{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-4_NA_2017-08-16_4_StR_301_17_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:160817B4STR301.17.0","court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2017-08-16","aktenzeichen":"4 StR 301/17","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 301/17\n\nvom\n16. August 2017\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2017:160817B4STR301.17.0\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. August 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 357 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten R. wird das Urteil der\nGroßen Strafkammer des Landgerichts Münster bei dem\nAmtsgericht Bocholt vom 17. Januar 2017 - soweit es ihn\nund den nicht revidierenden Mitangeklagten H. betrifft -\ndahin geändert, dass Verfall von Wertersatz gegen die Angeklagten R. und H. als Gesamtschuldner in Höhe von\n18.000 Euro und gegen den Angeklagten H. allein in Höhe von weiteren 7.000 Euro angeordnet wird.\n\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten R. wegen unerlaubter Einfuhr\nvon Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubter\nEinfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 38 Fällen zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt und den\n„Verfall eines Geldbetrages“ in Höhe von 18.000 Euro angeordnet. Gegen den\nnicht revidierenden Angeklagten H. hat es wegen unerlaubter Einfuhr von\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr\nvon Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 50 Fällen auf eine Gesamt-\n\nfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten erkannt und den „Verfall\neines Geldbetrages“ in Höhe von 25.000 Euro angeordnet. Bei beiden Angeklagten gelten drei Monate der erkannten Gesamtfreiheitsstrafe als vollstreckt.\nDie Revision des Angeklagten R. führt zu der aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Änderung der Verfallsentscheidung, die nach § 357 StPO auch auf\nden nicht revidierenden Angeklagten H. zu erstrecken ist. Im Übrigen ist sie\nunbegründet.\n\n2 1. Die Verfallsentscheidung ist bei den Angeklagten R. und H. abzuändern, weil das Landgericht übersehen hat, dass beide für einen Betrag in\nHöhe von 18.000 Euro als Gesamtschuldner haften.\n\n3 Der Generalbundesanwalt hat dazu das Folgende ausgeführt:\n\n\"Nach den Feststellungen veräußerten der Angeklagte und sein Mittäter,\nder nichtrevidierende H. , entsprechend einem zuvor gefassten gemeinsamen Tatplan das von ihnen erworbene Marihuana zu unterschiedlichen Grammpreisen an ihre Abnehmer. Diese zahlten teilweise an den Angeklagten und teilweise an H. , wobei der Verkaufserlös\nin jedem Fall hälftig zwischen beiden geteilt wurde (UA S. 8). Danach ist\n– was das Landgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat (UA S. 43) –\nvon faktischer bzw. wirtschaftlicher Mitverfügungsgewalt über die gesamten – auch die zunächst allein dem Mitangeklagten übergebenen (vgl.\nSenat, Beschluss vom 16. Juli 2013 – 4 StR 144/13 – Rn. 7 mwN) – Einnahmen aus dem jeweiligen Weiterverkauf des Marihuanas auszugehen,\nallerdings mit der Folge, dass beide als Gesamtschuldner haften (vgl.\nSenat, aaO und Beschluss vom 25. September 2013 – 4 StR 351/13 –\nmwN sowie Urteil vom 28. Oktober 2010 – 4 StR 215/10, BGHSt 56, 39,\n52 mwN).\n\nDass das Landgericht hinsichtlich des Angeklagten – wie auch des Mitangeklagten H. – gemäß § 73c StGB teilweise von einer Verfallsentscheidung abgesehen hat, führt nicht zum Wegfall des Gesamtschuldverhältnisses, weil hierin nur ein Verzicht auf eine unmittelbare Inanspruchnahme dieses Angeklagten zu sehen ist, die übrigen Wirkungen\n\nder Gesamtschuld (Innenregress) aber fortbestehen (Senat, Beschluss\nvom 25. September 2012 – 4 StR 137/12, NStZ 2013, 401; vgl. auch Beschluss vom 20. Januar 2016 – 4 StR 376/15 – Rn. 6).\n\nGemäß § 357 Satz 1 StPO ist die Abänderung der gegen den Angeklagten ergangenen Verfallsanordnung auf den nichtrevidierenden Mitangeklagten H. zu erstrecken, weil sie auf demselben sachlich-rechtlichen\nMangel beruht (vgl. Senat, Beschluss vom 23. November 2011 – 4 StR\n516/11, NStZ 2012, 382, 383; Beschluss vom 14. Januar 2015 – 4 StR\n440/14). Die den Betrag von 18.000 € übersteigende Verfallsanordnung\ngegen den Mitangeklagten H. bleibt hiervon unberührt.\n\nSoweit das Landgericht im Tenor den Verfall eines Geldbetrages von\n18.000 € angeordnet hatte, handelt es sich um ein offensichtliches Fassungsversehen. Den Urteilsgründen und der Liste der angewendeten\nVorschriften ist eindeutig zu entnehmen, dass die Kammer ihre Entscheidung insoweit – rechtsfehlerfrei – auf den Verfall von Wertersatz\ngemäß § 73a StGB gestützt hat (UA S. 3, 43).\"\n\n4 Dem tritt der Senat bei.\n\n5 2. Die weitere Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum\nNachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nSost-Scheible Roggenbuck Cierniak\n\nQuentin Feilcke","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-08-16/4-str-301-17","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73a","ref_norm":"73a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73c","ref_norm":"73c","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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