{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-4_NA_2017-09-14_4_StR_303_17_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:140917U4STR303.17.0","court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2017-09-14","aktenzeichen":"4 StR 303/17","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n4 StR 303/17\n\nvom\n\n14. September 2017\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Brandstiftung u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2017:140917U4STR303.17.0\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. September 2017, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof\nSost-Scheible,\n\nRichterin am Bundesgerichtshof\nRoggenbuck,\nRichter am Bundesgerichtshof\nCierniak,\nDr. Franke,\nBender\nals beisitzende Richter,\n\nRichter am Landgericht\nals Vertreter des Generalbundesanwalts,\n\nRechtsanwalt – in der Verhandlung –\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil\ndes Landgerichts Zweibrücken vom 12. Dezember 2016\nmit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in zwei Fällen\nunter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts P. vom\n11. Februar 2016 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten und wegen Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei\nMonaten verurteilt. Von den Vorwürfen der besonders schweren Brandstiftung\nund der Brandstiftung in einem weiteren Fall hat es ihn aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Gegen die Freisprüche wendet sich die Staatsanwaltschaft\nmit ihrer Revision, mit der sie die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das vom\nGeneralbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nI.\n\n2 Nach der Anklage soll der Angeklagte in der Nacht vom 29. auf den\n30. Oktober 2015 gegen 23.20 Uhr auf dem Gelände der ehemaligen Baustoff-\n\nhandlung M. in P. unter Nutzung von Brandbeschleuniger die dort\nbefindliche Lagerhalle in Brand gesetzt haben. Bei den Löscharbeiten brach\neiner der Feuerwehrmänner durch das Dach der brennenden Lagerhalle und\nerlitt einen Wirbelbruch. Weiter soll der Angeklagte in den frühen Morgenstunden des 30. Oktober 2015 gegen 0.45 Uhr auf dem Parkplatz W.\nstraße in P. zwei Personenkraftwagen in Brand gesetzt haben, die vollständig ausbrannten.\n\nII.\n\n3 1. Das Urteil wird bereits den formellen Voraussetzungen nicht gerecht,\ndie gemäß § 267 Abs. 5 Satz 1 StPO an die Begründung eines freisprechenden\nUrteils zu stellen sind. Zudem erweist sich die Beweiswürdigung als durchgreifend rechtsfehlerhaft.\n\n4 Bei einem Freispruch aus tatsächlichen Gründen muss das Urteil so abgefasst sein, dass das Revisionsgericht überprüfen kann, ob dem Tatrichter bei\nder Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind oder der Freispruch auf\nrechtlich einwandfreien Erwägungen beruht. Deshalb muss der Tatrichter regelmäßig in einer geschlossenen Darstellung zunächst die Tatsachen feststellen, die er für erwiesen hält, bevor er in der Beweiswürdigung darlegt, aus welchen Gründen die für einen Schuldspruch erforderlichen – zusätzlichen – Feststellungen nicht getroffen werden können (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom\n5. Februar 2013 – 1 StR 405/12, NJW 2013, 1106, und vom 27. November\n2014 – 3 StR 334/14, Rn. 4, jeweils mwN; Meyer-Goßner in Meyer-Goßner/\nSchmitt, StPO, 60. Aufl., § 267 Rn. 33).\n\n5 Die Urteilsgründe lassen eine diesen Anforderungen genügende vollständige und geordnete Darstellung des festgestellten Sachverhalts vermissen.