{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:190917UXZR114.15.0","court":"BGH","senate":"10. Zivilsenat","decided":"2017-09-19","aktenzeichen":"X ZR 114/15","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\nX ZR 114/15 Verkündet am:\n19. September 2017\nAnderer\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin der Patentnichtigkeitssache\n\nECLI:DE:BGH:2017:190917UXZR114.15.0\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\nvom 19. September 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck,\ndie Richter Gröning, Dr. Bacher und Dr. Deichfuß sowie die Richterin\nDr. Kober-Dehm\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Berufung gegen das Urteil des 5. Senats (Nichtigkeitssenats)\ndes Bundespatentgerichts vom 16. September 2015 wird auf Kosten der Klägerin mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass von den\nerstinstanzlichen Kosten sie ¾ und die Beklagte ¼ trägt.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\n1 Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 19. Januar 2000 unter\nInanspruchnahme der Priorität einer internationalen Anmeldung vom\n19. Januar 1999 international angemeldeten und am 14. Juni 2006 veröffentlichten, mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen\nPatents 1 147 405 (Streitpatents), das 27 Ansprüche umfasst. Patentansprüche\n1 und 18 lauten in der Verfahrenssprache (Unterstreichungen kennzeichnen die\nHinzufügungen gemäß dem erstinstanzlichen Hauptantrag der Beklagten):\n\n\"1. Procédé pour détecter des glaçures dans des pièces creuses\ndefinissant un volume interieur et présentant une ouverture vers un\nvolume intérieur ou de la partie des pièces creuses située entre le\ngoulot ou bague et le fond, réalisées en une madère translucide ou\n\ntransparente permettant au moins une réflexion partielle d'un ou de\nrayons électromagnétiques dans une direction traversant la matière,\ndans lequel au moyen d'au moins un rayon lumineux visible ou non,\nUV, IR ou faisceau de ceux-ci on illumine une pièce ou une partie\nde pièces en mouvement relatif par rapport aux rayons électromagnétiques, on prend au moyen de plusieurs têtes de prise\nd'image des images de la pièce ou parties de pièce illuminée en\nmouvement relatif par rapport aux têtes de prise d'image, le\nmouvement relatif étant un mouvement relatif de rotation ou comportant au moins une composante constitué par un mouvement de\nrotation et dans lequel on traite les images pour détecter une ou des\nglaçures, ledit procédé étant c a r a c t é r i s é e n c e q u e :\n- lors d'au moins une partie du mouvement relatif entre la pièce et\ndes têtes de prise d'image, pour des parties du goulot ou bagne\nilluminé, on prend, de manière décalée dans le temps, plusieurs\nimages linéaires ou sensiblement linéaires ou matricielles ou\nsensiblement matricielles distinctes et formées d'au moins\n25 points d'image ou pixels, au moyen d'une série de plus de\ncinq têtes de prise d'image choisies parmi le groupe constitué\nd'extrémités d'endoscopes de prise d'images et de capteurs\nd'images déportés par rapport au dispositif de traitement\nd'image, lesdites têtes étant reliées par un dispositif de transfert\nde signaux à un dispositif de traitement d'images, de manière à\nobtenir, éventuellement après traitement d'une ou d'images\nprises, une série d'images développées correspondant chacune\nau développement des points d'images ou pixels d'au moins\n25 images linéaires ou sensiblement linéaires décalées dans le\ntemps de la pièce en mouvement relatif ou d'au moins une série\nd'au moins quatre images matricielles ou sensiblement matricielles décalées dans le temps, et\n- on traite la série d'images développées ou au moins une partie\nde celles-ci pour mettre en évidence une ou des glaçures dans la\npièce.\n18. Dispositif pour la mise en oeuvre d'un procédé suivant l'une quelconque des revendications précédentes, sur un appareil comportant\nun châssis, un moyen destiné à porter une pièce et un moyen pour\ncréer un mouvement relatif de la pièce par rapport à au moins une\npartie du châssis, ledit dispositif comprenant un moyen pour illuminer la pièce en mouvement relatif au une partie de celle-ci, un\n\ncapteur de signaux provenant de la pièce, et un moyen de\ntraitement des signaux pour déterminer une ou des glaçures, c a -\nr a c t é r i s é e n c e q u e le dispositif comprend:\n- un moyen (17) pour illuminer la pièce (F) en mouvement relatif\nou une partie de celle-ci au moyen d'au moins un rayon