{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-01_NA_2017-03-16_I_ZR_49_15_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:160317UIZR49.15.0","court":"BGH","senate":"1. Zivilsenat","decided":"2017-03-16","aktenzeichen":"I ZR 49/15","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\nI ZR 49/15 Verkündet am:\n16. März 2017\nFühringer\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2017:160317UIZR49.15.0\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\nvom 8. Dezember 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Koch, Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen gegen das Teilurteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 15. Januar 2015 werden zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Klägerin zu 4/5\nund die Beklagte zu 1/5.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\n1 Die Klägerin ist ein Zusammenschluss deutscher Verwertungsgesellschaften,\nder ihre Gesellschafter das Inkasso der von ihnen wahrgenommenen Ansprüche der\nUrheber und Leistungsschutzberechtigten auf Zahlung einer Gerätevergütung für\nVervielfältigungen von Bild- und Tonaufzeichnungen übertragen haben. Die Beklagte\nimportiert Personal Computer (PCs) mit eingebauter Festplatte (sogenannte \"Toughbooks\") und vertreibt sie in Deutschland.\n\n2 Die Klägerin nimmt die Beklagte - nach Durchführung des in § 14 Abs. 1 Nr. 1,\n§ 16 Abs. 1 UrhWG vorgesehenen Verfahrens vor der Schiedsstelle (Einigungsvorschlag vom 13. Februar 2008 - Sch-Urh 09/07) - wegen der Veräußerung und des\n\nanderweitigen Inverkehrbringens von PCs mit eingebauter Festplatte in der Zeit vom\n1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2005 im Wege der Stufenklage auf Auskunftserteilung, Feststellung ihrer Zahlungspflicht und Zahlung einer Vergütung in\nAnspruch.\n\n3 Die Klägerin macht geltend, die in diesem Zeitraum von der Beklagten in\nDeutschland in Verkehr gebrachten PCs mit eingebauter Festplatte seien technisch\nzur Wiedergabe und Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Audio- und audiovisueller Werke geeignet und hierzu auch erkennbar bestimmt.\n\n4 Die von der Beklagten im streitgegenständlichen Zeitraum im Inland vertriebenen PCs hätten über eine ausreichende Festplattenkapazität, genügend Arbeitsspeicher (RAM) und eine hinreichende Leistung der Central Processor Unit (CPU) verfügt, um Fernsehfilme oder Filme von DVD aufzeichnen und auf der Festplatte vervielfältigen zu können. Der Hersteller des seinerzeit marktbeherrschenden Betriebssystems \"Windows XP\" habe für dessen Betrieb Hardware mit Kapazitäten von\n300 Megahertz (MHz) für die CPU, 128 Megabyte (MB) für den Arbeitsspeicher und\nmindestens 10 Gigabyte (GB) für die Festplatte empfohlen. Jedenfalls bei Vorhandensein dieser Ausstattung habe ein Spielfilm von zweistündiger Dauer aufgezeichnet und auf der Festplatte des Computers gespeichert werden können. Diese Ausstattung habe die Vervielfältigung von Audio- und Videodateien aus analogen oder\ndigitalen Hörfunk- oder Fernsehsendungen, von Audio- und Video-Podcasts, von\nAudio- und Video-Streams (Web-Radio, Web-TV), von Audio- und Videodateien auf\nCDs und DVDs, Festplatten, USB-Sticks, Video- oder Audiokassetten, Schallplatten,\nTonbändern und von aus dem Internet heruntergeladenen Audio- und Videodateien\nsowie von stehendem Bild und Text ermöglicht.\n\n5 Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat geltend gemacht, die von ihr\nim fraglichen Zeitraum vertriebenen Geräte seien weder zur Anfertigung von Vervielfältigungen geeignet noch dazu erkennbar bestimmt gewesen. Sie hat die Einrede\n\nder Verjährung erhoben und geltend gemacht, die Klage sei treuwidrig, weil die Klägerin anlässlich von erfolgreichen Verhandlungen mit dem Branchenverband\nBITKOM über den Abschluss eines Gesamtvertrages über die Gerätevergütung für\nCD-Brenner im Jahre 2002 zugesagt habe, vorerst keine Gerätevergütung für PCs\ngeltend zu machen.\n\n6 Das Oberlandesgericht hat über die Klage wegen des in der ersten Stufe gestellten Hauptantrags wie folgt entschieden:\n\nI. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft über die Art (Marke, Typenbezeichnung) und Stückzahl der in der Bundesrepublik Deutschland im Zeitraum vom\n1. April 2005 bis 31. Dezember 2005 veräußerten oder in Verkehr gebrachten Personalcomputer (PC) mit eingebauter Festplatte, einschließlich Laptops und Notebooks, zu erteilen, sowie im Falle des Bezugs im Inland als Händler die Bezugsquelle (mit genauer Firmenbezeichnung und Adresse) zu benennen.\nII. Im Übrigen wird die Klage hinsichtlich des Auskunftsanspruchs abgewiesen.\n\n7 Mit ihrer Revision wendet sich die Klägerin gegen die teilweise Abweisung ihrer Klage mit dem in erster Stufe gestellten Hauptantrag. Die Beklagte verfolgt mit\nihrer Revision ihren Antrag auf Abweisung der Klage insgesamt weiter. Die Parteien\nbeantragen jeweils, das Rechtsmittel der Gegenseite zurückzuweisen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\n8 A. Das Oberlandesgericht hat die Klage - soweit es im Wege des Teilurteils\nentschieden hat - für zulässig und hinsichtlich eines Teils des Zeitraumes, über den\ndie Klägerin die Erteilung von Auskünften begehrt hat, für begründet erachtet (Zeitraum vom 1. April 2005 bis 31. Dezember 2005). Hinsichtlich der in der Zeit vom\n1. Januar 2002 bis zum 31. März 2005 in Verkehr gebrachten PCs hat es den in der\nersten Stufe geltend gemachten Auskunftsanspruch abgewiesen. Hierzu hat es ausgeführt:\n\n9 Der mit der Klage geltend gemachte Auskunftsantrag sei hinreichend bestimmt\n(§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Die Beklagte sei der Klägerin nach § 54g UrhG aF zur Erteilung der mit dem Hauptantrag begehrten Auskünfte (ohne Differenzierung zwischen privaten und nicht-privaten Endabnehmern) verpflichtet. Die von der Beklagten\nin Verkehr gebrachten PCs mit eingebauter Festplatte seien vergütungspflichtige Geräte gemäß § 54 Abs. 1 UrhG aF, die zur Vornahme von Vervielfältigungen urheberrechtlich geschützter Werke durch Aufnahme von Funksendungen auf Bild- oder\nTonträger oder durch Übertragung von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen\nnach § 53 Abs. 1 oder Abs. 2 UrhG aF technisch geeignet und erkennbar hierfür bestimmt waren.\n\n10 Die von der Klägerin im Einzelnen aufgeführten von der Beklagten im entscheidenden Zeitraum vertriebenen PCs mit eingebauter Festplatte verfügten über\ndie erforderliche Mindestausstattung, um etwa einen Fernsehfilm von zweistündiger\nDauer und damit ein urheberrechtlich geschütztes Werk auf der Festplatte des PCs\nzu speichern. Unerheblich sei, dass diese Geräte die Vornahme von Vervielfältigungen erst im Zusammenwirken mit Zusatzeinrichtungen oder erst nach Vornahme von\nUmbauarbeiten - wie durch Einbau oder Anschluss einer TV-Karte - ermöglichten.\nDass die Aufzeichnung von Fernsehaufnahmen - nach Darstellung der Beklagten -\nnicht mit jedem PC in guter Qualität habe bewerkstelligt werden können und Störungen beim Kopiervorgang auftreten könnten, ändere an der grundsätzlichen technischen Eignung der von ihr in den Verkehr gebrachten Geräte zur Herstellung vergütungspflichtiger Vervielfältigungen urheberrechtlich geschützter Werke nichts. Diese\nEignung setze nicht voraus, dass der grundsätzlich durchführbare Vorgang stets reibungslos verlaufe. Die Klägerin habe hinreichend dargetan, dass die Aufzeichnung\nvon Fernsehsendungen mithilfe einer an ein Notebook angeschlossenen externen\nTV-Karte und die Speicherung der TV-Aufzeichnungen auf der Festplatte eines Notebooks technisch möglich gewesen sei, ohne dass es zu Abstürzen, Bildausfällen\noder Tonstörungen gekommen sei. Darüber hinaus sei hinreichend dargetan, dass\n\ndie PCs zur Anfertigung von Vervielfältigungen nicht geschützter Video-DVDs geeignet gewesen seien. Unerheblich sei, dass die Geräte die Vornahme von Vervielfältigungen erst im Zusammenwirken mit Zusatzeinrichtungen oder erst nach Vornahme\nvon Umbauarbeiten - wie durch Einbau oder Anschluss einer TV- oder Audio-Karte -\nermöglichten.\n\n11 Die PCs der Beklagten seien auch erkennbar zur Vornahme privilegierter Vervielfältigungen im Sinne von § 54 Abs. 1 UrhG aF bestimmt. Die erkennbare Bestimmung der PCs zur Vornahme vergütungspflichtiger Vervielfältigungen setze lediglich\nvoraus, dass allgemein bekannt sei oder dafür geworben werde, dass ein PC für solche Vervielfältigungen genutzt werden kann. Hiervon sei mit Rücksicht auf Veröffentlichungen von Anleitungen für den Einsatz von PCs zur Aufzeichnung von Fernsehund Radiosendungen und von Ton- und Videoaufnahmen aus dem Internet oder zur\nSpeicherung von auf Videokassetten, CDs und DVDs aufgezeichneten Werken auf\nder Festplatte eines PC und im Hinblick auf entsprechende Presseveröffentlichungen\nsowie die Publikumswerbung verschiedener PC-Hersteller für die Zeit ab dem Jahre\n2002 auszugehen.\n\n12 Die Beklagte könne den mit der Klage geltend gemachten Ansprüchen auch\nnicht mit Erfolg entgegenhalten, dass die streitbefangenen Geräte als \"Industrie-PCs\"\nausschließlich für gewerbliche Abnehmer konzipiert seien und nicht im normalen\nHandel erhältlich seien. Es bestehe eine tatsächliche Vermutung, dass Geräte, die\nzur Vornahme von Vervielfältigungen urheberrechtlich geschützter Werke geeignet\nund bestimmt seien, hierfür auch verwendet würden. Diese Vermutung sei im Streitfall nicht widerlegt.\n\n13 Die für die Jahre 2002 und 2003 geltend gemachten Ansprüche seien nicht\nverjährt. Der in der ersten Stufe der Klage verfolgte Auskunftsanspruch bestehe jedoch nicht, soweit die Beklagte in der Zeit bis zum 31. März 2005 vergütungspflichti-\n\nge Geräte in Verkehr gebracht habe. Die Geltendmachung von Vergütungs- und\n(vorbereitenden) Auskunftsansprüchen im vorhergehenden Zeitraum sei unter dem\nGesichtspunkt der Verwirkung ausgeschlossen. Nach dem Ergebnis der vor dem\nOberlandesgericht durchgeführten Beweisaufnahme stehe fest, dass der Verhandlungsführer der Klägerin, Herr Dr. K., bei seinen die Mitgliedsunternehmen des Branchenverbandes BITKOM repräsentierenden Gesprächspartnern im Zuge der mit diesem Verband in den Jahren 2002/2003 geführten Verhandlungen über einen Gesamtvertrag zu CD- und DVD-Brennern einen Vertrauenstatbestand dahingehend\ngesetzt habe, dass diese im Fall einer Einigung über die Gerätevergütung für DVD-Brenner in der von der Klägerin verlangten Höhe nicht mehr mit der Geltendmachung\neiner in der Vergangenheit wiederholt (in unterschiedlicher Höhe) verlangten Abgabe\nauf PCs mit eingebauter Festplatte rechnen müssten. Ein schutzwürdiges Vertrauen,\ndass die Klägerin keine Ansprüche auf Zahlung einer Gerätevergütung für PCs mit\neingebauter Festplatte geltend mache, sei allerdings nur bis zum Eingang des Aufforderungsschreibens der Klägerin vom 7. März 2005 beim Branchenverband\nBITKOM anzuerkennen. Ab diesem Zeitpunkt hätten der Branchenverband und seine\nMitglieder damit rechnen müssen, dass die Klägerin diese Ansprüche für die Zukunft\nweiterverfolgen werde.\n\n14 B. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Revisionen der Parteien haben\nkeinen Erfolg.\n\n15 I. Die Revisionen sind uneingeschränkt zulässig.\n\n16 1. Der Entscheidungssatz des angefochtenen Urteils enthält keine Beschränkung der Revisionszulassung. Eine solche Beschränkung ergibt sich auch nicht aus\nden Entscheidungsgründen. Das Oberlandesgericht hat dort ausgeführt, die Revision\nsei im Hinblick darauf zuzulassen, dass die Frage der technischen Eignung und erkennbaren Zweckbestimmung der streitgegenständlichen \"Toughbooks\" zur Vornah-\n\nme von Vervielfältigungen im Sinne von § 54 Abs. 1 UrhG aF für eine Vielzahl von\nFällen von Bedeutung und höchstrichterlich nicht abschließend geklärt sei. Damit ist\nlediglich der Grund für die Zulassung der Revision genannt. Das genügt nicht, um mit\nder notwendigen Sicherheit von einer nur beschränkten Zulassung des Rechtsmittels\nauszugehen. Der Grundsatz der Rechtsmittelklarheit gebietet es, dass für die Parteien zweifelsfrei erkennbar ist, welches Rechtsmittel für sie in Betracht kommt und unter welchen Voraussetzungen es zulässig ist (BGH, Urteil vom 18. Dezember 2008\n- I ZR 63/06, GRUR 2009, 515 Rn. 17 = WRP 2009, 445 - Motorradreiniger; Urteil\nvom 27. März 2013 - I ZR 9/12, GRUR 2013, 1213 Rn. 14 = WRP 2013, 1620\n- Sumo; Urteil vom 9. Oktober 2014 - I ZR 162/13, GRUR 2015, 498 Rn. 12 = WRP\n2015, 569 - Combiotik; Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 7/14, GRUR 2016, 184 Rn. 11\n= WRP 2016, 66 - Tauschbörse II; Urteil vom 23. Juni 2016 - I ZR 241/14, GRUR\n2016, 965 Rn. 17 = WRP 2016, 1236 - Baumann II).