{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-3_NA_2017-10-19_3_StR_158_17_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:191017U3STR158.17.0","court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2017-10-19","aktenzeichen":"3 StR 158/17","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n3 StR 158/17\nvom\n\n19. Oktober 2017\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Totschlags\n\nECLI:DE:BGH:2017:191017U3STR158.17.0\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Oktober\n2017, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nBecker,\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Schäfer,\nRichterin am Bundesgerichtshof\nDr. Spaniol,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Berg,\nHoch\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwältin\nals Verteidigerin,\n\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 5. Januar 2017 wird verworfen.\n\n2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet er\nsich mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Dem Rechtsmittel bleibt der Erfolg versagt.\n\nI.\n\n2 Das Landgericht hat - soweit für die Revision relevant - folgende Feststellungen getroffen:\n\n3 Der Angeklagte und seine Lebensgefährtin C. waren saisonal als Erntehelfer auf einem Obsthof in V. beschäftigt. Am 14. Juni 2016\nhatten sie dort gemeinsam einen Wohncontainer bezogen, in dem der Angeklagte die C. in der darauffolgenden Woche wiederholt misshandelte. Er fügte ihr eine Vielzahl von Hämatomen am gesamten Körper sowie eine\nFraktur des linken Unterarms zu, die ihr die Erntetätigkeit unmöglich machte. Ab\n\ndem 19. Juni 2016 um 11:30 Uhr erschienen beide nicht mehr zur Arbeit, sondern hielten sich alleine in dem Wohncontainer auf. Auslöser für sämtliche Tätlichkeiten war stets die rasende Eifersucht des Angeklagten, der \"von Kollegen\ngehört\" hatte, seine Lebensgefährtin habe sich \"mit anderen Männern unterhalten\".\n\n4 Am 21. Juni 2016 gegen 22 Uhr misshandelte der Angeklagte die\nC. , als sie in ihrem Bett lag, erneut. Er schlug sie mehrfach; jedenfalls\nein kräftiger Schlag oder Stoß traf den linksseitigen Kehlkopf, wodurch die linke\ninnere Kopfschlagader stark komprimiert wurde. Darüber hinaus versetzte er ihr\nmit einem Messer fünf Stiche in den Bauch, von denen drei die Bauchwand\ndurchsetzten, sowie einen weiteren Stich in den linken Oberschenkel.\n\n5 Nachdem C. ins Krankenhaus verbracht und notfallmedizinisch versorgt worden war, erlitt sie dort als Folge des vom Angeklagten ausgeführten Schlages oder Stoßes gegen die linke Halsseite 15 bis 48 Stunden nach\ndem schädigenden Ereignis einen Hirninfarkt: Auf Grund der Kompression der\nlinken inneren Kopfschlagader bildete sich ein Thrombus an der Gefäßwand\naus. An derselben Stelle war zum Zeitpunkt der stumpfen bzw. quetschenden\nGewalteinwirkung noch der Rest eines alten Thrombus vorhanden, der nach\neiner ebenfalls durch Gewalteinwirkung verursachten Gefäßinnenhautschädigung zwei bis acht Monate zuvor entstanden war. Die bereits großteils abgebaute alte Thrombusfläche brach wieder auf, so dass sich erneut Blut und Blutbestandteile in Form eines frischen Gerinnsels anlagerten, dessen Größe zunahm, bis es zum Verschluss des gesamten Gefäßes kam.\n\n6 C. verstarb am 25. Juni 2016 an einer zentralen Lähmung\nals Folge des Hirninfarkts. Die Messerstiche waren demgegenüber zwar poten-\n\ntiell lebensgefährlich, aber weder akut lebensbedrohlich noch konkret todesbegünstigend.\n\n7 Während des gesamten einheitlichen, einige Minuten dauernden Tatgeschehens am 21. Juni 2016 hielt es der Angeklagte für möglich, dass seine Lebensgefährtin durch die Schläge oder infolge der Stichverletzungen versterben\nkönnte. Auf Grund seiner rasenden Eifersucht und Wut war ihm dies jedoch\ngleichgültig; die von ihm als möglich erkannte Todesfolge nahm er billigend in\nKauf.