lumineux\nvisible ou non IR nu UV;\n- plus de 5 têtes de prise de vue (14,15,16) choisies parmi le\ngroupe constitué d'extrémités d'endoscope de prise d'images et\ndes capteurs d'images déportés par rapport à un dispositif de\ntraitement d'image, lesdites têtes prenant plusieurs images\nlinéaires ou sensiblement linéaires ou matricielles ou sensiblement matricielles distinctes d'une ou de parties de la pièce (F) en\nmouvement relatif et illuminée,\n- un moyen de traitement des images provenant des têtes de prise\nde vue via un dispositif de transfert de signal, pour obtenir, éventuellement après traitement desdites images linéaires ou sensiblement linéaires ou matricielles ou sensiblement matricielles,\nune série d'images développées correspondant chacune au dé-\nveloppement, lors d'au moins une partie du mouvement relatif\nentre la pièce et des têtes de prise de vue, des points d'images\nou pixels d'images décalées dans le temps, et\n- un moyen de traitement (34) de la série d'images développées\nou au moins d'une partie de celles-ci pour mettre en évidence\nune ou des glaçures dans la pièce.\"\n\nWegen der übrigen Ansprüche wird auf die Streitpatentschrift Bezug genommen.\n\n3 Mit ihrer Nichtigkeitsklage hat die Klägerin das Streitpatent im Umfang\nder Patentansprüche 1 bis 3, 11, 12, 17 bis 19 sowie 25 bis 27 angegriffen und\ngeltend gemacht, insoweit sei sein Gegenstand nicht patentfähig.\n\n4 Das Patentgericht hat die Klage im Umfang der beschränkten Verteidigung abgewiesen. Mit ihrer dagegen gerichteten Berufung, deren Zurückwei-\n\nsung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihren erstinstanzlichen Klageantrag weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\n5 I. Das Streitpatent betrifft ein Verfahren und eine Vorrichtung zur Erfassung von Rissen in Flaschen und anderen hohlen Gegenständen (Flacons,\nPhiolen, Ampullen, Spritzen, Rohren) aus Glas oder anderen durchscheinenden\noder transparenten Materialien, die mindestens eine teilweise Reflexion von\nLichtstrahlen zulassen (PVC oder PET).\n\n6 1. Der Streitpatentschrift zufolge war es im Stand der Technik bekannt, solche Gegenstände zur Detektion von Rissen in Rotation zu versetzen\nund mit Licht anzustrahlen, um über die mittels Fotodioden oder -transistoren\ngemessene Intensität der reflektierten Strahlen Unregelmäßigkeiten im Glas zu\nermitteln. Die vorbekannten Detektionstechniken hätten jedoch tatsächliche\nRissbildungen nicht mit hinreichender Präzision von bloßen Störsignalen unterscheiden können; Fehler in einer Größenordnung von unter einem Prozent des\nsichtbaren Bereichs seien ohnehin nicht erfassbar gewesen. Die zur Abhilfe\nvorgeschlagene Verwendung kleiner Lichtbündel erfordere hinsichtlich Einstellung und Aufnahmewinkel zahlreiche Korrekturen.\n\n7 Um Risse sicherer zu detektieren sei die Beleuchtung eines - für eine\näußerst kurze Integrationszeit - statischen Untersuchungsgegenstands ohne\nRelativbewegung zwischen diesem und dem Erfassungssystem mittels mehrerer Lichtquellen und die Aufnahme von durch eine Reihe von Bildpunkten/Pixeln\ndefinierten ebenen Bildern des Gegenstands vorgeschlagen worden. Mithilfe\nvon Mustern würden Referenzbilder definiert und die ebenen Bilder des über-\n\nprüften Gegenstands auf Abweichungen von der Graustufe der Referenzbilder\nuntersucht. Die Zuverlässigkeit der Kontrolle sei aber steigerungsbedürftig.\n\n8 2. Vor diesem Hintergrund betrifft das Streitpatent, das eine Aufgabe\nnicht ausdrücklich formuliert, das Problem, Risse in Hohlkörpern aus lichtdurchlässigem Material möglichst einfach und doch eindeutig zu detektieren. Dafür\nschlägt Patentanspruch 1 in der zuletzt verteidigten Fassung ein Verfahren vor,\ndessen Merkmale in Anlehnung an das patentgerichtliche Urteil wie folgt gegliedert werden können:\n\nVerfahren zum Erfassen von Rissen in hohlen Gegenständen (pièces\ncreuses)\n\na1) Die Risse befinden sich in Gegenständen, die ein inneres Volumen\ndefinieren und eine Öffnung zum inneren Volumen aufweisen,\noder in dem Abschnitt eines hohlen Gegenstands zwischen Hals\n(goulot) oder Mündungsring (bague) und Boden.\n\na2) Die Gegenstände sind aus einem durchscheinenden oder transparenten Material gefertigt,\n\nb) das zumindest eine teilweise Reflexion eines oder mehrerer\ndas Material in eine Richtung durchquerender elektromagnetischer Strahlen erlaubt.\n\nf2/g) Eine Reihe von mehr als fünf aus der Gruppe, bestehend aus den\nEnden optischer Endoskope und Bildsensoren, ausgewählten\nBildaufnahmeköpfen ist versetzt zu einer Bildbearbeitungseinrichtung angeordnet und\n\nh) durch eine Signalübertragungseinrichtung mit dieser verbunden.