{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-2_NA_2017-05-18_2_StR_473_16_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:180517B2STR473.16.0","court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2017-05-18","aktenzeichen":"2 StR 473/16","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 473/16\nvom\n18. Mai 2017\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung\n\nECLI:DE:BGH:2017:180517B2STR473.16.0\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 18. Mai 2017 gemäß § 349 Abs. 4\nStPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts\nFrankfurt am Main vom 17. Mai 2016 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten\nführt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.\n\nI.\n\n2 Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte zwischen dem Nebenkläger C. und der Schwester des Angeklagten, der Zeugin Os. , eine\nmehrjährige Liebesbeziehung bestanden. Nach deren Ende stellte der Nebenkläger der Zeugin nach, indem er telefonischen Kontakt zu ihr suchte und häufig\n\nzum Wohnhaus der Familie des Angeklagten kam, dort klingelte oder vor der\nTür wartete. Davon fühlte sich auch der Angeklagte betroffen, der sich an Wochenenden regelmäßig in der Wohnung aufhielt.\n\n3 Am Tattag kam es zwischen dem Nebenkläger und der Schwester des\nAngeklagten zu einem Streit, in dessen Verlauf der Nebenkläger die Zeugin\nOs. beleidigte und ihr ins Gesicht schlug. Daraufhin lief diese weinend in\nRichtung ihres Wohnhauses, der Nebenkläger folgte ihr einige Minuten später.\nDabei trug er eine Bauchtasche, in der sich eine Schreckschusspistole und ein\nEinhandmesser befanden. Um sich mit der Schwester des Angeklagten auszusprechen, klingelte der Nebenkläger gegen 21 Uhr an der Haustür der Wohnung. Der dort anwesende Angeklagte sah vom Fenster aus den Nebenkläger\nund entschloss sich, nach unten zu gehen, um ihn zur Rede zu stellen und von\nihm ein Ende der Belästigungen zu fordern. Aufgrund früherer Schilderungen\nseiner Schwester ging er davon aus, dass der Nebenkläger immer ein Messer\nbei sich führe, und schätzte ihn als gefährlich ein. Daher nahm er aus der Küche ein Brotmesser und begab sich nach draußen. Der Nebenkläger hatte sich\nzwischenzeitlich entfernt.\n\n4 Der Angeklagte folgte dem vermuteten Weg des Nebenklägers und entdeckte ihn kurz darauf in einer nahen Grünanlage. Während er das Brotmesser\nin der rechten Hand hielt, sprach er den Nebenkläger aus etwa fünf bis sieben\nMetern Entfernung von hinten an, worauf dieser sich umdrehte, und sich ihm\nnäherte. Anschließend kam es zu einer Rangelei und einer körperlichen Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und dem Nebenkläger, zu der keine\nEinzelheiten festgestellt werden konnten. Jedenfalls gingen in deren Verlauf\nAngeklagter und Nebenkläger zu Boden. Um eine Stichbewegung des Angeklagten in Höhe des Oberkörpers abzuwehren, fasste der Nebenkläger in die\nKlinge des Brotmessers, wodurch er eine tiefe Schnittwunde am Mittelfinger der\n\nlinken Hand erlitt. Beide standen wieder auf, wobei der Angeklagte schneller als\nder Nebenkläger war und diesem im Halsbereich eine tiefe Schnittwunde zufügte. Danach ließ der Angeklagte vom Nebenkläger ab.\n\n5 Der Angeklagte hat den äußeren Rahmen und seine Beteiligung an der\nAuseinandersetzung mit dem Nebenkläger im Wesentlichen eingeräumt und für\ndas Geschehen eine „moralische Verantwortung“ übernommen. Erstmals in der\nHauptverhandlung hat er sich dahin eingelassen, bei dem Zusammentreffen mit\ndem Nebenkläger auf der Grünfläche sei dieser mit einem aufgeklappten Messer auf ihn zugekommen. Er habe mit seiner linken Hand die messerführende\nHand des Nebenklägers ergriffen und ihn mit seiner rechten Hand, in der er\nweiterhin das Brotmesser gehalten habe, am Kragen gepackt. Im Verlauf der\nRangelei, bei der beide zu Boden gegangen seien, müsse es zu den Verletzungen des Nebenklägers am Hals und an der Hand gekommen sein.\n\n6 Das Landgericht hat die Einlassung des Angeklagten zum Tatgeschehen\nals nicht plausibel gewertet. Diese Wertung hat die Strafkammer insbesondere\ndarauf gestützt, dass nach den Angaben des rechtsmedizinischen Sachverständigen die Schnittwunde am Hals des Nebenklägers nicht bei einem Gerangel habe entstanden sein können.\n\n7 Die Angaben des Nebenklägers zum eigentlichen Tatablauf hat das\nLandgericht wegen „deutlich erkennbare[r] Belastungstendenz“ nur dann „zu\nLasten des Angeklagten der Entscheidung zugrunde gelegt, wenn diese durch\nandere Beweismittel objektiviert werden konnten“. Dessen Behauptung, am Tattag kein Einhandmesser mit sich geführt zu haben, hat die Strafkammer als\ndurch die Angaben des Zeugen P. widerlegt angesehen. Die Schilderung\ndes Nebenklägers zum Kerngeschehen in der Hauptverhandlung hat die Straf-\n\nkammer als „inhaltlich inkonstant“ zu dessen Angaben in den polizeilichen Vernehmungen gewertet.\n\nII.\n\n8 Die Revision des Angeklagten ist begründet. Die Sachrüge deckt Rechtsfehler bei der Beweiswürdigung auf.