{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:191217UXZR125.15.0","court":"BGH","senate":"10. Zivilsenat","decided":"2017-12-19","aktenzeichen":"X ZR 125/15","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\nX ZR 125/15 Verkündet am:\n19. Dezember 2017\nAnderer\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\nin der Patentnichtigkeitssache\n\nECLI:DE:BGH:2017:191217UXZR125.15.0\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\nvom 19. Dezember 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck,\ndie Richter Dr. Grabinski, Dr. Bacher und Hoffmann und die Richterin\nDr. Kober-Dehm\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Berufung gegen das Urteil des 4. Senats (Nichtigkeitssenats)\ndes Bundespatentgerichts vom 23. Juni 2015 wird auf Kosten der\nBeklagten zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\n1 Die Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung für die Bundesrepublik\nDeutschland erteilten europäischen Patents 890 059 (Streitpatents), das am\n22. Januar 1998 unter Inanspruchnahme der Priorität der europäischen Patentanmeldung 972 00 149 vom 23. Januar 1997 angemeldet wurde und eine\nLeuchte betrifft. Es umfasst 14 Patentansprüche, von denen die Patentansprüche 1 und 14 in der Verfahrenssprache wie folgt lauten:\n\n\"1. A Iuminaire (1) comprising a housing (10) with a Iight emission\nwindow (11), at least one Iighting module (2) for iIIuminating\nan object (d, d1, d2, d3) being accommodated in said housing\nand comprising a Iight source and optical means,\nthe Iighting module comprising a set of Iighting units (20)\neach comprising an optical system (40), while the Iighting\n\nunits (20) iIIuminate portions of the object (d, d1, d2, d3)\nduring operation,\ncharacterized\nin that each of the Iighting units (20) comprises at least one\nLED chip (30), the optical system (40) cooperating therewith,\nsaid LED chips and optical systems forming the Iight source\nand the optical means, respectively,\nin that the LED chips each supply a Iuminous ﬂux of at least\n5 Im during operation, and\nin that the optical system (40) of the Iighting units (20) comprises a primary (41, 42) and a secondary optical system (43).\n\n14. A Iighting system comprising one or several Iuminaires (501)\nas claimed in any one of the preceding claims, and comprising\na control system (550), said one or several Iuminaires jointly\ncomprising at least two Iighting modules (502ﬂ, 502fll, 502cl,\n502cll, 502bl, 502bll) which are controllable independently of one\nanother by means of said control system.\"\n\n2 Die Klägerin hat geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents gehe über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Anmeldung hinaus und sei\nnicht patentfähig. Die Beklagte hat das Streitpatent in der erteilten Fassung und\nhilfsweise in 14 geänderten Fassungen verteidigt.\n\n3 Das Patentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt. Dagegen richtet\nsich die Berufung der Beklagten, die weiterhin die Abweisung der Klage erstrebt\nund das Streitpatent hilfsweise in acht geänderten Fassungen verteidigt, die\nauch Gegenstand der erstinstanzlichen Hilfsanträge A, B, C, E, H, I, J und L\nwaren. Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\n4 Die zulässige Berufung ist unbegründet.\n\n5 I. Das Streitpatent betrifft eine Leuchte, die aus einem Gehäuse mit einem Lichtaustrittsfenster und einem in dem Gehäuse untergebrachten Beleuchtungsmodul besteht, das eine Lichtquelle und optische Mittel umfasst.\n\n6 1. Nach den Ausführungen in der Streitpatentschrift werden derartige\nLeuchten beispielsweise zur Beleuchtung eines Teilbereichs einer Straße oder\nzum Anstrahlen (spotlighting) von Gegenständen in Schaufenstern eingesetzt.\nSo sei aus der deutschen Patentanmeldung 44 31 750 eine Straßenleuchte mit\nzwei Beleuchtungsmodulen bekannt, von denen das erste zum Beleuchten eines verhältnismäßig weit von der Leuchte entfernten Teils der Straße bestimmt\nsei, während das zweite Modul einen nahe bei der Leuchte befindlichen Abschnitt der Straße beleuchten solle. Die Beleuchtungsmodule wiesen je eine\nEntladungslampe als Lichtquelle und einen Reflektor als optisches Mittel auf.