\n\nc) Ein Gegenstand wird ganz oder teilweise mit wenigstens einem\nLichtstrahl oder einem Strahlenbündel (im sichtbaren oder nichtsichtbaren, im UV- oder IR-Bereich) angestrahlt, während er bezogen auf die elektromagnetischen Strahlen eine Relativbewegung\nvollführt,\n\nd1) wobei die Relativbewegung eine Rotationsbewegung ist oder\nzumindest eine Rotationskomponente enthält.\n\nd) Mit den Bildaufnahmeköpfen werden von dem angestrahlten Gegenstand oder Teilen desselben Bilder aufgenommen, während\nder Gegenstand (auch) bezogen auf die Bildaufnahmeköpfe eine\nRelativbewegung vollführt.\n\ne) Zumindest während eines Teils der Relativbewegung werden von angestrahlten Teilen des Halses oder der Mündung\n(pour des parties de goulot ou bague illuminé) zeitversetzt\nmehrere zumindest im Wesentlichen lineare oder matrixförmige Bilder aufgenommen.\n\nf1/i) Die Bilder werden als Einzelbilder (images … distinctes) mit\nmindestens 25 (Bildpunkten oder) Pixeln aufgenommen, so\ndass - gegebenenfalls nach Bearbeitung - eine Serie entwickelter Bilder (une série d'images développées) erhalten\nwird.\n\nj) Jedes entwickelte Bild entspricht dabei der Entwicklung der\n(Bildpunkte oder) Pixel bei mindestens entweder 25 (zumindest im Wesentlichen) linearen oder vier (zumindest im Wesentlichen) matrixförmigen zeitversetzten Bildern des untersuchten Gegenstands in der Relativbewegung.\n\nd2/k) Die Bilderserie oder mindestens ein Teil derselben wird bearbeitet, um Risse zu detektieren.\n\n9 3. Diese technische Lehre ist wie folgt zu erläutern:\n\n10 a) Die zu untersuchenden Gegenstände werden bei dem geschützten Verfahren mit Lichtstrahlen angeleuchtet (Merkmal c). Zu deren Quellen\nverhält sich der Anspruch selbst nicht näher; der Beschreibung zufolge können,\nwie Figur 2 zeigt, Bestrahlungsköpfe 17 eingesetzt werden, die über optische\nFasern 11 mit einer in einem Gehäuse 12 untergebrachten Halogenlampe 13\nverbunden sind und deren Zahl für ein Ausführungsbeispiel mit zwischen zwei\n\nund hundert, vorzugsweise zwischen dreißig und achtzig angegeben ist (Beschreibung Abs. 51).\n\n11 b) Das Verfahren sieht vor, die zu überprüfenden Gegenstände in\nRotation zu versetzen, so dass im Verhältnis zu den mindestens sechs Bildaufnahmeköpfen eine Relativbewegung vollführt wird (Merkmal d). Mit den Bildaufnahmeköpfen werden während dieser Relativbewegung \"zeitversetzt\" mehrere\nzumindest im Wesentlichen lineare bzw. matrixförmige Bilder (nachstehend\nRn. 13 und 14) von den Gegenständen aufgenommen, die aus mindestens\n25 Bildpunkten oder Pixeln bestehen (Merkmale e und f, Beschreibung\nAbs. 18). Mit dem Adjektiv \"zeitversetzt\" wird in diesem Zusammenhang aus\nfachmännischer Sicht zum Ausdruck gebracht, dass von ein- und demselben\nBereich des Untersuchungsobjekts mit den unterschiedlich positionierten Kameras Bilder infolge der Rotationsbewegung sukzessiv aufgenommen werden.\n\n12 aa) Als Bildaufnahmeköpfe können der Beschreibung zufolge (Abs. 7)\nzum einen Enden optischer Endoskope fungieren, die vorzugsweise mit Bildaufnahmelinsen versehen sind (Bildaufnahmeendoskope); dabei wird das Bild\nüber optische Fasern zu einem Bildaufnahmesensor übertragen, auf dem Endoskopiefasern angeordnet sind. Zum anderen können Bildsensoren (\"Camera\nBoards\") eingesetzt werden, die zumindest im Wesentlichen linear bzw. matrixförmig arbeiten; nach den Feststellungen des Patentgerichts sind CCD-Sensoren eingeschlossen. Objektiv oder Bildaufnahmelinse können vorzugsweise mit einer elektronischen Kamerakarte versehen sein (\"Board Camera\",\n\"Board Level Camera\"). Auch Mikrokameras mit oder ohne Objektiv kommen in\nBetracht.\n\n13 bb) Unter linearen Bildern versteht das Streitpatent eindimensionale\nBilder aus einer Anordnung oder Abfolge benachbarter Elemente oder Bild-\n\npunkte (Pixel). Diese kann strikt oder im Wesentlichen geradlinig oder in gekrümmter Bahn verlaufen; die Bilder können auch eine durchgezogene oder\ndiskontinuierliche Linie aus unterbrochenen Strichen oder Zickzacklinien bilden\noder aus einer Reihe von Punkten oder Gruppen von diskreten Punkten oder\nzusammenhängenden oder vereinzelten, eventuell beabstandeten Gruppen von\nPunkten bestehen (Beschreibung Abs. 4).\n\n14 Bei matrixförmigen Bildern handelt es sich der Beschreibung zufolge\n(Abs. 5) um zweidimensionale Bilder aus einer Anordnung von jeweils mindestens 25 zumindest im Wesentlichen benachbarten Elementen oder Bildpunkten\n(Pixeln).