{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-5_NA_2017-11-15_5_StR_439_17_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:151117U5STR439.17.0","court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2017-11-15","aktenzeichen":"5 StR 439/17","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n5 StR 439/17\n\nvom\n\n15. November 2017\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2017:151117U5STR439.17.0\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom\n15. November 2017, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Sander\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDölp,\nProf. Dr. König,\nDr. Berger,\nProf. Dr. Mosbacher\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwältin\nals Verteidigerin,\n\nTarifbeschäftigte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 31. März 2017 im Ausspruch über\ndie Gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben.\n\n2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorgenannte Urteil mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit von der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus abgesehen worden ist.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der\nRechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n4. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverletzung, wegen versuchter Nötigung sowie wegen „gefährlicher Körperverletzung\nin Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, vorsätzlicher Körperverletzung,\nBedrohung und Beleidigung“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren\n\nund drei Monaten verurteilt, das Verfahren hinsichtlich des Vorwurfs einer anderen Beleidigung wegen eines Verfahrenshindernisses eingestellt und den Angeklagten von weiteren Anklagevorwürfen freigesprochen. Gegen seine Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit einer auf Verfahrensrügen und die\nSachrüge gestützten Revision, während die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf\nden Rechtsfolgenausspruch beschränkten Revision die Strafzumessung und\ndie Nichtverhängung einer Maßregel nach § 63 StGB beanstandet. Die\nRechtsmittel erzielen den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg.\n\nI.\n\n1. Das Landgericht hat Folgendes festgestellt:\n2\n\na) Der aus Afghanistan stammende Angeklagte lebt seit Ende der achtziger Jahre in Deutschland. Er ist seit 2006 rechtskräftig ausgewiesen. Angesichts drohender Abschiebung beantragte er 2015 Asyl. Er lebt von Sozialleistungen und ist mehrfach, auch einschlägig, vorbestraft. Wegen mehrerer Körperverletzungsdelikte verbüßte er bis November 2011 eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten. Die Führungsaufsicht musste mehrfach\nverlängert werden, zuletzt bis November 2017. Im Oktober 2013 wurde der Angeklagte wegen einer im Juni 2013 begangenen gefährlichen Körperverletzung\nzu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung für die\nDauer von drei Jahren zur Bewährung ausgesetzt wurde. Im Mai 2014 wurde er\nwegen einer im Juni 2013 begangenen vorsätzlichen Körperverletzung zu einer\nGeldstrafe verurteilt.\n\nb) Im Dezember 2015 beging der Angeklagte folgende Taten:\n4\n\naa) Am 2. Dezember 2015 bedrängte der Angeklagte den Geschädigten\n5\nG. , der ihn beim Urinieren im öffentlichen Raum beobachtet und zur\nRede gestellt hatte. Nach einem Schubser durch G. schlug der Angeklagte dreimal mit der Hand nach dem Zeugen und traf ihn beim letzten Schlag\nin der rechten Gesichtshälfte so heftig, dass der Geschädigte starke Schmerzen\nverspürte, einen Knall vernahm, taumelte und zu Boden fiel. Der Angeklagte\nwurde von seinen Begleitern von weiteren Handlungen abgehalten, so dass\nsich der Geschädigte entfernen konnte. Dieser zog sich durch den Schlag neben einer Ohrprellung einen Trommelfellriss zu, der einer operativen Versorgung bedarf. Er muss jeglichen Wasserkontakt der Ohren vermeiden und Silikonpassstücke tragen, wodurch auch seine Ausbildung zum Binnenschiffer gefährdet war.