{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:160317B2STR53.17.0","court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2017-03-16","aktenzeichen":"2 StR 53/17","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 53/17\nvom\n16. März 2017\nin dem Sicherungsverfahren\ngegen\n\nECLI:DE:BGH:2017:160317B2STR53.17.0\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin am 16. März 2017 gemäß § 349\nAbs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision der Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 25. November 2016 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat die Unterbringung der Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision der Beschuldigten hat Erfolg.\n\nI.\n\n2 Nach den Feststellungen des Landgerichts leidet die Beschuldigte an\neiner chronifizierten schizophren-halluzinatorischen Psychose (ICD-10: F20.8).\nIm Jahr 2013 bedrohte sie eine Nachbarin mit einem Küchenmesser und schlug\nLöcher in die Wand, im Jahr 2013 oder 2014 bedrohte sie im Rahmen eines\nstationären Aufenthaltes eine Mitpatientin mit den Worten „Ich schlage Dir den\nKopf ab“; sie setzte die ihr bis dahin verabreichte Depotmedikation im Oktober\n\n2015 selbständig ab, woraufhin sich ihr Zustand erheblich verschlechterte. Am\n17. März 2016 begegnete die Beschuldigte auf der Straße der ihr unbekannten\nZeugin C. und nahm wahnhaft an, die Zeugin habe ihr keine Hilfe geleistet,\nals sie von zwölf Personen angegriffen worden sei. Deshalb schlug die Beschuldigte mit einer etwa einen Meter langen Metallstange in der Art einer\nDuschvorhangstange gegen die Rippen und den Oberschenkel der Zeugin. Am\nOberschenkel bildete sich ein Hämatom; die Zeugin war eine Woche arbeitsunfähig, litt an Schlafstörungen und hatte \"Angst, die Straße zu betreten\".\n\n3 Die Beschuldigte wurde seitdem bis zum Zeitpunkt des Urteils im Vollzugskrankenhaus sowie im Rahmen einer zivilrechtlichen Unterbringung psychiatrisch behandelt, jedoch traten trotz hochdosierter und hochpotenter Medikation noch Wahnvorstellungen und Halluzinationen auf. Die freiwillige Medikamenteneinnahme lehnte die Beschuldigte zunächst ab. Das sachverständig\nberatene Landgericht hat deshalb angenommen, dass eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür bestehe, dass die Beschuldigte erneut eine erhebliche Tat i.S.d.\n§ 63 Satz 1 StGB begehen werde, zumal es an einem sozialen Empfangsraum\nfehle und eine zivilrechtliche Unterbringung mangels Eigengefährdung möglicherweise nicht angeordnet werde.\n\nII.\n\n4 Die Anordnung der Unterbringung der Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus hält rechtlicher Überprüfung nicht stand, da die Gefährlichkeitsprognose nicht tragfähig begründet ist. Die Unterbringung als außerordentlich beschwerende Maßnahme darf nur angeordnet werden, wenn eine\nWahrscheinlichkeit höheren Grades besteht, dass der Täter infolge seines Zustands in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird, die schwerwie-\n\ngende Störungen des Rechtsfriedens besorgen lassen (Senat, Urteil vom\n23. November 2016 - 2 StR 108/16; Beschluss vom 17. Februar 2016 - 2 StR\n545/15, StV 2016, 720; Beschluss vom 2. September 2015 - 2 StR 239/15).\n\n5 In jedem Fall bedarf es der Darstellung des Zusammenhanges zwischen\nder vorliegenden psychischen Störung, der abgeurteilten Tat und der festgestellten Gefahr erheblicher rechtswidriger Taten in der Zukunft (vgl. Senat, Beschluss vom 5. Februar 2003 - 2 StR 1/03, NStZ-RR 2003, 168). Die Gefahrprognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens sowie der von ihm begangenen Anlasstat zu\ntreffen, wobei an die Darlegungen umso höhere Anforderungen zu stellen sind,\nje mehr es sich bei dem zu beurteilenden Sachverhalt um einen Grenzfall handelt (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Januar 2016 - 3 StR 521/15, NStZ-RR 2015,\n135, 136; Beschluss vom 4. Juli 2012 - 4 StR 224/12, NStZ-RR 2012, 337,\n338). Bei der insofern vorzunehmenden Gesamtwürdigung des Täters und der\nSymptomtat sind etwaige Vortaten von besonderer Bedeutung (BGH, Beschluss vom 7. Juni 2016 - 4 StR 79/16, NStZ-RR 2016, 306, 307). Als gewichtiges Indiz gegen die Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten ist es anzusehen,\nwenn ein Täter trotz bestehenden Defekts über Jahre hinweg keine erheblichen\nStraftaten begangen hat (Senat, Urteil vom 10. Dezember 2014 - 2 StR 170/14,\nNStZ-RR 2015, 72, 73).\n\n6 Zwar hat die Kammer festgestellt, dass die Beschuldigte die Anlasstat\naufgrund der bei ihr festgestellten psychischen Erkrankung begangen hat. Allein\nder Umstand, dass sich der Zustand der seit längerem bestehenden Krankheit\nseit Oktober 2015 erheblich verschlechtert hat und die Beschuldigte trotz hochdosierter Medikation seit der Tat nie vollständig frei von Symptomen ihrer Erkrankung war, lässt jedoch nicht den Schluss auf die Wahrscheinlichkeit der\n\nBegehung weiterer erheblicher Taten zu. Im Rahmen der individuellen Gefährlichkeitsprognose hätte das Landgericht ausführlich gewichten müssen, dass\ndie Beschuldigte unbestraft ist, die vor der Anlasstat liegenden Handlungen als\nSachbeschädigung und Bedrohung nicht dem Bereich der mittleren Kriminalität\nzuzuordnen sind und die Anlasstat keine gravierenden Folgen zeigte (vgl.\nBT-Drs. 18/7244, S. 18 mwN). Auch hätte Berücksichtigung finden müssen,\ndass sich die Beschuldigte im Zeitraum zwischen Oktober 2015 und der Tat am\n17. März 2016 nur gegenüber ihrem gesetzlichen Betreuer gelegentlich verbalaggressiv verhielt.\n\nAppl Krehl Eschelbach\n\nBartel Grube","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-03-16/2-str-53-17","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-03-16/2-str-53-17","retrieved":"2026-10-24 07:53:15.302497+00:00"},"card":{"id":"bgh/2017-03-16/2-str-53-17","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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