{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:190717B4STR638.16.0","court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2017-07-19","aktenzeichen":"4 StR 638/16","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 638/16\n\nvom\n19. Juli 2017\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Betrugs u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2017:190717B4STR638.16.0\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Juli 2017 gemäß\n§ 349 Abs. 2, § 154 Abs. 2 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Bochum vom 4. Juli 2016 wird\n\na) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte in den\nFällen II.1 und 7 der Urteilsgründe verurteilt worden ist;\ninsoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens\nund die notwendigen Auslagen des Angeklagten;\n\nb) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert,\ndass der Angeklagte des Betrugs in acht Fällen und des\nComputerbetrugs in 16 Fällen schuldig ist.\n\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Angeklagte trägt die verbleibenden Kosten seines\nRechtsmittels.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in acht Fällen und\nComputerbetrugs in 18 Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren\nverurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des\nAngeklagten.\n\n2 Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts\naus prozessökonomischen Gründen gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der\nAngeklagte in den Fällen II.1 und 7 der Urteilsgründe wegen vollendeten Computerbetrugs nach § 263a Abs. 1 StGB verurteilt worden ist. Die zu diesen Taten getroffenen Urteilsfeststellungen ergeben nicht, dass durch die unter Vorbehalt erfolgten Gutschriften auf den PayPal-Konten der Zahlungsempfänger\nbereits ein Vermögensschaden eingetreten war (vgl. BGH, Beschluss vom\n6. März 2012 – 4 StR 669/11, BGHR StGB § 263 Abs. 1 Vermögensschaden 78\nzur Scheckeinreichung).\n\n3 Die Teileinstellung hat die Änderung des Schuldspruchs und den Wegfall\nvon zwei Einzelfreiheitsstrafen von jeweils acht Monaten zur Folge. Die Gesamtstrafe kann bestehen bleiben. Der Senat schließt angesichts der verbleibenden Einzelfreiheitsstrafen von zweimal zehn Monaten, 21-mal acht Monaten\nund einmal sechs Monaten aus, dass die Strafkammer ohne die die eingestellten Taten betreffenden Einzelstrafen auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe\nerkannt hätte.\n\n4 In dem nach der Teileinstellung des Verfahrens verbleibenden Umfang\nist die Revision des Angeklagten unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils\naufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des\nAngeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nSost-Scheible Cierniak Franke\n\nBender Quentin","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-07-19/4-str-638-16","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263a","ref_norm":"263a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-07-19/4-str-638-16","retrieved":"2026-10-24 07:55:22.380660+00:00"},"card":{"id":"bgh/2017-07-19/4-str-638-16","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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