\n\n17 2. Eine Beschränkung der Revision ergibt sich ferner nicht daraus, dass das\nOberlandesgericht einen Teil des mit der Klage geltend gemachten Anspruchs nicht\nmit Rücksicht auf die von ihm als klärungsbedürftig angesprochene Rechtsfrage,\nsondern unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung für unbegründet erachtet hat. Soweit dies dahin verstanden werden kann, dass sich die Revisionszulassung nur auf\nden in zeitlicher Hinsicht abgrenzbaren Teil des Streitstoffes beziehen soll, der von\ndiesem Einwand nicht betroffen ist, wäre eine auf diesen Teil des Anspruchsgrundes\nbeschränkte Revisionszulassung unwirksam. Zwar kann die Zulassung der Revision\nauf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen und damit abtrennbaren Teil des\nGesamtstreitstoffes beschränkt werden, auf den auch die Partei ihre Revision beschränken könnte (BGH, Urteil vom 12. November 2004 - V ZR 42/04, NJW 2005,\n894, 895, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 161, 115; Urteil vom 27. September\n2011 - XI ZR 182/10, WM 2011, 2268 Rn. 8, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 191,\n119; Urteil vom 16. Oktober 2012 - XI ZR 368/11 Rn. 14, juris, jeweils mwN). Eine\nsolche beschränkte Zulassung ist jedoch nur dann zulässig, wenn der von der Zulas-\n\nsungsbeschränkung betroffene Teil des Streits in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem übrigen Prozessstoff beurteilt werden und - auch nach\neiner Zurückverweisung - kein Widerspruch zwischen dem noch zur Entscheidung\nstehenden und dem unanfechtbaren Teil des Streitstoffs auftreten kann (BGH, Urteil\nvom 23. September 2003 - XI ZR 135/02, WM 2003, 2232, 2233; Urteil vom 13. November 2012 - XI ZR 334/11, WM 2013, 24 Rn. 9; Beschluss vom 15. Januar 2013\n- XI ZR 400/11, Rn. 8, juris, jeweils mwN). Für die Frage, ob es an der Unabhängigkeit zwischen dem zugelassenen Teil des Rechtsstreits und dem nicht zugelassenen\nTeil fehlt, sind die für § 301 ZPO maßgeblichen Grundsätze anzuwenden. Eine Beschränkung auf Teile eines Anspruchs ist zulässig, wenn eine Entscheidung durch\nTeil- oder Grundurteil zulässig wäre (BGH, Urteil vom 17. Juni 2004 - VII ZR 226/03,\nNJW 2004, 3264, 3265 mwN; Zöller/Heßler, ZPO, 31. Aufl., § 544 Rn. 23). Die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen - auch infolge einer abweichenden\nBeurteilung durch das Rechtsmittelgericht - ist gegeben, wenn in einem Teilurteil eine\nFrage entschieden wird, die sich dem Gericht im weiteren Verfahren über andere\nAnsprüche oder Anspruchsteile noch einmal stellt oder stellen kann. Dazu reicht die\nMöglichkeit einer unterschiedlichen Beurteilung von bloßen Urteilselementen aus, die\nweder in Rechtskraft erwachsen noch das Gericht für das weitere Verfahren binden.\nEin Teilurteil darf deshalb nur ergehen, wenn der weitere Verlauf des Prozesses die\nzu treffende Entscheidung unter keinen Umständen mehr berühren kann (BGH, Urteil\nvom 23. September 2015 - I ZR 78/14, GRUR 2015, 1201 Rn. 26 = WRP 2015, 1487\n- Sparkassen Rot, mwN). Daran fehlt es, wenn das Durchgreifen einer Einrede oder\nEinwendung in Rede steht, die den gesamten Streitstoff betrifft (vgl. BGH, Urteil vom\n13. Mai 1997 - VI ZR 181/96, NJW 1997, 3447, 3448; Saenger/Saenger, ZPO,\n6. Aufl. 2015, § 301 Rn. 10; BeckOK ZPO/Elzer, Stand: 1. September 2016, § 301\nRn. 10).\n\n18 Nach diesen Maßstäben kommt eine Beschränkung der Revisionszulassung\nauf den in zeitlicher Hinsicht abgrenzbaren Teil des Streitstoffes, der vom Einwand\n\nder Verwirkung nicht betroffen ist, nicht in Betracht. Im Streitfall besteht die Gefahr\neinander widersprechender Entscheidungen. Die Klageansprüche werden auf das\nInverkehrbringen von Computern mit eingebauter Festplatte und damit auf ein einheitliches tatsächliches Geschehen gestützt. Sie sind nach denselben Rechtsnormen\nund hierzu entwickelten Grundsätzen zu beurteilen. Das gilt auch für die hinsichtlich\ndes gesamten zur Entscheidung stehendenden Zeitraumes entscheidungserhebliche\nFrage, ob den Klageansprüchen der von der Beklagten erhobene Einwand eines\nVerstoßes gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) entgegensteht. Es ist nicht ausgeschlossen, dass das Durchgreifen dieses Einwandes im Instanzenzug bereits im\nAusgangspunkt abweichend rechtlich beurteilt wird, so dass auch der nicht von einer\nTeilzulassung umfasste Streitstoff hätte abweichend beurteilt werden müssen.\n\n19 II. Die Klage ist zulässig. Gegen die - auch in der Revisionsinstanz von Amts\nwegen zu prüfende - hinreichende Bestimmtheit (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) des im\nWege der Stufenklage gemäß § 254 ZPO geltend gemachten auf Auskunft gerichteten Klageantrages zu 1 bestehen keine Bedenken.\n\n20 III. Nach Art. 7 VG-Richtlinie-Umsetzungsgesetz ist mit Wirkung zum 1. Juni\n2016 das Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten\nSchutzrechten durch Verwertungsgesellschaften - Verwertungsgesellschaftengesetz\n(VGG) - an die Stelle des Gesetzes über die Wahrnehmung von Urheberrechten und\nverwandten Schutzrechten - Urheberrechtswahrnehmungsgesetz (UrhWG) getreten.\nFür Verfahren, die - wie das vorliegende - am 1. Juni 2016 bei der Schiedsstelle oder\nbei einem Gericht anhängig sind, sieht § 139 Abs. 1 und 3 VGG Übergangsregelungen vor. Auf Verfahren, die zu dieser Zeit bei der Schiedsstelle anhängig sind, sind\nnach § 139 Abs. 1 VGG nicht die §§ 92 bis 127 VGG, sondern die §§ 14 bis 15\nUrhWG und die Urheberrechtsschiedsstellenverordnung, jeweils in der bis zum\n31. Mai 2016 geltenden Fassung, weiter anzuwenden. Auf Verfahren, die zu dieser\nZeit bei einem Gericht anhängig sind, sind nach § 139 Abs. 3 VGG nicht die §§ 128\n\nbis 131 VGG, sondern die §§ 16, 17 und 27 Abs. 3 UrhWG in der bis zum 31. Mai\n2016 geltenden Fassung weiter anzuwenden.\n\n21 IV. Das Oberlandesgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin von der Beklagten für die von ihr durch Inverkehrbringen von Geräten geschaffene Möglichkeit, Vervielfältigungen urheberrechtlich geschützter Werke nach § 53\nAbs. 1 und 2 UrhG aF vorzunehmen, dem Grunde nach gemäß § 54 Abs. 1 UrhG aF\ndie Zahlung einer angemessenen Vergütung und nach § 54g Abs. 1 UrhG aF die Erteilung der zur Berechnung dieses Anspruches erforderlichen Auskünfte verlangen\nkann.\n\n22 1. Die Vergütungspflicht für Vervielfältigungsgeräte und Speichermedien ist\ndurch das am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Zweite Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 26. Oktober 2007 (BGBl. I, S. 2513)\nneu geregelt worden (§§ 54 ff. UrhG). Für den Streitfall, der Gerätevergütungen für\ndie Jahre 2002 bis 2005 betrifft, ist jedoch die alte Rechtslage maßgeblich.\n\n23 Gemäß § 54 Abs. 1 UrhG aF hat der Urheber eines Werkes, wenn nach der\nArt des Werkes zu erwarten ist, dass es durch Aufnahme von Funksendungen auf\nBild- oder Tonträger oder durch Übertragungen von einem Bild- oder Tonträger auf\neinen anderen nach § 53 Abs. 1 oder 2 UrhG aF vervielfältigt wird, gegen den Hersteller (§ 54 Abs. 1 Satz 1 UrhG aF) sowie gegen den Importeur und den Händler\n(§ 54 Abs. 1 Satz 2 UrhG aF) von Geräten und von Bild- oder Tonträgern, die erkennbar zur Vornahme solcher Vervielfältigungen bestimmt sind, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung für die durch die Veräußerung oder das sonstige Inverkehrbringen der Geräte sowie der Bild- oder Tonträger geschaffene Möglichkeit, solche Vervielfältigungen vorzunehmen. Gemäß § 54g Abs. 1 Satz 1 UrhG aF\nkann der Urheber von dem nach § 54 Abs. 1 UrhG aF zur Zahlung der Vergütung\nVerpflichteten Auskunft über Art und Stückzahl der im Geltungsbereich dieses Ge-\n\nsetzes veräußerten oder in Verkehr gebrachten Geräte und Bild- oder Tonträger verlangen. Die Auskunftspflicht des Händlers erstreckt sich gemäß § 54g Abs. 1 Satz 2\nUrhG aF auf die Mitteilung der Bezugsquellen.\n\n24 2. Das Oberlandesgericht hat mit Recht angenommen, dass die Klägerin als\nInkassogesellschaft der gemäß § 54h Abs. 1 UrhG aF wahrnehmungsberechtigten\nVerwertungsgesellschaften berechtigt ist, die mit der Klage erhobenen Ansprüche\nauf Auskunftserteilung gegen die Beklagte als Herstellerin und Importeurin von PCs\nmit eingebauter Festplatte geltend zu machen (BGH, Urteil vom 30. November 2011\n- I ZR 59/10, GRUR 2012, 705 Rn. 19 = WRP 2012, 954 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; Urteil vom 16. März 2017 - I ZR 42/15 Rn. 20 ff. - PC mit Festplatte II).\n\n25 3. Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts hat die Beklagte PCs mit\neingebauter Festplatte importiert und vertrieben, die im maßgeblichen Zeitraum vom\n1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2005 im Inland in den Verkehr gebracht worden sind. Bei diesen Geräten handelte es sich um transportable Notebooks (sogenannte Thoughbooks), die über einen USB-Anschluss, einen seriellen Anschluss, ein\nModem sowie über zwei 50-Ohm-Anschlüsse für externe Antennen verfügten.\n\n26 4. Das Oberlandesgericht ist ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass die\nvon der Beklagten in Verkehr gebrachten PCs mit eingebauter Festplatte technisch\ngeeignet und erkennbar bestimmt sind, Audiowerke und audiovisuelle Werke durch\nAufnahme von Funksendungen auf Bild- oder Tonträger oder durch Übertragung von\neinem Bild- oder Tonträger auf einen anderen nach § 53 Abs. 1 oder 2 UrhG aF zu\nvervielfältigen.\n\n27 a) Die von der Beklagten im fraglichen Zeitraum in Verkehr gebrachten PCs\nmit eingebauter Festplatte sind geeignet, im Sinne von § 53 Abs. 1 oder 2 UrhG aF\n\nzur Aufzeichnung von Audiowerken und audiovisuellen Werken auf Bild- oder Tonträger und zur Übertragung solcher Werke von einem Tonträger auf einen anderen\nverwendet zu werden.\n\n28 aa) Werden Audiowerke oder audiovisuelle Werke aus Fernseh- oder Radiosendungen aufgezeichnet, von einem Server im Internet heruntergeladen oder von\neinem anderen Bild- oder Tonträger auf die Festplatte des Computers übertragen,\nliegt hierin eine Vervielfältigung durch Aufnahme von Funksendungen auf Bild- oder\nTonträger oder durch Übertragung von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen\ngemäß § 54 Abs. 1 UrhG aF. Zu den von § 54 Abs. 1 UrhG aF erfassten Bild- oder\nTonträgern zählen digitale Speichermedien wie die Festplatte eines Computers. Unter einem Bild- oder Tonträger ist nach der Legaldefinition in § 16 Abs. 2 UrhG eine\nVorrichtung zur wiederholbaren Wiedergabe von Bild- oder Tonfolgen zu verstehen.\nHierzu rechnen digitale Speichermedien und zwar auch dann, wenn sie in ein Gerät\neingebaut sind (vgl. EuGH, Urteil vom 5. März 2015 - C-463/12, GRUR 2015, 478\nRn. 35 f. = WRP 2015, 706 - Copydan/Nokia; BGH, Urteil vom 3. Juli 2014\n- I ZR 30/11, GRUR 2014, 984 Rn. 37 = WRP 2014, 1203 - PC III; Urteil vom 21. Juli\n2016 - I ZR 255/14, GRUR 2017, 172 Rn. 22 = WRP 2017, 206 - Musik-Handy).\n\n29 bb) Nach den vom Oberlandesgericht getroffenen Feststellungen waren die\nvon der Beklagten im entscheidenden Zeitraum in Verkehr gebrachten PCs mit eingebauter Festplatte - gegebenenfalls nach Ausstattung mit für die Herstellung von\nVervielfältigungen zusätzlich erforderlicher Hard- und Software - technisch geeignet,\num für Vervielfältigungen schutzfähiger Werke eingesetzt zu werden. Für die technische Eignung eines PC mit eingebauter Festplatte zur Vornahme von Vervielfältigungen urheberrechtlich geschützter Werke sei auf die hierzu erforderliche Mindestausstattung mit den für den eigentlichen Vervielfältigungsvorgang benötigten Hardwarekomponenten abzustellen. Das Oberlandesgericht ist insoweit davon ausgegangen,\ndass die PCs der Beklagten über die technische Ausstattung verfügten, einen Spiel-\n\nfilm mit einer Dauer von zwei Stunden zu vervielfältigen. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.\n\n30 (1) Das Oberlandesgericht hat zutreffend seiner Beurteilung zugrunde gelegt,\ndass die von der Beklagten im maßgeblichen Zeitraum vertriebenen PCs über die\ntechnische Ausstattung verfügten, einen Spielfilm mit einer Dauer von zwei Stunden\nzu vervielfältigen. Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, für das Eingreifen\nder Vergütungspflicht auf das Vorhandensein einer technischen Mindestausstattung\nabzustellen, bei der angenommen werden kann, mit ihr sei die Aufnahme und das\nAbspeichern eines vollständigen nach § 2 UrhG urheberrechtlich geschützten Werkes möglich (BGH, GRUR 2017, 172 Rn. 38 bis 40 - Musik-Handy).