{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:151117BIVZR131.17.0","court":"BGH","senate":"4. Zivilsenat","decided":"2017-11-15","aktenzeichen":"IV ZR 131/17","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\nIV ZR 131/17\nvom\n15. November 2017\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2017:151117BIVZR131.17.0\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende\nRichterin Mayen, den Richter Dr. Karczewski, die Richterinnen\nDr. Brockmöller, Dr. Bußmann und den Richter Dr. Götz\n\nam 15. November 2017\n\nbeschlossen:\n\nDer Antrag des Beklagten, ihm für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren einen Notanwalt beizuordnen, wird\nabgelehnt.\n\nDie Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung\nder Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 4. April 2017 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.\n\nGegenstandswert: bis 65.000 €\n\nGründe:\n\n1 I. Der von dem Oberlandesgericht unter anderem zur Zahlung von\n37.039,71 € und zur Zustimmung zur Auszahlung weiterer 20.647,87 €\nverurteilte Beklagte hat Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts für das\nNichtzulassungsbeschwerdeverfahren gestellt. Anschließend hat er einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt beauftragt, der\ndas Mandat jedoch abgelehnt hat, weil der Beklagte den Notanwaltsantrag trotz Mandatierung aufrechterhalten wollte. Ein anderer beim Bun-\n\ndesgerichtshof zugelassener Prozessbevollmächtigter hat fristgerecht\nBeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der Beru fungsentscheidung erhoben, vor Ablauf der bis zum 9. Oktober 2017 verlängerten Begründungsfrist jedoch mit Schriftsatz vom 7. August 2017 angezeigt, dass er den Beklagten nicht mehr vertrete.\n\n2 Mit Schreiben vom 8. August 2017 hat der Beklagte den Antrag auf\nBeiordnung eines Notanwalts erneut gestellt. Er macht geltend, die beim\nBundesgerichtshof zugelassenen Anwälte hätten entweder das Mandat\nabgelehnt oder seien nur zum Schein zur Übernahme des Mandats bereit\ngewesen. Der zuletzt mandatierte Anwalt sei nicht auf das eingegangen,\nwas nach Auffassung des Beklagten die Situation des Falls ausmache.\n\n3 II. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist nicht begründet.\n\n4 Nach § 78b Abs. 1 ZPO hat das Gericht, soweit eine Vertretung\ndurch Anwälte geboten ist, einer Partei auf ihren Antrag einen Notanwalt\nbeizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt\nnicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos\nerscheint.\n\n5 1. Die erstgenannte Voraussetzung ist nur erfüllt, wenn die Partei\nzumutbare Anstrengungen unternommen und ihre vergeblichen Bem ühungen, einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt zu finden, dem\nGericht substantiiert dargelegt sowie gegebenenfalls nachgewiesen hat\n(Senatsbeschlüsse vom 17. Mai 2017 - IV ZR 391/16, juris Rn. 6; vom\n19. Dezember 2016 - IV ZB 23/16, juris Rn. 4 m.w.N.). Hat die Partei\n- wie hier - zunächst einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt\nmandatiert, kommt im Fall der späteren Mandatsniederlegung die Beste l-\n\nlung eines Notanwalts nur dann in Betracht, wenn die Partei die Beend igung des Mandats nicht zu vertreten hat. Das hat die Partei ebenfalls\ndarzulegen (Senatsbeschlüsse vom 17. Mai 2017 - IV ZR 391/16, juris\nRn. 6; vom 22. Juni 2016 - IV ZR 491/15, juris Rn. 2; BGH, Beschluss\nvom 5. Juli 2017 - XII ZR 11/17, MDR 2017, 1070 Rn. 7). Mit dem Ziel,\ndie Einreichung einer inhaltlich ihren Vorstellungen entsprechenden Revisions- oder Nichtzulassungsbeschwerdebegründung zu erreichen, kann\neine Partei die Beiordnung eines Notanwalts gemäß § 78b ZPO nicht mit\nErfolg verlangen. Scheitert die Einreichung einer Nichtzulassungsbeschwerdebegründung daran, dass der beauftragte postulationsfähige\nRechtsanwalt nicht bereit ist, den rechtlichen Überlegungen der Partei zu\nfolgen und sie zur Grundlage eines Begründungsschriftsatzes zu machen, rechtfertigt dies für sich genommen nicht die Beiordnung eines\nNotanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO (BGH, Beschluss vom 5. Juli 2017\n- XII ZR 11/17, MDR 2017, 1070 Rn. 8 m.w.N.).\n\n6 Gemessen an diesen Grundsätzen vermögen die Ausführungen\ndes Beklagten die Notwendigkeit der Beiordnung eines Notanwalts nicht\nzu begründen. Der Beklagte hat nicht dargelegt, dass er die Beendigung\nder Mandatsverhältnisse mit den von ihm beauftragten Rechtsanwälten\nnicht zu vertreten hat. Er hat vielmehr selbst vorgetragen, dass der Mandatsbeendigung Differenzen über die Nichtzulassungsbeschwerdeb egründung vorangegangen sind. Wie ausgeführt, rechtfertigt das keine\nNotanwaltsbeiordnung.\n\n7 2. Die Rechtsverfolgung des Beklagten erscheint auch aussichtslos, weil seine Nichtzulassungsbeschwerde wegen Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist als unzulässig zu verwerfen ist. Eine Wiede reinsetzung des Beklagten in den vorigen Stand kommt nicht in Betracht.\nZwar kann einer Partei, die keinen zu ihrer Vertretung bereiten Rechts-\n\nanwalt gefunden hat, im Fall der Bestellung eines Notanwalts Wiederei nsetzung in den vorigen Stand bewilligt werden; dies setzt aber voraus,\ndass die Partei die für die Bestellung eines Notanwalts erforderlichen\nVoraussetzungen innerhalb der noch laufenden Frist darlegt (vgl. S enatsbeschluss vom 17. Mai 2017 - IV ZR 391/16, juris Rn. 9 m.w.N.). Das\nhat der Beklagte nicht getan.\n\n8 III. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 544 Abs. 4 Satz 1\ni.V.m. § 552 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der verlängerten Begründungsfrist durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt begründet worden ist (§ 544\nAbs. 2, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).\n\nMayen Dr. Karczewski Dr. Brockmöller\n\nDr. Bußmann Dr. Götz\n\nVorinstanzen:\nLG Trier, Entscheidung vom 09.08.2016 - 6 O 338/15 -\nOLG Koblenz, Entscheidung vom 04.04.2017 - 4 U 1056/16 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-11-15/iv-zr-131-17","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 78b","ref_norm":"78b","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 552","ref_norm":"552","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-11-15/iv-zr-131-17","retrieved":"2026-10-24 07:58:47.514510+00:00"},"card":{"id":"bgh/2017-11-15/iv-zr-131-17","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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