\n\n15 c) Aus diesen Bildern wird - gegebenenfalls nach einer Bearbeitung -\nin der Diktion des Streitpatents eine Reihe \"entwickelter\" Bilder (une série\nd'images développées) erzeugt (Merkmal i, Beschreibung Abs. 6). Damit ist eine\nAbfolge von mindestens 25 zumindest im Wesentlichen linearen oder vier matrixförmigen, zeitversetzten Bildern der in ihrer Relativbewegung aufgenommenen Untersuchungsgegenstände gemeint (Merkmal j, Beschreibung Abs. 6).\n\n16 Nach den Feststellungen des Patentgerichts kommt die Illustration auf\neinem entwickelten Bild einer fotografischen Abbildung zumindest nahe.\n\n17 d) Merkmal k zufolge wird die Reihe entwickelter Bilder oder zumindest ein Teil davon zum Nachweis von Rissen in den Untersuchungsgegenständen bearbeitet. Dazu ist nach einem Ausführungsbeispiel die lineare oder\nmatrixförmige Kamera 21 durch Signalübertragungsmittel 22 mit einem Bildbearbeitungssystem verbunden, das die Bilder verarbeitet und analysiert (vgl. Figur 8). Vorzugsweise wird die Reihe entwickelter Bilder in der Weise bearbeitet,\ndass jedem ihrer Bildpunkte eine Grau- oder Farbstufe zugeordnet wird, um\ndiese mit derjenigen eines Bildpunkts eines oder mehrerer Referenzbilder oder\n\nder Grau- oder Farbstufe eines oder mehrerer anderer Bildpunkte eines entwickelten Bildes zu vergleichen. Abweichungen indizieren einen Riss (vgl. Beschreibung Abs. 21, 58).\n\n18 II. Das Patentgericht hat als Fachmann einen Diplomingenieur der\nphysikalischen Messtechnik mit mehrjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der\nautomatisierten optischen Materialprüfung von Festkörpern einschließlich der\ndigitalen Auswertung der hierbei aufgezeichneten Messergebnisse angenommen, der, sofern im Rahmen der Analyse auf spezielle Verfahren der elektronischen Bildverarbeitung habe zurückgegriffen werden müssen, einen auf diesem\nGebiet Fachkundigen hinzugezogen hätte. Im Übrigen hat es seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:\n\n19 Der Gegenstand des in zulässiger Weise beschränkten Gegenstands\nvon Patentanspruch 1 sei neu und auch sonst patentfähig. Ausgangspunkt des\nFachmanns für die Weiterentwicklung des Standes der Technik auf dem Gebiet\nder Rissdetektion sei nicht, wie im Hinweis nach § 83 Abs. 1 PatG noch angenommen, die Veröffentlichung der internationalen Patentanmeldung\nWO 81/03706 (K2), sondern die europäische Patentanmeldung 692 710 (K5').\nEine Anregung dafür, zur Weiterentwicklung des Gegenstands von K5' den mit\nPatentanspruch 1 vorgeschlagenen Weg zu beschreiten, habe dieses Dokument nicht geboten. Der Fachmann hätte weder den Zylinderspiegel aus K5'\naufgegeben noch eine zweite Kamera vorgesehen oder gar neue, sich baulich\nvon der bisherigen Sensorik unterscheidende Bildaufnahmeendoskope im Sinne des Streitpatents eingesetzt. Vielmehr hätte er versucht, den vorhandenen\nSpiegel zur Erzielung eines größeren Aufnahmebereichs geometrisch zu verlängern bzw. diesen zwecks Anpassung seiner optisch wirksamen Oberfläche\nan die Geometrie des Untersuchungsobjekts entsprechend räumlich gegebenenfalls flexibel zu modifizieren. Gleichzeitig hätte er versucht, die Auflösungs-\n\nkapazität des Bildaufnahmekopfes durch eine interne Vergrößerung der Anzahl\nseiner optisch sensitiven Halbleiterbauelemente zu erhöhen, d. h. letztlich einen\nleistungsfähigeren CCD-Chip für seine Kamera vorgesehen.\n\n20 Auch unter Berücksichtigung des weiteren in das Verfahren eingeführten\nStandes der Technik wäre der Fachmann nicht in naheliegender Weise zum\nGegenstand von Patentanspruch 1 gelangt. Dies gelte sinngemäß auch für den\nVorrichtungsanspruch 18.\n\n21 III. Diese Beurteilung hält der Überprüfung im Berufungsverfahren\nstand.\n\n22 1. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, der\nFachmann wäre zur Weiterentwicklung des Standes der Technik von der deutschen Offenlegungsschrift 41 15 841 (K3') ausgegangen. Damit kann ihre Berufung nicht durchdringen, wobei dahinstehen kann, ob es sich hierbei um ein\nneues Angriffsmittel handelt und ob dieses im Berufungsverfahren zuzulassen\nist (§ 117 PatG, § 529 Abs. 1 Nr. 2, § 531 Abs. 2 ZPO).