{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:160217BVZB116.16.0","court":"BGH","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2017-02-16","aktenzeichen":"V ZB 116/16","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nV ZB 116/16\nvom\n\n16. Februar 2017\n\nin der Abschiebungshaftsache\n\nECLI:DE:BGH:2017:160217BVZB116.16.0\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Februar 2017 durch die\nVorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Dr. Brückner und\nWeinland und die Richter Dr. Kazele und Dr. Hamdorf\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss\nder 4. Zivilkammer des Landgerichts Traunstein vom 18. Juli 2016\naufgehoben. Es wird festgestellt, dass die Beschlüsse des\nAmtsgerichts Mühldorf am Inn vom 15. Juni 2016 und vom\n27. Juni 2016 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben.\n\nGerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur\nzweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen\ndes Betroffenen in allen Instanzen werden der Bundesrepublik\nDeutschland auferlegt.\n\nDer Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Betroffene, ein marokkanischer Staatsangehöriger, reiste am\n18. Dezember 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein, ohne im Besitz ei-\n\nnes Passes oder aufenthaltslegitimierender Papiere zu sein. Er wurde vorläufig\nfestgenommen und am 19. Dezember 2015 polizeilich vernommen. Am gleichen Tag wurde die Abschiebung nach Marokko verfügt. Auf Antrag der beteiligten Behörde wurde gegen den Betroffenen Haft zur Sicherung der Abschiebung bis längstens 17. Juni 2016 angeordnet.\n\n2 Das Amtsgericht hat auf Antrag der beteiligten Behörde mit Beschluss\nvom 15. Juni 2016 die Haft bis zum 1. Juli 2016 und mit Beschluss vom\n27. Juni 2016 bis zum 15. Juli 2016 verlängert. Die hiergegen gerichteten Beschwerden des Betroffenen, die jeweils mit dem Antrag, die Rechtswidrigkeit\nder Haftanordnung des Amtsgerichts festzustellen, fortgeführt wurden, hat das\nLandgericht mit Beschluss vom 18. Juli 2016 zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Betroffene, der am 7. Juli 2016 abgeschoben worden\nist, seine Feststellungsanträge weiter. Die beteiligte Behörde beantragt die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde.\n\nII.\n\n3 Das Beschwerdegericht meint, die Voraussetzungen für die Verlängerung der Abschiebungshaft hätten vorgelegen. Insbesondere habe die Haft über\nsechs Monate hinaus angeordnet werden können. Der Betroffene habe die über\ndrei Monate hinausgehende Dauer selbst zu vertreten. Er habe nach seinen\nAngaben bei der Polizei seinen Pass zerrissen und sei anschließend ohne Pass\nnach Europa eingereist. Soweit er sich bei seiner Anhörung am 5. Februar 2016\ndahingehend eingelassen habe, dass ihm sein Reisepass von Schleusern abgenommen worden sei, stehe dies in Widerspruch zu seinen bisherigen Angaben und sei unglaubwürdig. Durch die Vernichtung des Reisepasses sei ein\n\nlangwieriges Verfahren zur Beschaffung des Passersatzpapieres erforderlich\ngeworden. Trotz der Belehrung anlässlich seiner Anhörung am 5. Februar 2016\nhabe der Betroffene keine Versuche unternommen, die Bearbeitung zu beschleunigen (§ 48 Abs. 3, § 82 AufenthG). Er habe von Anfang an deutlich gemacht, an seiner Abschiebung nach Marokko nicht mitzuwirken. Dies sei zur\nÜberzeugung der Kammer mitursächlich dafür, dass die Abschiebung bislang\nnicht habe durchgeführt werden können.\n\nIII.\n\n4 Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet.\n\n5 1. Die Feststellungen des Beschwerdegerichts sind nicht geeignet, die\nVerlängerung der Abschiebungshaft über sechs Monate hinaus zu tragen. Dies\nsetzt nach § 62 Abs. 4 Satz 2 AufenthG voraus, dass der Ausländer seine Abschiebung verhindert. Die Vernichtung des Passes durch den Betroffenen vor\nseiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland weist nicht den erforderlichen Bezug zu einer konkret zu erwartenden und sich bereits abzeichnenden\nAbschiebung auf (vgl. näher Senat, Beschluss vom 19. Januar 2017\n- V ZB 99/16, juris Rn. 8 ff.). In Bezug auf die von dem Beschwerdegericht angenommene pflichtwidrige Verletzung von Mitwirkungspflichten (vgl. §§ 48, 49\nAufenthG, § 15 AsylG) fehlt es an Feststellungen, dass die Ausländerbehörde\nden Betroffenen über diese belehrt, sie ihn zur Vornahme der im jeweiligen Einzelfall erforderlichen konkreten Mitwirkungshandlung aufgefordert und der Betroffene deren Vornahme verweigert hat (Senat, Beschluss vom\n19. Januar 2017 - V ZB 99/16, juris Rn. 13).\n\n6 2. Die Verlängerung der Haft durch den Beschluss des Amtsgerichts vom\n15. Juni 2016 ist auch, soweit sie den Zeitraum bis zum 18. Juni 2016 betrifft,\nrechtswidrig. Zwar überschreitet die Abschiebungshaft bis zu diesem Zeitpunkt\nnoch nicht die Frist von sechs Monaten. Nach den Ausführungen in dem Antrag\nauf Haftverlängerung war aber ausgeschlossen, dass die Abschiebung des Betroffenen innerhalb von drei Tagen erfolgen konnte. Die Haft durfte daher auch\ninsoweit nicht aufrechterhalten werden.\n\n7 3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG).\n\nStresemann Brückner Weinland\n\nKazele Hamdorf\n\nVorinstanzen:\nAG Mühldorf am Inn, Entscheidung vom 15.06.2016 - 1 XIV 67/16 (B) -\nAG Mühldorf am Inn, Entscheidung vom 27.06.2016 - 3 XIV 75/16 (B) -\nLG Traunstein, Entscheidung vom 18.07.2016 - 4 T 2163/16, 4 T 2295/16 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-02-16/v-zb-116-16","cited_norms":[{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-02-16/v-zb-116-16","retrieved":"2026-10-24 07:59:19.087122+00:00"},"card":{"id":"bgh/2017-02-16/v-zb-116-16","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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