{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:160217BVZB10.16.0","court":"BGH","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2017-02-16","aktenzeichen":"V ZB 10/16","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nV ZB 10/16\nvom\n\n16. Februar 2017\n\nin der Abschiebungshaftsache\n\nECLI:DE:BGH:2017:160217BVZB10.16.0\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Februar 2017 durch die\nVorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Weinland und die Richter\nDr. Kazele, Dr. Göbel und Dr. Hamdorf\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss\nder 18. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom\n14. Januar 2016 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das\nBeschwerdegericht zurückverwiesen.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt\n5.000 €.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Betroffene ist syrischer Staatsangehöriger. Am 28. Mai 2014 reiste\ner unerlaubt in die Bundesrepublik Deutschland ein. Seinen Asylantrag vom\n5. Juni 2014 wies das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid\nvom 15. Januar 2015 als unzulässig zurück, weil dem Betroffenen bereits in\n\nBulgarien internationaler Schutz zuerkannt worden war, und forderte den Betroffenen auf, die Bundesrepublik Deutschland binnen 30 Tagen zu verlassen.\nDer Betroffene kam der Aufforderung nicht nach, spätestens seit April 2015 hielt\ner sich nicht mehr an dem ihm durch Bescheid der Regierung Mittelfranken vom\n5. Juni 2014 zugewiesenen Wohnsitz auf, ohne die beteiligte Behörde über seine Abreise und seinen künftigen Aufenthalt unterrichtet zu haben. Am\n25. November 2015 wurde er durch die Polizei festgenommen.\n\n2 Mit Beschluss vom selben Tage hat das Amtsgericht nach Anhörung des\nBetroffenen Sicherungshaft bis zum 24. Januar 2016 angeordnet. Die gegen\ndiesen Beschluss gerichtete Beschwerde hat das Landgericht ohne erneute\nAnhörung mit Beschluss vom 14. Januar 2016 zurückgewiesen. Hiergegen\nwendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde. Er beantragt festzustellen, dass er durch die Beschlüsse des Amtsgerichts und des Landgerichts in\nseinen Rechten verletzt worden ist.\n\nII.\n\n3 Das Beschwerdegericht meint, entgegen den Ausführungen des Amtsgerichts könne die Anordnung der Sicherungshaft nicht auf § 62 Abs. 3 Satz 1\nNr. 1 AufenthG gestützt werden, weil der Anwendungsbereich der Verordnung\n(EU) Nr. 604/2013 (fortan: Dublin-III-Verordnung) eröffnet und der Haftgrund\nder unerlaubten Einreise zur Konkretisierung der Fluchtgefahr nach der Dublin-III-Verordnung ungeeignet sei. Die Sicherungshaft könne aber auf Art. 28 und\nArt. 2 Buchstabe n der Dublin-III-Verordnung i.V.m. §§ 2 Abs. 15 Satz 1,\nAbs. 14 Nr. 1 AufenthG gestützt werden, da der Betroffene seinen Wohnsitz\n\nohne Mitteilung an die Ausländerbehörde aufgegeben habe und bis zu seiner\nFestnahme unbekannten Aufenthalts gewesen sei.\n\nIII.\n\n4 Die gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FamFG mit dem Feststellungsantrag\nnach § 62 FamFG statthafte und auch im Übrigen (§ 71 FamFG) zulässige\nRechtsbeschwerde ist begründet. Auf der Grundlage der Feststellungen des\nBeschwerdegerichts kann das Vorliegen eines Haftgrundes nicht angenommen\nwerden.\n\n5 1. Es bedarf vorliegend keiner Entscheidung, ob die Anordnung der Sicherungshaft auf die Haftgründe des § 62 Abs. 3 Satz 1 AufenthG gestützt werden konnte, oder ob der Anwendungsbereich der Dublin-III-Verordnung eröffnet\nwar, so dass sich die Voraussetzungen der Haftanordnung unmittelbar aus\nArt. 28 und Art. 2 Buchstabe n Dublin-III-Verordnung i.V.m. § 2 Abs. 15\nAufenthG ergaben (vgl. Senat, Beschluss vom 7. Juli 2016 - V ZB 21/16, juris\nRn. 4 mwN). Denn es lagen weder die Voraussetzungen des von dem Amtsgericht herangezogenen § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AufenthG noch die des von dem\nLandgericht angeführten § 2 Abs. 15 Satz 1 i.V.m. Abs. 14 Nr. 1 AufenthG vor.