{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-11_NA_2017-09-19_XI_ZR_523_15_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:190917UXIZR523.15.0","court":"BGH","senate":"11. Zivilsenat","decided":"2017-09-19","aktenzeichen":"XI ZR 523/15","doktyp":"Versäumnisurteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVERSÄUMNISURTEIL\nXI ZR 523/15 Verkündet am:\n19. September 2017\nHerrwerth\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2017:190917UXIZR523.15.0\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\nvom 19. September 2017 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, den\nRichter Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Menges, Dr. Derstadt und\nDr. Dauber\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Kläger wird der Beschluss des\n3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main\nvom 12. Oktober 2015 in der Fassung des Beschlusses\nvom 29. Oktober 2015 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\n1 Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des von den Klägern erklärten\nWiderrufs ihrer auf Abschluss zweier Verbraucherdarlehensverträge gerichteten\nWillenserklärungen.\n\n2 Die Kläger schlossen am 18. November 2005 zwei Darlehensverträge\nüber 152.000 € und 100.000 € mit der Beklagten. Beide Darlehen wurden durch\neine Buchgrundschuld in Höhe von 309.000 € gesichert. Den Darlehensverträgen war jeweils folgende im Wortlaut identische Widerrufsbelehrung beigefügt:\n\n3 Mit Schreiben vom 1. April 2014 widerriefen die Kläger ihre auf Abschluss der Verträge gerichteten Willenserklärungen. Danach zahlten sie unter\nVorbehalt die monatlichen Zins- und Tilgungsraten weiter. Bis zur Klageerhebung im Juni 2014 erbrachten sie Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von\ninsgesamt 115.433,54 €.\n\n4 Die Klage auf Rückzahlung von 115.433,54 € \"Zug um Zug gegen Zahlung von 252.000 €\", auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 5\nProzentpunkten über dem Basiszinssatz, auf Zustimmung zur Löschung der\nGrundschuld, auf Rückzahlung von Kontoführungsgebühren, auf Feststellung,\ndass der Beklagten keine weiteren Ansprüche aus den Darlehensverträgen und\naus der notariellen Urkunde zur Zwangsvollstreckungsunterwerfung zustehen,\nsowie auf Feststellung, dass ihnen die Beklagte den Vermögensschaden zu\nersetzen hat, der ihnen dadurch entsteht, dass die Beklagte aufgrund des Widerrufs den Vertrag nicht rückabgewickelt, sondern den Anspruch der Kläger\nzurückgewiesen hat, hat das Landgericht abgewiesen.\n\n5 Die dagegen gerichtete Berufung, mit der die Kläger für den Fall, dass\ndas Berufungsgericht einzelne Anträge für unzulässig erachten sollte, klageerweiternd zudem die Hilfsanträge verfolgt haben festzustellen, dass die Darlehensverträge wirksam widerrufen worden sind, festzustellen, dass die Beklagte\nNutzungsentschädigung zu zahlen hat, sowie festzustellen, dass die Beklagte\nden Klägern den Vermögensschaden zu ersetzen hat, der ihnen dadurch entsteht, dass die Beklagte aufgrund des Widerrufs den Vertrag nicht rückabgewickelt, sondern den diesbezüglichen Anspruch der Kläger zurückgewiesen hat,\nhat das Berufungsgericht nach Erteilung eines Hinweises im Beschlusswege\ngemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Mit ihrer vom Senat zugelassenen\nRevision verfolgen die Kläger ihre Berufungsanträge in vollem Umfang weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\n6 Die Revision der Kläger hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\nÜber die Revision ist antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden,\nnachdem die Beklagte in der mündlichen Verhandlung trotz rechtzeitiger Ladung zum Termin nicht vertreten war. Inhaltlich ist das Urteil insoweit jedoch\nkeine Folge der Säumnis, sondern beruht auf einer Sachprüfung (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 1962 - V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 81 f.).\n\nI.