{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:160317BVZB147.16.0","court":"BGH","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2017-03-16","aktenzeichen":"V ZB 147/16","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nV ZB 147/16\nvom\n\n16. März 2017\n\nin der Transitaufenthaltssache\n\nECLI:DE:BGH:2017:160317BVZB147.16.0\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. März 2017 durch die\nRichterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, Dr. Brückner und Weinland und die\nRichter Dr. Kazele und Dr. Hamdorf\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 29. Zivilkammer\ndes Landgerichts Frankfurt am Main vom 21. Oktober 2016 wird\nauf Kosten des Betroffenen als unzulässig verworfen.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt\n5.000 €.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht im Wege der\neinstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 14. September 2016 den Aufenthalt des Betroffenen in der Asylbewerberunterkunft auf dem Flughafen Frankfurt\nam Main bis zum 26. Oktober 2016 zur Sicherung seiner Abreise angeordnet.\nMit Schriftsatz vom 10. Oktober 2016 hat sein Verfahrensbevollmächtigter beantragt, den Beschluss des Gerichts aufzuheben, den Betroffenen sofort in\nFreiheit zu setzen und festzustellen, dass der angefochtene Beschluss den Betroffenen seit Stellung des Haftaufhebungsantrags in seinen Rechten verletzt.\nZudem hat er angekündigt, dass nach Akteneinsicht „die Beschwerde begrün-\n\ndet“ werde. Das Amtsgericht hat der „Beschwerde“ nicht abgeholfen und die\nSache dem Landgericht vorgelegt. Dieses hat die „Beschwerde“ als unzulässig\nverworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der\ner die Aufhebung der Beschwerdeentscheidung und die Zurückverweisung an\ndas Landgericht, hilfsweise an das Amtsgericht zur anderweitigen Behandlung\nund Entscheidung beantragt.\n\nII.\n\n2 Nach Ansicht des Beschwerdegerichts handelt es sich bei dem Antrag\ndes Betroffenen um eine Beschwerde gegen die Anordnung des Amtsgerichts.\nDies ergebe sich aus den darin verwendeten Formulierungen „angefochtener\nBeschluss“ und „Beschwerde“. Da die Beschwerdefrist nicht gewahrt sei, sei die\nBeschwerde als unzulässig zu verwerfen.\n\nIII.\n\n3 Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft.\n\n4 1. Sie beanstandet zwar zu Recht, dass das Beschwerdegericht von einer Beschwerde des Betroffenen gegen die Haftanordnung des Amtsgerichts\nausgegangen ist. Das Schreiben des Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen vom 10. Oktober 2016, in dem von einem „Haftaufhebungsantrag“\ndie Rede ist, enthält eindeutig (nur) einen Antrag auf Aufhebung der Haft, über\nden gemäß § 426 Abs. 2 Satz 1 FamFG das Amtsgericht zu entscheiden hat.\nAllein ein solcher Antrag war interessegerecht, weil im Zeitpunkt des Eingangs\n\ndes Schreibens die Frist zur Einlegung einer Beschwerde gegen den Haftanordnungsbeschluss bereits abgelaufen war (vgl. Senat, Beschluss vom\n21. Juli 2016 - V ZB 42/16, juris Rn. 4). Letzte Zweifel hat der Betroffene - worauf die Rechtsbeschwerde zu Recht hinweist - dadurch ausgeräumt, dass er\nsowohl bei dem Amtsgericht als auch bei dem Landgericht in einem weiteren\nSchriftsatz ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass sein Antrag nicht als\nBeschwerde, sondern als Haftaufhebungsantrag zu verstehen sei.\n\n5 2. Die Rechtsbeschwerde ist aber gleichwohl nicht statthaft.\n\n6 a) Unterbleibt eine Entscheidung über einen Haftaufhebungsantrag aus\nder unzutreffenden rechtlichen Erwägung, es handle sich um eine Beschwerde\ngegen den Haftanordnungsbeschluss, kann die Beschwerdeentscheidung zwar\ngrundsätzlich mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden (vgl. Senat,\nBeschluss vom 6. März 2014 - V ZB 17/14, InfAuslR, 2014, 284 Rn. 4). Nach\neiner Aufhebung der Beschwerdeentscheidung und Zurückverweisung haben\nsich die vorinstanzlichen Gerichte dann mit dem Aufhebungsantrag zu befassen\n(vgl. Senat, Beschluss vom 21. Juli 2016 - V ZB 42/16, juris Rn. 5).