\n\n6 a) Der Haftgrund des § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AufenthG setzt voraus,\ndass der Ausländer auf Grund einer unerlaubten Einreise vollziehbar ausreisepflichtig ist. Dabei muss die vollziehbare Ausreisepflicht auf der unerlaubten\nEinreise beruhen (Senat, Beschluss vom 28. Oktober 2010 - V ZB 210/10,\nFGPrax 2011, 41 Rn. 19; Beschluss vom 25. Februar 2010 - V ZB 172/09,\nFGPrax 2010, 150 Rn. 20). An der Ursächlichkeit der unerlaubten Einreise für\n\ndie vollziehbare Ausreisepflicht fehlt es hier. Da der Betroffene nach seiner Einreise einen Asylantrag gestellt hat, war ihm nach § 55 Abs. 1 Satz 1 und 3\nAsylG der Aufenthalt im Bundesgebiet zur Durchführung des Asylverfahrens\ngestattet. Eine solche zwischenzeitliche Aufenthaltsgestattung lässt die Ursächlichkeit der unerlaubten Einreise für die vollziehbare Ausreisepflicht entfallen\n(vgl. Senat, Beschluss vom 28. Oktober 2010 - V ZB 210/10, aaO).\n\n7 b) Im Anwendungsbereich der Dublin-III-Verordnung dürfen die Mitgliedstaaten nach dessen Art. 28 Abs. 2 eine Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht. Fluchtgefahr ist nach Art. 2 Buchstabe n Dublin-III-Verordnung das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven, gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben,\ndass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, gegen\nden ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch\nFlucht entziehen könnte. Der deutsche Gesetzgeber hat in § 2 Abs. 15\nAufenthG die Kriterien für die Annahme einer Fluchtgefahr nach der Dublin-III-Verordnung festgelegt. Die Regelung in § 2 Abs. 15 Satz 1 i.V.m. Abs. 14 Nr. 1\nAufenthG genügt den Anforderungen der Verordnung. Dies hat der Senat zu\nder Vorschrift des § 62 Abs. 3 Nr. 2 AufenthG entschieden (Beschluss vom\n26. Juni 2014 - V ZB 31/14, NVwZ 2014, 1397 Rn. 31), der § 2 Abs. 14 Nr. 1\nAufenthG nachgebildet ist.\n\n8 Die Voraussetzungen von § 2 Abs. 14 Nr. 1 AufenthG liegen jedoch nicht\nvor. Zwar hat der Betroffene seinen Aufenthaltsort nach Ablauf der Ausreisefrist\nnicht nur vorübergehend gewechselt, ohne der zuständigen Behörde eine Anschrift anzugeben, unter der er erreichbar ist. Die genannte Vorschrift setzt aber\nweiter voraus, dass der Betroffene durch die Ausländerbehörde auf die Anzeigepflicht nach § 50 Abs. 4 AufenthG und die einschneidenden Folgen ihrer Ver-\n\nletzung in einer ihm verständlichen Sprache hingewiesen worden ist (vgl. Senat,\nBeschluss vom 20. Oktober 2016 - V ZB 167/14, juris Rn. 20; Beschluss vom\n20. Oktober 2016 - V ZB 106/15, juris Rn. 6; Beschluss vom 14. Januar 2016\n- V ZB 178/14, FGPrax 2016, 87 Rn. 6 ff. zu § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2\nAufenthG). Hierzu hat das Beschwerdegericht keine Feststellungen getroffen.\n\n9 2. Hinzu kommt, dass das Beschwerdegericht seine Entscheidung nicht\nauf einen neuen Haftgrund stützen durfte, ohne den Betroffenen hierzu persönlich anzuhören (vgl. Senat, Beschluss vom 7. Juli 2016 - V ZB 21/16,\nFGPrax 2016, 278 Rn. 6).\n\nIV.\n\n10 Der angefochtene Beschluss ist daher aufzuheben (§ 74 Abs. 5 FamFG).\nDer Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, da weitere Sachverhaltsermittlungen erforderlich sind. Die Sache ist daher an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen (§ 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG). Sollte sich erweisen,\ndass der Betroffene auf die Anzeigepflicht nach § 50 Abs. 4 AufenthG und die\neinschneidenden Folgen ihrer Verletzung in einer ihm verständlichen Sprache\nhingewiesen worden ist, wird er zu diesen Feststellungen erneut anzuhören\nsein. Ob eine solche Anhörung noch möglich oder etwa aufgrund zwischenzeitlich erfolgter Abschiebung des Betroffenen ausgeschlossen ist, kann der Senat\nnicht feststellen, da die Rechtsbeschwerde hierzu keine Angaben enthält.\n\nV.\n\n11 Die Festsetzung des Beschwerdewertes folgt aus § 36 Abs. 3 GNotKG.\n\nStresemann Weinland Kazele\n\nGöbel Hamdorf\n\nVorinstanzen:\nAG Schwabach, Entscheidung vom 25.11.2015 - XIV 6/15 -\nLG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 14.01.2016 - 18 T 9417/15 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-02-16/v-zb-10-16","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":6},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":4},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":2},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"GNotKG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-02-16/v-zb-10-16","retrieved":"2026-10-24 07:59:19.019917+00:00"},"card":{"id":"bgh/2017-02-16/v-zb-10-16","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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