\n\n23 a) K3' scheidet als möglicher Ansatz für die Weiterentwicklung der\nbekannten technischen Lösungen für das dem Streitpatent zugrunde liegende\nProblem nicht ohne Weiteres deshalb aus, weil das Patentgericht diesen Ausgangspunkt - von der Berufung unangefochten - in K5' gesehen hat. Denn in\nder Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass als Ausgangspunkt für die fachmännischen Überlegungen zur Weiterentwicklung des\nStandes der Technik je nach den Gegebenheiten auf dem im Einzelfall betroffenen Gebiet verschiedene vorbekannten Lösungen in Betracht kommen\nkönnen (BGH, Urteil vom 5. Oktober 2016 - X ZR 78/14, GRUR 2017, 148\nRn. 46 - Opto-Bauelement).\n\n24 b) Gleichwohl scheidet K3' im Streitfall als Ausgangspunkt aus.\n\n25 Die Wahl einer bestimmten Entgegenhaltung oder Vorbenutzung als Ansatzpunkt für die Lösung eines technischen Problems bedarf nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich der Rechtfertigung, die sich\nregelmäßig daraus ergibt, dass der Fachmann für einen bestimmten Zweck eine bessere oder jedenfalls andere Lösung finden möchte, als sie der Stand der\nTechnik zur Verfügung stellt (BGH, Urteil vom 5. Oktober 2016 - X ZR 78/14,\nGRUR 2017, 148 Rn. 42 f. - Opto-Bauelement; Urteil vom 31. Januar 2017\n- X ZR 119/14, GRUR 2017, 498 Rn. 28 - Gestricktes Schuhoberteil). Dass der\nFachmann zur Lösung der ihm gestellten Aufgabe K3' als Ansatz gewählt hätte,\nhat das Patentgericht verneint und dafür sind auch keine hinreichenden Anhaltspunkte ersichtlich.\n\n26 aa) K3' hat nicht die Untersuchung von gläsernen oder sonst lichtdurchlässigen Hohlkörpern auf Risse zum Gegenstand, sondern betrifft die äußerliche Überprüfung von Objekten oder Bereichen davon insbesondere auf\nMaßhaltigkeit, Form oder auf Unregelmäßigkeiten (vgl. Sp. 3 Z. 11 ff.). Richtig\nist, dass K3' den Einsatz des vorgestellten Verfahrens für die Überprüfung von\nGlashohlkörpern oder ähnlichen lichtdurchlässigen Gegenständen nicht ausdrücklich ausschließt. Das ist aber nicht entscheidend, sondern vielmehr, ob der\nFachmann diese Entgegenhaltung als geeigneten Ausgangspunkt für die Lösung der zu bewältigenden technischen Aufgabe gewählt hätte. Dafür reicht es\nnicht aus, dass K3' und die Lehre des Streitpatents auf einer verallgemeinerten\nBetrachtungsebene als technisches Problem die Qualitätskontrolle von Gegenständen unter Einsatz gleichartiger Beleuchtungsmittel und einschlägiger Bildaufnahmetechniken zum Zwecke der Aussonderung solcher Stücke betreffen,\ndie bestimmte Abweichungen von einem vorgegebenen Beschaffenheitsstandard erreichen. Zu einer solchen abstrahierenden Herangehensweise mag in\n\nder Hochschulausbildung angehalten werden. Dies bedeutet jedoch nicht ohne\nWeiteres, dass sie die Entwicklung eines Fachgebiets prägt. Diese wird vielmehr typischerweise von einer Vielzahl praktischer Erfahrungen und auch Gewohnheiten beeinflusst (vgl. BGH, Urteil vom 7. September 2010 - X ZR 173/07,\nGRUR 2011, 37 Rn. 36 - Walzgerüst II).\n\n27 Vor diesem Hintergrund ist nichts Greifbares dafür erkennbar, dass der\nFachmann, selbst wenn seine Ausbildung die von der Berufung angeführten\nInhalte insbesondere aus bestimmten Kapiteln des Lehrbuchs \"Industrielle Bildbearbeitung\" von Demant et al. (K12) einschloss, bei seinen Bemühungen an\ndie Lehre eines Dokuments angeknüpft hätte, das außerhalb des Bereichs der\nKontrolle bestimmter Glaswaren oder sonst transluzider Gegenstände auf Rissbildungen liegt, für das er eine Problemlösung sucht.\n\n28 bb) Der von der Klägerin angeführte Hinweis in der Beschreibung von\nK3', mit den - den Bildaufnahmeköpfen des Streitpatents entsprechenden - Bildleitern 3 ließen sich auch bewegte Objekte gut kontrollieren (Sp. 7 Z. 22 ff.),\nrechtfertigt keine abweichende Beurteilung.\n\n29 Dazu, welche Art oder Modalitäten von Bewegung der Objekte damit\ngemeint sind, ist der Beschreibung nur zu entnehmen, dass \"… die objektseitigen Bildleiterenden auch entlang einer Strecke, in der das Objekt bewegt wird,\nangeordnet sein könnten\". Aus fachlicher Sicht wird dieser Hinweis mit einer\nlinearen Bewegung der Prüfgegenstände wie auf einem Förderband in Verbindung gebracht. In Anbetracht der Beschaffenheit der von K3' in den Blick genommenen Prüfobjekte (oben Rn. 26) ist aber kein fachlicher Anlass ersichtlich,\nmit diesem Hinweis ganz andere Bewegungsabläufe im Rahmen von Verfahren\nzur Überprüfung qualitativ andersartiger, nämlich gläserner oder sonst lichtdurchlässiger Prüfgegenstände auf ihrer Art nach andere Fehler (Rissbildun-\n\ngen) in Verbindung zu bringen. Der einzige Anhaltspunkt im Text von K3' für\neinen so umfassenden Offenbarungsgehalt ist die Verwendung der Konjunktion\n\"auch\" im Zusammenhang mit der Sp. 7 Z. 22 ff. beschriebenen Bewegung der\nObjekte und Anordnung der objektseitigen Bildleiterenden. Das ist als an den\nFachmann gerichteter Hinweis, die Lehre von K3' seiner Suche nach einer Lösung des sich ihm stellenden Problems (oben Rn. 8) zugrunde zu legen, zu vage.