\nDie Lichtquellen der Leuchte könnten unabhängig voneinander gesteuert werden, um einen Straßenabschnitt sowohl bei feuchter als auch bei trockener\nWetterlage optimal zu beleuchten. Nachteilig an einer derartigen Leuchte sei,\ndass das aus den Lichtquellen austretende Licht schwierig zu bündeln sei und\nhäufig mehr als 50% des emittierten Lichts nicht auf, sondern neben dem zu\nbeleuchtenden Objekt auftreffe.\n\n7 2. Das Patentgericht hat angenommen, die Aufgabe des Streitpatents\nreduziere sich darauf, die Helligkeit einer mit LED-Chips bestückten Leuchte zu\nintensivieren, da sich die Lehre des Streitpatents nur insoweit vom Stand der\nTechnik unterscheide, als die LED-Chips der erfindungsgemäßen Leuchte an-\n\nders als diejenigen bereits bekannter Leuchten im Betrieb je einen Lichtstrom\nvon zumindest 5 lm abgäben.\n\n8 Dem kann dem nicht beigetreten werden. Nach der Rechtsprechung des\nSenats dient die Bestimmung des technischen Problems (der Aufgabe) in einem Nichtigkeitsverfahren dazu, den Ausgangspunkt der fachmännischen Bemühungen um eine Bereicherung des Stands der Technik ohne Kenntnis der\nErfindung zu lokalisieren, um bei der anschließenden und davon zu trennenden\nPrüfung auf Patentfähigkeit zu bewerten, ob die dafür vorgeschlagene Lösung\ndurch den Stand der Technik nahegelegt war oder nicht (BGH, Urteil vom\n11. November 2014 - X ZR 128/09, GRUR 2015, 356 Rn. 9 - Repaglinid). Daher\nist es weder zulässig, Elemente, die zur patentgemäßen Lösung gehören, bei\nder Formulierung der Aufgabe zu berücksichtigen, noch darf ohne weiteres unterstellt werden, dass für den Fachmann die Befassung mit einer bestimmten\nAufgabenstellung angezeigt war. Vielmehr ist das technische Problem so allgemein und neutral zu formulieren, dass sich diese Frage ausschließlich bei der\nPrüfung der erfinderischen Tätigkeit stellt (BGH, Urteil vom 13. Januar 2015\n- X ZR 41/13, GRUR 2015, 352 Rn. 16 f. - Quetiapin).\n\n9 Im Streitfall ist deshalb das dem Streitpatent zugrunde liegende Problem\nallgemein und insoweit in Übereinstimmung mit der Patentschrift darin zu sehen, eine Leuchte zur Verfügung zu stellen, bei der das von der Lichtquelle erzeugte Licht effizienter genutzt wird.\n\n10 3. Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Streitpatent in Patentanspruch 1 eine Leuchte und in Patentanspruch 14 ein Beleuchtungssystem vor.\n\n11 a) Die Merkmale der Leuchte nach Patentanspruch 1 lassen sich wie\nfolgt gliedern (Gliederungspunkte des Patentgerichts in eckigen Klammern):\n\n1.1 Die Leuchte umfasst:\n1.1.1 ein Gehäuse (10) mit einem Lichtaustrittsfenster\n(11) [M1.1] und\n1.1.2 zumindest ein Beleuchtungsmodul (2) zum Beleuchten eines Objekts (d, d1, d2, d3) [M1.2].\n\n1.2 Das Beleuchtungsmodul (2)\n1.2.1 ist im Gehäuse (10) untergebracht [M1.2];\n1.2.2 umfasst einen Satz Beleuchtungseinheiten (20)\n[M1.3].\n\n1.3 Die Beleuchtungseinheiten (20)\n1.3.1 beleuchten im Betrieb Abschnitte des Objekts (d,\nd1, d2, d3) [M1.4];\n1.3.2 umfassen\n1.3.2.1 je zumindest einen LED-Chip (30) [M1.5]\nund\n1.3.2.2 je ein optisches System (40) [M1.3].\n\n1.4 Die LED-Chips (30)\n1.4.1 bilden die Lichtquelle [M1.5];\n1.4.2 geben im Betrieb je einen Lichtstrom von zumindest 5 lm ab [M1.6].\n\n1.5 Die optischen Systeme (40)\n1.5.1 umfassen ein primäres (41, 42) und ein sekundäres (43) optisches System [M1.7];\n1.5.2 bilden die optischen Mittel [M1.5];\n1.5.3 wirken mit den LED-Chips zusammen [M1.5].\n\n12 b) Die Merkmale des Beleuchtungssystems nach Patentanspruch 14\nlassen sich wie folgt gliedern (Gliederungspunkte des Patentgerichts in eckigen\nKlammern):\n\n14.1 Das Beleuchtungssystem umfasst\n\n14.1.1 eine oder mehrere Leuchten (501) nach einem\nder vorhergehenden Ansprüche [M14.1] und\n14.1.2 ein Steuerungssystem (550) [M14.1].\n\n14.2 Die eine Leuchte oder mehrere Leuchten gemeinsam\numfassen\n14.2.1 zumindest zwei Beleuchtungsmodule (502fl,\n502fll, 502cl, 502cll, 502bl, 502bll), die mit dem\nSteuerungssystem unabhängig voneinander\nsteuerbar sind [M14.2].\n\n13 4. Die Leuchte nach Patentanspruch 1 umfasst neben einem Gehäuse\nmit einem Lichtaustrittsfenster zumindest ein Beleuchtungsmodul, das nach\nMerkmal 1.1.2 zum Beleuchten eines Objekts dient und aus einem Satz Beleuchtungseinheiten (set of lighting units) besteht, die nach Merkmal 1.3.1 im\nBetrieb Abschnitte des jeweiligen Objekts beleuchten.