{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:190917B1STR365.17.0","court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2017-09-19","aktenzeichen":"1 StR 365/17","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n1 StR 365/17\n\nvom\n19. September 2017\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2017:190917B1STR365.17.0\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. September 2017\ngemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 20. Februar 2017 im Adhäsionsausspruch aufgehoben, soweit die Verpflichtung des Angeklagten\nfestgestellt ist, der Adhäsionsklägerin sämtliche aufgrund der\nTaten vom 11. Juli 2015, 6. August 2015, 6. Dezember 2015\nund vom 23. Februar 2016 entstandenen materiellen Schäden\nzu ersetzen; auch insoweit wird von einer Entscheidung über\nden Adhäsionsantrag abgesehen.\n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und\ndie hierdurch der Neben- und Adhäsionsklägerin entstandenen\nnotwendigen Auslagen zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in drei Fällen, jeweils in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, sowie wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es ihn im\nRahmen einer Adhäsionsentscheidung unter anderem dazu verpflichtet, der\n\nAdhäsionsklägerin sämtliche materiellen Schäden zu ersetzen, die ihr aus den\nabgeurteilten Straftaten erwachsen sind oder zukünftig erwachsen, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind\noder übergehen.\n\n2 Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt lediglich hinsichtlich der Feststellung des Landgerichts, dass auch die bereits erwachsenen materiellen Schäden der Adhäsionsklägerin zu ersetzen sind, einen geringfügigen Teilerfolg. Im Übrigen ist sein\nRechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.\n\n3 Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift hinsichtlich der\nAdhäsionsentscheidung zutreffend ausgeführt:\n\n„Keinen Bestand kann hingegen die Feststellung haben, dass der Angeklagte verpflichtet ist, der Geschädigten sämtliche Schäden zu ersetzen, die ihr aus den abgeurteilten Straftaten vom 11. Juli 2015, 6. August 2015, 6. Dezember 2015 und vom 23. Februar 2016 erwachsen\nsind, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige\nDritte übergegangen sind oder übergehen. Hinsichtlich bereits entstandener materieller Schäden hat die Adhäsionsklägerin weder geltend\ngemacht noch ist aus ihrem Vortrag sonst ersichtlich, welche Schäden\nbereits entstanden sein könnten und warum sie nicht in der Lage ist,\ndiese Schäden schon jetzt zu beziffern (vgl. Adhäsionsantrag vom\n9. Februar 2017, SA Bd. V, Bl. 879 ff.). Für die Feststellungsklage fehlt\nes daher insoweit an dem erforderlichen Feststellungsinteresse (BGH,\nBeschluss vom 22. Dezember 2015 – 2 StR 257/15; Beschluss vom\n16. Juli 2015 – 4 StR 169/15 m.w.N.).“\n\n4 Angesichts des nur geringfügigen Teilerfolgs der Revision ist es nicht\nunbillig, den Beschwerdeführer mit sämtlichen Kosten seines Rechtsmittels zu\nbelasten (§ 473 Abs. 4 StPO).\n\nRaum Jäger Bellay\n\nFischer Hohoff","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-09-19/1-str-365-17","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-09-19/1-str-365-17","retrieved":"2026-10-24 07:52:15.541008+00:00"},"card":{"id":"bgh/2017-09-19/1-str-365-17","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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