\n\n30 2. In der Berufungsbegründungsschrift hat die Klägerin den Ausgangspunkt für die fachmännischen Bemühungen um eine Fortentwicklung des\nStands der Technik in K2 gesehen, von der ausgehend der Fachmann ihrer\nAuffassung nach durch Kombination mit K3' in naheliegender Weise zum Gegenstand von Patentanspruch 1 gelangt wäre. Dieser Angriff hat ebenfalls keinen Erfolg.\n\n31 a) Dem Patentgericht zufolge scheidet K2 im gegebenen technischen\nZusammenhang als Ausgangspunkt dafür, das dort offenbarte Verfahren im\nSinne von Anspruch 1 des Streitpatents weiterzuentwickeln, gänzlich aus.\n\n32 Dabei hat das Patentgericht berücksichtigt, dass die bei K2 als Detektoren in die Detektorblöcke 7 eingesetzten Dioden zwar zur technischen Familie\nder elektrooptischen Halbleiterelemente gehören, die prinzipiell auch im Rahmen einer (vom Streitpatent unter anderem vorgeschlagenen) CCD-Kamera\neingesetzt werden. Das Patentgericht ist aber zu dem Ergebnis gelangt, dass\nes sich bei dem Verfahren nach K2 nicht um ein bildgebendes Verfahren wie\nbeim Streitpatent handelt, bei dem Bilder i. S. von zweidimensionalen Anordnungen von Bildpunkten erzeugt werden, sondern dass dort pro Diode letztlich\nnur ein integraler Helligkeitswert ermittelt wird. Die lineare Anordnung der als\nDetektoren eingesetzten Dioden dient dort auf Basis der beschriebenen Ka-\n\nnaltrennung und Verarbeitung der pro Diode bestimmten integralen Helligkeitswerte zur Rissdetektion, ohne dass hierbei die tatsächliche Struktur des zu untersuchenden Objektes abgebildet würde; mit den in K2 mit dem Bezugszeichen 7 versehenen Detektor-Blöcken würden deshalb bestenfalls Zeilen von\nBildpunkten und keine (fotografischen) Bilder im Sinne des Streitpatentes aufgenommen. Dementsprechend ermögliche die gemäß K2 vorgesehene Signalverarbeitungsvorrichtung auch keine Bildauswertung i. S. des Streitpatents.\nDeshalb hätte der Fachmann K2 nicht als Ausgangspunkt herangezogen.\n\n33 b) Nach Auffassung der Berufung kommt K2 im Wesentlichen deshalb doch als Ausgangspunkt in Betracht, weil sie prinzipiell das gleiche Aufgabengebiet betrifft wie das Streitpatent; dessen Aufnahmetechnik sei wie diejenige von K2 auf die Rissdetektion in Glasartikeln ausgerichtet und nicht auf deren\nfotografische Abbildung. Der Fachmann erkenne zudem, dass bei K2 die über\ndie Detektorblöcke empfangene Strahlung letztendlich als flächenhafte Helligkeitsverteilung dargestellt sei, die zwar keine Information über die Struktur eines\nRisses liefere, aber eine Lokalisation des Ausgangspunktes der Strahlung ermögliche, und dass Glasartikel wie beim Streitpatent infolge ihrer Rotation im\neingestellten Bereich lückenlos überprüft werden könnten, insbesondere dass\nein Artikel bei gegebener Drehzahl umso schneller in seinem vollen Umfang\nüberprüft werden könne, je größer die Anzahl der Detektorblöcke sei.\n\n34 c) Diese Gesichtspunkte sind nicht zielführend.\n\n35 (1) Mit dem Hinweis darauf, die Rissdetektion nach K2 erfolge (nur)\nim Wege der Auswertung integraler Helligkeitswerte, stellt das Patentgericht\ndarauf ab, dass mit den dort eingesetzten technischen Mitteln nur sehr viel undifferenziertere Detektionsergebnisse zu erzielen waren als mit der vom Streitpatent vorgeschlagenen Lösung. Dieser Qualitätsabstand steht im Berufungs-\n\nrechtszug nicht infrage; die Berufung geht selbst zutreffend davon aus, dass\ndas in K2 vorgeschlagene Grundkonzept mit den dortigen Detektorblöcken lediglich als technischer Vorläufer einer Zeilenkamera angesehen werden kann\nund dass die Verbreitung von Digitalkameras sich bei Anmeldung dieses Dokuments (Prioritätstag: 16. Juni 1980) noch in der Anfangsphase befand. Der\nBewertung des Patentgerichts liegt die von der Sachkunde seiner technischen\nRichter gestützte Annahme zugrunde, dass der Fachmann ungeachtet der von\nder Berufung angeführten Berührungspunkte nicht auf K2 zurückgegriffen hätte,\nsondern aktuelle Lösungen - wie die vom Patentgericht herangezogene Lehre\naus K5' (unten Rn. 41 ff.) - als Ausgangspunkt für seine Bemühungen vorgezogen hätte.