{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:160217BVZB111.16.0","court":"BGH","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2017-02-16","aktenzeichen":"V ZB 111/16","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nV ZB 111/16\n\nvom\n\n16. Februar 2017\n\nin der Abschiebungshaftsache\n\nECLI:DE:BGH:2017:160217BVZB111.16.0\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Februar 2017 durch die\nVorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Weinland und die Richter\nDr. Kazele, Dr. Göbel und Dr. Hamdorf\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss\ndes Landgerichts Traunstein - 4. Zivilkammer - vom 7. Juli 2016 im\nKostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Anträge des Betroffenen auf Feststellung der Verletzung seiner Rechte zurückgewiesen worden sind.\n\nEs wird festgestellt, dass die Anordnung der Sicherungshaft in den\nBeschlüssen des Amtsgerichts Mühldorf am Inn vom 2., 13. und\n27. Juni 2016 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat.\n\nWeiter wird festgestellt, dass der Beschluss des Landgerichts\nTraunstein - 4. Zivilkammer - vom 7. Juli 2016 den Betroffenen insoweit in seinen Rechten verletzt hat, als dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Mühldorf am Inn vom\n27. Juni 2016 zurückgewiesen worden ist.\n\nGerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur\nzweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen\ndes Betroffenen in allen Instanzen werden der Bundesrepublik\nDeutschland auferlegt.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt\n15.000 €.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Betroffene reiste, nachdem er Ende November 2015 nach Österreich\nzurückgewiesen worden war, kurz darauf erneut unerlaubt nach Deutschland\nein. Bei einer polizeilichen Kontrolle wurde er ohne Ausweisdokumente angetroffen. Mit Beschluss vom 4. Dezember 2015 ordnete das Amtsgericht Haft zur\nSicherung der Abschiebung des Betroffenen nach Marokko bis längstens\n3. Juni 2016 an. Das Landgericht wies dessen Beschwerde zurück. Seine gegen diesen Beschluss eingelegte Rechtsbeschwerde blieb erfolglos (Senat, Beschluss vom 2. Juni 2016 - V ZB 26/16, juris).\n\n2 Mit Beschlüssen vom 2., 13. und 27. Juni 2016 hat das Amtsgericht jeweils die Verlängerung der Haft zur Sicherung der Abschiebung des Betroffenen nach Marokko angeordnet, zuletzt bis längstens 14. Juli 2016. Das Landgericht hat die gegen diese Beschlüsse gerichteten Beschwerden des Betroffenen\nzurückgewiesen, zuletzt mit der Maßgabe, dass die verlängerte Sicherungshaft\nspätestens am 10. Juli 2016 endet. Mit seiner Rechtsbeschwerde beantragt der\nzwischenzeitlich nach Marokko abgeschobene Betroffene die Aufhebung der\nBeschwerdeentscheidung und die Feststellung, dass dieser Beschluss und die\nVerlängerungsbeschlüsse des Amtsgerichts ihn in seinen Rechten verletzt haben.\n\nII.\n\n3 Nach Ansicht des Beschwerdegerichts liegt der Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5, § 2 Abs. 14 Nr. 4 und 5 AufenthG vor. Der\nmittellose Betroffene habe zu seiner unerlaubten Einreise erhebliche Geldbeträge aufgewandt; allein für die Überfahrt von der Türkei nach Griechenland\n\nhabe er nach eigenen Angaben an einen Schleuser 720 € gezahlt. Bei seiner\npolizeilichen Vernehmung habe er zudem angegeben, dass er für den Fall einer\nAbschiebung nach Marokko nach Frankreich weiterreisen würde. Bei der richterlichen Anhörung habe er betont, dass er nicht in ein Flugzeug nach Marokko\nsteigen werde.\n\n4 Die Haft dürfe über sechs Monate hinaus verlängert werden. Der Betroffene habe zu vertreten, dass die Abschiebung aufgrund der Dauer der Beschaffung von Passersatzpapieren nicht innerhalb dieses Zeitraums habe\ndurchgeführt werden können. Er habe bei seiner polizeilichen Vernehmung angegeben, seinen Pass dem Schleuser gegeben zu haben, nachdem dieser ihm\ngesagt habe, er solle den Pass wegwerfen, um bessere Chancen zu haben. Die\ndazu in Widerspruch stehende Angabe bei seiner richterlichen Anhörung, er\nhabe den Pass dem Schleuser nur gegeben, weil dieser ihm gedroht habe, sei\nnicht glaubhaft. Trotz Belehrung durch die beteiligte Behörde habe der Betroffene keine Versuche unternommen, die Passbeschaffung durch eigene Anstrengungen zu beschleunigen. Er habe vielmehr von Anfang an deutlich gemacht, dass er an seiner Abschiebung nach Marokko nicht mitwirke.\n\nIII.\n\n5 Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet.\n\n6 1. Die Feststellungen des Beschwerdegerichts sind nicht geeignet, die\nVerlängerung der Abschiebungshaft über sechs Monate hinaus zu tragen. Dies\nsetzt nach § 62 Abs. 4 Satz 2 AufenthG voraus, dass der Ausländer seine Abschiebung verhindert. Die Vernichtung des Passes durch den Betroffenen vor\nseiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland weist nicht den erforderlichen Bezug zu einer konkret zu erwartenden und sich bereits abzeichnenden\n\nAbschiebung auf (vgl. näher Senat, Beschluss vom 19. Januar 2017\n- V ZB 99/16, juris Rn. 11). In Bezug auf die von dem Beschwerdegericht angenommene pflichtwidrige Verletzung von Mitwirkungspflichten (vgl. §§ 48, 49\nAufenthG, § 15 AsylG) fehlt es an Feststellungen, dass die Ausländerbehörde\nden Betroffenen über diese belehrt, sie ihn zur Vornahme der im jeweiligen Einzelfall erforderlichen konkreten Mitwirkungshandlung aufgefordert und der Betroffene deren Vornahme verweigert hat (vgl. Senat, Beschluss vom\n19. Januar 2017 - V ZB 99/16, juris Rn. 13 mwN).\n\n7 2. Eine Zurückverweisung an das Beschwerdegericht zur Nachholung\nentsprechender Feststellungen kommt nicht in Betracht. Der Betroffene müsste\ndazu nach § 34 FamFG persönlich angehört werden; angesichts der erfolgten\nAbschiebung ist dies aber nicht mehr möglich (vgl. Senat, Beschluss vom\n17. März 2016 - V ZB 39/15, juris Rn. 10 mwN).\n\nIV.\n\n8 Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG).\n\nStresemann Weinland Kazele\n\nGöbel Hamdorf\n\nVorinstanzen:\nAG Mühldorf am Inn, Entscheidungen vom 02.06.2016, 13.06.2016 und\n27.06.2016 - 1 XIV 56/16; 1 XIV 66/16; 1 XIV 74/16 -\nLG Traunstein, Entscheidung vom 07.07.2016 - 4 T 1931/16; 4 T 2111/16;\n4 T 2294/16 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-02-16/v-zb-111-16","cited_norms":[{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-02-16/v-zb-111-16","retrieved":"2026-10-24 07:59:19.053876+00:00"},"card":{"id":"bgh/2017-02-16/v-zb-111-16","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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