\n\n7 b) Der Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde steht im vorliegenden Fall\naber § 70 Abs. 4 FamFG entgegen. Nach dieser Vorschrift sind die im Wege\neiner einstweiligen Anordnung nach § 427 FamFG ergangenen Beschlüsse\nüber vorläufige Freiheitsentziehungen von der Rechtsbeschwerde ausgenommen. Um eine solche Entscheidung handelt es sich hier. Das Amtsgericht hat\ndurch einstweilige Anordnung eine vorläufige Entscheidung über den Aufenthalt\ndes Betroffenen in der Asylbewerberunterkunft auf dem Flughafen getroffen.\nDaher unterliegt die Beschwerdeentscheidung, die Teil des Verfahrens über die\neinstweilige Anordnung ist, nicht der Rechtsbeschwerde.\n\n8 c) Der von der Rechtsbeschwerde herangezogene Grundsatz der Meistbegünstigung (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 17. Oktober 1986 - V ZR 169/85,\nBGHZ 98, 362, 364 f.) führt nicht zur Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde. Der\nGrundsatz der Meistbegünstigung soll die beschwerte Partei vor Nachteilen\nschützen, die auf der unrichtigen Entscheidungsform beruhen. Hier beruht der\nAusschluss der Rechtsbeschwerde aber nicht auf der gewählten Entscheidungsform, sondern auf der Sondervorschrift des § 70 Abs. 4 FamFG. Der Betroffene stünde prozessual nicht anders, wenn die Vorinstanzen über den\nHaftaufhebungsantrag entschieden hätten; denn nach § 70 Abs. 4 FamFG findet gegen einen Beschluss im Verfahren über die Aufhebung einer einstweiligen Anordnung die Rechtsbeschwerde ebenfalls nicht statt. Der Grundsatz der\nMeistbegünstigung führt nicht zu einer dem korrekten Verfahren widersprechenden Erweiterung des Instanzenzugs (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juli 2015\n- XII ZB 586/14, MDR 2015, 1029 Rn. 8 f.).\n\nIV.\n\n9 Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Die Festsetzung des\nBeschwerdewerts folgt aus § 36 Abs. 3 GNotKG.\n\nSchmidt-Räntsch Brückner Weinland\n\nKazele Hamdorf\n\nVorinstanzen:\nAG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 14.09.2016 - 934 XIV 1284/16 -\nLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 21.10.2016 - 2-29 T 214/16 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-03-16/v-zb-147-16","cited_norms":[{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":3},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 426","ref_norm":"426","n":1},{"jurabk":"GNotKG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 427","ref_norm":"427","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-03-16/v-zb-147-16","retrieved":"2026-10-24 07:59:19.431310+00:00"},"card":{"id":"bgh/2017-03-16/v-zb-147-16","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. Zivilsenat","date":"2017-03-16","dockets":["V ZB 147/16"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:160317BVZB147.16.0","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:160317BVZB147.16.0"},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 16.03.2017 – V ZB 147/16","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-03-16/v-zb-147-16","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 29. Zivilkammer\ndes Landgerichts Frankfurt am Main vom 21. Oktober 2016 wird\nauf Kosten des Betroffenen als unzulässig verworfen.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt\n5.000 €.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"FamFG/70","law":"FamFG","abbreviation":"FamFG","ref":"70","label":"§ 70 FamFG","mentions":3},{"id":"FamFG/84","law":"FamFG","abbreviation":"FamFG","ref":"84","label":"§ 84 FamFG","mentions":1},{"id":"FamFG/426","law":"FamFG","abbreviation":"FamFG","ref":"426","label":"§ 426 FamFG","mentions":1},{"id":"GNotKG/36","law":"GNotKG","abbreviation":"GNotKG","ref":"36","label":"§ 36 GNotKG","mentions":1},{"id":"FamFG/427","law":"FamFG","abbreviation":"FamFG","ref":"427","label":"§ 427 FamFG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:59:19.431310+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}