\n\n31 (2) Die Revision der Beklagten macht geltend, das Oberlandesgericht habe\nzwar festgestellt, dass im maßgeblichen Zeitraum bei PCs anderer Hersteller eine\nstörungsfreie Aufzeichnung von Fernsehsendungen möglich gewesen sei. Aus diesem Umstand könne aber nicht ohne Weiteres darauf geschlossen werden, dass\ndies auch für die \"Toughbooks\" der Beklagten gegolten habe. Zu diesen PCs habe\ndas Oberlandesgericht keine Feststellungen getroffen. Damit dringt die Revision der\nBeklagten nicht durch.\n\n32 Allerdings kann zur Beantwortung der Frage, ob die von einem Hersteller, Importeur oder Händler in Verkehr gebrachten PCs zur Vornahme von Bild- und\nTonaufzeichnungen geeignet und bestimmt sind, nicht in jedem Fall auf die Gerätegattung \"PC mit eingebauter Festplatte\" abgestellt werden. Eine nach Gerätegattungen generalisierende Betrachtungsweise bei der Prüfung der technischen Eignung\neines Geräts, zur Vornahme von nach § 54 Abs. 1 UrhG aF vergütungspflichtigen\nVervielfältigungshandlungen verwendet zu werden, setzt vielmehr voraus, dass alle\nGeräte einer Gattung unbeschadet der konkreten Ausstattung der einzelnen Modelle\nhierfür geeignet sind (BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 14 - PC als Bild- oder Ton-\n\naufzeichnungsgerät). Dabei kann für das Eingreifen der Vergütungspflicht auf das\nVorhandensein einer technischen Mindestausstattung abgestellt werden, bei der angenommen werden kann, dass sie jedenfalls die Aufnahme und das Abspeichern\neines vollständigen nach § 2 UrhG urheberrechtlich geschützten Werkes möglich\nmacht (BGH, GRUR 2017, 172 Rn. 38 bis 40 - Musik-Handy). Ist davon auszugehen,\ndass jedes Modell eines Gerätetyps, das über eine bestimmte Mindestausstattung\nverfügt, zur Vornahme von Vervielfältigungen schutzfähiger Werke technisch geeignet ist, genügt die Feststellung, dass diese Mindestausstattung auch bei denjenigen\nModellen vorhanden ist, die der auf Zahlung einer Gerätevergütung in Anspruch Genommene in Verkehr bringt.\n\n33 Diese Grundsätze hat das Oberlandesgericht seiner Beurteilung zutreffend\nzugrunde gelegt. Es ist unter Zugrundelegung der Empfehlungen des Softwareunternehmens Microsoft, dem marktführenden Anbieter des seinerzeit meistverbreiteten\nBetriebssystems \"Windows XP\", davon ausgegangen, dass PCs über Prozessoren\n(CPUs) mit einer Rechenleistung von 300 Megahertz (MHz), einen Arbeitsspeicher\nvon 128 Megabyte (MB) und eine Festplatte mit einer (freien) Kapazität von wenigstens 2 Gigabyte (GB) verfügen müssten, um einen Fernsehfilm von zweistündiger\nDauer und damit ein schutzfähiges Werk aufzuzeichnen und auf der Festplatte des\nPC speichern zu können. Diese technischen Mindestvoraussetzungen hätten alle\nvon der Beklagten im fraglichen Zeitraum vertriebenen Modelle erfüllt. Nach den\nFeststellungen des Oberlandesgerichts, die die Revision der Beklagten nicht angegriffen hat, verfügten die von der Beklagten seit Anfang 2002 in Verkehr gebrachten\nGeräte wenigstens über einen Prozessor mit einer Rechenleistung von 700 MHz,\nüber einen Arbeitsspeicher von 256 MB und über eine Festplatte mit einer Speicherkapazität von 20 GB (Modell CF-M34). Die nachfolgend von der Beklagten angebotenen Geräte verfügten über Prozessoren mit einer Rechenleistung von 800 MHz\n(Modell CF-28) bis zu 1,6 GHz (Modell CF-72), einen Arbeitsspeicher von 256 MB\n(und mehr) und waren mit einer Festplatte mit einer Speicherkapazität von wenigs-\n\ntens 20 GB (Modelle CF-50 und CF-R1), seit dem Jahre 2003 jedoch ganz überwiegend mit einer Festplatte mit einer Speicherkapazität von 40 GB und mehr ausgestattet. Das Oberlandesgericht hat ferner festgestellt, dass von der Beklagten im maßgeblichen Zeitraum in Verkehr gebrachte Computer-Modelle mit einem USB-Anschluss, einer seriellen Schnittstelle, mit einem Modem und mit zwei 50-Ohm-Anschlüssen für externe Antennen ausgestattet gewesen sind.\n\n34 Gegen diese tatrichterliche Beurteilung hat die Revision der Beklagten keine\ndurchgreifenden Rügen erhoben. Die Beurteilung des Oberlandgerichts lässt auch\nsonst keinen Rechtsfehler erkennen. Die Revision der Beklagten legt nicht dar, dass\nund aus welchen Gründen die vom Oberlandesgericht angesetzte Untergrenze, der\neine Hardware- und Softwarekonfiguration zugrunde liegt, bei der auf der Festplatte\neines PC das Betriebssystem des Marktführers und die für die Aufzeichnung und\nSpeicherung eines Filmwerkes erforderliche Software installiert ist, zu niedrig bemessen wäre und welche Speicherkapazitäten stattdessen angesetzt werden müssten.\n\n35 (3) Das Oberlandesgericht ist ferner zutreffend davon ausgegangen, dass die\ntechnische Eignung der von der Beklagten in Verkehr gebrachten PCs mit eingebauter Festplatte zur Vornahme vergütungspflichtiger Vervielfältigungen nicht voraussetzt, dass ihre PCs bereits mit der zusätzlich für eine Aufzeichnung und Übertragung von Dateien mit geschützten Audiowerken oder audiovisuellen Werken und\ndas Abspeichern dieser Dateien auf der Festplatte erforderlichen Hardware ausgestattet sind (BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 21, 22 und 26 - PC als Bild- oder Tonaufzeichnungsgerät). Vielmehr genügt es, wenn urheberrechtlich geschützte Werke erst\nnach Ausstattung des PC mit Zusatzgeräten (wie einer TV-Karte, einem TV-Tuner\noder einem CD/DVD-Laufwerk) aufgezeichnet oder von anderen Bild- oder Tonträgern übertragen und auf der Festplatte gespeichert werden können (BGH, GRUR\n2012, 705 Rn. 26 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät).\n\n36 Einwände gegen die Annahme des Oberlandesgerichts, die von der Beklagten\nin Verkehr gebrachten PCs mit eingebauter Festplatte hätten im Übrigen - soweit\nnicht schon herstellerseits entsprechend ausgestattet - mit der zusätzlich für die Aufzeichnung und Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Werke erforderlichen\nHardware (wie einer TV-Karte oder einem TV-Tuner) nachgerüstet werden können,\nhat die Revision der Beklagten ebenfalls nicht erhoben.\n\n37 cc) Die Revision der Beklagten rügt vergeblich, das Oberlandesgericht habe\nes nicht für unerheblich halten dürfen, dass die Beklagte auf Störungen während des\nKopiervorgangs hingewiesen habe.\n\n38 Das Oberlandesgericht hat angenommen, eventuell auftretende Störungen\nwährend des Kopiervorgangs und eine etwaige unzulängliche Qualität der Speicherung seien unerheblich, weil die technische Eignung eines Geräts zur Anfertigung\nvon Bild- und Tonaufzeichnungen nicht daran anknüpfe, dass der - grundsätzlich\ndurchführbare - Vorgang stets reibungslos verlaufe. Diese Beurteilung lässt keinen\nRechtsfehler erkennen.\n\n39 Zwar setzt die Annahme, ein Gerät könne mit Rücksicht auf seine technische\nAusstattung unter Nutzung bestimmter Funktionen zur Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Werke zum Privatgebrauch eingesetzt werden, voraus, dass solche\nVervielfältigungen mit seiner Hilfe auch tatsächlich zu bewerkstelligen sind (vgl. BGH,\nGRUR 2012, 705 Rn. 15 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; GRUR 2017,\n172 Rn. 87 f. - Musik-Handy). Die Revision der Beklagten hat jedoch nicht dargelegt,\ndass die von der Beklagten behaupteten möglichen Störungen dazu geführt haben,\ndass vergütungspflichtige Vervielfältigungshandlungen im Zeitraum von 2002 bis\n2005 im täglichen Gebrauch tatsächlich nicht möglich oder nur von zu vernachlässi-\n\ngender praktischer Bedeutung waren. Hierfür ist auch nichts ersichtlich (vgl. BGH,\nUrteil vom 16. März 2017 - I ZR 39/15 Rn. 80 ff. - PC mit Festplatte I).\n\n40 b) Das Oberlandesgericht hat ferner ohne Rechtsfehler angenommen, die von\nder Beklagten hergestellten und importierten PCs mit eingebauter Festplatte seien\nerkennbar zur Vervielfältigung von Audiowerken und audiovisuellen Werken bestimmt.\n\n41 aa) Ein hierfür technisch geeignetes Gerät ist erkennbar zur Vornahme vergütungspflichtiger Vervielfältigungshandlungen bestimmt, wenn neben die technische\nEignung zur Vornahme von Vervielfältigungshandlungen eine entsprechende Zweckbestimmung tritt (BGH, Urteil vom 28. Januar 1999 - I ZR 208/96, BGHZ 140, 326,\n329 - Telefaxgeräte). Von einer solchen Zweckbestimmung ist jedenfalls auszugehen, wenn allgemein bekannt ist oder dafür geworben wird, dass das Gerät (allein\noder in Kombination mit weiteren Geräten oder Zubehör) für solche Vervielfältigungshandlungen verwendet werden kann (BGH, Urteil vom 28. Januar 1993\n- I ZR 34/91, BGHZ 121, 215, 219 - Readerprinter; BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 26\n- PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät). Anhaltspunkte für die Zweckbestimmung\neines Geräts können sich nicht nur aus der Werbung, sondern auch aus Bedienungsanleitungen, Testberichten und Presseveröffentlichungen ergeben (BGH,\nGRUR 2017, 172 Rn. 24 - Musik-Handy).\n\n42 bb) Das Oberlandesgericht hat angenommen, nach diesen Grundsätzen seien\ndie von der Beklagten in Verkehr gebrachten PCs mit eingebauter Festplatte erkennbar zur Vornahme von Vervielfältigungen von Audiowerken und audiovisuellen Werken bestimmt. Es sei ohne Bedeutung, dass die Beklagte behauptet habe, es handele sich bei den von ihr vertriebenen PCs um sogenannte \"Industrie-PCs\", die anders\nals \"Consumer-PCs\" über keine spezielle Multimedia-Ausrüstung verfügten. Die Beklagte habe nicht in Abrede gestellt, dass ihre PCs mit im Handel für jedermann er-\n\nhältlichen und unter Hinweis auf entsprechende Einsatzmöglichkeiten beworbenen\nzusätzlichen Komponenten kompatibel seien, die für Vervielfältigungen von Bild- und\nTonaufzeichnungen erforderlich seien. Es sei unerheblich, dass die Beklagte selbst\nnicht für die von ihr vertriebenen PC-Modelle mit entsprechenden Einsatzmöglichkeiten geworben habe. Ebenfalls unerheblich für die Frage der erkennbaren Zweckbestimmung sei der Umstand, dass PCs als Multifunktionsgeräte vielfältigen anderen\nZwecken dienen könnten oder sogar überwiegend in anderweitigen Funktionen genutzt würden. Maßgeblich sei allein, ob im fraglichen Zeitraum allgemein bekannt\ngewesen sei oder dafür geworben worden sei, dass die PCs der Beklagten - sei es\nauch unter Verwendung von Zusatzausstattung - für die Vervielfältigung von Bildund Tonaufzeichnungen benutzt werden konnten. Davon sei für den Zeitraum ab\n2002 auszugehen. Aufgrund vielfältiger Veröffentlichungen in der Fachpresse und in\nPublikumsmedien, aufgrund von Werbekampagnen anderer Computerhersteller und\nder Bedienungsanleitungen für solche Geräte sei jedenfalls ab dem Jahre 2002 allgemein bekannt gewesen, dass PCs zur Vornahme von Vervielfältigungen schutzfähiger Werke verwendet und Bild- und Tonaufnahmen auf der Festplatte eines PC\ngespeichert werden konnten. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.\n\n43 (1) Das Oberlandesgericht ist zutreffend davon ausgegangen, der hier maßgeblichen erkennbaren Zweckbestimmung stehe nicht entgegen, dass PCs als Multifunktionsgeräte vielfältigen anderen Zwecken dienen können und möglicherweise\nüberwiegend für anderweitige Funktionen genutzt werden (BGH, GRUR 2012, 705\nRn. 27 f. - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; GRUR 2014, 984 Rn. 38 - PC III;\nGRUR 2017, 172 Rn. 30 - Musik-Handy). Ebenfalls rechtsfehlerfrei ist die Annahme\ndes Oberlandesgerichts, dass es nicht darauf ankommt, ob die Geräte der Beklagten\nbereits beim Inverkehrbringen mit den für die Vervielfältigung von Bild- und Tonaufzeichnungen erforderlichen Zusatzgeräten ausgestattet sind (BGH, GRUR 2012, 705\nRn. 26 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät).\n\n44 (2) Die Revision der Beklagten rügt, das Oberlandesgericht habe eine Zweckbestimmung im Ergebnis allein aus dem Umstand gefolgert, dass ein Gerät bekanntermaßen zur Erstellung von Privatkopien geeignet sei.\n\n45 Diese Rüge hat keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht hat nicht verkannt, dass\ndem Merkmal der erkennbaren Zweckbestimmung nach dem Sinn und der Systematik der Bestimmung des § 54 Abs. 1 UrhG aF neben dem Merkmal der technischen\nEignung eine eigenständige einschränkende Bedeutung zukommt. Entgegen der Ansicht der Revision der Beklagten hat das Oberlandesgericht eine erkennbare Zweckbestimmung zur Vervielfältigung im Sinne von § 53 Abs. 1 oder Abs. 2 UrhG aF nicht\nbereits aus der bestehenden technischen Eignung der PCs gefolgert. Es ist vielmehr\nzutreffend davon ausgegangen, dass ein hierfür technisch geeignetes Gerät erkennbar zur Vornahme vergütungspflichtiger Vervielfältigungshandlungen bestimmt ist,\nwenn neben die technische Eignung zur Vornahme von Vervielfältigungshandlungen\neine entsprechende Zweckbestimmung tritt, von der ausgegangen werden kann,\nwenn allgemein bekannt ist oder dafür geworben wird, dass das Gerät allein oder in\nKombination mit weiteren Geräten oder Zubehör für solche Vervielfältigungshandlungen verwendet werden kann. Anhaltspunkte hierfür hat das Oberlandesgericht Presseveröffentlichungen, Bedienungsanleitungen und Werbekampagnen entnommen.