{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:170517BIVZR391.16.0","court":"BGH","senate":"4. Zivilsenat","decided":"2017-05-17","aktenzeichen":"IV ZR 391/16","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\nIV ZR 391/16\nvom\n17. Mai 2017\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2017:170517BIVZR391.16.0\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende\nRichterin Mayen, die Richter Felsch, Dr. Karczewski, die Richterin\nDr. Brockmöller und den Richter Dr. Götz\n\nam 17. Mai 2017\n\nbeschlossen:\n\nDer Antrag der Klägerin, ihr für das Nichtzulassungsb eschwerdeverfahren einen Notanwalt beizuordnen, wird\nabgelehnt.\n\nDie Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung\nder Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg - 6. Zivilsenat - vom 29. November 2016 wird auf ihre\nKosten als unzulässig verworfen.\n\nGegenstandswert: 35.000 €\n\nGründe:\n\n1 I. Die Klägerin macht, soweit für das vorliegende Verfahren von\nBedeutung, gegen die Erben des Karl August M. Ansprüche auf\nSchadensersatz im Zusammenhang mit der Erfüllung eines Vermächtni sses geltend. Das Landgericht hat ihrer Klage mit Teil- und Grundurteil\nvom 17. September 2015 teilweise stattgegeben. Auf die Berufung der\n\nBeklagten hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts (bis auf\nden rechtskräftigen Antrag zu I) aufgehoben, die Klage abgewiesen sowie die Sache zur weiteren Bearbeitung an das Landgericht zurück gegeben.\n\n2 Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin fristgerecht durch e inen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Auf dessen Antrag ist die Beschwerdeb egründungsfrist bis zum 15. Mai 2017 verlängert worden. Mit Schriftsatz\nvom 10. März 2017 hat der beim Bundesgerichtshof zugelassene\nRechtsanwalt angezeigt, dass er sein Mandat niedergelegt habe. Durch\nweiteren Schriftsatz vom 27. März 2017 hat ein anderer beim Bundesgerichtshof zugelassener Rechtsanwalt die Übernahme der Vertretung der\nKlägerin mitgeteilt. Durch Schriftsatz vom 18. April 2017 hat auch dieser\nRechtsanwalt sein Mandat niedergelegt.\n\n3 Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin zweiter Instanz hat mit\nSchriftsatz vom 15. Mai 2017 beantragt, der Klägerin einen Notanwalt\nbeizuordnen.\n\n4 II. Der Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Notanwalts ist\nnicht begründet.\n\n5 Nach § 78b Abs. 1 ZPO kann einer Partei ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt\nnicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos\nerscheint.\n\n6 Die erstgenannte Voraussetzung ist nur erfüllt, wenn die Partei\nzumutbare Anstrengungen unternommen und ihre vergeblichen Bem ühungen, einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt zu finden, dem\nGericht substantiiert dargelegt sowie gegebenenfalls nachgewiesen hat\n(Senatsbeschlüsse vom 19. Dezember 2016 - IV ZB 23/16, juris Rn. 4;\nvom 20. September 2016 - IV ZB 14/16, juris Rn. 4; vom 22. Juni 2016\n- IV ZR 491/15, juris Rn. 2; vom 25. Mai 2016 - IV ZB 6/16, juris Rn. 4;\nvom 20. April 2015 - IV ZB 3/15, juris Rn. 6). Hat die Partei - wie hier -\nzunächst einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt mandatiert,\nkommt im Fall der späteren Mandatsniederlegung die Bestellung eines\nNotanwalts nur dann in Betracht, wenn die Partei die Beendigung des\nMandats nicht zu vertreten hat. Das hat die Partei ebenfalls darzulegen\n(Senatsbeschlüsse vom 22. Juni 2016 - IV ZR 491/15, juris Rn. 2; vom\n20. April 2015 - IV ZB 3/15, juris Rn. 6; BGH, Beschluss vom 24. Juni\n2014 - VI ZR 226/13, VersR 2014, 1150 Rn. 2).\n\n7 Diesen Anforderungen werden die Angaben der Klägerin nicht gerecht. Der zunächst beauftragte Rechtsanwalt hat die zweitinstanzliche\nProzessbevollmächtigte der Klägerin auf bestehende Bedenken bezü glich der Erfolgsaussicht der Nichtzulassungsbeschwerde hingewiesen.