\n\n7 Das Berufungsgericht hat seine bei juris veröffentlichte Entscheidung\n(OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 12. Oktober 2015 - 3 U 120/15) im\nWesentlichen wie folgt begründet:\n\n8 Die Klage sei unbegründet. Die Kläger könnten Rückabwicklung der beiden Darlehensverträge weder in Form der Haupt- noch in Form der in zweiter\nInstanz neu gestellten Hilfsanträge verlangen. Die Frist zum Widerruf der Darlehensverträge sei zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung bereits abgelaufen\ngewesen. Durch die von der Beklagten erteilte Widerrufsbelehrung sei die\nzweiwöchige Widerrufsfrist in Lauf gesetzt worden. Zwar seien die verwendeten\nBelehrungen fehlerhaft, weil sie mittels der Formulierung \"frühestens mit Erhalt\"\nnicht hinreichend deutlich über den Beginn der Widerrufsfrist informiert hätten.\nDie Beklagte habe sich jedoch des Musters für Widerrufsbelehrungen aus Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV aF bedient, so dass sie sich auf dessen Gesetzlichkeitsfiktion berufen könne. Soweit die Beklagte von der Musterbelehrung\nabgewichen sei, habe dies die Gesetzlichkeitsfiktion nicht beseitigt. Sie habe\n\ndas Muster keiner eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzogen, sondern nur\nmarginale, unerhebliche sprachliche Korrekturen vorgenommen.\n\nII.\n\n9 Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung in\nwesentlichen Punkten nicht stand.\n\n10 1. Das Berufungsgericht hat allerdings im Ausgangspunkt richtig erkannt,\ndass den Klägern gemäß § 495 Abs. 1 BGB zunächst das Recht zustand, ihre\nauf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen nach\n§ 355 Abs. 1 und Abs. 2 BGB in der hier nach Art. 229 § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2,\n§ 22 Abs. 2, §§ 32, 38 Abs. 1 Satz 1 EGBGB maßgeblichen, zwischen dem\n1. August 2002 und dem 10. Juni 2010 geltenden Fassung zu widerrufen.\n\n11 2. Rechtsfehlerhaft ist das Berufungsgericht jedoch davon ausgegangen,\ndie Widerrufsfrist sei bei Erklärung des Widerrufs am 1. April 2014 bereits abgelaufen gewesen.\n\n12 a) Die den Klägern erteilten Widerrufsbelehrungen informierten, was das\nBerufungsgericht gesehen hat, mittels des Einschubs des Worts \"frühestens\"\nunzureichend deutlich über den Beginn der Widerrufsfrist und, was das Berufungsgericht nicht erkannt hat, mittels der eingefügten Fußnote: \"Bitte Frist im\nEinzelfall prüfen\" in ihrer konkreten Gestaltung unklar über die Länge der Widerrufsfrist (vgl. Senatsurteile vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15, BGHZ 211, 123\nRn. 18 f. und vom 25. April 2017 - XI ZR 212/16, juris Rn. 11).\n\n13 b) Auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Musters für die Widerrufsbelehrung\ngemäß Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV in der hier wegen § 16 BGB-InfoV noch\n\nmaßgeblichen, vom 8. Dezember 2004 bis zum 31. März 2008 geltenden Fassung kann sich die Beklagte entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichts\nnicht berufen. Die Beklagte hat das Muster, was der Senat durch einen Vergleich selbst feststellen kann (st. Rspr., zuletzt Senatsurteil vom 9. Mai 2017\n- XI ZR 314/15, WM 2017, 1206 Rn. 13), in mehrfacher Hinsicht einer inhaltlichen Bearbeitung unterzogen, die über das nach § 14 Abs. 3 BGB-InfoV in der\nbis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung für den Erhalt der Gesetzlichkeitsfiktion Unschädliche hinausgeht (vgl. dazu Senatsurteile vom 12. Juli 2016 - XI ZR\n564/15, BGHZ 211, 123 Rn. 22 ff. und vom 11. Oktober 2016 - XI ZR 482/15,\nWM 2016, 2295 Rn. 25 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt). Unter der\nÜberschrift \"Widerrufsrecht\" hat die Beklagte zwei Fußnoten eingefügt, die das\nMuster für die Widerrufsbelehrung nicht vorsah, und den Gestaltungshinweis 3\nkursiv gesetzt in den Text übernommen. Im Abschnitt \"Widerrufsfolgen\" hat sie\nden Gestaltungshinweis 6 nicht umgesetzt und den letzten Satz des Musters\nweggelassen. Unter der Überschrift \"Finanzierte Geschäfte\" hat die Beklagte\ndie Mustertexte für Darlehensverträge und den finanzierten Erwerb eines\nGrundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts entgegen den Vorgaben\ndes Gestaltungshinweises 9 kombiniert. Entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichts ist es für den Verlust der Gesetzlichkeitsfiktion ohne Belang, ob\ndie Abweichung vom Muster eine Passage betrifft, die auch ganz hätte entfallen\nkönnen (Senatsurteile vom 28. Juni 2011 - XI ZR 349/10, WM 2011, 1799 Rn.