\n\n6 bb) G. versuchte erfolglos, einen Freund anzurufen. Deswegen\nvermutete der Angeklagte, G. habe ihn fotografiert. Um das zu überprüfen, forderte der Angeklagte unter Drohungen und Beleidigungen mehrfach\ndessen Mobiltelefon. Der Geschädigte kam dem Verlangen nicht nach. Ein\nZeuge wurde auf das Geschehen aufmerksam und rief aus dem Fenster, der\nGeschädigte solle sein Telefon nicht herausgeben, die Polizei sei informiert.\nDaraufhin nahm der Angeklagte von seinem Vorhaben Abstand.\n\n7 cc) Am 19. Dezember 2015 suchte er eine Asylunterkunft auf, um einen\nFreund zu besuchen. Weil er dort Hausverbot hatte, wurde ihm der Zutritt verwehrt. Während ein Beschäftigter den Freund auf Wunsch des Angeklagten\n\nausfindig machen wollte, unterhielt sich der Angeklagte mit der in der Einrichtung als ehrenamtliche Helferin tätigen Gi. und dem Hausmeister\nA. im Eingangsbereich. Als der Hausmeister kurzzeitig abwesend war, bezeichnete der Angeklagte Gi. als „Schlampe“ und drohte, ihr\nKind zu töten. Schließlich schlug er ihr mit der Faust in den Unterbauch,\nwodurch sie Schmerzen erlitt und sich krümmte. Als der Hausmeister ihr zu Hilfe kommen wollte, entwickelte sich zwischen ihm und dem Angeklagten eine\nkörperliche Auseinandersetzung. In deren Verlauf schlug der Angeklagte mit\nseinem mit einer Metallschnalle versehenen Gürtel auf seinen Gegner ein, was\nVerletzungen im Gesicht und am Körper zur Folge hatte. Als der Hausmeister\nseinen großen Schlüsselbund verlor, nahm der Angeklagte diesen und warf ihn\nauf die eng zusammenstehenden Geschädigten. Gi. wurde an einem Finger\ngetroffen und litt mehrere Tage Schmerzen.\n\nc) Der Angeklagte trinkt seit 1995 Alkohol, zeitweise auch exzessiv, und\n8\nkonsumiert gelegentlich Kokain, Cannabis und Speed. Er leidet an einer chronischen kombinierten Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen, histrionischen\nund emotional instabilen Zügen, nimmt sich selbst allerdings als völlig gesund\nwahr und sieht sich als Opfer einer Verschwörung von Sachverständigen und\nStrafverfolgungsorganen.\n\n9 2. Das sachverständig beratene Landgericht hat eine Verminderung der\nSteuerungsfähigkeit im Sinne von § 21 StGB bei allen Taten angenommen. Die\nPersönlichkeitsstörung sei als schwere andere seelische Abartigkeit einzuordnen. Sie führe zu einem umfassenden Versagen in allen Lebensbereichen. Es\nlägen erhebliche Störungen in der Impulskontrolle, Affektivität und Kognition\nvor, das Verhalten sei von einem raschen Wechsel der Stimmungslage und\n\nAffektinkontinenz geprägt. Den Taten sei gemeinsam, dass der Angeklagte zuvor Ablehnung oder Kritik erfahren habe, auf die er mit dem eingeschliffenen\nMuster verbaler und körperlicher Aggressivität reagiere. Die Legalprognose sei\nungünstig. Immer wieder verübe er Körperverletzungsdelikte und sei dabei in\nder Opferwahl zufällig.\n\n3. Das Landgericht hat für die drei abgeurteilten Taten Einzelstrafen von\n10\nsechs und drei Monaten sowie einem Jahr und drei Monaten verhängt. Von einer Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus hat\nes abgesehen. Mit der gefährlichen Körperverletzung zum Nachteil des A.\nhabe der Angeklagte zwar eine erhebliche Anlasstat verwirklicht,\nweshalb sich die Anordnungsvoraussetzungen nach § 63 Satz 1 StGB richteten. Es sei aber nicht höhergradig wahrscheinlich, dass er auch in Zukunft derart erhebliche Straftaten begehen werde. Zu erwarten seien zwar mit hoher\nWahrscheinlichkeit Taten wie die gegen G. und Gi. . Solche Taten\nseien aber keine erheblichen Taten im Sinne von § 63 Satz 1 StGB.