\n\n14 a) Ausgangspunkt der erfindungsgemäßen Lehre von Patentanspruch 1\nist, dass die Oberfläche der aus einem Halbleiter bestehenden aktiven Schicht\neiner LED annähernd eine Punktlichtquelle bildet, so dass das erzeugte Licht\nauf einfache Weise gezielt gebündelt werden kann. Das Objekt insgesamt wird\nvon allen LED-Chips in den Beleuchtungseinheiten gemeinsam beleuchtet, indem die einzelnen Strahlenbündel jeweils nur auf einen Abschnitt des zu beleuchtenden Objekts treffen. Die Strahlenbündel können daher schmal sein.\nDadurch können sie präzise auf das Objekt selbst gerichtet werden, so dass nur\nwenig Licht neben dem Objekt auftrifft. Dabei kann die Lichtverteilung flexibel\nreguliert werden, indem die Lichtströme der Beleuchtungsmodule oder einzelner Beleuchtungseinheiten der Module entsprechend gesteuert werden. So\nkönnen die Beleuchtungseinheiten so angeordnet sein, dass sich die zu beleuchtenden Abschnitte des Objekts überlappen. Es können aber auch einzelne\nBereiche eines Objekts von der Beleuchtung ausgenommen werden, indem\nbeispielsweise das Strahlenbündel einer Beleuchtungseinheit mit entsprechen-\n\nden Bauelementen geteilt wird und so im Ergebnis nicht nebeneinander liegende Abschnitte des Objekts beleuchtet werden. Außerdem können die Beleuchtungseinheiten eines Satzes von unterschiedlicher Art sein, so dass sie etwa\nunterschiedliche breite Strahlenbündel abgeben oder unterschiedliche Spektren\naufweisen und so das Reflexionsvermögen der einzelnen Abschnitte des zu\nbeleuchtenden Objekts berücksichtigt werden kann (Beschr. Abs. 6 und 7).\n\n15 aa) Der Aufbau der erfindungsgemäßen Leuchte ergibt sich aus dem in\nFigur 2 des Streitpatents wiedergegebenen Querschnitt einer möglichen Ausführungsform. Figur 3 des Streitpatents stellt eine Beleuchtungseinheit dieser\nAusführungsform im Längsschnitt dar:\n\n.\n/\n.\n\n16 Bei dieser Ausführungsform ist der LED-Chip (30) in eine Kunststoffhülle\n(42) eingebettet, die zusammen mit dem primären Reflektor (41) das primäre\noptische System bildet. LED-Chip und primäres optisches System sind in einem\nkonischen Reflektor (43) angeordnet, der entweder allein oder mit einer fakultativ vorgesehenen Linse (45) das sekundäre optische System bildet. Der Winkel\ndes Strahlenbündels kann über die Größe der Reflektoren und - soweit vorhanden - der Linse gewählt werden. Bei dem in Figur 2 gezeigten Ausführungsbei-\n\nspiel besteht der Satz Beleuchtungseinheiten des Beleuchtungsmoduls (2) aus\ndrei Typen (20a, 20b, 20c), die unterschiedliche Strahlwinkel aufweisen und so\nunterschiedlich breite Strahlenbündel erzeugen (Beschr. Abs. 23 und 25).\n\n17 bb) Die in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 11 dargestellte Ausführungsform zeigt die Funktionsweise der beanspruchten Leuchte:\n\n18 Bei dieser Ausführungsform besteht der Satz Beleuchtungseinheiten aus\nzwei Typen, die es ermöglichen sollen, ein Objekt zu beleuchten, das Bereiche\nmit unterschiedlichen Spektren aufweist, wie beispielsweise bei einer Straße die\nFahrspuren einerseits und die Seitenstreifen andererseits. Die Beleuchtungseinheiten des ersten Typs (420p) bilden ein Beleuchtungsmodul (402b) und dienen zum Beleuchten der zentralen Bereiche, nämlich der Fahrspuren (dp), die in\nder Regel ein anderes Spektrum und damit ein anderes Reflexionsvermögen\naufweisen als die Seitenstreifen einer Straße (dq1 und dq2), die mit Vegetation\noder anderen Objekten versehen sein können und daher mit zwei Beleuchtungsmodulen (402a und 402c) beleuchtet werden sollen, die mit Beleuchtungseinheiten des zweiten Typs (420q) ausgestattet sind (Beschr. Abs. 34).\n\n19 b) Die Parteien streiten insbesondere über die Bedeutung von Merkmal\n1.3.1.\n\n20 aa) Das Patentgericht hat angenommen, dass dieses Merkmal keine\nweitere technische Ausgestaltung der Erfindung beschreibe. Das Merkmal bedeute lediglich, dass die Leuchte so gestaltet sein müsse, dass die Beleuchtungseinheiten Abschnitte eines Objekts beleuchteten. Da Gegenstand der Erfindung nur eine Leuchte, nicht aber ein beleuchtetes Objekt sei, könne das\nMerkmal nicht dahin verstanden werden, dass die einzelnen Beleuchtungseinheiten unterschiedlichen Abschnitten mit unterschiedlicher Beleuchtungsintensität zugeordnet seien.\n\n21 bb) Dies hält den Angriffen der Berufung im Ergebnis stand.