\n\n9 1. Das Revisionsgericht hat die Beweiswürdigung des Tatrichters grundsätzlich hinzunehmen und sich auf die Prüfung zu beschränken, ob die Urteilsgründe Rechtsfehler enthalten. Das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen, ist Sache des Tatrichters. Seine Schlussfolgerungen\nbrauchen nicht zwingend zu sein; es genügt, dass sie möglich sind und der\nTatrichter von ihrer Richtigkeit nach rechtsfehlerfreier Würdigung, die nicht widersprüchlich, lückenhaft oder unklar sein darf, überzeugt ist. Die zur richterlichen Überzeugung erforderliche persönliche Gewissheit des Richters setzt aber\nobjektive Grundlagen voraus. Diese müssen aus rationalen Gründen den\nSchluss erlauben, dass das festgestellte Geschehen mit hoher Wahrscheinlichkeit mit der Wirklichkeit übereinstimmt. Das ist der Nachprüfung durch das Revisionsgericht zugänglich. Deshalb müssen die Urteilsgründe erkennen lassen,\ndass die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht\nund sich nicht als bloße Vermutung erweist (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom\n24. November 1992 – 5 StR 456/92, StV 1993, 510; BGH, Beschluss vom\n12. Dezember 2001 – 5 StR 520/01, StV 2002, 235; BGH, Beschluss vom\n22. August 2013 – 1 StR 378/13, NStZ-RR 2013, 387).\n\n10 2. Nach diesem Maßstab begegnet die Beweiswürdigung des Landgerichts durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil sich aus ihr nicht ergibt, wo-\n\nrauf die Strafkammer ihre Feststellungen zum Kerngeschehen – dem Zusammentreffen des Angeklagten mit dem Nebenkläger in der Grünanlage – stützt.\nDa die Widerlegung der Einlassung des Angeklagten nicht alleinige Grundlage\neiner ihm ungünstigen Tatsachenfeststellung sein kann (Senat, Urteil vom\n5. Juli 1995 – 2 StR 137/95, BGHSt 41, 153, 156; BGH, Beschluss vom 17. Mai\n2000 – 3 StR 161/00, NStZ 2000, 549, 550; Beschluss vom 16. Dezember 2010\n– 4 StR 508/10, NStZ-RR 2011, 118), bedurfte die eine Notwehrlage ausschließende Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe den Nebenkläger nach\ndem Antreffen auf der Grünanlage mit dem Küchenmesser angegriffen, näherer\nErörterung und Begründung.\n\n11 Auf die insoweit vom Nebenkläger gemachten Angaben hat die Strafkammer ihre Überzeugung ausdrücklich nicht gestützt (UA S. 18 ff.). Ohne mitzuteilen, was der Nebenkläger im Einzelnen bei der Polizei und in der Hauptverhandlung zu den näheren Umständen der Begegnung mit dem Angeklagten\nin der Grünanlage bekundet hat, hat das Landgericht diese Angaben als „inhaltlich inkonstant“ gewertet. Dass andere Personen das Geschehen wie festgestellt beobachtet haben, ergibt sich aus den Urteilsgründen nicht.\n\n12 Die Überzeugungsbildung der Strafkammer zum Tatgeschehen findet\nauch keine tragfähige Grundlage in den Angaben des Sachverständigen zur\nEntstehung der Verletzungen des Nebenklägers. Dass – wie das Landgericht\naufgrund des Gutachtens annimmt – die Schnittverletzung am Hals nicht im\nRahmen eines Gerangels zwischen zwei Personen erfolgt sein kann, lässt lediglich den Schluss zu, dass die Einlassung des Angeklagten über den späteren Ablauf des Kampfgeschehens widerlegt ist, besagt aber nichts über den\nBeginn und unmittelbar folgenden Verlauf der Auseinandersetzung zwischen\ndem Angeklagten und dem Nebenkläger. Die Annahme des Landgerichts, dass\ndie Schnittwunde am Mittelfinger des Nebenklägers dadurch entstanden sei,\n\ndass dieser zur Abwehr einer Stichbewegung des Angeklagten auf den Oberkörper in die Klinge gefasst habe, ist nach den Ausführungen des Sachverständigen eine der möglichen Erklärungen. Aus welchem Grund das Landgericht\ndieser Erklärung und nicht der ebenfalls bestehenden Möglichkeit folgt, dass die\nVerletzung auch durch das vom Angeklagten geschilderte Hineingreifen in die\nKlinge verursacht worden sein kann (UA S. 21), wird vom Landgericht nicht begründet.\n\n13 3. Der Tatvorwurf bedarf daher insgesamt neuer Aufklärung und Bewertung. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin: Sollte\ndas neue Tatgericht abermals zum Ergebnis gelangen, dass der Angeklagte\ndem Nebenkläger gegenüber zur Zahlung eines Schmerzensgeldes verpflichtet\nist, wird es die Höhe des Schmerzensgeldes an den Kriterien zu orientieren haben, die die Vereinigten Großen Senate des Bundesgerichtshofs in der Entscheidung vom 16. September 2016 festgehalten haben (VGS 1/16, JR 2017,\n149 ff.). Danach können die wirtschaftlichen Verhältnisse bei der Bemessung\ndes Schmerzensgeldes nur dann anspruchserhöhend oder -mindernd berücksichtigt werden, wenn sie dem Fall ein „besonderes Gepräge“ geben.\n\nAppl Krehl Bartel\n\nGrube Schmidt","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-05-18/2-str-473-16","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-05-18/2-str-473-16","retrieved":"2026-10-24 07:53:16.338030+00:00"},"card":{"id":"bgh/2017-05-18/2-str-473-16","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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