\n\nII.\n\n11 Die Revision des Angeklagten führt lediglich zur Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe.\n\n1. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.\n12\n\na) Die Rüge fehlerhafter Ablehnung eines auf die Vernehmung des Zeugen M. gerichteten Beweisantrags ist unzulässig, da die Seiten 7 und 8\n\nder Revisionsbegründung (Vorsitzendenverfügung, auf die sich die Kammer in\nihrer Ablehnungsbegründung bezieht) fehlen und der Vortrag deshalb entgegen\n§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unvollständig ist. Aus demselben Grund versagen die\ninsoweit erhobene Aufklärungsrüge sowie die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs.\n\nb) Die Anträge, die Zeugen A. und Gi. erneut zu hören, obgleich beide bereits umfassend zur Sache und auch zu den Beweisthemen vernommen wurden, hat die Kammer rechtsfehlerfrei abgelehnt. Auch ein\nAufklärungsmangel liegt deshalb nicht vor.\n\n15 c) Soweit die Revision einen Verstoß gegen den Grundsatz des fairen\nVerfahrens mit der Begründung rügt, die Staatsanwaltschaft habe ihr vorliegende Erkenntnisse aus einem Parallelverfahren erst zu spät zur Gerichtsakte weitergereicht, so dass sie bei einer Zeugenvernehmung keine Verwendung finden\nkonnten, wird ein Rechtsverstoß des erkennenden Gerichts nicht behauptet.\nWie die Staatsanwaltschaft in ihrer Gegenerklärung zutreffend vorbringt, widersprechen die Angaben der Zeugin Gi. in der anderen Hauptverhandlung ihren Angaben zum hiesigen Tatgeschehen zudem nicht, weshalb nicht ersichtlich ist, inwieweit die Verteidigung durch das Unterlassen der Übersendung in\nihren Rechten beeinträchtigt worden sein könnte.\n\n2. Die Sachrüge führt lediglich zur Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe.\n16\n\na) Die Beweiswürdigung weist in Ansehung des revisionsgerichtlichen\n17\nÜberprüfungsmaßstabs (vgl. nur BGH, Urteil vom 1. Februar 2017\n\n– 2 StR 78/16 mwN) keinen Rechtsfehler auf. Entgegen der Auffassung der Revision waren weitergehende Ausführungen zum Inhalt der Aussage des Zeugen\nGe. nicht veranlasst. Ebenso wenig bestehen hinsichtlich des Zeugen\nerläuterungsbedürftige Lücken (vgl. zum Maßstab insoweit\nBGH, Urteil vom 26. Januar 2017 – 1 StR 385/16 mwN) oder Widersprüche.\n\nb) Die Feststellungen tragen den Schuldspruch. Entgegen der missverständlichen Formulierung der Strafkammer im Rahmen der Strafzumessung\n(UA S. 36) kommt ein freiwilliger Rücktritt von dem Versuch, sich des Mobiltelefons des Geschädigten G. durch Drohungen zu bemächtigen, nicht in\nBetracht. Denn der Angeklagte war mit seinen Drohungen erfolglos und ließ\nhiervon erst ab, nachdem ein Zeuge interveniert und mitgeteilt hatte, die Polizei\nalarmiert zu haben.\n\nc) Die Bemessung der Einzelfreiheitsstrafen weist keinen Rechtsfehler\n19\nzum Nachteil des Angeklagten auf. Angesichts der einschlägigen Vorstrafen\nund des Bewährungsbruchs sowie der Verwirklichung zweier tateinheitlicher\nTaten der gefährlichen Körperverletzung zum Nachteil mehrerer Geschädigter\nist es trotz der Annahme einer Verminderung der Steuerungsfähigkeit nicht\nrechtsfehlerhaft, einen minder schweren Fall nach § 224 Abs. 1 Halbsatz 2\nStGB nicht ausdrücklich zu prüfen.\n\nd) Die Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verstößt indes gegen § 54 Abs. 2 Satz 1 StGB. Danach darf die Gesamtstrafe die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen. Aus den in den Urteilsgründen mitgeteilten Einzelfreiheitsstrafen von sechs Monaten, drei Monaten sowie\n\neinem Jahr und drei Monaten hätte das Landgericht demnach höchstens eine\nGesamtfreiheitsstrafe in Höhe von einem Jahr und elf Monaten bilden dürfen\n(vgl. Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl.\nRn. 1204).\n\nIII.\n\n21 Die wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision der\nStaatsanwaltschaft führt zur Aufhebung des Urteils, soweit das Landgericht von\nder Verhängung einer Maßregel nach § 63 StGB abgesehen hat.\n\n1. Die Strafzumessung weist keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum\n22\nVorteil des Angeklagten auf. Die Einzelstrafen sind zwar angesichts der einschlägigen Vorstrafen, des Bewährungsbruchs und der Tatfolgen bei dem Geschädigten G. überaus milde bemessen. Dies allein ist aber nach revisionsrechtlichen Maßstäben (vgl. nur BGH, Urteil vom 26. Januar 2017\n– 1 StR 385/16 mwN) noch nicht zu beanstanden. Der Senat schließt aus, dem\nLandgericht könne bei der Strafzumessung für die gefährliche Körperverletzung\nder Umstand, dass sich die Tat gegen zwei Geschädigte richtete, aus dem Blick\ngeraten sein.\n\n2. Allerdings bedarf die Frage der Anordnung einer Maßregel nach § 63\n23\nStGB erneuter Prüfung.\n\n24 a) Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich die Anordnungsvoraussetzungen nach § 63 Satz 1 StGB richten. Rechtsfehlerfrei hat\nes mit sachverständiger Hilfe einen überdauernden Zustand im Sinne von § 20\n\nStGB festgestellt, der bei den abgeurteilten Straftaten jeweils sicher zu einer\nVerminderung der Schuldfähigkeit im Sinne von § 21 StGB geführt hat.\n\n25 b) Allerdings hat die Strafkammer bei ihrer Gefährlichkeitsprognose einen zu strengen Maßstab angelegt.\n\naa) Die Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus wird nach § 63\n26\nSatz 1 StGB angeordnet, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner\nTat ergibt, dass von ihm infolge seines Zustands erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder\nerheblich gefährdet werden, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Eine Straftat von erheblicher Bedeutung liegt vor, wenn sie\nmindestens der mittleren Kriminalität zuzurechnen ist, den Rechtsfrieden empfindlich stört und geeignet ist, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung\nerheblich zu beeinträchtigen (st. Rspr. vgl. nur BGH, Beschluss vom 24. Januar 2017 – 3 StR 421/16 mwN). Straftaten, die wie die vorsätzliche Körperverletzung nach § 223 Abs. 1 StGB im Höchstmaß mit mindestens fünf Jahren Freiheitsstrafe geahndet werden, gehören regelmäßig zum Bereich der mittleren\nKriminalität. Lediglich Straftaten, die höchstens mit Freiheitsstrafe unter fünf\nJahren bedroht sind, sind nicht mehr ohne Weiteres diesem Bereich zuzurechnen (vgl. BGH aaO mwN; BVerfG, Beschluss vom 24. Juli 2013\n– 2 BvR 298/12; BT-Drucks. 18/7244 S. 18; abweichend – wohl versehentlich –\nBGH, Beschluss vom 13. Juni 2017 – 2 StR 24/17; zutreffend Peglau jurisPR\nStrafR 18/2017 Anm. 2). Gewalt- und Aggressionsdelikte gehören regelmäßig\nzu den erheblichen Taten (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Februar 2011\n– 4 StR 635/10, NStZ-RR 2011, 202 mwN).\n\nUm auch bei derartigen Straftaten die Anordnung der schwerwiegenden\n27\nMaßregel einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gerade in\nFällen geringfügiger vorsätzlicher Körperverletzungen zu begrenzen, hat der\nGesetzgeber durch die Neufassung von § 63 Satz 1 StGB im Sinne der bisherigen Rechtsprechung klargestellt, dass es durch solche Taten auch zu erheblichen körperlichen oder seelischen Schäden oder Gefährdungen der Opfer\nkommen muss (eingehend BT-Drucks. 