\nDiese Beurteilung ist rechtlich zutreffend (vgl. BGHZ 121, 215, 219 - Readerprinter;\nBGH, GRUR 2012, 705 Rn. 26 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; GRUR\n2017, 172 Rn. 24 - Musik-Handy).\n\n46 (3) Die Revision der Beklagten rügt weiter, das Oberlandesgericht habe keine\nauf die von der Beklagten im maßgeblichen Zeitraum vertriebenen PCs bezogenen\nFeststellungen getroffen, sondern den unzutreffenden rechtlichen Standpunkt eingenommen, es komme für die Prüfung der erkennbaren Zweckbestimmung nicht auf\nkonkrete Modelle, sondern allgemein auf die Produktgruppe an. Das Oberlandgericht\n\nhabe nicht beachtet, dass die Beklagte selbst nicht für ihre \"Toughbooks\" mit Funktionen geworben habe, die vergütungspflichtige Vervielfältigungen ermöglichten. Auch\ndiese Rüge greift nicht durch.\n\n47 Allerdings kann eine nach Gerätegattungen generalisierende Betrachtungsweise bei der Prüfung der erkennbaren Zweckbestimmung eines Geräts, zur Vornahme von nach § 54 Abs. 1 UrhG aF vergütungspflichtigen Vervielfältigungshandlungen verwendet zu werden (vgl. Rn. 32), nur vorgenommen werden, wenn alle Geräte einer Gattung unbeschadet der konkreten Ausstattung der einzelnen Modelle\nhierfür geeignet und bestimmt sind (BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 14 - PC als Bild- oder Tonaufzeichnungsgerät). Von diesen Grundsätzen ist das Oberlandesgericht\nausgegangen. Es hat gerade nicht angenommen, es genügten generell allgemeine\nFeststellungen zur Produktgruppe der PCs mit Festplatte. Das Oberlandesgericht ist\ndavon ausgegangen, die Zweckbestimmung der PCs mit Festplatte sei allgemein\nbekannt gewesen, und hat insoweit ausgeführt, angesichts der Werbekampagnen\nnamhafter Hersteller für die Multimediatauglichkeit ihrer PCs sowie der umfangreichen Veröffentlichungen in der Presse sowie in Publikumsmedien sei ausgeschlossen, dass dem interessierten Publikum im Jahr 2002 die generelle Verwendungsmöglichkeit der Geräte zur Anfertigung von Vervielfältigungen schutzfähiger Werke\nverborgen geblieben sei. Diese tatrichterliche Würdigung lässt keinen Rechtsfehler\nerkennen.\n\n48 Das Oberlandesgericht ist der Sache nach zutreffend von dem Grundsatz\nausgegangen, dass bei der Prüfung der Geeignetheit und Bestimmtheit zur Vornahme vergütungspflichtiger Vervielfältigungen eine generalisierende Betrachtungsweise\nzulässig ist, wenn davon auszugehen ist, dass die konkret in Rede stehenden Geräte\nnicht anders beschaffen sind als andere Geräte einer Gattung (vgl. BGHZ 140, 326,\n330 - Telefaxgeräte; BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 14 f. - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät). Diese Voraussetzung liegt im Streitfall vor. Das Oberlandesgericht\n\nhat - von der Revision der Beklagten nicht beanstandet - angenommen, die Beklagte\nhabe nicht in Abrede gestellt, dass auch ihre PCs die für eine entsprechende Vervielfältigung erforderlichen technischen Voraussetzungen aufweisen und durchweg mit\nim Handel jedermann zugänglichen und unter Hinweis auf entsprechende Einsatzmöglichkeiten beworbenen zusätzlichen Komponenten kompatibel sind, die Vervielfältigungen von Bild- und Tonaufzeichnungen ermöglichen.\n\n49 Im Streitfall ist nicht ersichtlich, die von der Beklagten im fraglichen Zeitraum in\nVerkehr gebrachten PCs hätten besondere technische Merkmale aufgewiesen, die\ndie Produkte von denen der übrigen Wettbewerber mit Blick auf die erkennbare Bestimmung zur Vervielfältigung von Bild- oder Tonwerken unterschieden hätten. Das\nOberlandesgericht war deshalb im Streitfall nicht gehalten, konkrete Feststellungen\ndahingehend zu treffen, dass sich die Zweckbestimmung hinsichtlich jedes einzelnen\nin einem bestimmten Zeitraum in Verkehr gebrachten Geräts bereits aus der Konfiguration, in der das jeweilige PC-Modell eines Herstellers auf den Markt gebracht worden ist, oder aus auf das jeweilige Modell bezogenen Angaben des Herstellers, Importeurs oder Händlers zu dessen Eigenschaften und Funktionen ergibt. Das Oberlandesgericht musste auch keine Feststellungen zu konkreten Werbemaßnahmen\nder Beklagten für ihre Geräte treffen.\n\n50 cc) Das Oberlandesgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Konzeption der \"Toughbooks\" als \"Industrie-PCs\" einer erkennbaren Zweckbestimmung\nnicht entgegensteht.\n\n51 (1) Das Oberlandgericht hat angenommen, einer entsprechenden Zweckbestimmung stehe nicht entgegen, dass die Beklagte die von ihr vertriebenen \"Toughbooks\" - nach ihrer Darstellung - für den Einsatz in der Industrie, im Rettungswesen\nund generell für anspruchsvolle Außeneinsätze konzipiert und in den Produktbeschreibungen ihrer Geräte in erster Linie deren Widerstandfähigkeit gegenüber äuße-\n\nren Einflüssen (Stürze, Erschütterungen, Eindringen von Schmutz und Spritzwasser)\nhervorgehoben habe. Die besondere Ausstattung der \"Toughbooks\" und der entsprechend höhere Preis schlössen weder einen Einsatz im privaten Umfeld, noch\nderen Erwerb durch Privatpersonen und damit auch nicht ihre Verwendung zur Vornahme vergütungspflichtiger Vervielfältigungen aus. Diese Beurteilung lässt keinen\nRechtsfehler erkennen.\n\n52 (2) Die Frage, welcher Kundenkreis von der Beklagten als Herstellerin und\nVertreiberin der streitgegenständlichen PCs im Rahmen der Konzeption der Produkte\nund der Verkaufsstrategie in den Blick genommen wurde, ist für die Frage der Vergütungspflicht gemäß § 54 Abs. 1 UrhG aF unerheblich. Das Erfordernis der Zweckbestimmung dient dazu, diejenigen Geräte von der Vergütungspflicht ausnehmen, die\nzwar technisch eine Vervielfältigung erlauben, aber erkennbar nicht zum Zwecke der\nVornahme von Vervielfältigungen urheberrechtlich geschützter Werke in Verkehr gebracht werden (BGH, Urteil vom 28. Januar 1993 - I ZR 34/91, BGHZ 121, 215, 219\n- Readerprinter; BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 28 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät). Dabei knüpft das Kriterium der Zweckbestimmung nicht an den im konkreten\nEinzelfall von dem Vergütungspflichtigen als Abnehmer angesprochenen Kundenkreis an, sondern daran, ob die fraglichen Geräte und Speichermedien ihrem Typ\nnach erkennbar (auch) dazu bestimmt sind, zur Anfertigung von Privatkopien eingesetzt zu werden. Dies kann etwa bei Diktiergeräten und Telefonanrufbeantwortern zu\nverneinen sein, die üblicherweise nicht zur Aufzeichnung und Wiedergabe von urheberrechtlich geschützten Audiowerken verwendet werden oder bei Filmkameras und\nFotoapparaten, die normalerweise nicht zum Abfilmen oder Abfotografieren urheberrechtlich geschützter Werke genutzt werden. Entsprechendes kann für Geräte oder\nSpeichermedien gelten, die nicht für den Gebrauch durch den privaten Endabnehmer\nkonfektioniert sind und bei denen daher allein eine behördliche oder gewerbliche\nNutzung zu erwarten steht (BGH, Urteil vom 21. Juli 2016 - I ZR 259/14, juris Rn. 38,\nmwN). Mit derartigen Geräten ist ein handelsüblicher PC, der über die für die Anferti-\n\ngung von Privatkopien erforderlichen technischen Grundvoraussetzungen verfügt\nund der - gegebenenfalls nach Ausstattung mit zusätzlicher Hardware - zur Vornahme solcher Vervielfältigungen eingesetzt werden kann, auch dann nicht vergleichbar,\nwenn dieser einer besonderen Gruppe von Geschäftskunden zur Nutzung überlassen wird. Bei handelsüblichen PCs ist vielmehr typischerweise zu erwarten, dass die\nhier in Rede stehende Funktion von ihren Abnehmern - und zwar auch von gewerblichen Abnehmern - genutzt wird. Hierfür spricht bereits, dass es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht ausgeschlossen ist, dass solche Geräte auch im Arbeitsumfeld zur Anfertigung von Privatkopien genutzt werden können (BGH, GRUR 2012,\n705 Rn. 47 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; vgl. auch BVerfG, GRUR\n2011, 223 Rn. 25). Es widerspricht nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein\nprimär für den professionellen Einsatz konzipiertes Gerät jedenfalls unter Nutzung\nvon Hardwarekomponenten, die keinen Umbau erforderlich machen und die - sofern\nnicht schon vorhanden - auch extern angeschlossen werden können, zur Herstellung\nvon Vervielfältigungen urheberrechtlich geschützter Werke für den Privatgebrauch\neingesetzt wird. Zur Begründung der Vergütungspflicht genügt es danach, wenn die\nNutzung der Vervielfältigungsfunktion zur Anfertigung von Privatkopien möglich und\nnach der allgemeinen Lebenserfahrung wahrscheinlich ist, mag diese Funktion für\nden konkreten Nutzer auch von nur untergeordneter Bedeutung sein (vgl. BGH,\nGRUR 2012, 705 Rn. 28 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; GRUR 2012,\n1017 Rn. 19 - Digitales Druckzentrum; GRUR 2014, 984 Rn. 38 - PC III; BGH, Urteil\nvom 21. Juli 2016 - I ZR 259/14 Rn. 39, juris).\n\n53 5. Das Oberlandesgericht ist zutreffend davon ausgegangen, es bestehe eine\nwiderlegbare Vermutung dafür, dass Computer mit eingebauter Festplatte, die zur\nVornahme von Privatkopien geeignet und bestimmt sind, auch zur Anfertigung solcher Vervielfältigungen genutzt werden.\n\n54 a) Ohne Erfolg wendet sich die Revision der Beklagten gegen die Annahme\ndes Oberlandesgerichts, die Beklagte könne einer Vergütungspflicht gemäß § 54\nAbs. 1 UrhG aF nicht mit Erfolg entgegenhalten, sie habe die weit überwiegende Anzahl ihrer PCs nicht an private Endnutzer, sondern an gewerbliche Zwischenhändler\noder Geschäftskunden veräußert.\n\n55 Allein der Umstand, dass ein PC mit eingebauter Festplatte, der seinem Typ\nnach für Bild- und Tonaufzeichnungen genutzt werden kann, einem gewerblichen\nAbnehmer überlassen wird, steht seiner Nutzung zu privaten Zwecken nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht entgegen. Vielmehr ist nach dem gewöhnlichen\nLauf der Dinge nicht ausgeschlossen, dass solche Geräte auch im Arbeitsumfeld zur\nAnfertigung von Privatkopien genutzt werden können (BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 47\n- PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; vgl. auch BVerfG, GRUR 2011, 223\nRn. 25). Zudem ist das Oberlandesgericht mit Recht davon ausgegangen, es sei\nnicht erfahrungswidrig, dass zunächst an gewerbliche Abnehmer veräußerte PCs\ndurch Weiterveräußerung an Private zweitverwertet werden, die mit diesen Geräten\nsodann Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch vornehmen können (vgl. BGH,\nGRUR 2012, 705 Rn. 47 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; BGH, Urteil vom\n16. März 2017 - I ZR 39/15 Rn. 75 ff. - PC mit Festplatte I).\n\n56 Es ist es mit Blick auf eine richtlinienkonforme Auslegung und Anwendung der\nVorschriften über die Gerätevergütung nicht geboten, an Gewerbetreibende gelieferte Computer (\"Business-PCs\") von vornherein von der Vergütungspflicht gemäß § 54\nAbs. 1 UrhG aF auszunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 16. März 2017 - I ZR 39/15\nRn. 54 ff. - PC mit Festplatte I, mwN). Nichts anderes gilt im Hinblick auf die von der\nBeklagten sogenannten \"Industrie-PCs\".\n\n57 Das Oberlandesgericht ist zudem mit Recht davon ausgegangen, dass eine\nVerwendung der streitbefangenen PCs mit eingebauter Festplatte zur Anfertigung\n\nvergütungspflichtiger Privatkopien nicht bereits deshalb ausgeschlossen oder allenfalls in geringem Umfange wahrscheinlich ist, weil diese - nach Darstellung der Beklagten - als \"Industrie-PCs\" konzipiert und überwiegend an gewerbliche Zwischenhändler abgegeben worden sind. Gewerbliche Zwischenhändler sind lediglich Teil\nder zum Endabnehmer führenden Vertriebskette und können ebenso wie Hersteller\nund Importeure als Vergütungsschuldner auf Zahlung der letztlich an den Endnutzer\nweiter zu belastenden Gerätevergütung in Anspruch genommen werden. Die Lieferung der streitbefangenen PCs mit eingebauter Festplatte an gewerbliche Zwischenhändler schließt nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge keine Weiterveräußerung\nan Endnutzer aus, die diese Geräte zur Vornahme vergütungspflichtiger Vervielfältigungen verwenden (vgl. BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 45 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; GRUR 2014, 984 Rn. 54 - PC III; GRUR 2017, 172 Rn. 100 - Musik-Handy; BGH, Urteil vom 16. März 2017 - I ZR 39/15 Rn. 71 - PC mit Festplatte I).