\n\n22 Die Beklagte macht geltend, das Begriffspaar \"Beleuchtungsmodul und\nBeleuchten eines Objekts\" in Merkmal 1.1.2 mache deutlich, dass das Beleuchtungsmodul die Gesamtaufgabe habe, ein Objekt zu beleuchten. Damit korrespondiere das in den Merkmalen 1.2.2 und 1.3.1 verwendete Begriffspaar \"Beleuchtungseinheiten und Beleuchten von Abschnitten eines Objekts\" in der\nWeise, dass sich daraus als Kernelement der Erfindung ergebe, die im \"Beleuchten eines Objekts\" bestehende Gesamtaufgabe des Beleuchtungsmoduls\nauf einen Satz von Beleuchtungseinheiten aufzuteilen, so dass jeder Beleuchtungseinheit die Teilaufgabe \"Beleuchten eines Abschnitts eines Objekts\" zugeordnet werde.\n\n23 Dem kann nicht beigetreten werden. Eine Leuchte mit mehreren LED beleuchtet ein Objekt zwangsläufig in der Weise, dass die Strahlenbündel der LED\njeweils nur auf einzelne Abschnitte des Objekts auftreffen. Dabei mögen je nach\nAnordnung der LED Überlappungen der beleuchteten Abschnitte oder unbeleuchtete Stellen auftreten. Dies ist jedoch nach den Ausführungen in der\n\nStreitpatentschrift auch bei der erfindungsgemäßen Leuchte nicht ausgeschlossen (Beschr. Abs. 7). Merkmal 1.3.1 beschreibt damit lediglich den beim Einsatz\nvon LED typischen Effekt, dass mehrere LED ein Objekt regelmäßig in der Weise beleuchten, dass die einzelnen Strahlenbündel jeweils nur auf einen Teil des\nzu beleuchtenden Objekts auftreffen. Eine darüber hinausgehende technische\nAusgestaltung der beanspruchten Leuchte, wie sie die Beklagte aus dem Zusammenspiel zwischen dem Merkmal 1.1.2 einerseits und den Merkmalen 1.2.2\nund 1.3.1 als Kern der Erfindung ableiten will, kommt darin - wie das Patentgericht zutreffend angenommen hat - nicht zum Ausdruck.\n\n24 5. Das Beleuchtungssystem nach Patentanspruch 14 umfasst eine oder\nmehrere erfindungsgemäße Leuchten und ein Steuerungssystem, mit dem die\nBeleuchtungsmodule der Leuchten unabhängig voneinander gesteuert und so\ndie Lichtverteilung, Leuchtdichte oder Farbtemperatur an die jeweiligen Gegebenheiten angepasst werden können (Beschr. Abs. 19).\n\n25 II. Das Patentgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt\nbegründet:\n\n26 Der Gegenstand von Patentanspruch 1 sei dem Fachmann, einem Ingenieur mit Fachhochschul- oder Universitätsausbildung im Bereich der Elektrotechnik oder Physik mit mehrjähriger Berufserfahrung in der Konstruktion von\nLED-Beleuchtungsgeräten, durch die deutsche Offenlegungsschrift 38 27 083\n(NK19) nahegelegt. Diese Entgegenhaltung betreffe eine Leuchte in Form eines\nflächenhaften Strahlers, der ein Gehäuse mit einem Lichtaustrittsfenster aufweise. Zwar nenne die NK19 als Verwendungsbeispiele für einen derartigen\nStrahler Brems- und Begrenzungsleuchten, schränke den Anwendungsbereich\naber für den Fachmann ohne weiteres erkennbar nicht darauf ein. Bereits die\nBezeichnung \"flächenhafter Strahler\", aber auch die beschriebene technische\n\nLehre implizierten, dass die NK19 auch Beleuchtungsmodule zum Beleuchten\neines Objekts umfasse. In dem Gehäuse des beschriebenen flächenhaften\nStrahlers sei zumindest ein Beleuchtungsmodul untergebracht, das Strahlung\nnach vorne bzw. nach außen abstrahle und somit zum Beleuchten eines Objekts geeignet sei. Das Beleuchtungsmodul bestehe aus Beleuchtungseinheiten, die mit dem Lumineszenz-Halbleiterkörper eine Lichtquelle und mit den\nbeiden Reflektoren optische Mittel umfassten. Jede Beleuchtungseinheit des\nBeleuchtungsmoduls umfasse zumindest eine Lumineszenzdiode und damit\neinen LED-Chip. Das optische System der Beleuchtungseinheiten umfasse mit\nder sich auf der Rückseite des Halbleiterkörpers befindlichen, hochreflektierenden Kontaktfläche ein primäres und ein sekundäres optisches System, das aus\nden beiden Reflektoren bestehe. Im Übrigen wiesen LED-Chips üblicherweise\nan ihrer Lichtaustrittsseite eine Kunststoffumhüllung in Linsenform auf, die zum\nprimären optischen System gezählt werden könne, wie dies auch beim Streitpatent der Fall sei. Die in der NK19 beschriebene Leuchte unterscheide sich vom\nGegenstand des Streitpatents daher nur in Bezug auf die Höhe des von den\nLED abgegebenen Lichtstroms, die nach Merkmal 1.4.2 zumindest 5 lm betrage, während eine Einzel-Lumineszenzdiode nach der NK19 einen Lichtstrom\nvon 1 bis 4 lm abgebe. Da Leuchtdioden mit einem Lichtstrom von 5 lm zum\nPrioritätszeitpunkt im Stand der Technik bekannt gewesen seien, stelle die\nAusstattung eines Strahlers