\n\n36 (2) Diese Bewertung des Patentgerichts steht in Einklang mit der\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Danach kommt im Prioritätszeitpunkt\nüberholter Stand der Technik als möglicher Ausgangspunkt für Bemühungen\num eine Fortentwicklung insbesondere nicht allein wegen sachlicher Nähe zur\nerfindungsgemäßen Lösung in Betracht. Es ist vielmehr eine Frage des Einzelfalls, ob außer aktuellen technischen Lösungen, die der Fachmann in der Regel\nohne Weiteres auf ihre Eignung als Ausgangspunkt für eine Weiterentwicklung\nprüfen wird (BGH, GRUR 2017, 498 Rn. 29 - Gestricktes Schuhoberteil), hierfür\nauch ältere Ergebnisse in Betracht zu ziehen sind. Zu den dabei zu würdigenden Umständen können die Entwicklungszyklen auf dem in Rede stehenden\nGebiet ebenso gehören wie die Abhängigkeit der Produktentwicklung von außertechnischen Faktoren wie etwa aktuellen modischen Trends (BGH, GRUR\n2017, 498 Rn. 29 - Gestricktes Schuhoberteil - für die Bekleidungs- und Schuhbranche). Während dafür, dass Letzteres im Streitfall eine Rolle spielen könnte,\nnichts ersichtlich ist, steht außer Frage, dass die hier einschlägige Digitaltechnik\nkontinuierlich von rascher Innovation geprägt ist und der Rückgriff auf K2 dementsprechend fachlich fern lag.\n\n37 (3) Etwas anderes könnte allenfalls gelten, wenn K2 bereits die wesentlichen Elemente der Erfindung enthielte (BGH, GRUR 2017, 498 Rn. 29\n- Gestricktes Schuhoberteil). Davon kann mit Blick auf die vom Patentgericht\ngetroffenen Feststellungen (oben Rn. 32) und die weiteren Einzelheiten des mit\nK2 vorgeschlagenen Detektionsverfahrens nicht ausgegangen werden.\n\n38 Danach werden die optischen Lichtstrahler und Detektoren standardisiert\nangeordnet (vgl. K2 Beschreibung S. 6 Z. 24 ff.). Zur Erreichung der besten Relation zwischen auf Risse hindeutenden Nutzstrahlen (reflektierende oder brechende Zonen) und für die Rissdetektion indifferenten Streustrahlen werden\nbestimmte geometrische Relationen eingehalten (Beschreibung S. 8 Z. 14 ff.)\nund Gruppen von Detektoren entsprechenden Strahlern zugeordnet (Figur 3\nund Beschreibung S. 9 Z. 4 ff.). Infolge eines speziellen Mehrkanalsystems sind\ndiese Gruppen signaltechnisch voneinander unabhängig. Es werden getrennte\noder angrenzende und gegebenenfalls auch überlappende Detektionsfelder\ngebildet, denen einzelne Strahler zugeordnet werden (K2 Anspruch 1). Die\nStrahler der einzelnen (Sub-)Systeme werden in bestimmten Zeitabständen\nperiodisch kurz eingeschaltet (gepulst). Während der Einschaltdauer der Strahler eines Systems sind die diesem System zugeordneten Detektoren aktiviert\nund messen den Strahlungszuwachs gegenüber der Zeit vor dem Einschalten\nder Strahler. Es sind aber nie verschiedene Teilsysteme gleichzeitig aktiviert\n(Beschreibung S. 6 ab Z. 24 übergreifend).\n\n39 Es ist weder nachvollziehbar dargelegt noch sonst ersichtlich, dass und\nwie der Fachmann das Verfahren des Streitpatents mit seinem Prinzip der\ngleichzeitigen und kontinuierlichen Aufnahme von Einzelbildern der angestrahlten Prüfungsobjekte in ihrer Rotationsbewegung mit allen Bildaufnahmeköpfen\nzum Abgleich der daraus erzeugten und gegebenenfalls bearbeiteten entwickelten Bilder in naheliegender Weise aus dem in K2 gezeigten Verfahren mit sei-\n\nnem Konzept der Überprüfung abgegrenzter Teilflächenbereiche der Prüfgegenstände durch selektiv arbeitende Einheiten von Strahlern und Detektoren\nhätte entwickeln können.\n\n40 d) In Anbetracht der aufgezeigten konzeptionellen Unterschiede zum\nVerfahren des Streitpatents hätte im Übrigen auch die von der Klägerin ins\nSpiel gebrachte Kombination von K2 mit den in K3' beschriebenen Bildleitern\nmit Kamera und Auswerteelektronik nicht zum Gegenstand von Patentanspruch 1 geführt; vielmehr hätte sich der Fachmann unter diesen Voraussetzungen gänzlich vom Detektionsverfahren nach K2 abwenden müssen, was\ngleichermaßen ohne konkrete Anregung hierzu außerhalb des Rahmens der\nvon einem durchschnittlich befähigten und bewanderten Fachmann zu erwartenden Entwicklungsleistungen gelegen hätte.\n\n41 3. Das Patentgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, dass weder die\nnach seiner Auffassung den fachmännischen Verbesserungsanstrengungen\nzugrunde liegende K5' für sich noch i.V.m. den weiteren ins Verfahren eingeführten Dokumenten in naheliegender Weise zum Gegenstand von Patentanspruch 1 geführt hätte, sondern dass es für den Fachmann nahegelegen hätte,\ndie Optimierung der Technik von K5' im Detail anzustreben (oben Rn. 19). Auch\ndies vermag die Berufung nicht zu erschüttern.