\n\n58 b) Im Übrigen hat die Beklagte nach den vom Oberlandesgericht getroffenen,\nvon der Revision nicht angegriffenen Feststellungen die von ihr in Verkehr gebrachten \"Toughbooks\" im Online-Handel auch Privatpersonen zum Kauf angeboten und\nhierfür die Einbeziehung gesonderter Allgemeiner Geschäftsbedingungen vorgesehen. Zudem werden die Geräte der Beklagten nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts auch als Neuware über die Handelsplattform eBay jedermann zum Kauf\nangeboten. Auf den Einwand der Revision der Beklagten, die PCs der Beklagten seien im normalen Einzelhandel nicht erhältlich und ausschließlich für gewerbliche Abnehmer ausgelegt, kommt es nicht an.\n\n59 6. Das Oberlandesgericht hat mit Recht angenommen, die Beklagte habe nicht\nhinreichend dargelegt und nachgewiesen, dass die von ihr in Verkehr gebrachten\nPCs mit eingebauter Festplatte nach den Umständen tatsächlich eindeutig nicht zur\nAnfertigung von Privatkopien verwendet worden sind.\n\n60 In diesem Zusammenhang ist der Vortrag, die Geräte der Beklagten seien für\ngewerbliche Abnehmer konzipiert (\"Business-PCs\") und ganz überwiegend an Gewerbetreibende geliefert worden, nicht ausreichend (vgl. BGH, Urteil vom 16. März\n2017 - I ZR 39/15 Rn. 72 ff. - PC mit Festplatte I, mwN). Entgegen der Ansicht der\nRevision der Beklagten gilt entsprechendes für die von der Beklagten für ihre\n\"Toughbooks\" in Anspruch genommene Gerätekategorie der \"Industrie-PCs\". Es ist\nnicht erfahrungswidrig, dass das Oberlandesgericht die Möglichkeit einer vergütungspflichtigen Verwendung durch die Nutzer dieser PCs auch in Ansehung der besonderen Ausstattung und einer vielfach mobilen Nutzung der \"Toughbooks\", nicht\nfür vernachlässigenswert gehalten hat, zumal jedenfalls die Möglichkeit eines Weiterverkaufs an Mitarbeiter oder sonstige Privatpersonen, die Outdoor-Aktivitäten nachgehen und Bedarf für einen entsprechend robusten PC haben, nicht fernliegt. Die\nRevision der Beklagten rügt vergeblich, das Oberlandesgericht habe keine konkreten\nFeststellungen dazu getroffen, dass es tatsächlich in nennenswertem Umfange zu\neiner Zweitverwertung der von ihr in Deutschland in Verkehr gebrachten \"Toughbooks\" gekommen ist. Es ist Sache der Beklagten, die bei einer Überlassung eines\nzur Anfertigung von Privatkopien geeigneten und bestimmten Geräts an gewerbliche\nAbnehmer gerechtfertigte Vermutung für eine vergütungspflichtige Anfertigung von\nKopien zum Privatgebrauch zu entkräften. Dass die Endabnehmer der von der Beklagten in Verkehr gebrachten Geräte diese keiner Zweitverwertung zuführten, hat\ndie Revision mit dem von ihr in Bezug genommenen Vortrag der Beklagten nicht dargelegt. Auch die besondere Ausstattung der \"Toughbooks\" schließt es nicht aus,\ndass ihr Erwerb aus Sicht privater Nutzer von Interesse ist und sie daher auch auf\ndem Gebrauchtmarkt einen Abnehmer finden.\n\n61 V. Ohne Erfolg wendet sich die Revision der Beklagten gegen die Annahme\ndes Oberlandesgerichts, den mit der Klage geltend gemachten Ansprüchen stehe die\nvon der Beklagten für die Jahre 2002 und 2003 erhobene Einrede der Verjährung\nnicht entgegen (§ 214 Abs. 1 BGB).\n\n62 1. Auf die Verjährung der Ansprüche auf Zahlung einer angemessenen Vergütung gemäß § 54 Abs. 1 UrhG aF und Auskunftserteilung gemäß § 54g UrhG aF sind\ndie Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung (§§ 194 ff. BGB)\nunmittelbar anwendbar (J. B. Nordemann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht,\n11. Aufl., § 102 UrhG Rn. 5). Danach gilt für die hier in Rede stehenden Ansprüche\ndie regelmäßige Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB von drei Jahren. Diese Frist beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch\nentstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen\nund der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Die Verjährung wird gemäß § 14 Abs. 8 UrhWG durch die Anrufung\nder Schiedsstelle in gleicher Weise wie durch Klageerhebung (§ 204 Abs. 1 Nr. 1\nBGB) gehemmt. Danach tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit Eingang des\nAntrags ein, mit dem ein Beteiligter die Schiedsstelle in einem Streitfall anruft, der\n- wie hier - die Vergütungspflicht nach § 54 Abs. 1 UrhG aF betrifft, wenn die Zustellung demnächst erfolgt, § 167 ZPO (BGH, Urteil vom 21. Juli 2016 - I ZR 259/14\nRn. 76, juris).\n\n63 2. Die Klägerin hat mit einem am 26. März 2007 bei der Schiedsstelle eingegangenen Schriftsatz die Durchführung eines Verfahrens zur Vergütungspflicht der\nBeklagten nach § 54 Abs. 1 UrhG aF für das Inverkehrbringen der hier in Rede stehenden PCs mit eingebauter Festplatte gestellt. Dieser Antrag ist der Beklagten am\n10. April 2007 und damit demnächst im Sinne von § 167 ZPO zugestellt worden. Soweit die Verjährungsfrist bei Eingang des Antrags am 26. März 2007 noch nicht verstrichen war, wurde sie daher durch die Anrufung der Schiedsstelle gehemmt. Das\nOberlandesgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass die dreijährige Verjährungsfrist für die Ansprüche auf Zahlung einer Gerätevergütung und Erteilung der zu\nihrer Bezifferung erforderlichen Auskünfte hinsichtlich der von der Beklagten in den\nJahren 2002 und 2003 in Verkehr gebrachten PCs mit Festplatte am 26. März 2007\n\nnicht verstrichen war, weil der Lauf der Verjährungsfrist nicht vor dem 18. September\n2007 begonnen hat.\n\n64 a) Die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche auf Zahlung einer Vergütung gemäß § 54 Abs. 1 UrhG aF und Erteilung von Auskünften gemäß § 54g UrhG\naF entstehen mit dem erstmaligen Inverkehrbringen des vergütungspflichtigen Geräts\noder Speichermediums im Geltungsbereich des Urheberrechtsgesetzes. Sie sind\ndaher gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB jeweils in dem Jahr entstanden, in dem die\nvergütungspflichtigen PCs mit eingebauter Festplatte erstmals in Verkehr gebracht\nworden sind (BGH, Urteil vom 21. Juli 2016 - I ZR 259/14 Rn. 78, juris).\n\n65 b) Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Oberlandesgerichts hat die\nKlägerin nicht vor Erhalt der Antragserwiderung in dem vor der Schiedsstelle geführten Verfahren am 18. September 2007 positive Kenntnis von der Person der Beklagten als Schuldnerin der Ansprüche erlangt (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 Fall 1 BGB).\n\n66 aa) Allerdings ist mangels gegenteiliger Feststellungen des Oberlandesgerichts für die Entscheidung in der Revisionsinstanz davon auszugehen, dass der Klägerin der Umstand, dass ein Unternehmen der \"Panasonic\"-Gruppe als Anbieter von\nPCs mit eingebauter Festplatte in Deutschland am Markt auftrat, seit dem Jahre 2002\nbekannt war oder für den Fall, dass ihr dieser Umstand verborgen geblieben sein\nsollte, jedenfalls grob fahrlässige Unkenntnis vorlag. Nach dem Vortrag der Beklagten ist ein Unternehmen der \"Panasonic\"-Gruppe seit den 1980er Jahren in der Bundesrepublik Deutschland als Anbieter von PCs aktiv gewesen und ist das gesamte\nSortiment von \"Toughbook-Computern\" auf der Messe CeBiT gezeigt sowie beworben und vom Markt auch wahrgenommen worden. Das Oberlandesgericht hat ferner\nfestgestellt, dass Konzerngesellschaften der \"Panasonic\"-Gruppe den am 8./22. Juli\n2002 und am 5./11. August 2003 unter Mitwirkung eines Vertreters des \"Panasonic\"-\nKonzerns geschlossenen Gesamtverträgen über eine Gerätevergütung für CD-\n\nBrenner und für DVD-Brenner beigetreten sind und gegenüber der Klägerin in der\nFolge als Hersteller oder Importeure dieses Computer-Zubehörs die entsprechende\nGerätvergütung abgerechnet haben. Eine Kenntnis dieser Umstände reicht jedoch\nnicht aus, um den Lauf der Verjährungsfrist für die Gerätevergütung für PCs mit\nFestplatte in Gang zu setzen. Erforderlich hierfür ist, dass dem Gläubiger der Name\nund die Anschrift des Schuldners bekannt sind (BGH, Urteil vom 16. Dezember 1997\n- VI ZR 408/96, NJW 1998, 988, 989; Urteil vom 6. März 2001 - VI ZR 30/00, NJW\n2001, 1721, 1722). Kommen mehrere Personen als Schuldner in Frage, muss der\nGläubiger Kenntnis von Umständen haben, aus denen sich ergibt, wer als Schuldner\nin Betracht kommt (BGH, Urteil vom 3. Juni 2008 - XI ZR 319/06, NJW 2008, 2576\nRn. 30; Erman/Schmidt-Räntsch, BGB, 14. Aufl., § 199 Rn. 28).\n\n67 bb) Das Oberlandesgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, aus dem Vortrag der - insoweit darlegungs- und beweisbelasteten - Beklagten könne nicht darauf\ngeschlossen werden, dass die Klägerin bereits vor dem Erhalt der Antragserwiderung\nin dem vor der Schiedsstelle geführten Verfahren am 18. September 2007 Kenntnis\ndavon gehabt habe, dass die Beklagte als Gesellschaft des Konzerns \"Panasonic\"\nvergütungspflichtige PCs mit eingebauter Festplatte in Deutschland in Verkehr gebracht habe.\n\n68 (1) Soweit die Klägerin vor diesem Zeitpunkt von zwei Gesellschaften des\n\"Panasonic\"-Konzerns, der \"Panasonic Industrial Europe GmbH\" und der \"Panasonic\nMarketing Europe GmbH\" (Beklagte) Meldungen über den Import von CD-Brennern\nund DVD-Brennern erhalten habe, habe sich hieraus kein hinreichender Anhaltspunkt dafür ergeben, dass die Beklagte Herstellerin oder Importeurin von PCs mit\neingebauter Festplatte sei. Dass die Klägerin zu einem früheren Zeitpunkt positive\nKenntnis von der Beklagten als für den Import von PCs mit eingebauter Festplatte\nverantwortliche Konzerngesellschaft hätte haben müssen, könne auch aus den Umständen des Abschlusses des Gesamtvertrags über eine Vergütung für DVD-Brenner\n\nnicht hergeleitet werden. Schließlich besage der Umstand, dass das Unternehmen\n\"Panasonic\" als Hersteller von PCs bekannt gewesen sei und auf der Fachmesse\nCeBiT ausgestellt habe, nichts darüber, welche der Konzerngesellschaften der Beklagten als Herstellerin oder Importeurin solcher PCs richtiger Vergütungsschuldner\nsei. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.\n\n69 (2) Ohne Erfolg macht die Revision der Beklagten geltend, das Oberlandesgericht habe den Vortrag der Beklagten, demzufolge der Verhandlungsführer der\nKlägerin, Herr Dr. K., mit dem Leiter der Rechtsabteilung der Beklagten, Herrn L., im\nfraglichen Zeitraum eine Vielzahl von Verhandlungen, darunter die Verhandlungen\nüber den Abschluss der Gesamtverträge über eine Gerätevergütung für CD-Brenner\nund für DVD-Brenner geführt habe, dahin würdigen müssen, dass der Klägerin die\nPassivlegitimation der Beklagten für eine etwaige Gerätevergütung für PCs mit eingebauter Festplatte positiv bekannt gewesen sei. Dem von der Revision in Bezug\ngenommenen Vortrag der Beklagten ist nicht zu entnehmen, dass die Frage, welche\nGesellschaft des Konzerns \"Panasonic\" etwa vergütungspflichtige PCs mit eingebauter Festplatte in Deutschland in Verkehr bringt, Gegenstand dieser Erörterungen gewesen wäre. Die Klägerin hat insoweit geltend gemacht, dass Herr L. nach ihrer Darstellung nicht allein als Leiter der Rechtsabteilung der Beklagten, sondern als \"Chef-Justitiar\" des Panasonic-Konzerns für die Rechtsangelegenheiten des gesamten\nKonzerns aufgetreten ist. Es ist deshalb nicht rechtsfehlerhaft, dass das Oberlandesgericht aus der Beteiligung des Herrn L. an Verhandlungen, im Zuge derer nach den\nvom Oberlandesgericht in anderem Zusammenhang getroffenen Feststellungen auch\ndas Thema Gerätevergütung für PCs mit eingebauter Festplatte zur Sprache gekommen ist, nicht gefolgert hat, die Klägerin habe gewusst, dass solche Geräte von\nder Beklagten und nicht von anderen Konzerngesellschaften oder Dritten in Deutschland in Verkehr gebracht worden sind.\n\n70 (3) Entgegen der Ansicht der Revision der Beklagten ergibt sich eine positive\nKenntnis der Klägerin von der Schuldnereigenschaft der Beklagten außerdem nicht\ndaraus, dass die Klägerin gegen die Beklagte ein Schiedsstellenverfahren eingeleitet\nhat. Die Revisionserwiderung der Klägerin macht mit Recht geltend, dass sich aus\ndiesem Umstand zunächst einmal nur ergibt, dass für die Klägerin Anhaltspunkte für\neine mögliche Passivlegitimation der Beklagten bestanden hätten. Ob die Klägerin\n- wie sie vorgetragen hat - auch sonst Schiedsstellenverfahren auf einen bloßen Verdacht der Passivlegitimation eingeleitet und die Anträge dann wieder zurückgenommen hat, wenn diese sich als nicht beweisbar herausgestellt hätten, kann auf sich\nberuhen.