mit einer stärkeren Leuchtdiode für den Fachmann,\nder die Helligkeit eines Strahlers intensivieren wolle, eine rein handwerkliche\nMaßnahme dar, die durch die NK19 nahegelegt sei. Erfinderische Tätigkeit sei\nauch nicht deshalb zu bejahen, weil bei einem höheren Lichtstrom ohne entsprechende Kühlung Hitzeprobleme aufträten, die nach Auffassung der Beklagten zwar das Streitpatent, nicht aber die NK19 löse. Die durch Patentanspruch 1 vermittelte Lehre des Streitpatents schließe nicht aus, dass hierbei\neine dem Fachmann im Prioritätszeitpunkt bekannte Kühlung stattfinde. Im Üb-\n\nrigen sei es für den Fachmann auch im Prioritätszeitpunkt selbstverständlich\ngewesen, je nach Lichtstrom und Hitzeentwicklung der LED eine Kühlung vorzusehen, so dass es sich auch hierbei um eine handwerkliche Maßnahme\nhandle, die keine erfinderische Tätigkeit zu begründen vermöge.\n\n27 Die mit den Hilfsanträgen A, C, D, E und G verteidigten Gegenstände\nseien ebenfalls nicht patentfähig. Sie beruhten nicht auf erfinderischer Tätigkeit,\nweil die zusätzlichen Merkmale entweder rein handwerkliche Maßnahmen darstellten oder dem Fachmann durch den Stand der Technik nahegelegt gewesen\nseien. Die mit den Hilfsanträgen B und F verteidigten Fassungen seien unzulässig, weil ihr Gegenstand über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldeunterlagen hinausgehe, da das mit Hilfsantrag B zusätzlich beanspruchte Merkmal,\nwonach der gesamte Lichtstrom der LED der Leuchte mindestens 125 lm betrage und das mit Hilfsantrag F zusätzlich beanspruchte Merkmal, dass der\nLED-Chip in den Wellenbereichen 520-565 nm oder 430-490 nm emittiere, in\nden ursprünglichen Anmeldeunterlagen nicht enthalten sei. Die Gegenstände\nder Hilfsanträge H bis N unterschieden sich von den Gegenständen der Hilfsanträge A bis G nur durch das zusätzliche Merkmal \"Verwendung einer Leuchte\nzur Straßenbeleuchtung, als Scheinwerfer oder als Flutlicht\", das keine Abgrenzung vom Stand der Technik darstelle und somit keine Schutzfähigkeit begründen könne.\n\n28 Hinsichtlich der Unteransprüche sei das Streitpatent ohne Sachprüfung\nfür nichtig zu erklären, da die Beklagte in der mündlichen Verhandlung auf eine\ngesonderte Verteidigung der Unteransprüche ausdrücklich verzichtet habe.\n\n29 III. Diese Beurteilung hält der Überprüfung im Berufungsverfahren\nstand.\n\n30 1. Zu Recht ist das Patentgericht zum Ergebnis gelangt, dass der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung dem Fachmann durch\ndie deutsche Offenlegungsschrift 38 27 083 (NK19) nahegelegt war.\n\n31 a) Das Patentgericht hat zu Recht angenommen, dass zuständiger\nFachmann ein Ingenieur mit Fachhochschul- oder Universitätsausbildung im\nBereich der Elektrotechnik oder Physik mit Erfahrung in der Konstruktion von\nLED-Beleuchtungsgeräten ist. Soweit die Beklagte geltend macht, dass ein solcher Fachmann zum Prioritätszeitpunkt nicht existiert habe, weil es lediglich\nFachleute gegeben habe, die über eine mehrjährige Berufserfahrung wahlweise\nentweder in der Konstruktion von Beleuchtungseinrichtungen mit anderen\nLeuchtmitteln als LED oder - soweit sie mit LED-Einrichtungen befasst waren -\nin der Konstruktion von Lichtsignaleinrichtungen verfügten, kann dem nicht beigetreten werden. Schon die Streitpatentschrift selbst setzt die Verwendung von\nLED als Lampe und damit als Beleuchtungskörper im Prioritätszeitpunkt als bekannt voraus, wenn es dort heißt, integrierte Einheiten aus einem LED-Chip und\neinem primären optischen System seien allgemein unter dem Namen LED\n(lichtemittierende Dioden) oder unter der Bezeichnung LED-Lampen bekannt. In\nder Streitpatentschrift wird an dieser Stelle in der Verfahrenssprache gerade\nnicht der Begriff \"light\" verwendet (Beschr. Abs. 6), den die Beklagte als\nHinweis auf den Bereich von der Beleuchtungstechnik zu unterscheidenden\nBereich der Lichtsignaltechnik verstanden wissen will. Die Streitpatentschrift verwendet vielmehr den Ausdruck \"lamp\" und damit einen Begriff, den\nauch die Beklagte der Beleuchtungstechnik zurechnet. Damit ergibt sich schon\naus der Streitpatentschrift kein Hinweis darauf, dass die LED-Technik im\nPrioritätszeitpunkt auf das Gebiet der Lichtsignaltechnik begrenzt war. Darüber\nhinaus ergibt sich auch aus den von der Klägerin vorgelegten Artikeln von Kish\net al. (High luminous semiconductor waferbonded AlGalnP/GaP large-area\nemitters, Electronics Letters 1994, 1790, 1792 li. Sp., NK27) und Nakamura\n\n(InGaN-Based Blue/Green LEDs and Laser Diodes, Adv. Mater 1996, 689, 692\n- Summary, NK28), dass zum Prioritätszeitpunkt die Entwicklung bereits so weit\nfortgeschritten war, dass die Verwendung von LED anstelle von Glühbirnen und\nLeuchtstofflampen zu Beleuchtungszwecken aufgrund der inzwischen gesteigerten Lichtausbeute untersucht und angesichts der Konkurrenzfähigkeit mit\nherkömmlichen Leuchtmitteln befürwortet und weiterverfolgt wurde.