{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:170817B4STR343.17.0","court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2017-08-17","aktenzeichen":"4 StR 343/17","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 343/17\nvom\n17. August 2017\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung\n\nECLI:DE:BGH:2017:170817B4STR343.17.0\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 17. August 2017 gemäß § 349\nAbs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\nStendal vom 14. März 2017 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Adhäsionsausspruch wie folgt neu gefasst\nwird:\n\nDer Angeklagte wird verurteilt, aufgrund der am 16. September\n2016 begangenen vorsätzlichen Körperverletzung an den Nebenkläger P. ein Schmerzensgeld in Höhe von\n6.000 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem\nBasiszinssatz der Europäischen Zentralbank ab dem 24. Januar\n2017 zu zahlen.\n\nEs wird festgestellt, dass der Angeklagte unter Berücksichtigung\neines Mithaftungsanteils des Nebenklägers von einem Viertel verpflichtet ist, dem Nebenkläger P. sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aus dem vorgenannten Schadensereignis zu ersetzen, die diesem aus der Tat künftig entstehen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger\noder sonstige Versicherer übergegangen sind.\n\nIm Übrigen wird von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels, die\ninsoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen\n\nKosten und die dem Neben- und Adhäsionskläger erwachsenen\nnotwendigen Auslagen zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 1. Der Senat hat die Entscheidungsformel des angefochtenen Urteils im\nFeststellungsausspruch – wie vom Landgericht gewollt (UA 29) – dahingehend\nklargestellt, dass auch hinsichtlich materieller Schäden nur zukünftig eintretende Nachteile erfasst sind.\n\n2 2. Da der Nebenkläger bei seinem Feststellungsantrag weder von einem\nMithaftungsanteil ausgegangen ist noch sein Feststellungsbegehren unter den\nim Hinblick auf § 116 SGB X, § 86 VVG erforderlichen Vorbehalt gestellt hat,\nhat der Senat dies einschränkend tenoriert. Deshalb war gemäß § 406 Abs. 1\nSatz 3 StPO im Übrigen von einer Entscheidung abzusehen.\n\n3 3. Im danach verbleibenden Umfang hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum\nNachteil des Angeklagten ergeben.\n\nSost-Scheible Roggenbuck Cierniak\n\nQuentin Paul","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-08-17/4-str-343-17","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 406","ref_norm":"406","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-08-17/4-str-343-17","retrieved":"2026-10-24 07:55:22.585788+00:00"},"card":{"id":"bgh/2017-08-17/4-str-343-17","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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