\n39 und vom 11. Oktober 2016 aaO Rn. 27).\n\n14 3. Soweit das Berufungsgericht das Rechtsmittel auch in Bezug auf die\nerstmals in der Berufungsinstanz gestellten Hilfsanträge zurückgewiesen hat,\nhat es zudem verkannt, dass es diese Anträge als wirkungslos hätte behandeln\nmüssen. Dabei handelt es sich um einen Verfahrensmangel, der in der Revisionsinstanz auch ohne Rüge zu berücksichtigen ist (vgl. BGH, Urteile vom\n18. Mai 1990 - V ZR 190/89, WM 1990, 1556, 1557, vom 2. Februar 2006\n\n- IX ZR 82/02, ZInsO 2006, 371 Rn. 17 und vom 14. März 2008 - V ZR 13/07,\nNJW-RR 2008, 1397 Rn. 13).\n\n15 Eine zweitinstanzliche Klageerweiterung hindert zwar das Berufungsgericht nicht, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen einen Beschluss\nnach § 522 Abs. 2 ZPO zu erlassen. Wird die den erstinstanzlichen Streitgegenstand betreffende Berufung durch einen einstimmigen Beschluss nach\n§ 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen, verliert die Klageerweiterung jedoch entsprechend § 524 Abs. 4 ZPO ihre Wirkung (BGH, Urteil vom 3. November 2016\n- III ZR 84/15, WM 2016, 2342 Rn. 14; Senatsbeschluss vom 17. Januar 2017\n- XI ZR 170/16, BKR 2017, 152 Rn. 9). Das Berufungsgericht hätte die Hilfsanträge daher - unabhängig davon, dass auch die prozessuale Bedingung nicht\neingetreten war - als wirkungslos behandeln müssen. Durch die Sachentscheidung über die Hilfsanträge sind die Kläger (formell) beschwert, weil die Rechtskraft der Entscheidung des Berufungsgerichts weiter reicht als eine Behandlung\nder Hilfsanträge in entsprechender Anwendung von § 524 Abs. 4 ZPO (Senatsbeschluss vom 17. Januar 2017 aaO).\n\nIII.\n\n16 Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Insbesondere kann der Senat mangels hinreichender Feststellungen nicht von einer § 242 BGB widerstreitenden Ausübung des Widerrufsrechts ausgehen.\n\nIV.\n\n17 Das Berufungsurteil ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Mangels Entscheidungsreife ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das\nBerufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).\n\n18 1. Das Berufungsgericht wird sich nach Maßgabe der nach Erlass der\nangefochtenen Entscheidung präzisierten Grundsätze mit der Frage auseinanderzusetzen zu haben, ob der Ausübung des Widerrufsrechts § 242 BGB entgegen gestanden hat (vgl. Senatsurteile vom 12. Juli 2016 - XI ZR 501/15,\nBGHZ 211, 105 Rn. 39 ff. und XI ZR 564/15, BGHZ 211, 123 Rn. 34 ff. sowie\nvom 11. Oktober 2016 - XI ZR 482/15, WM 2016, 2295 Rn. 30).\n\n19 2. Sollte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis kommen, der Widerruf\nder Kläger habe die Darlehensverträge in Rückabwicklungsschuldverhältnisse\numgewandelt, wird es hinsichtlich des auf Rückzahlung der erbrachten Zinsund Tilgungsleistungen \"Zug um Zug\" gegen Zahlung der von den Klägern aus\ndem Rückabwicklungsschuldverhältnis zu erbringenden Leistungen gerichteten\nKlageantrags die mittlerweile hierzu ergangene Senatsrechtsprechung zu beachten haben (vgl. Senatsurteil vom 25. April 2017 - XI ZR 108/16, WM 2017,\n1008 Rn. 18 ff.).\n\n20 Falls der Klageantrag zu den beanspruchten Nutzungen - anders als bislang - gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt gefasst wird, wird\ndas Berufungsgericht, soweit es auf die Vermutung zurückgreift, die Beklagte\nhabe mit den Zins- und Tilgungsleistungen Nutzungen in einer bestimmten Höhe erwirtschaftet, Feststellungen dazu zu treffen haben, ob zwischen den Parteien Immobiliardarlehensverträge im Sinne des § 492 Abs. 1a Satz 2 BGB in\nder vom 1. August 2002 bis zum 18. August 2008 geltenden Fassung zustande\n\ngekommen sind (vgl. Senatsurteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15, BGHZ 211,\n123 Rn. 58).