{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:141217BIZR196.15.0","court":"BGH","senate":"1. Zivilsenat","decided":"2017-12-14","aktenzeichen":"I ZR 196/15","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nI ZR 196/15\n\nvom\n\n14. Dezember 2017\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2017:141217BIZR196.15.0\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Dezember 2017\ndurch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Koch,\nDr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen\n\nbeschlossen:\n\nDie Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 29. Juni 2017 werden auf Kosten der Beklagten als\nunzulässig verworfen.\n\nDer Antrag der Beklagten auf Beiordnung eines Notanwalts wird\nzurückgewiesen.\n\nGründe:\n\n1 1. Der Senat hat mit Beschluss vom 29. Juni 2017 die von der Beklagten\neingelegte Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen. Die Prozessbevollmächtigten der Beklagten haben danach das Mandat niedergelegt. Nach dem\nVorbringen der Beklagten haben sie es abgelehnt, gegen den Senatsbeschluss\nvom 29. Juni 2017 Anhörungsrüge zu erheben.\n\n2 2. Die von der Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 29. Juni 2017\neingelegten Rechtsbehelfe sind unzulässig.\n\n3 a) Die von der Beklagten persönlich mit Schreiben vom 21. Juli 2017 erhobene Gegenvorstellung, ergänzt durch mehrere Schreiben, wird mit der Verletzung von Grundrechten, insbesondere mit der Verletzung des Anspruchs auf\nrechtliches Gehör begründet. Sie ist deshalb insoweit als Anhörungsrüge\n(§ 321a Abs. 1 ZPO) auszulegen. Diese ist unzulässig, weil sie nicht von einem\nbeim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Im\nVerfahren der Nichtzulassungsbeschwerde besteht Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1\nZPO); dies gilt auch für eine in diesem Verfahren erhobene Anhörungsrüge\n(BGH, Beschluss vom 25. April 2012 - IX ZR 126/10) oder eine Gegenvorstellung.\n\n4 b) Eine von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt\neingelegte Anhörungsrüge wäre auch unbegründet.\n\n5 aa) Die Bestimmung des Art. 103 Abs. 1 GG garantiert den Beteiligten\neines gerichtlichen Verfahrens, dass sie Gelegenheit erhalten, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt vor Erlass der\nEntscheidung zu äußern, und dass das Gericht das Vorbringen zur Kenntnis\nnimmt und bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht (BVerfGE 86, 133, 144;\nBVerfG, NJW-RR 2004, 1710, 1712). Die Partei hat jedoch keinen Anspruch\ndarauf, dass das Gericht sich in dem von ihr für richtig erachteten Sinn mit ihrem Vorbringen befasst (BGH, Beschluss vom 3. April 2014 - I ZR 137/12, MarkenR 2014, 343 Rn. 2 - BAVARIA; Beschluss vom 18. Dezember 2014\n- I ZR 228/12, juris Rn. 2; Beschluss vom 21. Januar 2016 - I ZR 159/14, juris\nRn. 2).\n\n6 bb) Der Senat hat bei seiner Entscheidung vom 29. Juni 2017 die Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten in vollem Umfang geprüft,\njedoch sämtlich nicht für durchgreifend erachtet. Die Erforderlichkeit einer Vor-\n\nlage der Sache an den Gerichtshof der Europäischen Union ist in der umfangreichen Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht vorgetragen worden. Es ist im Hinblick auf die darin vorgetragenen Zulassungsgründe auch\nnicht ersichtlich, dass eine solche Vorlage notwendig wäre. Soweit die Beklagte\nmit der Gegenvorstellung und Anhörungsrüge nunmehr geltend macht, es sei\nein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union\nzu richten, kann sie damit keinen Erfolg haben. Das Verfahren der Anhörungsrüge und der Gegenvorstellung soll dazu dienen, Gehörsverstöße zu beseitigen. Es dient jedoch nicht dazu, erstmalig Gründe für die Zulassung der Revision vorzutragen. Die Begründung für die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb gesetzlich geregelter Fristen bei dem Revisionsgericht einzureichen, innerhalb derer die Zulassungsgründe dargelegt werden müssen. Aus diesem\nGrund kann im Verfahren der Anhörungsrüge auch nicht geltend gemacht werden, der beim Bundesgerichtshof zugelassene Anwalt habe es trotz einer entsprechenden Bitte der von ihm vertretenen Partei unterlassen, von ihr für maßgeblich gehaltene Umstände in die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde aufzunehmen. Es stellt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar, wenn sich das Gericht nicht mit Vorbringen befasst, das ihm nicht unterbreitet worden ist.\n\n7 cc) Soweit die Beklagte mit der Anhörungsrüge auf den Vortrag zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde Bezug nimmt, kann die Anhörungsrüge damit nicht begründet werden. Nach der vom Bundesverfassungsgericht\ngebilligten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können mit der Anhörungsrüge nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch\ndas Rechtsmittelgericht gerügt werden (BVerfG, NJW 2008, 2635 f.; BGH, MarkenR 2014, 343 Rn. 4 - BAVARIA).