\n\n42 a) K5' sieht den Einsatz einer Matrixkamera mit hoher Erfassungsfrequenz vor, die nacheinander die Betrachtung jedes Punktes der Flaschenmündung auf mindestens zwei aufeinander folgenden Abbildungen ermöglicht\n(K5' S. 5 Z. 15 ff.). Wie das nachfolgend eingefügte Ausführungsbeispiel gemäß\nFigur 1\n\nzeigt, wird dabei ein vorgegebener Bereich eines rotierenden Prüfungsgegenstands mit Lichtstrahlen 6 aus wenigstens einem Beleuchtungssystem 5 in einem geeigneten Einfallwinkel angestrahlt. Ziel der Lehre ist, Reflexionen von\nStrahlen 7, die auf Risse 8 zurückgehen, von bloßen Streureflektionen zu unterscheiden. Die Reflexionen 7 treffen auf ein optisches Element 9 und werden\nan ein Empfangssystem 10 (im Ausführungsbeispiel: Matrixkamera) weitergeleitet. Die Kamera empfängt auf diese Weise über das Element 9 Abbildungen\ndes vom einfallenden Lichtbündel 6 beleuchteten Bereichs der Flasche. Die\nBilderfassungsfrequenz liegt im Ausführungsbeispiel z. B. bei 64 Abbildungen\nfür eine Umdrehung der Flasche.\n\n43 Eine Erfassungsschaltung 12 (Figur 2) liefert elektronische Signale entsprechend den von der Kamera empfangenen Lichtstärken, die in digitale Sig-\n\nnale umgewandelt und nach einer bestimmten Grauskala auf eine bestimmte\nAnzahl bits codiert werden. Die erzeugte Abfolge von Abbildungen i1, i2, ... in\n(K5' S. 5 f.) sind Gegenstand der Auswertung auf Risse, bei der das dortige\nSystem einen Vergleich mit einem vorgegebenen Lichtstärkenniveau anstellt\n(K5' S. 1 Z. 11 ff.).\n\n44 b) Die von der Berufung befürwortete Kombination von K5' mit einer\nAnordnung nach K3' bietet sich dem Fachmann schon im Ausgangspunkt nicht\nan.\n\n45 K3' sieht mehrere Bildleiter vor, damit verschiedene Kontrollstellen gegebenenfalls an mehreren Objekten überwacht werden können (Beschreibung\nSp. 1 Z. 36 ff.). Der Fachmann erkennt, dass dieser Schritt sinnvoll für die Prüfungsgegenstände ist, die K3' zum Gegenstand hat (oben Rn. 26), weil infolge\nvon deren allenfalls linearer Bewegung (oben Rn. 29) zwangsläufig mehrere\nBildleiter für die Erfassung benötigt werden. Dieses Problem stellt sich dem\nFachmann bei rotierenden lichtdurchlässigen Prüfobjekten so aber nicht, weil\nder Gegenstand infolge seiner Rotation mit einer Kamera bzw. einem Bildleiter\nrundum erfasst werden kann. Für das Problem, Flaschen zugleich auch außerhalb des in Figur 1 von K5' gezeigten Mündungsbereichs zu untersuchen, bietet\nK3' über den, wie ausgeführt, zudem in ganz anderem Zusammenhang gezeigten Einsatz mehrerer Bildleitenden hinaus keine zur Lehre von Patentanspruch 1 führenden Ansätze.\n\n46 c) Im Ergebnis das Gleiche gilt für die Kombination von K5' mit K9,\nfür die die Berufung ebenfalls plädiert.\n\n47 K9 betrifft ein Erfassungssystem zur Detektion vertikaler bzw. horizontaler Mündungsrisse (Kälterisse) an Parfüm- und Arzneimittelflacons. Die Flacons\nwerden auf einem Förderband linear bewegt und Aufnahmen werden dabei\n\nentweder in der Bewegung oder in der Ruhephase eines Takts aufgenommen.\nEs ist ein Empfänger (Bildaufnahmekopf) zur Erfassung von im Wesentlichen\nvertikalen Rissen vorgesehen und - fakultativ nach Ausstattungswunsch - ein\nzweiter für horizontale Risse.\n\n48 Diese Lösung führt dem Fachmann allenfalls eine modifizierte Detektionsmodalität für den Mündungsbereich von flaschenartigen Hohlkörpern vor\nAugen, bei der auf die Rotation verzichtet werden könnte, also ein sich von der\nLehre des Streitpatents prinzipiell unterscheidendes Konzept.\n\n49 4. Die von der Berufung des Weiteren als Ausgangspunkt erörterten\nDokumente (europäische Patentanmeldung 644 417 [K4'] und deutsche Übersetzung des europäischen Patents 483 966 [K6]) führen in der vorgeschlagenen\nKombination mit K3', K9 oder der europäischen Patentanmeldung 675 466\n(K11) jedenfalls nicht eher als mit K5' als Ausgangspunkt zur Lehre von Patentanspruch 1. Entsprechendes gilt für die Kombination von K5' mit K11.\n\n50 5. Das vorstehend Ausgeführte gilt sinngemäß für Patentanspruch 18.\n\n51 IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG i.V.m. § 92\nAbs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nMeier-Beck Gröning Bacher\n\nDeichfuß Kober-Dehm\n\nVorinstanz:\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 16.09.2015 - 5 Ni 34/13 (EP) -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-09-19/x-zr-114-15","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 531","ref_norm":"531","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-09-19/x-zr-114-15","retrieved":"2026-10-24 08:01:31.811374+00:00"},"card":{"id":"bgh/2017-09-19/x-zr-114-15","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"10. 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