\n\n32 b) Die Entgegenhaltung NK19 betrifft einen flächenhaften Strahler, der\neine transparente Montageplatte mit einer Leiterbahnstruktur aufweist. Auf der\nUnterseite der Platte sind mehrere, mit der Leiterbahnstruktur in Verbindung\nstehende Lumineszenz-Halbleiterkörper flächenhaft verteilt und befestigt. Dabei\nsind die Halbleiterkörper von Reflektoren umgeben, die den auf sie auftreffenden, von den Halbleiterkörpern emittierten Lichtanteil durch die Montageplatte\nreflektieren. In einer weiteren Ausführungsform können zusätzliche Reflektoren\nan der Oberseite der Montageplatte angebracht sein.\n\n33 aa) Die Funktionsweise des flächenhaften Strahlers wird anhand von\nAusführungsbeispielen erläutert, die in den nachstehend wiedergegebenen Figuren 1 und 3 gezeigt werden:\n\n34 Da die direkte, in Richtung Montageplatte (2) emittierte Strahlung (10) im\nGegensatz zu der durch die Reflektoren (3a) reflektierten Strahlung (9) nicht\nparallel gebündelt, sondern isotrop verteilt wird, trägt sie nur in geringem Maße\nzu einer Erhöhung der Lichtstärke bei. Daher wird die Kontaktplatte (8) in dem\nin Figur 1 gezeigten Ausführungsbeispiel auf der Rückseite des Halbleiterkörpers möglichst hochreflektierend ausgebildet. Dadurch wird die direkte Strahlung (10) größtenteils reflektiert und trägt so zusammen mit der unmittelbar in\nRichtung der Reflektoren (3a) emittierten und dort reflektierten Strahlung (9) zur\nGesamtemission bei, so dass sich ein hoher Sammelwirkungsgrad ergibt (NK19\nSp. 2 Z. 58-68).\n\n35 Bei dem in Figur 3 gezeigten weiteren Ausführungsbeispiel, das zusätzliche Reflektoren (11) an der Oberseite der Montageplatte (2a) aufweist, wird\nsowohl ein Großteil der nach oben emittierten Strahlung (10) als auch die nach\nunten emittierte und reflektierte Strahlung (9) gebündelt, so dass die Lichtstärke\nund der Lichtnutzungsgrad ansteigen (NK19 Sp. 3 Z. 18-34).\n\n36 Um für bestimmte Anforderungen eine maximale Lichtstärke zu erzielen,\nkönnen die Halbleiterkörper und die Reflektoren so angeordnet werden, dass\nder auf der Montageplatte zur Verfügung stehende Platz optimal ausgenutzt\n\nwird (Sp. 3 Z. 54-59). Ebenso können die Zahl der Lumineszenzdioden und deren Verschaltung sowie die Wellenlänge der emittierten Strahlung nach den\nspezifischen Anforderungen vorgegeben werden (NK19 Sp. 3 Z. 60-63).\n\n37 bb) Damit sind, wie das Patentgericht zutreffend und auch von der Berufung unangegriffen entschieden hat, die Merkmale 1.1.1 und 1.2.1, die Merkmalsgruppe 1.3.2 sowie Merkmal 1.4.1 und die Merkmalsgruppe 1.5 offenbart.\n\n38 cc) Entgegen der Auffassung der Beklagten sind auch die Merkmale\n1.1.2, 1.2.2 und 1.3.1 offenbart.\n\n39 Nach den Ausführungen in der NK19 ist der flächenhafte Strahler vielfältig und u.a. auch als Kfz-Leuchte einsetzbar (NK19 Sp. 4 Z. 10-12). Damit ist\nMerkmal 1.1.2 erfüllt, selbst wenn hiermit nur Rückleuchten angesprochen sein\nsollten. Denn diese umfassen jedenfalls Rückfahrscheinwerfer, denen nicht nur\neine Signal-, sondern auch eine Ausleuchtungsfunktion zukommt.\n\n40 Mit den Lumineszenz-Halbleiterkörpern weist der Strahler der NK19 auch\nBeleuchtungseinheiten im Sinne des Merkmals 1.2.2 auf.\n\n41 Merkmal 1.3.1 beschreibt - wie oben dargelegt - lediglich den beim Einsatz von LED typischen Effekt, dass mehrere LED ein Objekt regelmäßig in der\nWeise beleuchten, dass die einzelnen Strahlenbündel jeweils nur auf einen Teil\ndes zu beleuchtenden Objekts auftreffen. Diese Wirkung kommt auch dem\nStrahler der NK19 zu.\n\n42 dd) Nicht offenbart ist jedoch - wie auch die Klägerin nicht in Abrede\nstellt - Merkmal 1.4.2.\n\n43 In der NK19 ist lediglich ausgeführt, dass der Lichtstrom einer Einzel-Lumineszenzdiode typischerweise 1 bis 4 lm beträgt.