{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:160217BVZB137.16.0","court":"BGH","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2017-02-16","aktenzeichen":"V ZB 137/16","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nV ZB 137/16\nvom\n\n16. Februar 2017\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2017:160217BVZB137.16.0\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Februar 2017 durch die\nVorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Dr. Brückner und\nWeinland und die Richter Dr. Kazele und Dr. Hamdorf\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts\nWaldshut-Tiengen - 1. Zivilkammer - vom 27. Juli 2016 wird auf\nKosten der Klägerin als unzulässig verworfen.\n\nDer Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 1.585 €.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Gegen das der Klägerin am 12. Mai 2016 zugestellte Urteil des Amtsgerichts hat sie am 13. Juni 2016, einem Montag, Berufung eingelegt. Diese hat\nsie mit Schriftsatz vom 13. Juli 2016 begründet und am gleichen Tag per Fax\nan das Landgericht übermittelt.\n\n2 Die Klägerin hat Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt. Zur Begründung hat sie\ndarauf verwiesen, dass ihr Prozessbevollmächtigter das Ende der Berufungsbegründungsfrist am 12. Mai 2016 versehentlich auf den 13. Juli 2016 notiert\nhabe. Er sei aufgrund eines besonderen Leidensdruckes unkonzentriert gewesen. Seine Lebensgefährtin habe am 11. Mai 2016 in der fünften Schwanger-\n\nschaftswoche eine Fehlgeburt erlitten und sich am 12. Mai 2016 im Rahmen\neines kurzzeitigen stationären Krankenhausaufenthalts einem Eingriff unterziehen müssen.\n\n3 Das Landgericht hat den Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in\nden vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zurückgewiesen und ihre Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich\ndie Klägerin mit der Rechtsbeschwerde.\n\nII.\n\n4 Das Berufungsgericht ist der Ansicht, den Prozessbevollmächtigten der\nKlägerin treffe an der Versäumung der Frist ein Verschulden. Dass er nicht hinreichend konzentriert gewesen sei, habe seine Ursache nicht in einer Erkrankung, sondern in der Ablenkung durch private Sorgen. Dies reiche nicht aus,\num ein Verschulden zu verneinen. Im Übrigen habe es ihm freigestanden, die\nUnterzeichnung des Empfangsbekenntnisses zurückzustellen und auch die\nFristen erst an einem der folgenden Tage zu notieren.\n\nIII.\n\n5 Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig.\n\n6 1. Sie ist zwar statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1\nSatz 4 ZPO). Zulässig ist sie aber nur, wenn die Rechtssache grundsätzliche\nBedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer ein-\n\nheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts\nerfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO; vgl. auch Senat, Beschluss vom 12. Mai 2016\n- V ZB 135/15, NJW 2016, 3789 Rn. 8 mwN). Diese Voraussetzungen liegen\nnicht vor. Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag der Klägerin\njedenfalls im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen.\n\n7 1. Die Klägerin hat die Berufungsbegründungsfrist nicht unverschuldet\nversäumt, weil sie sich ein eigenes Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten\nhinsichtlich der Fristversäumung gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen\nmuss. Dabei kann dahinstehen, ob dieser am 12. Mai 2016 einer besonderen\nseelischen Belastung ausgesetzt war (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 5. Juni\n1981 - I ZB 5/81, VersR 1981, 839; BFH/NV 2007, 244), die zu einer fehlerhaften Bestimmung der Frist zur Berufungsbegründung geführt hat. Mit dieser Begründung hat die Klägerin ein eigenes Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten an der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist nicht ausgeräumt.