18/7244 S. 18 f.). Deshalb muss auch\nbei drohenden Körperverletzungen im konkreten Einzelfall geprüft werden, ob\ndiese zu einer „erheblichen“ Schädigung oder Gefährdung führen und deshalb\nden Rechtsfrieden empfindlich stören und geeignet ist, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen (vgl.\nBT-Drucks. 18/7244 S. 18). Drohende Körperverletzungsdelikte wie eine einfache Ohrfeige, die nur mit geringer Gewaltanwendung verbunden sind und nur\nunwesentlich die Erheblichkeitsschwelle der tatbestandlich verlangten Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit überschreiten, reichen als zu erwartende Taten nicht aus; gleiches gilt für niedrigschwellige Körperverletzungsdelikte wie etwa Ziehen an den Haaren, ein Stoß gegen die Brust oder ein Kniff in\ndas Gesäß (vgl. BT-Drucks. 18/7244 S. 18 f.). Allerdings verbietet sich jede\nschematische Betrachtung. Erforderlich ist eine Gesamtabwägung, in die neben\nder Schwere einer drohenden Tat insbesondere auch die Häufigkeit und die\nRückfallfrequenz einzustellen sind (BT-Drucks. 18/7244 S. 19).\n\nbb) Schon nach diesen Maßstäben ist die Körperverletzungstat gegenüber dem Geschädigten G. – anders als die Strafkammer meint – ohne\nWeiteres als erhebliche Straftat im vorgenannten Sinne einzuordnen. Der\nSchlag ins Gesicht war so massiv, dass der Zeuge zu Boden fiel und einen operationsbedürftigen Trommelfellriss erlitt, was zu erheblichen Einschränkungen in\n\nseiner Lebensführung und der Gefährdung seiner Ausbildung führte (vgl. zur\nBerücksichtigung möglicher Verletzungsfolgen auch van Gemmeren in\nMüKo-StGB, 3. Aufl., § 63 Rn. 54). Zudem wurde der Angriff gegen ein Zufallsopfer im öffentlichen Raum geführt, nachdem der Angeklagte durch sein Urinieren an die Wand einer Fachhochschule Anlass zur Kritik gegeben hatte. Ein\nsolches Verhalten ist in hohem Maße geeignet, den Rechtsfrieden empfindlich\nzu stören und das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu\nbeeinträchtigen.\n\n29 Angesichts des ungeklärten aufenthaltsrechtlichen Status des Angeklagten ist entgegen der Auffassung der Strafkammer für die Gefährlichkeitsprognose auch irrelevant, dass seine Abschiebung möglich und deshalb offen ist, ob er\nüberhaupt Gelegenheit hat, weitere Straftaten zu begehen. Dies gilt schon deswegen, weil die Gefährlichkeitsprognose auf den Zeitpunkt des Urteils bezogen\nist (vgl. van Gemmeren, aaO, § 63 Rn. 61 mwN) und lediglich theoretisch mögliche Entwicklungen außer Betracht bleiben.\n\n30 c) Eine Anordnung nach § 63 StGB scheidet auch nicht aus anderen\nGründen aus. Angesichts der rechtfehlerfreien Feststellung des Landgerichts,\naufgrund der Persönlichkeitsstörung sei die Rückfallwahrscheinlichkeit des mit\nähnlichen Delikten in der Vergangenheit aufgefallenen krankheitsuneinsichtigen\nAngeklagten als hoch einzuschätzen und es seien gleichgelagerte erhebliche\nTaten zu erwarten, bedarf die Frage der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus vielmehr erneuter tatgerichtlicher Prüfung.\n\n3. Die Aufhebung des Urteils, soweit von der Anordnung einer Maßregel\n31\nnach § 63 StGB abgesehen wurde, hat keinen Einfluss auf die Höhe der verhängten Einzelstrafen. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht noch mildere Einzelstrafen verhängt hätte, wenn es daneben die Maßregel angeordnet\nhätte.\n\nSander Dölp König\n\nBerger Mosbacher","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-11-15/5-str-439-17","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":8},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-11-15/5-str-439-17","retrieved":"2026-10-24 07:56:23.231029+00:00"},"card":{"id":"bgh/2017-11-15/5-str-439-17","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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