{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-3_NA_2017-10-19_3_StR_438_17_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:191017B3STR438.17.0","court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2017-10-19","aktenzeichen":"3 StR 438/17","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 438/17\nvom\n19. Oktober 2017\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung\n\nECLI:DE:BGH:2017:191017B3STR438.17.0\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am\n19. Oktober 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 23. Mai 2017 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit eine Unterbringung des\nAngeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei\nMonaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat den\naus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen erweist es\nsich als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 Während der Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum\nNachteil des Angeklagten aufweisen, kann das Urteil nicht bestehen bleiben,\nsoweit das Landgericht eine Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgelehnt hat. Es hat dies - gestützt auf das Gutachten eines\nSachverständigen - damit begründet, dass bei dem Angeklagten kein Hang im\nSinne des § 64 Satz 1 StGB festgestellt werden könne. Zwar lägen Hinweise\nauf Missbrauch von Alkohol und Cannabis vor, doch erfüllten diese nicht die\nMerkmale einer Abhängigkeit. Hiergegen spreche vielmehr, dass der Angeklagte nach seiner Inhaftierung nur geringfügige Entzugserscheinungen gezeigt habe, nach seinen Angaben unter der Woche alkoholabstinent bleibe und hinsichtlich seines Cannabiskonsums keine Toleranzentwicklung zu verzeichnen\nsei, da dieser über weite Strecken weitgehend gleichgeblieben sei. Auch habe\nweder ein Kontrollverlust noch eine Interessenverschiebung zugunsten seines\nKonsums stattgefunden.\n\n3 Diese Ausführungen lassen besorgen, dass die Strafkammer die\nVoraussetzungen eines Hanges gemäß § 64 Satz 1 StGB verkannt hat. Ein\nsolcher liegt nicht nur im Falle einer chronischen, auf körperlicher Sucht beruhenden Abhängigkeit vor; vielmehr genügt bereits eine eingewurzelte, auf\npsychischer Disposition beruhende oder durch Übung erworbene intensive Neigung, immer wieder Rauschmittel im Übermaß zu sich zu nehmen (BGH, Beschlüsse vom 4. April 1995 - 4 StR 95/95, BGHR StGB § 64 Abs. 1 Hang 5;\nvom 13. Januar 2011 - 3 StR 429/10, juris Rn. 4). Ausreichend für die Annahme\neines Hanges zum übermäßigen Genuss von Rauschmitteln ist, dass der Betroffene aufgrund seiner Konsumgewohnheiten sozial gefährdet oder gefährlich\nerscheint (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 12. Juli 2016 - 3 StR\n243/16, juris Rn. 3).\n\n4 Diese Voraussetzungen liegen angesichts der Feststellungen nahe, wonach der Angeklagte seit den Jahren 2011/2012 in erheblichem Umfang Alkohol und Marihuana konsumiert. So rauchte er bis zu seiner Verhaftung im\nFebruar 2014 täglich vier bis fünf Gramm Marihuana. Nach der Haftentlassung\nim September 2016 nahm er den Konsum mit zwei bis drei Gramm pro Tag\nwieder auf. Auch Alkohol trank der Angeklagte seit 2012 sowohl die Woche\nüber als auch an Wochenenden, bis er betrunken war. Nach der Haftentlassung beschränkte er seinen Alkoholkonsum nunmehr auf die Wochenenden,\nallerdings auch jetzt noch bis zum \"Blackout\". Auch wenn der Sachverständige\ndie Diagnose eines Abhängigkeitssyndroms nicht gestellt hat, ist mit dem geschilderten Konsumverhalten das Vorliegen eines Hanges im Sinne von § 64\nSatz 1 StGB nicht ausgeschlossen.\n\n5 Da das Vorliegen der übrigen Unterbringungsvoraussetzungen nicht von\nvornherein ausscheidet, muss über die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt neu verhandelt und entschieden werden.\nDass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der\n\nUnterbringungsanordnung nicht (vgl. BGH, Urteil vom 10. April 1990 - 1 StR\n9/90, BGHSt 37, 5); er hat die Nichtanwendung des § 64 StGB durch das Tatgericht auch nicht vom Rechtsmittelangriff ausgenommen (vgl. BGH, Urteil vom\n7. Oktober 1992 - 2 StR 374/92, BGHSt 38, 362).\n\nBecker Schäfer Spaniol\n\nBerg Hoch","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-10-19/3-str-438-17","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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