\n\nII.\n\n8 Die Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des\nAngeklagten ergeben.\n\n9 1. Die Beweiswürdigung begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen\nBedenken; das gilt auch hinsichtlich des subjektiven Tatbestands des Totschlags.\n\n10 a) Die Überzeugung davon, dass der Angeklagte bei der Anwendung\nstumpfer Gewalt auf den Hals den Tod seines Opfers für möglich hielt und billigend in Kauf nahm, hat das Landgericht im Wesentlichen wie folgt gewonnen:\n\n11 aa) Im Ausgangspunkt hat das Schwurgericht angenommen, dass der\nAngeklagte, als er der C. die Bauchstiche versetzte und gegen den\nHals schlug oder stieß, einen einheitlichen (Tötungs-)Vorsatz hatte. Diese Annahme hat es darauf gestützt, dass sämtliche Misshandlungen am Tatabend\n(einschließlich des Beinstichs und der [weiteren] Schläge) ein zusammenhängendes (\"einheitliches\"), nur einige Minuten dauerndes Tatgeschehen darstell-\n\nten. Daneben hat es darauf abgestellt, dass sich der Angeklagte auch danach,\nnoch während des Einsatzes der Sanitäter, \"völlig passiv\" verhalten und nicht\nauf die Stichverletzungen aufmerksam gemacht habe, die infolgedessen eine\nganz beträchtliche Zeit unentdeckt geblieben seien.\n\n12 Von einem zusammenhängenden Tatgeschehen hat sich das Schwurgericht \"in Ermangelung entgegenstehender Anhaltspunkte\" überzeugt. Hintergrund dieser Überzeugungsbildung sind die über die Vernehmungspersonen\neingeführten Angaben des Angeklagten im Ermittlungsverfahren sowie das\nmündlich erstattete Gutachten des rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr.\nH. gewesen. Das Schwurgericht ist dem Angeklagten insoweit gefolgt,\nals er sich dahin eingelassen hatte, die Tätlichkeiten am 21. Juni 2016 hätten\num 22 Uhr - bei einem dokumentierten Notruf um 22:58 Uhr - begonnen. Der\nSachverständige, dessen Ausführungen es sich zu Eigen gemacht hat, hat die\nstumpfe bzw. quetschende Gewalteinwirkung auf den Hals auf Grund einer\nfeingeweblichen Untersuchung zur Wundalterbestimmung als \"tatzeitrelevant\"\nbewertet; hiermit steht dem Gutachten zufolge in Einklang, dass der Thrombus\nbei der am 22. Juni 2016 gegen 2 Uhr durchgeführten Computertomographie\nnoch nicht erkennbar gewesen sei. Auch hat der Sachverständige bekundet,\ndass bei der ersten, im Krankenhaus durchgeführten Untersuchung der Geschädigten, noch zu deren Lebzeiten, \"frische\" Blutergüsse festgestellt worden\nseien, was belege, dass sie \"am 21.06.2016, gegen 22:00 Uhr, mehrfach geschlagen\" worden sei. Schließlich hat er - in anderem Zusammenhang - die\nmedizinische Versorgung der Stichverletzungen am Folgetag als \"rasch\" bezeichnet.\n\n13 bb) Das Schwurgericht hat auf der Grundlage dieses einheitlichen Tatvorsatzes sowohl der Lebensgefährlichkeit der Stiche in den Bauch als auch\nder des heftigen Schlages oder Stoßes gegen die linke Halsseite, was dem An-\n\ngeklagten jeweils bewusst gewesen sei, Indizwirkung für den Tötungsvorsatz\nbeigemessen.\n\n14 (1) Zum Ausmaß dieser Traumata hat sich der rechtsmedizinische Sachverständige geäußert; dem hat sich das Landgericht mit Blick auf die besondere\nGefährlichkeit der Tathandlungen angeschlossen:\n\n15 Drei der Bauchstiche seien in die Bauchhöhle eingedrungen, wodurch es\nzu potentiell lebensbedrohlichen Verletzungen des Dünndarms sowie dessen\nAufhängebandes gekommen sei. Der Schlag oder Stoß sei, ebenfalls nachgewiesen durch feingewebliche Untersuchung, als \"massive\" Gewalt zu qualifizieren, die geeignet gewesen sei, auch ohne Vorschädigung die Ausbildung eines\nBlutgerinnsels mit der Folge eines tödlich endenden Hirninfarkts zu bewirken.