{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-2_NA_2017-11-16_2_StR_434_17_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:161117B2STR434.17.0","court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2017-11-16","aktenzeichen":"2 StR 434/17","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 434/17\nvom\n16. November 2017\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen versuchten Totschlags u. a.\n\nECLI:DE:BGH:2017:161117B2STR434.17.0\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. November 2017\ngemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 19. Juni 2017 im Ausspruch über den Vorwegvollzug mit den dazugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels – an eine andere als\nSchwurgericht tätige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in\nTateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Bedrohung in zwei Fällen zu\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zwei Monaten verurteilt, die\nUnterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und einen Vorwegvollzug\nvon sechs Monaten der erkannten Freiheitsstrafe angeordnet. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung der\nEntscheidung über den Vorwegvollzug der Strafe, im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\n2 1. Die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung hat weder im\nSchuldspruch noch im Strafausspruch und in der Anordnung der Unterbringung\nin einer Entziehungsanstalt Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\n3 2. Hingegen begegnet der Ausspruch über den Vorwegvollzug der Freiheitsstrafe durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Insoweit hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt:\n\n„Jedoch kann der Ausspruch über den Vorwegvollzug keinen\nBestand haben. Der vorweg zu vollziehende Teil der Strafe ist\nzwingend so zu bemessen, dass nach seiner Vollstreckung und\neiner anschließenden Unterbringung eine Halbstrafenentlassung\nmöglich ist; ein Beurteilungsspielraum steht dem Tatrichter insoweit\nnicht zu. Es genügt nicht, dass der Tatrichter – wie hier (UA\nS. 45) – hinsichtlich der voraussichtlich notwendigen Dauer des\nMaßregelvollzugs nur eine Mindest- und Höchstdauer prognostiziert; vielmehr ist eine präzise Prognose darüber erforderlich, wie\nlange genau die Unterbringung voraussichtlich sein wird, weil nur\nauf der Grundlage einer solchen Prognose die Dauer des Vorwegvollzugs bestimmt werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom\n24. September 2008 – 1 StR 478/08, NStZ 2009, 87, 88). Damit\nfehlt die für die Berechnung des Vorwegvollzugs erforderliche\nGrundlage (vgl. Senat, Beschluss vom 2. Februar 2011 – 2 StR\n622/10). Angesichts der bisherigen Dauer der Untersuchungshaft\nlässt sich auch nicht sicher sagen, dass für einen Ausspruch über\nden Vorwegvollzug kein Raum mehr wäre, weil er sich jedenfalls\n\ndurch die nach § 51 StGB von Amts wegen vorzunehmende\nAnrechnung erledigt hätte (vgl. etwa Senat, Beschluss vom\n12. Dezember 2008 – 2 StR 518/08).“\n\nAppl Krehl Eschelbach\n\nBartel Schmidt","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-11-16/2-str-434-17","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-11-16/2-str-434-17","retrieved":"2026-10-24 07:53:18.314089+00:00"},"card":{"id":"bgh/2017-11-16/2-str-434-17","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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