\n\n44 Dioden mit einem Lichtstrom von 5 lm waren zum Prioritätszeitpunkt im\nStand der Technik bekannt. Auch das Streitpatent geht ohne weiteres von der\nExistenz derartiger Dioden aus. Für den Fachmann, der ausgehend von der\nNK19 die Lichtausbeute des Strahlers steigern will, liegt es nahe, Leuchtdioden\nmit einem höheren Lichtstrom als dem in der NK19 genannten typischen Wert\nvon 1 bis 4 lm zu wählen, zumal die NK19 diesen Bereich auch nicht als mögliche Obergrenze für den offenbarten Strahler beschreibt.\n\n45 2. Hinsichtlich des Gegenstands von Patentanspruch 14 ergibt sich keine abweichende Beurteilung der Patentfähigkeit. Das hiermit beanspruchte Beleuchtungssystem besteht aus einer oder mehreren erfindungsgemäßen Leuchten nach Patentanspruch 1 oder einem davon abhängigen Patentanspruch. Das\nzusätzliche Merkmal, diese Lampen über ein - im Patentanspruch nicht näher\nbeschriebenes - Steuerungssystem steuern zu können, ist dem Fachmann\ndurch sein Fachwissen nahegelegt, so dass auch der Gegenstand von Patentanspruch 14 nicht als auf erfinderischer Tätigkeit beruhend anzusehen ist.\n\n46 3. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der Fassung der Hilfsanträge I, II, III, IIIa und IV beruht ebenfalls nicht auf erfinderischer Tätigkeit.\n\n47 a) Nach Hilfsantrag I soll der Begriff \"Leuchte\" dahin konkretisiert werden, dass diese als Straßenbeleuchtung, Scheinwerfer oder Flutlicht ausgebildet ist.\n\n48 Die Beschränkung des Gegenstands von Patentanspruch 1 auf eine\nLeuchte, die als Straßenbeleuchtung, Scheinwerfer oder Flutlicht ausgebildet\nist, vermag die Patentfähigkeit nicht zu begründen. Auch in dieser Ausführungsform ist der Gegenstand von Patentanspruch 1 dem Fachmann durch die NK19\nnahegelegt. Zwar werden die nach Hilfsantrag I beanspruchten Beleuchtungskörper weder in den Ansprüchen noch in der Beschreibung der NK19 als Ver-\n\nwendungsbeispiele des dort beschriebenen flächenhaften Strahlers aufgeführt\n(vgl. Patentanspruch 15 und Beschr. Sp. 4 Z. 10 f.). Der Strahler soll nach den\nErläuterungen der NK19 jedoch vielfältig einsetzbar sein (NK19 Sp. 4 Z. 10 f.).\nWeiter heißt es in der NK19, Aufgabe der Erfindung sei, einen Strahler mit\neinem hohen Wirkungsgrad bereitzustellen (NK19 Sp. 3 Z. 35-38). Dieser könne durch eine hohe Lichtstromnutzung und eine wirksame Lichtbündelung sowie eine einfache Ausbildung der Reflektoren erreicht werden (NK19 Sp. 1\nZ. 60-64). Für bestimmte Anforderungen könne durch eine entsprechende Anordnung der Halbleiterkörper auf der Montageplatte auch eine maximale Lichtstärke erzielt werden. Diese Ausführungen gaben dem Fachmann die Anregung, das in der NK19 offenbarte Konstruktionsprinzip auch für die in Hilfsantrag I genannten Beleuchtungskörper in Betracht zu ziehen, zumal die Verwendung von LED zu Beleuchtungszwecken im Prioritätszeitpunkt, wie ausgeführt,\nohnehin zunehmend in den Blick genommen wurde.\n\n49 b) Nach Hilfsantrag II soll in der Fassung nach Hilfsantrag I die Merkmalsgruppe 1.3 insofern ergänzt werden, als die Beleuchtungseinheiten an einen Kühlkörper angeschlossen sein sollen.\n\n50 Dieses Merkmal vermag die erfinderische Tätigkeit nicht zu begründen.\nWie das Patentgericht zutreffend ausgeführt hat, war die Verwendung von\nKühlkörpern bei LED-Leuchten zum Prioritätszeitpunkt im Stand der Technik\nbereits bekannt, so dass das Vorsehen eines Kühlkörpers eine für den Fachmann naheliegende Maßnahme darstellt, wenn aufgrund der Wärmeentwicklung der LED eine Überhitzung zu befürchten ist.\n\n51 c) Nach Hilfsantrag III soll die Fassung nach Hilfsantrag I um ein zusätzliches Merkmal ergänzt werden, wonach der gesamte Lichtstrom der LED\nder Leuchte mindestens 120 lm beträgt.\n\n52 Ob dieses Merkmal in den ursprünglich eingereichten Unterlagen als zur\nErfindung gehörend offenbart ist, kann dahin gestellt bleiben. Denn jedenfalls\nvermag es die Patentfähigkeit nicht zu begründen.\n\n53 Nach den Ausführungen in der NK19 beträgt der Lichtstrom einer Einzel-Lumineszenzdiode typischerweise 1 bis 4 lm, während die Lichtstärke ca. 1 bis\n3 cd beträgt. Dort heißt es weiter, dass die Lichtstärke für eine Kfz-Bremsleuchte zwischen 40 cd und 100 cd liegen müsse. Dies deutet darauf hin,\ndass bereits zum Prioritätszeitpunkt LED bekannt waren, mit denen ein Lichtstrom von 120 lm zur Verfügung gestellt werden konnte. Selbst wenn die Angaben der NK19 zur Lichtstärke, wie die Beklagte geltend macht, nicht zutreffen\nsollten, lag für den Fachmann jedenfalls auf der Hand, dass ein erwünschter\nLichtstrom von 120 Im mit der Entwicklung entsprechend leistungsfähiger LED,\nzu der das Streitpatent keinen Beitrag leistet, realisiert werden konnte.