{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-04_NA_2017-05-17_IV_ZR_501_15_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:170517BIVZR501.15.0","court":"BGH","senate":"4. Zivilsenat","decided":"2017-05-17","aktenzeichen":"IV ZR 501/15","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\nIV ZR 501/15\nvom\n17. Mai 2017\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2017:170517BIVZR501.15.0\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende\nRichterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Lehmann,\ndie Richterinnen Dr. Brockmöller und Dr. Bußmann\n\nam 17. Mai 2017\n\nbeschlossen:\n\nDer Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen\ndas Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Görlitz\nvom 14. Oktober 2015 gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen.\n\nDie Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen\n\neines Monats\n\nStellung zu nehmen.\n\nGründe:\n\n1 I. Die Klägerseite (Versicherungsnehmer, im Folgenden: d. VN)\nbegehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden: Versicherer)\nRückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer fondsgebundenen\nKinderversicherung.\n\n2 Diese wurde aufgrund eines Antrags d. VN mit Versicherungsbeginn zum 1. Juni 2004 nach dem so genannten Antragsmodell des § 8\nVVG in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden: § 8 VVG a.F.)\nabgeschlossen. Dem Antragsformular waren Schlusserklärungen beigefügt, die auch eine Belehrung über das Rücktrittsrecht nach § 8 Abs. 5\nSatz 1 VVG a.F. enthielten. Der Kläger zahlte fortan die Versicherungsbeiträge.\n\n3 Mit Schreiben vom 11. April 2011 erklärte d. VN \"den Widerspruch\ngem. § 5a VVG a.F. bzw. nach § 8 VVG, bzw. den Widerruf nach § 355\nBGB, höchstvorsorglich die Anfechtung nach § 119 I BGB, hilfsweise die\nKündigung\". Der Versicherer akzeptierte die Kündigung und zahlte den\nRückkaufswert an d. VN.\n\n4 Mit der Klage hat d. VN Rückzahlung aller auf den Vertrag geleisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich des bereits gezahlten Rückkaufswerts, insgesamt 3.348,08 € verlangt.\n\n5 Nach Auffassung d. VN ist er wirksam vom Versicherungsvertrag\nzurückgetreten. Da er nicht ordnungsgemäß über sein Rücktrittsrecht belehrt worden sei, habe er auch nach Ablauf der Frist des - gegen Gemeinschaftsrecht verstoßenden - § 8 Abs. 5 Satz 4 VVG a.F. den Rücktritt noch erklären können.\n\n6 Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landgericht hat\nauf die Berufung des Versicherers das erstinstanzliche Urteil abgeändert\nund die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen\nRevision begehrt d. VN die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.\n\n7 II. Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht d. VN kein Anspruch auf Rückgewähr sämtlicher von ihm gezahlter Versicherungspr ämien und daraus gezogener Nutzungen zu. Er habe sein Rücktrittsrecht\naus § 8 Abs. 5 Satz 1 VVG a.F. nicht rechtzeitig ausgeübt. Die 14-tägige\nRücktrittsfrist sei zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung vom 11. April\n2011 längst abgelaufen gewesen. D. VN sei ordnungsgemäß im Sinne\ndes § 8 Abs. 5 Satz 3 VVG a.F. über sein Rücktrittsrecht belehrt worden.\nD. VN habe die Rücktrittsbelehrung auch, wie es diese Vorschrift verlange, durch seine Unterschrift bestätigt.\n\n8 Die hilfsweise erhobene Stufenklage sei abzuweisen, weil ein Za hlungsanspruch, den die Auskunft vorbereiten solle, nicht begründet sei.\n\n9 III. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision lie gen\nnicht vor. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1\nZPO).