\n\n21 Hinsichtlich des Klageantrags auf Zustimmung zur Löschung der Grundschuld wird das Berufungsgericht Feststellungen dazu zu treffen haben, ob die\nGrundschuld auch Ansprüche aus einem Rückabwicklungsschuldverhältnis\nnach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung\nin Verbindung mit §§ 346 ff. BGB sichert (vgl. Senatsurteile vom 16. Mai 2006\n- XI ZR 48/04, juris Rn. 19 und vom 26. September 2006 - XI ZR 358/04, ZGS\n2007, 26 Rn. 37). In diesem Fall ist der Anspruch auf Rückgewähr des Sicherungsmittels aus der Sicherungsabrede im Sinne einer beständigen Vorleistungspflicht regelmäßig durch den Wegfall des Sicherungszwecks aufschiebend\nbedingt, so dass die Kläger lediglich die Abgabe eines Angebots auf Abtretung\nder Grundschuld nach Leistung eines bestimmt bezeichneten Betrags verlangen könnten (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Januar 2017 - XI ZR 170/16, BKR\n2017, 152 Rn. 7).\n\n22 Soweit die Kläger die Feststellung einer Ersatzpflicht der Beklagten für\nVerzögerungsschäden erreichen wollen, wird das Berufungsgericht zu klären\nhaben, ob die Beklagte sich mit einer ihr aus dem Rückabwicklungsschuldverhältnis obliegenden Leistung in Schuldnerverzug befunden hat (zu den Voraussetzungen vgl. Senatsurteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 467/15, WM 2017,\n906 Rn. 24 ff.). Mit der Begründung, die Beklagte habe ihre Verpflichtung zur\nErteilung einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung verletzt, können die Kläger keinen Schadensersatz verlangen (vgl. Senatsurteil vom 21. Februar 2017\naaO Rn. 34 f.). Die unberechtigte Zurückweisung eines Widerrufs begründet\nebenfalls keine Pflichtverletzung, auf die ein Schadensersatzverlangen gestützt\nwerden könnte (für den Widerspruch gegen eine berechtigte Vertragskündigung\nbereits BGH, Urteil vom 20. November 2002 - VIII ZR 65/02, WM 2003, 1724,\n\n1725 f.). Der Widerspruch des Vertragsgegners ist für die Wirksamkeit der Widerrufserklärung ohne rechtliche Bedeutung. Es besteht keine vertragliche Nebenpflicht, die richtige Rechtsauffassung dazu zu vertreten, ob eine Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist, die Gesetzlichkeitsfiktion des Musters für Widerrufsbelehrungen eingreift oder der Ausübung des Widerrufsrechts § 242 BGB entgegensteht.\n\nRechtsbehelfsbelehrung\n\n23 Gegen dieses Versäumnisurteil steht der säumigen Partei der Einspruch\nzu. Dieser ist von einem bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab der Zustellung des Versäumnisurteils bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, durch\nEinreichung einer Einspruchsschrift einzulegen.\n\nEllenberger Matthias Menges\n\nDerstadt Dauber\n\nVorinstanzen:\nLG Hanau, Entscheidung vom 29.05.2015 - 1 O 600/14 -\nOLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 12.10.2015 - 3 U 120/15 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-09-19/xi-zr-523-15","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 524","ref_norm":"524","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 9","ref_norm":"229-9","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 22","ref_norm":"229-22","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 32","ref_norm":"229-32","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 38","ref_norm":"229-38","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 495","ref_norm":"495","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-09-19/xi-zr-523-15","retrieved":"2026-10-24 08:02:00.546545+00:00"},"card":{"id":"bgh/2017-09-19/xi-zr-523-15","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"11. 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