\n\n16 (2) Dass sich der Angeklagte dieser besonderen Gefährlichkeit bewusst\nwar, hat das Landgericht wie folgt begründet:\n\n17 Zum einen habe es kein - gegen ein zielgerichtetes Vorgehen durch den\nAngeklagten sprechendes - Kampfgeschehen gegeben. C. habe\nsich nicht gewehrt. Wegen der Armfraktur sei sie hierzu nicht in der Lage gewesen; Abwehrverletzungen habe der rechtsmedizinische Sachverständige auch\nnicht feststellen können. Hieraus und aus den \"relativ ordentlichen räumlichen\nVerhältnissen\" im Wohncontainer ergebe sich, dass die Geschädigte - dem Angeklagten \"schutzlos ausgeliefert\" - \"in ihrem Bett liegend geschlagen und gestochen\" worden sei (dort wurde sie nach der Tat vorgefunden).\n\n18 Zum anderen sei allgemein bekannt, dass sich in der Bauchhöhle lebenswichtige Organe befänden und Gewalteinwirkungen auf den Hals, insbesondere wegen der dort gelegenen Arterien, zum Tod führen könnten. Besondere Umstände, die einen Anhalt dafür böten, dass gerade der Angeklagte kei-\n\nne Kenntnis von diesen Umständen hatte, lägen nicht vor. Diesbezüglich befassen sich die Urteilsgründe mit seinen kognitiven Fähigkeiten sowie mit seinem\npsychischen Zustand und der fehlenden Beeinflussung durch Alkohol oder Drogen im Tatzeitpunkt.\n\n19 cc) Des Weiteren hat das Schwurgericht - \"vorsatzkritisch\" - geprüft, inwieweit Umstände vorliegen, welche die Indizwirkung der Handlungsgefährlichkeit entkräften könnten. Es hat sich mit den vorausgegangenen Gewalttaten\ndes Angeklagten gegenüber C. ohne tödliche Folgen, seinen unzureichenden Rettungsbemühungen \"taktischer Natur\" und der fehlenden Aussicht befasst, dass die Tat unentdeckt bleiben könnte. Keines dieser möglichen\ngegenläufigen Beweisanzeichen hat es aus im Einzelnen dargelegten Gründen\nfür durchgreifend erachtet.\n\n20 Was namentlich die vorausgegangenen Gewalttaten betrifft, so ist das\nSchwurgericht davon ausgegangen, dass, was die vielfachen, auch bereits älteren Verletzungen zeigten, der Angeklagte die Geschädigte \"über einen längeren\nZeitraum von mehreren Wochen, vermutlich sogar mehreren Monaten immer\nwieder körperlich misshandelt\" habe, ohne dass sie daran verstorben wäre. Aus\nzwei Gründen spreche dies jedoch nicht gegen einen bedingten Tötungsvorsatz: Der Messereinsatz habe den körperlichen Übergriffen eine \"neue, noch\ndeutlicher gegen das Leben gerichtete Qualität\" verliehen. Die vielen, auch älteren Verletzungen wiesen auf eine rohe, unbarmherzige Gesinnung des Angeklagten hin.\n\n21 dd) Schließlich hat das Schwurgericht in dem - vom Angeklagten im Ermittlungsverfahren eingeräumten - Tatmotiv der Eifersucht einen für den bedingten Tötungsvorsatz sprechenden Gesichtspunkt gesehen. Gerade der völlig\naußer Verhältnis stehende Anlass dafür, dass sich die Eifersucht \"entlud\", der\n\ndarin bestand, dass sich C. mit anderen Männern unterhalten hatte, offenbare die niedrige Hemmschwelle.\n\n22 b) Diese Beweiswürdigung zum subjektiven Tatbestand des Totschlags\nhält der sachlichrechtlichen Überprüfung stand (zum revisionsrechtlichen Maßstab s. BGH, Urteile vom 23. Januar 2014 - 3 StR 373/13, juris Rn. 6; vom\n3. Juni 2015 - 5 StR 55/15, NStZ-RR 2015, 255; vom 13. Juli 2016 - 1 StR\n94/16, juris Rn. 9; vom 1. Dezember 2016 - 3 StR 331/16, juris Rn. 28).