\n\n71 c) Das Oberlandesgericht hat ferner angenommen, es bestünden keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin sich zu einem früheren Zeitpunkt der\nKenntnis der Person des Schuldners grob fahrlässig verschlossen hat (§ 199 Abs. 1\nNr. 2 Fall 2 BGB). Die gegen diese Beurteilung gerichteten Rügen der Revision der\nBeklagten greifen ebenfalls nicht durch.\n\n72 aa) Die tatrichterliche Beurteilung, ob ein Verhalten als grob fahrlässig anzusehen ist, ist durch das Revisionsgericht nur in beschränktem Umfange nachprüfbar.\nDie Prüfung muss sich darauf beschränken, ob der Tatrichter den Rechtsbegriff der\ngroben Fahrlässigkeit verkannt hat oder bei der Beurteilung des Verschuldensgrades\nwesentliche Umstände außer Acht gelassen hat (BGH, Urteil vom 10. November\n2009 - VI ZR 247/08, NJW-RR 2010, 681 Rn. 12 mwN; BGH, Urteil vom 21. Juli 2016\n- I ZR 259/14 Rn. 81, juris). Solche Fehler sind dem Oberlandesgericht nicht unterlaufen.\n\n73 bb) Grob fahrlässige Unkenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen oder der Person des Schuldners setzt einen objektiv schweren und subjektiv\nnicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen\n\nSorgfalt voraus. Grob fahrlässige Unkenntnis liegt vor, wenn dem Gläubiger die\nKenntnis fehlt, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich grobem\nMaße verletzt und auch ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder das\nnicht beachtet hat, was jedem hätte einleuchten müssen. Ihm muss persönlich ein\nschwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung vorgeworfen werden können (BGH, Urteil vom 10. Mai 2012 - I ZR 145/11,\nGRUR 2012, 1248 Rn. 23 = WRP 2013, 65 - Fluch der Karibik, mwN; Urteil vom\n21. Juli 2016 - I ZR 259/14 Rn. 82, juris). Dabei wird die Verjährungsfrist nur dann in\nLauf gesetzt, wenn die im Einzelfall gebotenen Prüfungen und Nachforschungen\nauch zum Erfolg geführt, der Klägerin also positive Kenntnis von der Beklagten als\npotentieller Vergütungsschuldnerin verschafft hätten (BGH, NJW 2009, 587 Rn. 15;\nMünchKomm.BGB/Grothe, 7. Aufl. § 199 Rn. 31).\n\n74 cc) Nach diesen Maßstäben ist es der Klägerin allerdings grundsätzlich zuzumuten, den Internetauftritt einschlägiger Unternehmen, Veröffentlichungen in der\nFachpresse oder Messeauftritte potentieller Vergütungsschuldner zur Kenntnis zu\nnehmen, weil sie als Inkassogesellschaft mehrerer Verwertungsgesellschaften die\nInteressen der Wahrnehmungsberechtigten an der Durchsetzung der von ihr zu verfolgenden gesetzlichen Vergütungsansprüche wahrzunehmen hat (BGH, Urteil vom\n21. Juli 2016 - I ZR 259/14 Rn. 82, juris). Das Oberlandesgericht konnte jedoch ohne\nRechtsverstoß davon ausgehen, dass der Klägerin auch dann, wenn von ihr verlangt\nwird, dass sie ihr vorliegende oder zugängliche Informationsquellen hinsichtlich möglicher Vergütungsschuldner zu Rate zieht und greifbaren Anhaltspunkten für eine\nentsprechende Tätigkeit eines Unternehmens auf dem Markt nachgeht, kein so\nschwerer Verstoß gegen die sie treffenden Sorgfaltspflichten zur Last fällt, dass von\ngrober Fahrlässigkeit gesprochen werden kann.\n\n75 (1) Das Oberlandesgericht hat angenommen, die von der Beklagten behauptete Bewerbung des \"Toughbooks\" auf der Internetseite der Beklagten und derjeni-\n\ngen von \"Panasonic\" habe der Klägerin nicht die Erkenntnis aufdrängen müssen,\ndass die Beklagte und nicht etwa \"Panasonic\" Importeurin dieser Geräte sei. Ferner\nhabe der Umstand, dass die Panasonic Deutschland GmbH gegenüber der VG Wort\nim Zusammenhang mit einem gegen einen anderen Hersteller von PCs eingeleiteten\nVerfahren eine Erklärung zu einem Verjährungsverzicht abgegeben habe, allenfalls\nden Schluss zugelassen, dass dieses Unternehmen PCs importiert habe. Soweit die\nBeklagte geltend mache, sie sei Rechtsnachfolgerin dieses Unternehmens, sei nicht\nersichtlich, dass die Klägerin den Umstand der Rechtsnachfolge mühelos habe ermitteln können. Es sei auch nicht ersichtlich, dass eine Internetrecherche mit Hilfe der\nSuchbegriffe \"Panasonic\" und \"Computer\" zuverlässige Hinweise auf die Beklagte als\nImporteurin der \"Toughbooks\" erbracht hätte. Im Jahr 2004 sei Importeurin noch die\nals Rechtsvorgängerin der Beklagten nicht ersichtliche \"Panasonic Deutschland\nGmbH\" gewesen. Es stehe damit nicht fest, wann die Klägerin mit Erfolg eine Suchmaschinenanfrage habe durchführen können. Diese Beurteilung wird von der Revision der Beklagten nicht angegriffen und lässt auch keinen Rechtsfehler erkennen.\n\n76 (2) Das Oberlandesgericht hat außerdem angenommen, dass eine Anfrage\nder Klägerin bei der Beklagten unbeantwortet geblieben wäre und der Klägerin mithin\nkeine positive Kenntnis von der Schuldnereigenschaft der Beklagten verschafft hätte.\nDas Oberlandesgericht hat diese Feststellung darauf gestützt, dass die Beklagte ein\nentsprechendes Schreiben der Klägerin vom 3. Januar 2007 unbeantwortet gelassen\nhat. Diese Beurteilung hält dem Angriff der Revision der Beklagten ebenfalls stand.\nEs ist nicht erfahrungswidrig, dass das Oberlandesgericht dem entsprechenden Verhalten der Beklagten einen Hinweis darauf entnommen hat, auch eine frühere Anfrage wäre unbeantwortet geblieben. Anhaltspunkte dafür, dass sich die Beklagte tatsächlich auf ein anderes zu einem früheren Zeitpunkt an sie gerichtetes Schreiben\nder Klägerin ohne weiteres zu ihrer Eigenschaft als Importeurin der streitgegenständlichen \"Toughbooks\" bekannt hätte, hat die Beklagte nicht aufgezeigt.\n\n77 (3) Schließlich folgt aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber den Importeuren (anders als den inländischen Herstellern und Händlern) in § 54f Abs. 1 Satz 1\nUrhG aF die Verpflichtung gegenüber den Urhebern auferlegt hat, diesen unaufgefordert von der Einfuhr vergütungspflichtiger Geräte und Bild- oder Tonträger Mitteilung zu machen, dass die Verwertungsgesellschaften den Markt insoweit nicht so\nleicht wie bei inländischen Herstellern und Händlern überblicken können. Auch dies\nspricht dafür, an einen Sorgfaltspflichtverstoß, der auf eine Unkenntnis der Klägerin\nvon dem Marktverhalten der Beklagten als Importeurin gestützt werden soll, keine zu\ngeringen Anforderungen zu stellen (BGH, Urteil vom 21. Juli 2016 - I ZR 259/14\nRn. 89, juris).\n\n78 VI. Das Oberlandesgericht ist allerdings im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der Geltendmachung der von der Klägerin für die Zeit vom 1. Januar\n2002 bis zum 31. März 2005 verfolgten Ansprüche der Einwand der unzulässigen\nRechtsausübung (§ 242 BGB) entgegensteht.\n\n79 1. Nach § 242 BGB kann die Ausübung eines Rechts oder die Geltendmachung einer Rechtsposition durch den Gläubiger unzulässig sein, wenn dies nach\nden Umständen des Einzelfalles als rechtsmissbräuchlich erscheint.\n\n80 2. Das Oberlandesgericht hat angenommen, die Geltendmachung eines Anspruches auf Zahlung der Gerätevergütung für PCs mit eingebauter Festplatte gemäß § 54 Abs. 1 UrhG aF und des diesen Anspruch vorbereitenden und ergänzenden Anspruchs auf Erteilung von Auskünften gemäß § 54g UrhG stelle sich für die\nZeit vom 1. Januar 2002 bis zum 31. März 2005 als treuwidrig dar.\n\n81 Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, dass im Zuge der Verhandlungen über den Abschluss eines Gesamtvertrages zur Gerätevergütung für\nCD-Brenner und eines weiteren Gesamtvertrages zur Vergütung für DVD-Brenner\n\nder Verhandlungsführer der Klägerin, Herr Dr. K., durch Äußerungen gegenüber den\nVerhandlungsführern einzelner Gerätehersteller, zu denen auch der für die Beklagte\ntätige Zeuge L. gehört habe, und des Branchenverbandes BITKOM, dem zu dieser\nZeit auch die Beklagte angehört habe, einen Vertrauenstatbestand geschaffen habe,\ndass diese für die nähere Zukunft nicht mit einer in der Vergangenheit wiederholt in\nunterschiedlicher Höhe verlangten Geräteabgabe für PCs gemäß § 54 UrhG aF\nrechnen müssten, sofern der Gesamtvertrag über die Vergütung für (externe wie\nauch in PCs integrierte) DVD-Brenner zu den von der Klägerin verlangten Tarifbedingungen von 9,21 € pro Gerät abgeschlossen werde. Gerade im Hinblick auf diese auf\nPCs bezogene \"Stillhalteabrede\" habe der Verband BITKOM unter Mitwirkung der\nBeklagten den Gesamtvertrag DVD-Brenner zu diesen von der Klägerin gewünschten Konditionen abgeschlossen. In der Folgezeit seien auch nur Gerätevergütungen\nfür CD- und DVD-Brenner gegenüber der Klägerin abgerechnet worden. Die Beklagte\nals Mitglied des Verbandes BITKOM habe den Umstand, dass die Klägerin nach Abschluss des Gesamtvertrages DVD-Brenner im August 2003 nahezu zwei Jahre lang\nbis zum März 2005 gewartet habe, ehe sie erneut mit der Forderung nach einer PC-Vergütung an den Verband BITKOM herangetreten sei, als Bestätigung des von\nDr. K. gesetzten Vertrauenstatbestands verstehen dürfen. Dieses vom Verhandlungsführer der Klägerin hervorgerufene Vertrauen sei erst dadurch zerstört worden,\ndass die Klägerin mit Aufforderungsschreiben vom 7. März 2005 die Erteilung von\nAuskünften und Zahlung einer Gerätevergütung für PCs mit eingebauter Festplatte\nbegehrt habe.\n\n82 3. Die tatrichterliche Wertung, ein Verhalten stelle eine unzulässige Rechtsausübung im Sinne des § 242 BGB dar, unterliegt im Revisionsverfahren nur einer\neingeschränkten Überprüfung. Das Revisionsgericht prüft lediglich, ob der Tatrichter\nden unbestimmten Rechtsbegriff des Rechtsmissbrauchs richtig erfasst hat, seine\nEntscheidung auf eine zutreffende und zureichende Tatsachengrundlage gestützt,\nnicht widersprüchlich geurteilt und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze\n\nverstoßen hat (vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 2016 - IV ZR 284/13, BetrAV 2016,\n147 Rn. 19; Urteil vom 7. Oktober 2015 - VIII ZR 247/14, NJW 2015, 3780 Rn. 25).\nEiner solchen Überprüfung hält die Entscheidung des Oberlandesgerichts im Ergebnis stand.\n\n83 a) Allerdings ist fraglich, ob - wie vom Oberlandesgericht angenommen - im\nStreitfall die Voraussetzungen einer illoyalen Verspätung der Rechtsausübung (Verwirkung) vorliegen, nach denen ein Recht verwirkt ist, wenn der Berechtigte es längere Zeit hindurch nicht geltend gemacht hat (Zeitmoment) und der Verpflichtete sich\ndarauf eingerichtet hat und sich nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte, dass dieser das Recht nicht mehr geltend machen werde (Umstandsmoment; vgl. BGH, Urteil vom 6. Februar 2014 - I ZR 86/12, GRUR 2014, 363\nRn. 38 = WRP 2014, 455 - Peter Fechter, mwN; Urteil vom 15. Januar 2015\n- I ZR 148/13, GRUR 2015, 780 Rn. 42 = WRP 2015, 972 - Motorradteile). Bei der\nBestimmung der für die Annahme einer Verwirkung hinreichenden Zeitspanne sind\nauch die Verjährungsfristen in den Blick zu nehmen (Peters/Jacoby in Staudinger,\nBGB, Neubearbeitung 2014, vor §§ 194 bis 225 Rn. 27). Eine Verwirkung von Ansprüchen, die - wie hier - gemäß § 195 BGB der regelmäßigen Verjährung von drei\nJahren unterliegen und im Zeitpunkt der Klageerhebung unverjährt sind, kann nur bei\nVorliegen besonderer Umstände angenommen werden. Dem Gläubiger soll die Regelverjährung grundsätzlich ungekürzt erhalten bleiben, um ihm die Möglichkeit zur\nPrüfung und Überlegung zu geben, ob er einen Anspruch gerichtlich geltend macht\n(BGH, GRUR 2014, 363 Rn. 50 - Peter Fechter, mwN). Es ist zweifelhaft, ob im\nStreitfall besondere Umstände vorliegen, die es rechtfertigen, bereits bei einem vom\nOberlandesgericht festgestellten Zuwarten mit der Geltendmachung der seit dem\nJahre 2002 fortlaufend entstandenen Ansprüche auf Zahlung einer Gerätevergütung\ndas für den Einwand der illoyalen Verspätung der Geltendmachung eines Rechts\nerforderliche Zeitmoment anzunehmen.\n\n84 Diese Frage kann im Streitfall jedoch offenbleiben. Die Entscheidung des\nOberlandesgerichts stellt sich jedenfalls aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561\nZPO). Auf der Grundlage der vom Oberlandesgericht getroffenen Feststellungen ist\ndavon auszugehen, dass die Beklagte den von der Klägerin für die Zeit vom 1. Januar 2002 bis zum 31. März 2005 geltend gemachten Ansprüchen - unbeschadet\ndes Vorliegens der besonderen Voraussetzungen einer illoyalen Verspätung der\nRechtsausübung (Verwirkung) - den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung\n(§ 242 BGB) unter dem Gesichtspunkt des widersprüchlichen Verhaltens (venire\ncontra factum proprium) entgegenhalten kann.