\n\n54 d) Nach Hilfsantrag IIIa sollen die in den Hilfsanträgen II und III vorgesehenen Merkmale miteinander kombiniert werden.\n\n55 Dies führt zu keiner abweichenden Beurteilung der Patentfähigkeit, da\nauch die Kombination dieser aus den zu Hilfsantrag II und III dargelegten Gründen dem Fachmann nahegelegten Merkmale nicht auf erfinderischer Tätigkeit\nberuht.\n\n56 e) Nach Hilfsantrag IV soll in der Fassung nach Hilfsantrag I Merkmal\n1.3.2.1 insofern ergänzt werden, als jede Beleuchtungseinheit zumindest einen\nLED-Chip mit einer aktiven Schicht aus InGaN-Halbleitermaterial umfasst.\n\n57 Auch dieses Merkmal vermag die Patentfähigkeit nicht zu begründen.\nWie bereits das Patentgericht ausgeführt hat und sich aus der Veröffentlichung\nvon Nakamura (InGaN-Based Blue/Green LEDs and Laser Diodes, Adv. Ma-\n\nter 1996, No. 8, S. 689 ff., NK28) ergibt, war Indiumgalliumnitrid dem Fachmann\nzum Prioritätszeitpunkt als Halbleitermaterial für LED bekannt. Damit kann die\nVerwendung eines LED-Chips mit einer aktiven Schicht aus InGaN-Halbleitermaterial nicht als auf erfinderischer Tätigkeit beruhend angesehen werden.\n\n58 4. Nach den Hilfsanträgen V, VI, VII und VIII ist der Gegenstand von\nPatentanspruch 1 als Verwendungsanspruch formuliert, wobei dieselben zusätzlichen Merkmale vorgesehen sind wie nach den Hilfsanträgen I, II, III und\nIV. Auch in diesen Fassungen beruht der Gegenstand von Patentanspruch 1\naus den zu den Hilfsanträgen I, II, III und IV dargelegten Gründen nicht auf erfinderischer Tätigkeit.\n\n59 5. Der Gegenstand von Patentanspruch 14 bezieht sich in der Fassung\naller Hilfsanträge auf ein Beleuchtungssystem mit einer oder mehreren Leuchten nach den jeweils vorangehenden Patentansprüchen. Nachdem dem Gegenstand von Patentanspruch 1 auch in der Fassung der Hilfsanträge keine\nPatentfähigkeit zukommt, ist die Patentfähigkeit eines hierauf basierenden Beleuchtungssystems aus denselben Erwägungen zu verneinen, da allein die\nKombination entsprechender Leuchten mit einem Steuerungssystem keine erfinderische Tätigkeit zu begründen vermag.\n\n60 6. Die Verteidigung des Streitpatents mit auf Unteransprüchen beschränkten Fassungen ist in der Berufungsinstanz nicht sachdienlich und damit\nnicht mehr zulässig, nachdem die Beklagte auf die Verteidigung des Streitpatents in dieser Form in der mündlichen Verhandlung vor dem Patentgericht\nausdrücklich verzichtet hat (§ 116 Abs. 2 Nr. 1 PatG).\n\n61 IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG in Verbindung\nmit § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nMeier-Beck Grabinski Bacher\n\nHoffmann Kober-Dehm\n\nVorinstanz:\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 23.06.2015 - 4 Ni 35/13 (EP) -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-12-19/x-zr-125-15","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-12-19/x-zr-125-15","retrieved":"2026-10-24 08:01:32.098182+00:00"},"card":{"id":"bgh/2017-12-19/x-zr-125-15","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"10. Zivilsenat","date":"2017-12-19","dockets":["X ZR 125/15"],"decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:191217UXZR125.15.0","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:191217UXZR125.15.0"},"cite_as":"BGH, Urteil vom 19.12.2017 – X ZR 125/15","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-12-19/x-zr-125-15","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Berufung gegen das Urteil des 4. Senats (Nichtigkeitssenats)\ndes Bundespatentgerichts vom 23. Juni 2015 wird auf Kosten der\nBeklagten zurückgewiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"PatG/116","law":"PatG","abbreviation":"PatG","ref":"116","label":"§ 116 PatG","mentions":1},{"id":"PatG/121","law":"PatG","abbreviation":"PatG","ref":"121","label":"§ 121 PatG","mentions":1},{"id":"ZPO/97","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"97","label":"§ 97 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T08:01:32.098182+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}