\n\n8 2. a) Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs,\ndass der Rechtsanwalt die Prüfung des Fristablaufs im Zusammenhang mit der\nBearbeitung der Sache nachprüfen muss, wenn ihm diese zur Vorbereitung\neiner fristgebundenen Prozesshandlung vorgelegt wird. Nach den zur anwaltlichen Fristenkontrolle entwickelten Grundsätzen hat der Rechtsanwalt alles ihm\nZumutbare zu tun und zu veranlassen, damit die Fristen zur Einlegung und Begründung eines Rechtsmittels gewahrt werden. Die Überwachungspflicht des\nRechtsanwalts, dem die Handakten zwecks Fertigung der Berufungsschrift\nvorgelegt werden, beschränkt sich dabei nicht nur auf die Prüfung, ob die Berufungsfrist zutreffend notiert ist, sondern erstreckt sich auch auf die ordnungsgemäße Notierung der Berufungsbegründungsfrist, die nach § 520 Abs. 2 Satz\n\n1 ZPO mit der Zustellung des erstinstanzlichen Urteils zu laufen beginnt und\nderen Ablauf daher im Zeitpunkt der Fertigung der Berufungsschrift bereits\nfeststeht. Mit der anwaltlichen Verpflichtung, alle zumutbaren Vorkehrungen\ngegen Fristversäumnisse zu treffen, wäre nicht zu vereinbaren, wenn sich der\nAnwalt bei der im Zusammenhang mit der Aktenvorlage zwecks Fertigung der\nBerufungsschrift gebotenen Prüfung der Fristnotierung auf die Berufungsfrist\nbeschränken und die Prüfung der bereits feststehenden Berufungsbegründungsfrist aussparen wollte. Er hat daher bei Vorlage der Handakte zur Fertigung der Berufungsschrift auch zu prüfen, dass die Berufungsbegründungsfrist\nrichtig notiert worden ist (BGH, Beschluss vom 15. September 2015\n- VI ZB 37/14, MDR 2015, 1383 Rn. 7; Urteil vom 25. September 2014\n- III ZR 47/14, NJW 2014, 3452 Rn. 8, 10; Beschlüsse vom 21. April 2004\n- XII ZB 243/03, FamRZ 2004, 1183 f.; vom 1. Dezember 2004 - XII ZB 164/03,\nNJW-RR 2005, 498, 499).\n\n9 b) Hätte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin bei der Fertigung der\nBerufungsschrift am 13. Juni 2016 kontrolliert, ob die Berufungsbegründungsfrist richtig notiert worden ist, hätte er bemerkt, dass ihm am 12. Mai 2016 insoweit ein Fehler unterlaufen ist und diesen korrigieren können. Daher ist die\nBelastungssituation am 12. Mai 2016 für die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist nicht ursächlich geworden.\n\n10 3. Das Berufungsgericht war auch nicht gehalten, auf die nicht ausreichenden Gründe des Wiedereinsetzungsgesuchs hinzuweisen (§ 139 ZPO).\nEine Hinweispflicht besteht nur bezogen auf erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben (Senat, Beschluss vom 12. Mai 2016 - V ZB 135/15,\nNJW 2016, 3789 Rn. 31 mwN). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die\nPflicht zur Prüfung der notierten Berufungsbegründungsfrist bei Vorlage der\n\nHandakten zur Fertigung der Berufungsschrift ist seit längerem anerkannt und\nmuss einem Rechtsanwalt auch ohne richterliche Hinweise geläufig sein. Wenn\nder Vortrag in dem Wiedereinsetzungsgesuch dazu keinerlei Angaben enthält,\nlässt dies den Schluss zu, dass eine solche Prüfung nicht stattgefunden hat.\n\nIV.\n\n11 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des\nGegenstandswerts findet seine Grundlage in § 3 ZPO.\n\nStresemann Brückner Weinland\n\nKazele Hamdorf\n\nVorinstanzen:\nAG Waldshut-Tiengen, Entscheidung vom 29.04.2016 - 7 C 218/15 -\nLG Waldshut-Tiengen, Entscheidung vom 27.07.2016 - 1 S 24/16 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-02-16/v-zb-137-16","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-02-16/v-zb-137-16","retrieved":"2026-10-24 07:59:19.121900+00:00"},"card":{"id":"bgh/2017-02-16/v-zb-137-16","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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