\n\n8 dd) In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist im Übrigen geklärt, dass eine mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare\nletztinstanzliche gerichtliche Entscheidung von Verfassungs wegen regelmäßig\nkeiner Begründung bedarf (BVerfG, NJW 2011, 1497 Rn. 12). Das gilt auch für\nEntscheidungen des Bundesgerichtshofs, mit denen - wie hier - eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 544 Abs. 4 ZPO zurückgewiesen worden ist (BVerfG, NJW 2011, 1497 Rn. 12). Eine Begründung ist nur\ndann ausnahmsweise geboten, wenn vom eindeutigen Wortlaut einer Norm abgewichen wird und der Grund hierfür nicht ohne weiteres erkennbar ist, oder\nwenn ein im Zeitpunkt der Erhebung der Nichtzulassungsbeschwerde bestehender Zulassungsgrund vor der Entscheidung über diese wegfällt und deswegen eine Prüfung der Erfolgsaussichten auf der Grundlage anderer als der von\nder Vorinstanz als tragend angesehenen Gründe erforderlich ist (BVerfG, NJW\n2011, 1497 Rn. 13). Eine solche Ausnahme ist jedoch weder dargetan noch\nsonst ersichtlich.\n\n9 3. Der Antrag der Beklagten vom 21. Juli 2017 auf Beiordnung eines\nRechtsanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO ist unbegründet.\n\n10 a) Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts für die Beklagte gemäß\n§ 78b Abs. 1 ZPO ist zwar rechtzeitig innerhalb der Frist für die Einlegung einer\nAnhörungsrüge gestellt worden (§ 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO).\n\n11 b) Die Voraussetzungen des § 78b Abs. 1 ZPO für die Beiordnung eines\nNotanwalts sind jedoch nicht erfüllt. Nach der genannten Vorschrift kann einer\nPartei ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn sie einen zu ihrer Vertretung\nbereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder\naussichtslos erscheint.\n\n12 aa) Voraussetzung hierfür ist zunächst, dass die Partei trotz zumutbarer\nAnstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden\nund ihre entsprechenden Bemühungen dem Gericht substantiiert dargelegt und\nnachgewiesen hat (BGH, Beschluss vom 22. August 2011 - IV ZR 77/11, juris\nRn. 5; Beschluss vom 19. Oktober 2011 - I ZR 98/11, juris Rn. 2). Hiervon ist\nauszugehen. Die Beklagte hat ausreichend dargelegt, dass sich weder ihr bisheriger Prozessbevollmächtigter noch einer der übrigen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälte bereitgefunden hätte, für sie eine Anhörungsrüge zu erheben.\n\n13 bb) Eine Beiordnung eines Notanwalts kommt nicht in Betracht, weil die\nbeabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint. Gegen den die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zurückweisenden Beschluss vom 29. Juni\n2017 ist kein Rechtsmittel gegeben. Eine Anhörungsrüge nach § 321a ZPO und\neine Gegenvorstellung wären aus den dargelegten Gründen unbegründet.\n\n14 c) Hinzu kommt, dass es Ziel der Anhörungsrüge und Gegenvorstellung\nder Beklagten ist, auf Umstände hinzuweisen, die ihr Prozessbevollmächtigter\nim Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht als geeignet angesehen hat, um\ndie Zulassung der Revision zu erreichen. Die Beiordnung eines am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts allein zu dem Zweck, einen Rechtsbehelf entgegen dem Rat des Prozessbevollmächtigten einzulegen und durchzuführen und hierbei die rechtlichen Überlegungen der Beklagten zur Grundlage\neines Begründungsschriftsatzes zu machen, würde dem Sinn und Zweck der\nZulassungsbeschränkung zuwiderlaufen, der darin besteht, die Rechtspflege\ndurch eine leistungsfähige und in Revisionssachen besonders qualifizierte Anwaltschaft zu stärken und die Rechtsuchenden kompetent zu beraten (BGH,\nBeschluss vom 13. Dezember 2016 - VIII ZR 241/15, NJW-RR 2017, 187\nRn. 6). Die Anwaltschaft beim Bundesgerichtshof leistet einen wesentlichen\n\nBeitrag dazu, den Bundesgerichtshof von unzulässigen Rechtsmitteln zu entlasten und in den Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren das Vorbringen auf diejenigen Darlegungen zu beschränken, die für die Beurteilung der Frage erforderlich sind, ob ein Grund zur Zulassung der Revision in Betracht kommt.\n\nBüscher Koch Löffler\n\nSchwonke Feddersen\n\nVorinstanzen:\nLG Berlin, Entscheidung vom 15.03.2011 - 16 O 84/10 -\nKG Berlin, Entscheidung vom 15.04.2015 - 5 U 60/11 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-12-14/i-zr-196-15","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 78b","ref_norm":"78b","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 321a","ref_norm":"321a","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-12-14/i-zr-196-15","retrieved":"2026-10-24 07:57:13.543703+00:00"},"card":{"id":"bgh/2017-12-14/i-zr-196-15","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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