{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:150217BIVZR236.14.0","court":"BGH","senate":"4. Zivilsenat","decided":"2017-02-15","aktenzeichen":"IV ZR 236/14","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\nIV ZR 236/14\nvom\n\n15. Februar 2017\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2017:150217BIVZR236.14.0\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende\nRichterin Mayen, die Richter Felsch, Dr. Karczewski, die Richterin\nDr. Brockmöller und den Richter Dr. Götz\n\nam 15. Februar 2017\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung\nder Revision in dem Beschluss des 6. Zivilsenats des\nKammergerichts in Berlin vom 6. Mai 2014 wird auf seine\nKosten zurückgewiesen.\n\nStreitwert: bis 125.000 €\n\nGründe:\n\n1 I. Der Kläger verlangt Leistungen aus einer bei der Beklagten gehaltenen Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung seit Mai 2009. Das\nLandgericht hat ihm diese Leistungen erst ab August 2011 zugesprochen\nund die Klage im Übrigen abgewiesen. Gegen dieses dem Klägervertreter am 25. Oktober 2013 und dem Beklagtenvertreter am 28. Oktober\n2013 zugestellte Urteil haben beide Parteien fristgemäß Berufung eing elegt.\n\n2 Mit bei Gericht am Montag, dem 30. Dezember 2013 per Telefax\neingegangenem Schriftsatz hat der Beklagtenvertreter beantragt, die Be-\n\nrufungsbegründungsfrist bis zum 30. Januar 2014 zu verlängern. Dem\nhat der Vorsitzende des Berufungsgerichts mit Verfügung vom 2. Januar\n2014 entsprochen und dem Klägervertreter diese Verlängerung nac hrichtlich mitteilen lassen. Per Telefax beim Berufungsgericht am 7. Januar 2014 eingehend hat der Klägervertreter seine Berufung begründet.\nDie Berufungsbegründung der Beklagten ist - nach erneuter Fristverlängerung bis zum 13. Februar 2014 - an diesem Tage beim Berufungsgericht eingegangen.\n\n3 Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers im Beschlusswege nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen und über die Berufung der Beklagten durch Urteil entschieden. Gegen die Nichtzulassung\nder Revision im Zurückweisungsbeschluss vom 6. Mai 2014 wendet sich\nder Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde, mit der er sein Klagebegehren weiterverfolgen möchte, soweit ihm die Vorinstanzen nicht entsprochen haben. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.\n\n4 II. Im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde ist - wie im\nRevisionsverfahren - von Amts wegen unter anderem die Zulässigkeit einer vorangegangenen Berufung zu prüfen (BGH, Beschluss vom 6. Juni\n2013 - VII ZR 254/12, juris Rn. 2; vgl. auch Urteil vom 14. November\n2007 - VIII ZR 340/06, NJW 2008, 218 Rn. 8 m.w.N.).\n\n5 1. Wie die Beklagte in ihrer Erwiderung auf die Nichtzulassungsbeschwerde vom 22. Oktober 2014 zutreffend dargelegt hat, ergibt die\nPrüfung hier, dass der Kläger die Berufungsbegründungsfrist des § 520\nAbs. 2 Satz 1 ZPO versäumt hat. Nach Zustellung des erstinstanzlichen\nUrteils an den Klägervertreter am 25. Oktober 2013 lief diese Frist wegen der Weihnachtsfeiertage 2013 am Freitag, dem 27. Dezember 2013\n\nab. Der Eingang der Berufungsbegründung bei Gericht am 7. Januar\n2014 war mithin verspätet.\n\n6 2. Die mit Verfügung des Vorsitzenden des Berufungsgerichts vom\n2. Januar 2014 gewährte Fristverlängerung bezog sich allein auf die für\ndie Beklagte laufende Berufungsbegründungsfrist. Anderes könnte alle nfalls dann gelten, wenn sich eine Erstreckung auf die für den Kläger laufende Frist aus dieser Verfügung ergäbe (vgl. dazu BGH, Beschluss vom\n13. Juli 1972 - VII ZB 9/72, VersR 1972, 1128 unter 1 a). Das ist jedoch\nnicht der Fall. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers konnte - zumal\ndie Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist nach § 520 Abs. 2\nSatz 2 ZPO einen Antrag voraussetzt und er selbst einen solchen Fris tverlängerungsantrag nicht gestellt hatte (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juni 2013 - VII ZR 254/12, juris Rn. 2) - dem ihm nur nachrichtlich übersandten, unmittelbar aber an den Beklagtenvertreter gerichteten Fristve rlängerungsschreiben nicht entnehmen, dass damit auch die für den Kl äger laufende Berufungsbegründungsfrist hätte verlängert werden soll en\n(vgl. dazu BGH, Beschluss vom 29. Januar 2009 - III ZB 61/08, VersR\n2010, 364 Rn. 14).\n\n7 3. Aus dem Umstand, dass das Berufungsgericht im angefocht enen Beschluss eine materielle Entscheidung über die Berufung des Kl ägers getroffen hat, kann keine stillschweigende Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist abgeleitet werden (BGH, Beschluss vom 6. Juni\n2013 aaO).\n\n8 III. Wäre damit im Revisionsverfahren die Berufung des Klägers\nvon Amts wegen als unzulässig zu verwerfen, kann seine Nichtzula ssungsbeschwerde keinen Erfolg haben, da die von ihr geltend gemac h-\n\nten Revisionszulassungsgründe jedenfalls nicht entscheidungserheblich\nwerden können (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juni 2013 aaO).\n\n9 IV. Die Nichtzulassungsbeschwerde wäre aber auch im Übrigen\nunbegründet, denn die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung\nnoch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer ei nheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts\n(§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird insoweit\nnach § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.\n\nMayen Felsch Dr. Karczewski\n\nDr. Brockmöller Dr. Götz\n\nVorinstanzen:\nLG Berlin, Entscheidung vom 15.07.2013 - 7 O 169/11 -\nKG Berlin, Entscheidung vom 06.05.2014 - 6 U 195/13 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-02-15/iv-zr-236-14","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-02-15/iv-zr-236-14","retrieved":"2026-10-24 07:58:46.361462+00:00"},"card":{"id":"bgh/2017-02-15/iv-zr-236-14","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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