\n\nDas Landgericht würdigt nach der Wiedergabe des Tatvorwurfs sowie der Einlassung des Angeklagten jeweils gesondert die für und die gegen eine Täterschaft des Angeklagten sprechenden Umstände. Die Erwägungen, mit denen\nes einzelnen Umständen eine Beweisbedeutung zu- oder abspricht, sind (auch)\nwegen fehlender Feststellungen nicht tragfähig.\n\n6 a) Soweit das Landgericht als Indiz gegen eine Täterschaft des Angeklagten bei der Brandlegung in der Baustoffhandlung gewertet hat, er habe bei\nder Kontrolle durch Polizeibeamte in der Nähe des Brandortes keinen – bei der\nBrandlegung wohl eingesetzten – Brandbeschleuniger mit sich geführt, ist in\nErmangelung entsprechender Feststellungen zur Tatzeit und zum Kontrollzeitpunkt nicht nachvollziehbar, ob es dem Angeklagten vor seiner Kontrolle zeitlich\nmöglich gewesen wäre, entsprechende Behältnisse mit Brandbeschleuniger zu\nentsorgen oder zu verstecken. Es bleibt in diesem Zusammenhang insbesondere unklar, ob an dem Brandort aufgefundene Kanister (UA 18) der Brandlegung\nzuzuordnen waren. Wären die bei Brandlegung benutzten Behältnisse mit\nBrandbeschleuniger am Ort der ersten Brandlegung verblieben, wäre dem Indiz, dass der Angeklagte bei seiner Kontrolle keinen Brandbeschleuniger bei\nsich führte, der Boden entzogen.\n\n7 b) Die weiteren gegen die Täterschaft des Angeklagten sprechenden\nBeweisanzeichen hat das Landgericht überdies bereits für sich genommen nicht\ntragfähig begründet.\n\n8 aa) Bei dem von Polizeibeamten berichteten und vom Landgericht zur\nEntlastung des Angeklagten herangezogenen Umstand, der Angeklagte habe\nsich am Brandort der Baustoffhandlung nicht versteckt, sondern sei aufgefallen,\nweil er näher ans Feuer habe herantreten wollen, hat sich die Strafkammer nur\nunzureichend mit der naheliegenden Möglichkeit auseinandergesetzt, dass der\n\nAngeklagte wegen einer von ihm verspürten Anziehungskraft von Feuer den\nBrand gelegt haben könnte. Denn bei dem zweiten Brand in derselben Nacht\nhielt sich der Angeklagte nach Schilderungen weiterer Polizeibeamter ebenfalls\nam Brandort auf und beobachtete das Feuer. Für eine Empfänglichkeit des Angeklagten für Feuer könnte schließlich auch sprechen, dass er sich nur wenige\nMonate nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft wegen der Tatvorwürfe der Brandstiftung in der Nacht vom 29. auf den 30. Oktober 2015 an seiner\nfrüheren Lebensgefährtin durch die Legung eines Brandes an ihrem Fahrzeug\nrächte (Tat II.1. der Urteilsgründe). Die Erwägung des Landgerichts, dass eine\nNeigung des Angeklagten zur Brandstiftung nicht angenommen werden könne,\nweil keine noch früheren Brandstiftungen feststellbar seien, greift deshalb zu\nkurz.\n\n9 bb) Soweit der Tatrichter einen nicht ermittelten dritten Täter nicht auszuschließen vermocht hat, erlauben die lückenhaften Feststellungen nicht die\nÜberprüfung, ob es sich um mehr als eine hypothetische Möglichkeit handelt.\nEs fehlen jegliche Feststellungen zum Hintergrund der von einem Polizeibeamten geschilderten weiteren Brandmeldung in der Tatnacht in der A.\n-Straße in P. , insbesondere was auf welche Weise dort angesteckt worden ist.\n\n10 cc) Auch die Erwägungen, mit denen das Landgericht die Einlassung des\nAngeklagten zur Herkunft eines von fünf Polizeibeamten in der Tatnacht geschilderten Benzingeruchs an seinen Händen für nicht widerlegbar gehalten\nhat, entbehren einer ausreichenden Tatsachengrundlage. Das Urteil teilt nicht\nmit, was die Zeugin V. zu einer vom Angeklagten als Erklärung für den Geruch behaupteten Betankung ihres Fahrzeugs mittels Benzinkanisters am Tattag bekundet hat. Für die vom Landgericht zudem erwogene Möglichkeit, dass\n\nfünf Polizeibeamte einem unbewussten gruppendynamischen Prozess unterlegen seien und sich einen Benzingeruch an den Händen des Angeklagten nur\neingebildet hätten, fehlen jegliche Anhaltspunkte.