\n\n85 b) Ein widersprüchliches Verhalten ist rechtsmissbräuchlich im Sinne von\n§ 242 BGB, wenn besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen. Entscheidend sind die Umstände des jeweiligen Einzelfalls. Widersprüchliches Verhalten (venire contra factum proprium) kann rechtsmissbräuchlich\nsein, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder\nwenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen\nlassen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2007 - I ZR 147/04, BGHZ 173, 217 Rn. 27\n- Aspirin II; Urteil vom 25. Oktober 2012 - I ZR 162/11, GRUR 2013, 717 Rn. 46 =\nWRP 2013, 911 - Covermount; Urteil vom 4. Februar 2015 - VIII ZR 154/14, NJW\n2015, 1087 Rn. 24). Eine Rechtsausübung ist unzulässig, wenn sich objektiv das\nGesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten mit\ndem späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenseite vorrangig\nschutzwürdig erscheinen (BGH, Beschluss vom 28. Juli 2015 - XII ZB 508/14, MDR\n2015, 1101 Rn. 12; Urteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 501/15, WM 2016, 138 Rn. 20).\nDiese Voraussetzungen liegen im Streitfall vor.\n\n86 aa) Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Oberlandgerichts\nliegt ein vom Verhandlungsführer der Klägerin geschaffener, ihr zurechenbarer Vertrauenstatbestand vor.\n\n87 (1) Das Oberlandesgericht hat angenommen, dass der Verhandlungsführer\nder Klägerin, Herr Dr. K., durch entsprechende Äußerungen anlässlich der Verhandlungen über den Abschluss eines Gesamtvertrages zu einer Gerätevergütung für CD-Brenner und DVD-Brenner in den Jahren 2002/2003 bei seinen Gesprächspartnern,\nden Verhandlungsführern des Branchenverbandes BITKOM und den Vertretern der\nGeräteindustrie, die Erwartung geweckt habe, die Klägerin werde für den Fall einer\nEinigung über die von ihr geforderte DVD-Brennerabgabe jedenfalls in näherer Zukunft von der Geltendmachung der von ihr gleichfalls in der Vergangenheit geforderten Geräteabgabe für PCs mit eingebauter Festplatte absehen. Diese Beurteilung\nlässt keinen Rechtsfehler erkennen.\n\n88 (2) Die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters, an dessen\nFeststellungen das Revisionsgericht gemäß § 559 Abs. 2 ZPO gebunden ist. Das\nRevisionsgericht kann lediglich überprüfen, ob sich der Tatrichter entsprechend dem\nGebot des § 286 Abs. 1 ZPO mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also\nvollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (BGH, Urteil vom 22. Mai 2014 - I ZR 109/13, TranspR 2015, 33\nRn. 15 mwN). Die Beweiswürdigung des Oberlandesgerichts entspricht diesen Anforderungen. Abweichendes macht auch die Revision der Klägerin nicht geltend.\n\n89 bb) Das Oberlandgericht ist weiter zutreffend davon ausgegangen, dass das\nvom Verhandlungsführer der Klägerin hervorgerufene Vertrauen schutzwürdig ist und\nder Inanspruchnahme der Beklagten als Mitglied des Verbandes BITKOM entgegengehalten werden kann.\n\n90 (1) Für die Schutzwürdigkeit des Vertrauens spricht, dass die Gegenseite im\nHinblick auf den Vertrauenstatbestand Dispositionen getroffen hat (BGH, Urteil vom\n\n15. März 1967 - V ZR 127/65, BGHZ 47, 184, 189; Palandt/Grüneberg, BGB,\n75. Aufl., § 242 Rn. 56; MünchKomm.BGB/Schubert, 7. Aufl., § 242 Rn. 316).\n\n91 (2) Das Oberlandesgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass der Branchenverband BITKOM im Hinblick auf den vom Verhandlungsführer der Klägerin geschaffenen Vertrauenstatbestand Dispositionen getroffen hat. Diese haben sich auch\nfür die Beklagte als Mitgliedsunternehmen wirtschaftlich ausgewirkt.\n\n92 Das Oberlandesgericht hat festgestellt, dass die dem Gesamtvertrag zu DVD-Brennern unterworfenen Unternehmen sich im Vertrauen auf die Äußerungen des\nVerhandlungsführers der Klägerin darauf eingerichtet haben, nicht rückwirkend mit\nVergütungsforderungen der Klägerin für PCs mit eingebauter Festplatte konfrontiert\nzu werden. Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Oberlandesgerichts haben sich die Vertreter des Branchenverbandes BITKOM gerade im\nHinblick auf die Äußerungen des Verhandlungsführers der Klägerin auf den Abschluss des Gesamtvertrages über die Gerätevergütung für DVD-Brenner zu den von\nder Klägerin gewünschten Konditionen, insbesondere auf den relativ hohen und für\ndie Mitglieder des BITKOM ungünstigen Vergütungssatz, eingelassen.\n\n93 Das Oberlandesgericht ist bei seiner Beurteilung mit Recht davon ausgegangen, dass sich die Klägerin das gegenüber dem Branchenverband BITKOM hervorgerufene Vertrauen, Ansprüche auf Zahlung einer Gerätevergütung für PCs mit eingebauter Festplatte würden für die Vergangenheit nicht geltend gemacht, von dessen\nMitgliedern entgegenhalten lassen muss.\n\n94 Die Vertreter des Verbandes BITKOM haben mit dem Abschluss des Gesamtvertrags für DVD-Brenner die Voraussetzungen für eine vereinfachte Durchsetzung\nder Ansprüche geschaffen. Für die Mitglieder der Nutzervereinigung BITKOM, die\nsich dem Gesamtvertrag unterworfen haben, sind die Vergütungssätze verbindlich.\n\nFür die Mitglieder der Nutzervereinigung, die sich dem Gesamtvertrag nicht unterworfen haben, sind die Vergütungssätze des Gesamtvertrags zwar nicht bindend. Sie\nbilden aber einen gewichtigen Anhaltspunkt für die Angemessenheit der Vergütung\n(vgl. BGH, Urteil vom 20. März 2013 - I ZR 84/11, GRUR 2013, 1220 Rn. 20 = WRP\n2013, 1627 - Gesamtvertrag Hochschul-Intranet), was dazu führen kann, dass die\nVergütungssätze in einer Auseinandersetzung um die Zahlung der Gerätevergütung\nzwischen einer Verwertungsgesellschaft und dem Mitglied einer Nutzervereinigung\nals Richtschnur dienen. Es entspricht zudem dem Wesen des Gesamtvertrages,\ndass die Nutzervereinigung den Verwertungsgesellschaften Vertragshilfe leistet und\nihre Mitglieder dazu anhält, dem Gesamtvertrag entsprechende Einzelverträge abzuschießen (Schulze in Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, 5. Aufl., § 12 UrhWG\nRn. 5 f.). Die zwischen der Klägerin und dem Branchenverband BITKOM geführten\nVerhandlungen zielten daher darauf, dass das Verhandlungsergebnis auch für und\ngegen die Mitglieder des BITKOM wirkt. Diese Folgen für die von den Mitgliedern des\nVerbandes BITKOM künftig zu entrichtende Gerätevergütung für DVD-Brenner standen nach den vom Oberlandesgericht getroffenen Feststellungen in unmittelbarem\nZusammenhang mit der hierdurch vorübergehend erreichten Ersparnis einer nach\nGrund und Höhe umstrittenen Geräteabgabe für PCs.\n\n95 Diese Disposition und der nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts\nmit ihr verknüpfte Verhandlungserfolg der Klägerin bei der Gerätevergütung für DVD-Brenner wirken sich bei der gebotenen Abwägung der wechselseitigen Interessen mit\nRücksicht auf die Rechtsstellung der nach § 12 UrhWG (jetzt § 35 VGG) zum Abschluss eines Gesamtvertrages mit den Verwertungsgesellschaften berechtigten\nNutzervereinigung BITKOM, hinter der die zur Zahlung einer Geräteabgabe nach\n§ 54 UrhG aF verpflichteten Mitglieder stehen, nicht nur auf das Verhältnis zwischen\nden unmittelbar an den Verhandlungen über den Abschluss von Gesamtverträgen\nBeteiligten, sondern auch auf die Rechtsstellung der Mitglieder des Branchenverbandes BITKOM in einer Weise aus, die es rechtfertigt, die Geltendmachung des\n\nAnspruches auf Zahlung einer Gerätevergütung für PCs mit Festplatte nicht nur im\nVerhältnis zu dem Branchenverband als Verhandlungspartner der Klägerin, sondern\nauch im Verhältnis zu den von ihm vertretenen Mitgliedern als treuwidrig anzusehen\n(vgl. MünchKomm.BGB/Schubert aaO § 242 Rn. 218 und 230).\n\n96 (3) Die Revision der Klägerin meint ferner ohne Erfolg, der Annahme einer\nSchutzwürdigkeit des Vertrauens stehe entgegen, dass die Klägerin eine schriftliche\nFixierung der Stillhalteabrede nicht gewollt habe.\n\n97 Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, dieser Umstand ändere an einer\nSchutzwürdigkeit des Vertrauens nichts, sondern bekräftige lediglich, dass die Klägerin auf die Geräteabgabe für PCs nicht endgültig habe verzichten wollen. Der Tatbestand einer Verwirkung der Geltendmachung für die Vergangenheit sei davon jedoch\nnicht betroffen. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.\n\n98 Zwar kann es der Begründung schutzwürdigen Vertrauens entgegenstehen,\nwenn der Rechtsinhaber bei seinem Verhandlungspartner einerseits den Eindruck\nerweckt, dass er sich in einer bestimmten Art und Weise verhalten werde, dem Verhandlungspartner auf der anderen Seite jedoch zu erkennen gibt, dass er sich an der\ndurch sein Verhalten geweckten Erwartung im Zweifel nicht festhalten lassen will\n(vgl. Olzen/Looschelders in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2015, § 242 Rn. 292).\n\n99 Der Umstand, dass sich die Klägerin den vom Oberlandesgericht getroffenen\nFeststellungen zufolge nicht darauf eingelassen hat, in den Gesamtvertrag über CD-Brenner und später in denjenigen für DVD-Brenner eine Erklärung aufzunehmen,\nnach der jedenfalls vorübergehend kein zusätzlicher Anspruch auf Zahlung einer Geräteabgabe für PCs erhoben werde, schließt jedoch entgegen der Auffassung der\nRevision der Klägerin die Annahme eines schutzwürdigen Vertrauens der für die Gerätehersteller an dem Abschluss der Verhandlungen über die Gesamtverträge für\n\neine CD- und DVD-Brennervergütung Beteiligten darin, dass die Klägerin ihre Forderung nach Zahlung einer Gerätevergütung auch für PCs entsprechend der mündlichen Zusage des Dr. K. bis auf weiteres nicht geltend machen werde, nicht aus. Das\nOberlandesgericht ist vielmehr zutreffend davon ausgegangen, dass ein vertrauensbegründendes Verhalten, aus dem der Anspruchsgegner den Schluss ziehen kann,\ndass eine in der Vergangenheit erhobene Forderung bis auf weiteres nicht mehr geltend gemacht wird, nicht nur in einer Erklärung liegen kann, die die an eine rechtsgeschäftlich bindende Verzichtserklärung zu stellenden Anforderungen erfüllt. Vielmehr\nkann ein Verhalten auch dann ein schutzwürdiges Vertrauen hervorrufen, wenn es\nnicht als Verzicht auf einen Anspruch gewertet werden kann (Olzen/Looschelders in\nStaudiger aaO § 242 Rn. 285; MünchKomm.BGB/Schubert aaO § 242 Rn. 317 f.).\n\n100 (4) Die Revision der Klägerin macht ferner erfolglos geltend, gegen die\nSchutzwürdigkeit eines durch die Äußerungen vermeintlich erweckten Vertrauens\nspreche, dass der Verhandlungsführer der Klägerin erkennbar nicht bevollmächtigt\ngewesen sei, derart weitreichende Erklärungen rechtlich verbindlich abzugeben.\n\n101 Das Fehlen einer den verbindlichen Verzicht auf eine Forderung umfassenden\nrechtsgeschäftlichen Vertretungsmacht steht der Begründung schutzwürdigen Vertrauens durch eine auf die Ankündigung eines bestimmten Verhaltens gerichtete Erklärung nicht entgegen. Vielmehr genügt es, dass sich die Klägerin das von ihr beherrschbare Verhalten des eigenen Verhandlungsführers zurechnen lassen muss\n(Olzen/Looschelders in Staudinger aaO § 242 Rn. 291; MünchKomm.BGB/Schubert\naaO § 242 Rn. 215; BeckOK-BGB/Sutschet, Stand: 1. August 2016, § 242 Rn. 109).\nDie Revision macht nicht geltend, dass die Klägerin vorgetragen habe, das Verhalten\ndes eigenen Verhandlungsführers sei für sie nicht erkennbar und vermeidbar gewesen. Für eine solche Annahme fehlt im Streitfall jeglicher Anhaltspunkt.\n\n102 (5) Die Revision der Klägerin rügt weiter vergeblich, das Oberlandesgericht\nhabe bei seiner Beurteilung der Schutzwürdigkeit eines Vertrauens der Beklagten\nnicht berücksichtigt, der Beklagten sei bereits vor Erhalt des Aufforderungsschreibens vom 7. März 2005 bekannt gewesen, dass die Klägerin an ihrem Rechtsstandpunkt einer Vergütungspflicht von PCs mit eingebauter Festplatte festgehalten habe.\nSo habe der seinerzeitige Vorstandsvorsitzende der GEMA nach Abschluss des Gesamtvertrages über die Gerätevergütung für CD-Brenner vom 8. und 22. Juli 2002\nund nach Abschluss des Gesamtvertrages über die Gerätevergütung für DVD-Brenner vom 5. und 11. August 2003 im September 2003 anlässlich eines Symposiums\ndes Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit dem Institut für Urheberund Medienrecht seiner Auffassung Ausdruck verliehen, dass Hersteller von PCs für\ndie \"angemessene Vergütung an die Urheber, deren Werke kopiert werden, geradezustehen hätten\"; er habe zudem im Oktober 2003 anlässlich des Treffens einer Expertengruppe erneut zur Frage der Zahlung einer Gerätevergütung für PCs Stellung\nbezogen.