\n\n10 1. Das Berufungsgericht hat die Revision gemäß § 543 Abs. 2\nSatz 1 Nr. 2 ZPO zugelassen, \"da eine höchstrichterliche Überprüfung\nder hier konkret zur Bewertung anstehenden Rücktrittsbelehrung bisher\n… noch nicht erfolgt ist\". Diese Frage ist nicht allgemein zur Fortbildung\ndes Rechts oder zum Zwecke der Sicherung einer einheitlichen Rech tsprechung klärungsfähig. Zu den Anforderungen an eine Belehrung über\ndas Rücktrittsrecht gemäß § 8 Abs. 5 Satz 1 VVG a.F. hat der Senat bereits klargestellt, dass zwar eine drucktechnische Hervorhebung der Belehrung vom Wortlaut dieser Vorschrift nicht ausdrücklich vorausgesetzt\nwar, aber auch eine solche Belehrung zur Erreichung ihres gesetzlichen\nZweckes inhaltlich möglichst umfassend, unmissverständlich und aus\nSicht der Verbraucher eindeutig sein musste. Das erforderte eine Form\n\nder Belehrung, die dem Aufklärungsziel Rechnung trug und darauf ang elegt war, den Angesprochenen aufmerksam zu machen und das maßgebliche Wissen zu vermitteln (Senatsurteile vom 25. Januar 2017 - IV ZR\n173/15, r+s 2017, 126 Rn. 18; vom 29. Juni 2016 - IV ZR 24/14, juris\nRn. 14; vom 17. Dezember 2014 - IV ZR 260/11, VersR 2015, 224\nRn. 16).\n\n11 Des Weiteren hat der Senat entschieden, dass der Versicherer\nd. VN nicht, wie aber die Revision meint, über eine etwaige Form der\nRücktrittserklärung belehren musste, weil von ihm nicht verlangt werden\nkonnte, die insoweit unklare gesetzliche Bestimmung des § 8 Abs. 5\nVVG a.F. auszulegen (Senatsurteil vom 29. Juni 2016 aaO Rn. 15\nm.w.N.).\n\n12 Ob eine Rücktrittsbelehrung den genannten Anforderungen genügt, hat der Tatrichter im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden; eine\nhöchstrichterliche Klärung, ob einzelne Rücktrittsbelehrungen formal und\ninhaltlich ordnungsgemäß sind, ist nicht geboten.\n\n13 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.\n\n14 Das Berufungsgericht hat sich an den vorgenannten Maßstäben\norientiert und die in Rede stehende Rücktrittsbelehrung ohne Re chtsfehler als ordnungsgemäß gewertet. Es hat die aus seiner Sicht maßgeblichen Umstände, aus denen sich die ordnungsgemäße Belehrung und d eren Bestätigung durch d. VN ergibt, im Einzelnen dargelegt. Diese Würdigung lässt auch unter Berücksichtigung des Re visionsvorbringens keine revisionsrechtlich beachtlichen Fehler erkennen.\n\n15 IV. Soweit die Revision den auf Auskunftserteilung gerichteten\nHilfsantrag weiterverfolgen will, ist sie bereits mangels Zulassung unz ulässig. Wie sich aus der Begründung der Zulassungsentscheidung ergibt,\nhat das Berufungsgericht die Revision nur wegen der Frage zugelassen,\nob die Rücktrittsbelehrung ordnungsgemäß war. Diese in den Entsche idungsgründen des Berufungsurteils mit der gebotenen Deutlichkeit zum\nAusdruck gebrachte Beschränkung der Revisionszulassung auf den aus\ndem Rücktritt abgeleiteten Rückgewähranspruch gemäß § 346 BGB ist\nwirksam. Der diesem zugrunde liegende Sachverhalt kann in tatsächl icher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem für die begehrte Au skunft maßgeblichen Prozessstoff beurteilt werden (vgl. Senatsurteil vom\n7. Mai 2014 - IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101 Rn. 11).\n\nMayen Harsdorf-Gebhardt Lehmann\n\nDr. Brockmöller Dr. Bußmann\n\nVorinstanzen:\nAG Bautzen, Entscheidung vom 22.05.2015 - 20 C 881/14 -\nLG Görlitz, Entscheidung vom 14.10.2015 - 2 S 92/15 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-05-17/iv-zr-501-15","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":9},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 552a","ref_norm":"552a","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 355","ref_norm":"355","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-05-17/iv-zr-501-15","retrieved":"2026-10-24 07:58:46.825904+00:00"},"card":{"id":"bgh/2017-05-17/iv-zr-501-15","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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