\n\n23 Das Landgericht hat die von ihm getroffenen Feststellungen tragfähig\nbegründet. Es hat aus den in der Hauptverhandlung zu den äußeren Tatumständen und dem Tatmotiv gewonnenen Beweisergebnissen - unter Beachtung\nder einschlägigen rechtlichen Vorgaben - nachvollziehbare Schlüsse auf den\nTatvorsatz gezogen. Diese Schlussfolgerungen auf hinreichender Beweisgrundlage sind möglich; zwingend brauchen sie nicht zu sein. Näher einzugehen ist\nlediglich auf das Folgende:\n\n24 aa) Gegen die vom Schwurgericht \"in Ermangelung entgegenstehender\nAnhaltspunkte\" gewonnene Überzeugung, dass es sich bei sämtlichen vom Angeklagten ausgeführten Gewalthandlungen am Tatabend um ein zusammenhängendes, nur einige Minuten dauerndes Tatgeschehen handelte, ist revisionsrechtlich nichts zu erinnern. Es ist weder im Hinblick auf den Zweifelssatz\nnoch sonst geboten, zu Gunsten des Angeklagten von Annahmen auszugehen,\nfür deren Vorliegen das Beweisergebnis keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte erbracht hat (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 23. Januar 2014\n- 3 StR 373/13, aaO, Rn. 7; vom 3. Juni 2015 - 5 StR 55/15, aaO, S. 255 f.).\n\n25 Solche Anhaltspunkte hat weder das Schwurgericht ausdrücklich festgestellt, noch sind sie aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ersichtlich; im Gegenteil: Bereits auf der Grundlage der Angaben des Angeklagten im\n\nErmittlungsverfahren, von deren Richtigkeit es hat ausgehen dürfen, stand ihm\nein Zeitfenster von höchstens einer Stunde für sämtliche verfahrensgegenständliche Tätlichkeiten zur Verfügung. Ebenso deuten die Bekundungen des\nrechtsmedizinischen Sachverständigen auf die zeitnahe (\"tatzeitrelevante\")\nVerursachung der Stichverletzungen, der Gefäßkompression mit Einblutungen\nin das angrenzende Gewebe sowie einiger \"frischer\" Hämatome hin.\n\n26 bb) Darin, dass das Landgericht im Rahmen der Beweiswürdigung zum\nTötungsvorsatz nicht explizit auf die den alten Thrombus verursachende Gewalteinwirkung zwei bis acht Monate vor der gegenständlichen Tat eingegangen ist, liegt keine die Aufhebung des Urteils bedingende Lücke.\n\n27 Zwar kommt in Betracht, dass der Angeklagte auch die hierfür ursächliche Gewalttat in gleicher oder ähnlicher Weise wie die zum Tod führende begangen hatte, ohne dass dies aus seiner Sicht erkennbar schwerwiegende Folgen für das Opfer hatte. Daher war zu berücksichtigen, inwieweit eine solche -\nin diesem Zusammenhang zu unterstellende - Vorerfahrung Einfluss auf die\nVorstellung des Angeklagten zur Tatzeit hatte. Jedoch lässt sich den Urteilsgründen entnehmen, dass das Schwurgericht eine gewaltsame Verur-sachung\ndes alten Blutgerinnsels nicht unberücksichtigt gelassen hat. Denn es hat in die\nWürdigung mit eingestellt, dass der Angeklagte - belegt durch die vielen, auch\nälteren Verletzungen - bereits vor der gegenständlichen Tat über einen längeren Zeitraum hinweg gegenüber der Geschädigten gewalttätig war, was sie \"bislang überlebt\" hatte. Wenngleich die Urteilsgründe sich nicht ausdrücklich dazu\nverhalten, inwieweit sich gerade die traumatische Verursachung des alten\nThrombus auf das Vorstellungsbild des Angeklagten zur Tatzeit ausgewirkt haben könnte, hat das Schwurgericht dieses Geschehen ersichtlich als eine der\nvielen der gegenständlichen Tat vorausgegangenen Gewalthandlungen in seine\nWürdigung miteinbezogen. Die entsprechenden Ausführungen, die - ohne Diffe-\n\nrenzierung im Einzelnen - mehrere einschlägige Vorerfahrungen zusammen\nbehandeln, begegnen hier umso weniger Bedenken, als Näheres zu der für den\nalten Thrombus kausalen Gewalteinwirkung nicht bekannt war.