\nDaraufhin hat die zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte ihm mit\nSchreiben vom 7. März 2017 unter anderem untersagt, \"ein kollegiales\nMiteinander mit Rechtsanwalt … mit weiteren Fristverlän gerungsgesuchen zu veranstalten\". Ferner hat sie ihm letztmalig unter Fristsetzung\nGelegenheit zur Vorlage des Entwurfs einer Nichtzulassungsbeschwerde\ngegeben sowie ansonsten Kündigung des Vertrages wegen Pflichtverle tzungen angedroht. Hierauf hat der beim Bundesgerichtshof zugelassene\nRechtsanwalt mit Schreiben vom 10. März 2017 sein Mandat niederge-\n\nlegt und zur Begründung ausgeführt, Fristsetzungen und Ultimaten g ehörten nicht zu einer guten kollegialen Zusammenarbeit. Der weitere\nRechtsanwalt, der sich sodann für die Klägerin beim Bundesgerichtshof\ngemeldet hat, hat deren zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte mit\nSchreiben vom 12. April 2017 auf die \"sehr stark eingeschränkten Erfolgsaussichten\" der Nichtzulassungsbeschwerde hingewiesen. Für den Fall,\ndass an der Mandatierung festgehalten werden solle, hat er um möglichst umgehende Begleichung seiner beigefügten Kostenrechnung gebeten. In der Folgezeit hat auch er sein Mandat niedergelegt. Schließlich\nhaben nach dem Vortrag der Klägerin weitere Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof die Übernahme des Mandats abgelehnt.\n\n8 Auf dieser Grundlage hat die Klägerin bereits nicht dargelegt, dass\ndie Beendigung der beiden Mandatsverhältnisse mit den zunächst von\nihr beauftragten Rechtsanwälten nicht auf ihr Verschulden zurückzufü hren ist. Sie hat nicht mit Substanz vorgetragen, warum der zunächst eingeschaltete Rechtsanwalt auf der Grundlage des Schreibens ihrer zwei tinstanzlichen Prozessbevollmächtigten vom 7. März 2017 nicht zur Niederlegung des Mandats berechtigt gewesen sein sollte. Ferner hat sie\nnicht dargelegt, wie sie auf das Schreiben des sodann eingeschalteten\nRechtsanwalts beim Bundesgerichtshof vom 12. April 2017 hinsichtlich\nder weiteren Vorgehensweise und der Begleichung der Kostennote re agiert hat.\n\n9 III. Die Rechtsverfolgung der Klägerin erscheint auch aussichtslos,\nweil ihre Nichtzulassungsbeschwerde wegen Versäumung der B eschwerdebegründungsfrist als unzulässig zu verwerfen ist. Eine Wiede r-\n\neinsetzung der Klägerin in den vorigen Stand kommt nicht in Betracht.\nZwar kann einer Partei, die keinen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden hat, im Fall der Bestellung eines Notanwalts Wiederei nsetzung in den vorigen Stand bewilligt werden; dies setzt aber voraus,\ndass die Partei die für die Bestellung eines Notanwalts erforderlichen\nVoraussetzungen innerhalb der noch laufenden Frist darlegt (vgl. S enatsbeschluss vom 20. April 2015 - IV ZB 3/15, juris Rn. 8 m.w.N.). Das\nhat die Klägerin nicht getan.\n\n10 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist daher gemäß § 544 Abs. 4\nSatz 1 i.V.m. § 552 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie\nnicht innerhalb der Beschwerdefrist durch einen beim Bundesgerichtshof\nzugelassenen Rechtsanwalt begründet worden ist (§ 544 Abs. 2, § 78\nAbs. 1 Satz 3 ZPO).\n\nMayen Felsch Dr. Karczewski\n\nDr. Brockmöller Dr. Götz\n\nVorinstanzen:\nLG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 17.09.2015 - 7 O 10415/13 -\nOLG Nürnberg, Entscheidung vom 29.11.2016 - 6 U 2145/15 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-05-17/iv-zr-391-16","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 78b","ref_norm":"78b","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 552","ref_norm":"552","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-05-17/iv-zr-391-16","retrieved":"2026-10-24 07:58:46.792597+00:00"},"card":{"id":"bgh/2017-05-17/iv-zr-391-16","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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