\n\n103 Aus diesen Umständen musste das Oberlandesgericht nicht herleiten, dass\ndie nach seinen Feststellungen jedenfalls vor Abschluss des Gesamtvertrages über\ndie Gerätevergütung für DVD-Brenner abgegebenen Erklärungen des Verhandlungsführers der Klägerin, bei Einigung auf die von der Klägerin begehrte Vergütung werde ein Anspruch auf Zahlung einer Gerätevergütung für PCs mit eingebauter Festplatte zunächst nicht weiterverfolgt, nicht geeignet waren, ein schutzwürdiges Vertrauen der Verhandlungsführer des BITKOM und der im Branchenverband BITKOM\norganisierten Gerätehersteller zu begründen. Die von der Klägerin angeführten Äußerungen des damaligen Vorstandsvorsitzenden der GEMA stehen nicht im Widerspruch zu der Ankündigung des Verhandlungsführers der Klägerin, von der Durchsetzung der zwischen den Verhandlungsparteien schon dem Grunde nach umstrittenen Vergütung für diese Geräte im Hinblick auf das für andere Geräte erzielte Verhandlungsergebnis vorübergehend abzusehen.\n\n104 (6) Ohne Erfolg wendet sich die Revision der Klägerin gegen die Annahme\ndes Oberlandesgerichts, die Beklagte habe es als Mitglied des Verbandes BITKOM\nals Bestätigung des vom Verhandlungsführer der Klägerin gesetzten Vertrauenstatbestands ansehen dürfen, dass die Klägerin nach Abschluss des Gesamtvertrags\nDVD-Brenner im August 2003 bis März 2005 zugewartet habe, ehe sie erneut mit der\nForderung nach einer PC-Vergütung an den Verband BITKOM herangetreten sei.\n\n105 Die Revision der Klägerin macht geltend, das Oberlandesgericht habe nicht\nberücksichtigt, dass die Vergütungsansprüche zeitabschnittsweise entstanden seien,\nso dass für die Frage der Verwirkung nicht auf den gesamten Zeitraum bis März\n2005 abgestellt werden könne. Des Weiteren komme wegen der mit dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz eingeführten Regelverjährung von drei Jahren eine\nAbkürzung dieser Verjährungsfrist durch Verwirkung nur unter besonderen Umständen in Betracht. Mit diesen Rügen wendet sich die Revision der Klägerin gegen die\nAnnahme einer Verwirkung infolge Zeitablaufs durch das Oberlandesgericht. Im\nStreitfall ergibt sich jedoch die Treuwidrigkeit nicht aus dem Gesichtspunkt der Verwirkung wegen illoyaler Verspätung der Rechtsausübung, sondern daraus, dass die\nKlägerin gegenüber den vom Verband BITKOM vertretenen Unternehmen einen\nschutzwürdigen Vertrauenstatbestand geschaffen hat, für die Vergangenheit nicht\nVergütungsforderungen in Bezug auf PCs mit eingebauten Festplatten ausgesetzt zu\nsein. Darauf, ob zusätzlich die Voraussetzungen des Verwirkungseinwandes wegen\neiner illoyal verspäteten Geltendmachung eines Anspruchs vorliegen, kommt es im\nStreitfall nicht an.\n\n106 cc) Die Revisionen der Parteien wenden sich schließlich ohne Erfolg gegen die\nAnnahme des Oberlandesgerichts, nach der die Beklagte dem von der Klägerin geltend gemachten Anspruch den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung für die\nZeit vom 1. Januar 2002 bis zum 31. März 2005 entgegenhalten kann.\n\n107 (1) Das Oberlandesgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte der Klägerin den Einwand unzulässiger Rechtsausübung nicht erst für die Zeit\nnach Abschluss des Gesamtvertrages DVD-Brenner im August 2003 oder ab dem\nWirksamwerden der mit dem Gesamtvertrag DVD-Brenner vereinbarten Zahlungspflicht für das Inverkehrbringen von DVD-Brennern ab dem 1. Januar 2003 entgegenhalten kann. Vielmehr waren die durch die Äußerungen des Verhandlungsführers\nder Klägerin bei den Vertretern des Verbandes BITKOM und der Gerätehersteller\ngeweckten Erwartungen nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts gerade\ndadurch gekennzeichnet, dass die in der Vergangenheit geltend gemachte Forderung nach Zahlung einer Geräteabgabe für PCs mit Festplatte für den Fall einer Einigung über den Abschluss eines Gesamtvertrages für DVD-Brenner zu den von der\nKlägerin gewünschten Konditionen nicht mehr weiterverfolgt wird und auch in näherer Zukunft nicht mit der erneuten Geltendmachung dieser Forderung gerechnet werden müsse. Dies schließt nicht nur den Zeitraum von der Begründung der Vergütungspflicht für DVD-Brenner bis zur neuerlichen Geltendmachung dieser Ansprüche\nmit Schreiben vom 7. März 2005 durch die Klägerin, sondern den gesamten in der\nVergangenheit liegenden Zeitraum ein.\n\n108 (2) Es ist ferner nicht zu beanstanden, dass das Oberlandesgericht den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung nicht nur bis zum Stichtag des Einganges\ndes Forderungsschreibens der Klägerin vom 7. März 2005 bei dem Branchenverband\nBITKOM, sondern bis zum Ende dieses Monats hat durchgreifen lassen. Das Oberlandesgericht hat hiermit im Rahmen der gebotenen Abwägung der betroffenen Interessen dem Umstand Rechnung getragen, dass dem Branchenverband BITKOM und\nseinen Mitgliedern eine gewisse Zeitspanne zuzubilligen gewesen ist, um sich auf die\ndurch dieses Schreiben veränderte Sachlage für die Zukunft einstellen zu können,\nnachdem die Klägerin ihre Forderung nach Zahlung einer Gerätevergütung in den\n\nvergangenen Monaten seit Abschluss des Gesamtvertrages DVD-Brenner nicht weiterverfolgt hatte.\n\n109 (3) Die Revision der Beklagten macht ohne Erfolg geltend, die Klägerin müsse\nsich den ihr zurechenbaren Vertrauenstatbestand auch für die Zeit nach dem\n31. März 2005 entgegenhalten lassen.\n\n110 Das Oberlandesgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Rechtsfolgen der unzulässigen Rechtsausübung, die im Streitfall dazu führen, dass die Klägerin den geltend gemachten Anspruch auf Zahlung der Gerätevergütung nicht gegenüber der Beklagten durchsetzen kann, nicht zeitlich unbeschränkt wirken. Vielmehr\nwar das durch die Äußerung des Verhandlungsführers der Klägerin bei den Vertretern des BITKOM geweckte Vertrauen nach den vom Oberlandesgericht getroffenen\nFeststellungen dadurch gekennzeichnet, dass die Klägerin für einen gewissen Zeitraum von der Geltendmachung einer Geräteabgabe für PCs absehen wird. Bei dieser\nSachlage wirkte das vertrauensbegründende Verhalten nur bis zu einer gegenteiligen\nMitteilung der Klägerin fort (vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 2007 - I ZR 24/05,\nGRUR 2008, 614 Rn. 25 = WRP 2008, 794 - ACERBON; BGH, GRUR 2014, 363\nRn. 49 - Peter Fechter).\n\n111 Das Oberlandesgericht hat ferner zutreffend angenommen, dass das den Einwand des Rechtsmissbrauchs begründende schutzwürdige Vertrauen mit dem an\nden Branchenverband BITKOM gerichteten Forderungsschreiben geendet hat. Das\nwidersprüchliche Verhalten der Klägerin, auf das sich die Beklagte im Streitfall berufen kann, liegt nicht in einem Verhalten, das mit einer unmittelbar gegenüber der Beklagten erfolgten Äußerung nicht in Einklang zu bringen wäre, sondern darin, dass\nsie mit der Forderung nach einer rückwirkend geltend gemachten Geräteabgabe für\nPCs der von ihr anlässlich der mit den Vertretern der BITKOM geführten Gesamtvertragsverhandlungen geweckten Erwartung zuwidergehandelt hat. Bei dieser Sachla-\n\nge muss nicht nur hinsichtlich der Begründung, sondern auch für die Beendigung des\nVertrauenstatbestands auf die zunächst gegenüber den Vertretern des Verbandes\nBITKOM neuerlich aufgestellte Forderung nach Zahlung einer Geräteabgabe abgestellt werden.\n\n112 dd) Soweit die Revision der Beklagten schließlich geltend macht, das Oberlandesgericht habe die Angaben der Zeugin D. dahin würdigen müssen, dass die\nVertreter des Verbandes BITKOM und die Verbandsmitglieder erst aufgrund des\nSchreibens der Klägerin vom 27. Juni 2005 endgültig davon hätten ausgehen müssen, auf Zahlung einer Gerätevergütung in Anspruch genommen zu werden, setzt sie\nin revisionsrechtlich unzulässiger Weise ihre Würdigung an die Stelle derjenigen des\nOberlandesgerichts, ohne einen Rechtsfehler aufzuzeigen. Im Übrigen geht aus dem\nSchreiben des BITKOM vom 8. April 2005, das in Reaktion auf das Aufforderungsschreiben der Klägerin vom 7. März 2005 verfasst worden ist, hervor, dass sich der\nVerband lediglich eine Bestätigung auserbeten hatte, dass für die Vergangenheit\nkeine Ansprüche auf Zahlung einer Gerätevergütung für PCs mit eingebauter Festplatte geltend gemacht werden. Dass die Beteiligten sich nunmehr für die Zukunft mit\ndieser Forderung würden auseinandersetzen müssen, hat der Verband BITKOM, wie\nauch das Oberlandesgericht hervorgehoben hat, hingegen nicht infrage gestellt.\n\n113 VII. Den Klageansprüchen steht schließlich nicht entgegen, dass Mitglieder\nder Klägerin wie die Verwertungsgesellschaft Wort und die GEMA einen Teil der von\nder Klägerin geltend gemachten Gerätevergütung in der Vergangenheit nicht an die\nRechtsinhaber, sondern an nicht berechtigte Dritte wie Verleger ausgeschüttet haben.\n\n114 1. Eine Verwertungsgesellschaft hat die Einnahmen aus ihrer Tätigkeit nach\ndem wesentlichen Grundgedanken des § 7 Satz 1 UrhWG (jetzt § 27 VGG) allerdings\nausschließlich an die Berechtigten zu verteilen, und zwar in dem Verhältnis, in dem\n\ndiese Einnahmen auf einer Verwertung der Rechte und Geltendmachung von Ansprüchen der jeweiligen Berechtigten beruhen. Damit ist es unvereinbar, wenn Verlegern nach der Satzung der Verwertungsgesellschaft Wort ein ihrer verlegerischen\nLeistung entsprechender Anteil am Ertrag zusteht und Verlage nach dem Verteilungsplan dieser Verwertungsgesellschaft einen pauschalen Anteil der Verteilungssumme unabhängig davon erhalten, ob und inwieweit die Einnahmen der Verwertungsgesellschaft auf der Wahrnehmung der ihr von Verlegern eingeräumten Rechte\noder übertragenen Ansprüche beruhen (BGH, Urteil vom 21. April 2016\n- I ZR 198/13, GRUR 2016, 596 Rn. 22 bis 88 = WRP 2016, 711 - Verlegeranteil, zur\nVeröffentlichung in BGHZ vorgesehen).\n\n115 2. Der Schuldner der Vergütung nach § 54 Abs. 1 UrhG aF kann einer Inkassogesellschaft der gemäß § 54h Abs. 1 UrhG aF wahrnehmungsberechtigten Verwertungsgesellschaften, die gegen ihn Ansprüche auf Auskunftserteilung und Feststellung der Vergütungspflicht geltend macht, jedoch nicht mit Erfolg entgegenhalten,\ndiese verteile die Einnahmen aus ihrer Tätigkeit nicht ausschließlich an die Berechtigten. Dem steht entgegen, dass allein die Berechtigten von einer Verwertungsgesellschaft, mit der sie einen Wahrnehmungsvertrag geschlossen haben, verlangen\nkönnen, mit einem Anteil an deren Einnahmen beteiligt zu werden, der den Erlösen\nentspricht, die sie durch die Auswertung ihrer Rechte erzielt hat (vgl. BGH, GRUR\n2016, 596 Rn. 23 - Verlegeranteil, mwN). Der Schuldner des Vergütungsanspruchs\nkann aus dem Rechtsverhältnis zwischen der Verwertungsgesellschaft und den Berechtigten keine Rechte für sich herleiten (BGH, GRUR 2017, 172 Rn. 110 bis 112\n- Musik-Handy).\n\n116 VIII. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267\nAbs. 3 AEUV ist nicht veranlasst (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - C-283/81,\nSlg. 1982, 3415 Rn. 21 = NJW 1983, 1257 - C.I.L.F.I.T.). Im Streitfall stellt sich keine\nentscheidungserhebliche Frage zur Auslegung des Unionsrechts, die nicht bereits\n\ndurch die Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt ist oder nicht zweifelsfrei zu beantworten ist.\n\n117 C. Danach waren die Revision der Klägerin und die Revision der Beklagten zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.\n\nBüscher Koch Löffler\n\nSchwonke Feddersen\n\nVorinstanz:\nOLG München, Entscheidung vom 15.01.2015 - 6 Sch 12/08 WG -","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-03-16/i-zr-49-15","cited_norms":[{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":25},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 54g","ref_norm":"54g","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 199","ref_norm":"199","n":2},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 54h","ref_norm":"54h","n":2},{"jurabk":"VGG","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":1},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 54f","ref_norm":"54f","n":1},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1},{"jurabk":"VGG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"VGG","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 559","ref_norm":"559","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"VGG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"VGG","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 194","ref_norm":"194","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 204","ref_norm":"204","n":1},{"jurabk":"AEUV","ref":"Art 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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