\n\n11 2. Ein weiterer Rechtsfehler liegt darin, dass das Landgericht die erforderliche Gesamtwürdigung aller für und gegen die Täterschaft des Angeklagten\nsprechenden Indizien (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 24. Juni 2004 – 4 StR\n15/04, wistra 2004, 432; vom 1. Februar 2007 – 4 StR 474/06, Rn. 15; vom\n11. August 2011 – 4 StR 191/11, Rn. 10, und vom 11. Oktober 2016 – 5 StR\n181/16, NStZ 2017, 600, 601; Meyer-Goßner, aaO, § 267 Rn. 33) nur formelhaft\nvorgenommen hat.\n\n12 3. Der Senat hebt die Freisprüche daher auf und verweist die Sache insoweit an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück. Die Gesamtfreiheitsstrafe kann bestehen bleiben. An der in seinem Urteil vom 26. November\n1998 (4 StR 207/98, insofern nicht abgedruckt in StV 1999, 153) geäußerten\nRechtsauffassung, wonach im Fall der Aufhebung eines Teilfreispruchs auf Revision der Staatsanwaltschaft auch die in demselben Verfahren für nicht angefochtene Taten verhängte Gesamtfreiheitsstrafe der Aufhebung unterliegt, hält\nder Senat nicht mehr fest (vgl. zum vergleichbaren Fall der Aufhebung eines\nTeilfreispruchs auf Nebenklagerevision Senatsurteil vom heutigen Tag – 4 StR\n45/17).\n\n13 Wenn der Angeklagte im neuen Rechtsgang wegen weiterer Fälle verurteilt werden sollte, so wird gleichwohl eine neue Gesamtstrafe zu bilden sein\n(vgl. BGH, Urteil vom 10. November 1976 – 2 StR 572/76 und Beschluss vom\n26. Januar 1999 – 4 StR 556/98 mwN). Insoweit weist der Senat auf Folgendes\nhin: Sollte die Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts P. vom\n14. August 2015 vor der Verurteilung durch das Amtsgericht P. am\n\n11. Februar 2016 erledigt worden sein, wäre die bisherige Gesamtstrafe aufzulösen und eine neue Gesamtstrafe aus den Einzelstrafen der bisherigen Gesamtstrafe und den neuen Einzelstrafen zu bilden. Sollte die Erledigung der\nStrafe aus dem Strafbefehl vom 14. August 2015 erst nach der Verkündung des\nUrteils vom 11. Februar 2016 oder bisher gar nicht eingetreten sein (vgl. BGH,\nBeschluss vom 17. Juli 2007 – 4 StR 266/07, NStZ-RR 2007, 369, 370), wäre\nwegen der dann bestehenden Zäsurwirkung der früheren Verurteilung vom\n14. August 2015 eine weitere Gesamtstrafe aus den neuen Einzelstrafen mit\nder Einzelstrafe aus der Verurteilung unter II.1. der Urteilsgründe zu bilden; in\ndie bisher ausgeurteilte Gesamtstrafe wäre die Geldstrafe aus dem Strafbefehl\nvom 14. August 2015 einzubeziehen. Der neue Tatrichter wird die Anrechnung\nvon Leistungen, die der Verurteilte zur Erfüllung der Bewährungsauflagen aus\ndem Urteil vom 11. Februar 2016 erbracht hat (§ 58 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 56f\nAbs. 3 Satz 2 StGB), im Urteilstenor zum Ausdruck zu bringen haben (BGH,\nBeschluss vom 18. Juli 2007 – 2 StR 256/07).\n\nSost-Scheible Roggenbuck RiBGH Cierniak ist im Urlaub\nund daher gehindert zu unterschreiben.\n\nSost-Scheible\n\nFranke Bender","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-09-14/4-str-303-17","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56f","ref_norm":"56f","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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