{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-05_NA_2017-02-16_V_ZA_31_16_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:160217BVZA31.16.0","court":"BGH","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2017-02-16","aktenzeichen":"V ZA 31/16","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nV ZA 31/16\nvom\n\n16. Februar 2017\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2017:160217BVZA31.16.0\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Februar 2017 durch die\nVorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Weinland und die Richter\nDr. Kazele, Dr. Göbel und Dr. Hamdorf\n\nbeschlossen:\n\nDer Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe\nwird zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Kläger macht in gewillkürter Prozessstandschaft Ansprüche der insolventen C. GmbH & Co KG H. auf Einsichtnahme in\nUrkunden geltend. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen.\nDie dagegen gerichtete Anhörungsrüge des Klägers hat es als unzulässig verworfen.\n\n2 Das Berufungsurteil und der die Anhörungsrüge verwerfende Beschluss\nsind dem Kläger am 22. November 2016 zugestellt worden. Mit Schriftsatz seines früheren Prozessbevollmächtigten, der am 14. Dezember 2016 bei dem\nBundesgerichtshof eingegangen ist, hat der Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die „Durchführung eines Revisionsverfahrens“ gegen das\n\nUrteil des Oberlandesgerichts sowie den die Anhörungsrüge verwerfenden Beschluss beantragt. Am 21. Dezember 2016 hat er eine Erklärung über seine\npersönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht. Dieser war nur die\nKopie eines Kontoauszugs beigefügt.\n\nII.\n\n3 Der Antrag des Klägers, der dahingehend auszulegen ist, dass er die\nBewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen\ndas Berufungsurteil begehrt, ist zurückzuweisen.\n\n4 1. Die Angaben des Klägers ermöglichen keine Prüfung, ob er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die\nKosten der Prozessführung aufzubringen (§ 114 Satz 1 ZPO). Er hat die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nur unvollständig ausgefüllt und seine Angaben im Wesentlichen nicht belegt.\n\n5 a) …\n\n6 b) Da der Kläger, der ein fremdes Recht im eigenen Namen geltend\nmacht, bereits seine eigenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht\nhinreichend dargelegt und nachgewiesen hat, kommt es nicht darauf an, dass\nes zudem an der erforderlichen Darlegung fehlt, dass auch der Rechtsinhaber\naußerstande ist, die Prozessführungskosten aufzubringen (vgl. BGH, Urteil vom\n24. Oktober 1985 - VII ZR 337/84, BGHZ 96, 151, 153; Beschluss vom\n9. Juni 2010 - IV ZA 15/09, juris Rn. 2).\n\n7 2. Innerhalb der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde\nkonnte der Kläger nicht auf die Unvollständigkeit seiner Angaben und das Fehlen von Belegen hingewiesen werden. Der Vordruck ist erst am 21. De\nzember 2016 bei dem Bundesgerichtshof eingegangen; eine Prüfung der Vollständigkeit der Angaben konnte im normalen Geschäftsgang nicht vor Ablauf\nder Rechtsmittelfrist am 22. Dezember 2016 erfolgen.\n\n8 3. Eines Hinweises zum jetzigen Zeitpunkt bedarf es nicht, weil dem Kläger damit nicht gedient wäre. Die Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde ist verstrichen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 233\nZPO) kommt nicht in Betracht. Eine Partei, die nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu tragen, muss ihr vollständiges Gesuch um Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Rechtsmittelverfahren unter Verwendung der vorgeschriebenen Vordrucke und Beifügung aller erforderlichen Unterlagen innerhalb\nder Rechtsmittelfrist einreichen. Ist dies - wie hier - nicht geschehen, war die\nPartei nicht ohne ihr Verschulden verhindert, die Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde einzuhalten. Ein etwaiges Verschulden seines Anwalts\nwäre dem Kläger nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen (Senat, Beschluss vom\n10. November 2016 - V ZA 12/16, NJW 2017, 735 Rn. 7 mwN).\n\nStresemann Weinland Kazele\n\nGöbel Hamdorf\n\nVorinstanzen:\nLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 10.01.2014 - 2-12 O 397/12 -\nOLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 13.10.2016 - 1 U 23/14 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-02-16/v-za-31-16","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-02-16/v-za-31-16","retrieved":"2026-10-24 07:59:18.988737+00:00"},"card":{"id":"bgh/2017-02-16/v-za-31-16","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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