{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:141117B2STR355.17.0","court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2017-11-14","aktenzeichen":"2 StR 355/17","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 355/17\nvom\n14. November 2017\nin dem Strafverfahren\ngegen\n\nalias:\n\nwegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2017:141117B2STR355.17.0\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts – zu 2. und 3. auf dessen Antrag – am\n14. November 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO entsprechend beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 20. April 2017 im Strafausspruch dahin\ngeändert, dass die Gesamtfreiheitsstrafe auf fünf Jahre und\nfünf Monate festgesetzt wird.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum unerlaubten\n1\nHandeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen,\ndavon in fünf Fällen in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln\nin nicht geringer Menge und in einem weiteren Fall in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet\nsich die Revision des Angeklagten mit einer – nicht ausgeführten – Verfahrensrüge und der Rüge der Verletzung materiellen Rechts. Die Sachrüge führt zu\n\nder aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung; im Übrigen erweist sich\ndas Rechtsmittel als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.\n\nDer Strafausspruch hat keinen Bestand. Nach der Urteilsformel im\n2\nschriftlichen Urteil, die auch der verkündeten entspricht, beträgt die verhängte\nGesamtfreiheitsstrafe fünf Jahre und sechs Monate, nach den Urteilsgründen\nhingegen nur fünf Jahre und fünf Monate. Worauf dieser Widerspruch beruht,\nlässt sich dem Urteil nicht entnehmen. Um ein offenkundiges Fassungsversehen, das eine Berichtigung zulassen könnte, handelt es sich nicht, da die Strafzumessungsgründe, die eine Gesamtstrafe in der einen wie in der anderen\nHöhe zulassen, keine Anhaltspunkte dafür bieten, welche der beiden Gesamtstrafen das Landgericht für angemessen erachtet hat. Auszuschließen ist\njedoch, dass die Strafkammer eine niedrigere Gesamtstrafe als die in den\nGründen genannte verhängen wollte.\n\nDer Senat ist daher nicht gehindert, auf die niedrigere von beiden\n3\nGesamtstrafen zu erkennen, und diese selbst festzusetzen (vgl. Senat,\nBeschluss vom 21. Dezember 2016 – 2 StR 462/16; Beschluss vom\n11. September 2013 – 2 StR 298/13; Beschluss vom 15. Juni 2011 – 2 StR\n194/11; BGH, Beschluss vom 25. Februar 2009 – 5 StR 46/09, BGHR StPO\n§ 260 Abs. 1 Urteilstenor 5 mwN).\n\nInfolge des nur geringfügigen Teilerfolgs der Revision des Beschwerdeführers ist es nicht unbillig, ihn mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels\nzu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).\n\nAppl Krehl Eschelbach\n\nZeng Schmidt","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-11-14/2-str-355-17","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-11-14/2-str-355-17","retrieved":"2026-10-24 07:53:18.258984+00:00"},"card":{"id":"bgh/2017-11-14/2-str-355-17","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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