\n\n28 Hinzu kommt das Ausmaß der von der Geschädigten erlittenen Verletzungen. Bei rechtsmedizinischen Untersuchungen wurde - neben dem durch\nTrauma bewirkten alten Thrombus - hierzu Folgendes festgestellt: Der gesamte\nKörper einschließlich des Kopfes der C. war mit Blutergüssen unterschiedlichen Alters \"übersät\". Außerdem war ihr Unterarm gebrochen. Darüber hinaus zeigten sich diffuse Einblutungen in die rechts- und in die linksseitige Kopfschwarte, woraus das Landgericht mit dem rechtsmedizinischen Sachverständigen geschlossen hat, es sei Gewalt auch auf das Schädeldach ausgeübt worden. Schließlich waren beidseitig vollständig konsolidierte Rippenserienfrakturen vorhanden.\n\n29 Auf dieser Grundlage stellt die Erwägung des Schwurgerichts, die rohe\nunbarmherzige Gesinnung, die aus der Vielzahl der vorausgegangenen Verletzungen hervorgehe, spreche für den bedingten Tötungsvorsatz, ebenso eine\nmögliche Schlussfolgerung dar wie die Überlegung, der Messereinsatz habe\nden körperlichen Übergriffen eine \"neue, noch deutlicher gegen das Leben gerichtete Qualität\" verliehen. Demensprechend ist das Landgericht auf der\nGrundlage der Feststellungen zu Vorschädigungen nachvollziehbar zu der Wertung gelangt, dass die Geschädigte vor der hiesigen Tat \"ein regelrechtes Martyrium\" durchlebt hatte (zur Indizwirkung hemmungslos-systematischer Misshandlungen s. auch BGH, Urteil vom 13. Dezember 2005 - 1 StR 410/05, NJW\n2006, 386).\n\n30 Nach alledem leidet das Urteil nicht an einem seinen Bestand gefährdenden Erörterungsmangel.\n\n31 2. Die rechtliche Beurteilung der zur subjektiven Tatseite getroffenen\nFeststellungen dahin, dass sich der bedingte Vorsatz des Angeklagten auf den\nTod der C. infolge Hirninfarkts drei Tage nach der Tathandlung\nbezog, erweist sich als zutreffend. Der Einwand des Beschwerdeführers, es sei\nnicht festgestellt, dass der Angeklagte im Tatzeitpunkt davon ausgegangen sei\noder habe ausgehen müssen, dass die Gewalteinwirkung auf die linke Halsseite\ndes Opfers zu Blutanlagerungen an einem bereits vorhandenen Thrombus führte, was einen Verschluss der linken inneren Kopfschlagader zur Folge hatte,\nverfängt nicht.\n\n32 Der Vorsatz des Angeklagten umfasste auch den festgestellten Todeseintritt. Bei dem kräftigen Schlag oder Stoß gegen die linke Halsseite handelte\ner in dem Bewusstsein, dass C. infolge dieser Gewalteinwirkung -\nebenso wie durch weitere von ihm zur Tatzeit ausgeübte Misshandlungen - versterben könnte.\n\n33 Der Tötungsvorsatz setzt keine Kenntnis von Einzelheiten der todesursächlichen physischen Prozesse voraus. Dem Täter wird es regelmäßig unmöglich sein, diese exakt vorauszusehen. Hierfür wäre medizinisches Fachwissen\nerforderlich, über das er nicht zu verfügen braucht. Deshalb musste das Landgericht keine Feststellungen zu einer Vorstellung des Angeklagten treffen, wie\nder als möglich erkannte Tod der Geschädigten konkret eintreten werde.\n\n34 Eine vorsatzrelevante Abweichung des tatsächlichen vom vorgestellten\nKausalverlauf (hierzu BGH, Urteil vom 30. August 2000 - 2 StR 204/00, NStZ\n2001, 29, 30; Beschluss vom 11. Juli 1991 - 1 StR 357/91, BGHSt 38, 32, 34)\nkommt daher vorliegend nicht in Betracht. Das gilt umso mehr, als nach den\n- auf den Ausführungen des rechtsmedizinischen Sachverständigen beruhenden - Feststellungen auch ohne Vorschädigung in Gestalt eines großteils abge-\n\nbauten Thrombus das Risiko bestanden hätte, dass die stumpfe Gewalteinwirkung auf den Hals auf Grund ihrer Intensität die Ausbildung eines Blutgerinnsels mit der Folge eines tödlich endenden Hirninfarkts bewirkt.\n\nBecker Schäfer Spaniol\n\nBerg Hoch","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-10-19/3-str-158-17","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-10-19/3-str-158-17","retrieved":"2026-10-24 07:54:19.198411+00:00"},"card":{"id":"bgh/2017-10-19/3-str-158-17","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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