{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:140217BXIZR283.16.0","court":"BGH","senate":"11. Zivilsenat","decided":"2017-02-14","aktenzeichen":"XI ZR 283/16","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nXI ZR 283/16\n\nvom\n\n14. Februar 2017\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2017:140217BXIZR283.16.0\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Februar 2017 durch den\nVizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Joeres und Dr. Matthias\nsowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Dauber\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zu 1 wird der\nBeschluss des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom\n15. April 2015 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der\nKlage stattgegeben und die Widerklageanträge zu 1 und 2 als unbegründet zurückgewiesen worden sind.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nGegenstandswert: 659.850 €.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Die Klägerin, eine Bank, nimmt die Beklagten, eine Ärztin, ihren Ehemann und ihre gemeinsame Tochter, auf Feststellung der Wirksamkeit von\nGrundschuldbestellungen, persönlichen Haftungsübernahmen, Vollstreckungsunterwerfungserklärungen, Sicherungszweckerklärungen und Darlehen, hilfsweise auf Zahlung in Anspruch. Die Beklagten begehren widerklagend im Wege\n\nder Stufenklage Auskunft und Schadensersatz, hilfsweise die Bewilligung der\nLöschung von Grundschulden.\n\n2 Die Beklagten zu 1 und 2 erwarben am 28. September 2000 ein bebautes Grundstück zum Preis von 1,5 Mio. DM. Zur Finanzierung gewährte die Klägerin der Beklagten zu 1 durch Verträge vom 7./21. Juli 2000, geändert durch\nVertrag vom 23. November 2000, zwei Darlehen in Höhe von jeweils\n750.000 DM. Im Jahr 2001 gewährte die Klägerin den Beklagten zu 1 und 2 zur\nModernisierung der Immobilie und zur Errichtung einer Reithalle fünf weitere\nDarlehen in Höhe von insgesamt 1,74 Mio. DM. Zur Sicherheit bestellten die\nBeklagten zu 1 und 2 der Klägerin am 25. Oktober 2000 eine Grundschuld in\nHöhe von 1,5 Mio. DM sowie am 18. Mai 2001 Grundschulden in Höhe von\n0,6 Mio. DM und 0,9 Mio. DM. Sie gaben am 21. Juli 2000 und am 21. Mai 2001\nentsprechende Sicherungszweckerklärungen ab und unterwarfen sich der dinglichen und persönlichen Zwangsvollstreckung. Im Jahr 2004 übertrugen die Beklagten zu 1 und 2 die Immobilie an die Beklagte zu 3.\n\n3 Durch Beschluss vom 23. Dezember 2005 bestellte das Amtsgericht\nGummersbach den Beklagten zu 2 u.a. für den Bereich der Vermögensangelegenheiten zum Betreuer der Beklagten zu 1. Das Betreuungsverfahren wurde\nwegen dauerhafter Verlegung des Wohnsitzes der Beklagten zu 1 ins Ausland\nam 13. September 2007 eingestellt.\n\n4 Die Klägerin kündigte am 12. Januar 2006 die Geschäftsverbindung mit\nden Beklagten zu 1 und 2 und betrieb die Zwangsvollstreckung in die Immobilie.\nIm Zwangsversteigerungsverfahren wendete die Beklagte zu 3 ein, dass die\nGrundschulden infolge einer bereits einige Jahre vor Anordnung der Betreuung\neingetretenen Geisteskrankheit der Beklagten zu 1 unwirksam seien. Sie stützte\nsich auf eine Stellungnahme des Chefarztes für Psychiatrie und Psychotherapie\n\nder Klinik , Dr. med. , vom 11. Mai 2010, in der u.a. ausgeführt\nwird:\n\n\"Nach dem aktuellen Wissens- und Erkenntnisstand auf der Grundlage\neines fünfjährigen Beobachtungszeitraums von 2005 bis heute mit insgesamt 20 Monaten stationärer psychiatrisch/psychotherapeutischer Behandlung in unserem Haus gehen wir davon aus, dass sich spätestens\nim Jahr 1996/97 eine undifferenzierte Schizophrenie mit paranoiden und\nkatatonen Anteilen entwickelt hat, die nach jetziger Anschauung nie vollständig sistierte und sich letztlich episodisch chronifizierend entwickelt\nhat. Da wir Frau Th. in der überwiegenden Zeit der stationären Behandlung in einem schwer kranken Zustand erlebt haben, aus der eine zweifelsfreie Geschäftsunfähigkeit resultierte, ist nach aktuellem Wissensund Erkenntnisstand davon auszugehen, dass seit 1996/97 analog des\nVerlaufes der letzten fünf Jahre wiederholt längere Phasen mit erheblichen paranoiden und später paranoidem und katatonem Schweregrad\naufgetreten sind, im Rahmen derer von einer vollständigen Geschäftsunfähigkeit ausgegangen werden muss. Nach aktuellem Wissenstand haben sich insbesondere seit Februar 1998, unter dem Einfluss von akustischen Halluzinationen und Wahnerleben, irrationale Gedanken und\nHandlungen eingestellt, die deutlich auf eine damals vorhandene vollständige Geschäftsunfähigkeit hindeuten.\"\n\n5 Das Amtsgericht M. versagte durch Beschluss vom 4. Juni 2010\nden Zuschlag gemäß § 83 Nr. 6 ZVG, da die Wirksamkeit der Grundschuldbestellungen im Zwangsversteigerungsverfahren nicht endgültig zu klären sei.\n\n6 Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte zu 1 in den Jahren 2000\nund 2001 geschäftsunfähig war.\n\n7 Das Landgericht hat die Wirksamkeit der Grundschuldbestellungen, der\npersönlichen Haftungsübernahmen, Vollstreckungsunterwerfungen und Sicherungszweckerklärungen festgestellt. Ferner hat es die Klägerin verpflichtet, den\nBeklagten zu 1 und 2 umfassend Auskunft darüber zu erteilen, welche Sicherheiten der Beklagten zu 1 und 2 sie seit dem 1. Januar 2006 verwertet hat, welche Erträge sie aus der Verwertung dieser Sicherheiten erzielt hat und wie sie\n\ndie Erlöse aus der Sicherheitenverwertung verrechnet hat. Im Übrigen hat es\nKlage und Widerklage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten zu 1 hat das Berufungsgericht durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2\nZPO zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der\nVortrag der Beklagten zu 1 sei für eine Geschäftsunfähigkeit in den Jahren\n2000 und 2001 nicht ausreichend. Die Beklagte zu 1 habe sich erstmals im Jahre 2005 in psychiatrische Behandlung begeben. Daraus ergebe sich für eine\nschon zuvor vorliegende geistige Störung nichts. Vielmehr habe die Beklagte\nzu 1 als Ärztin in unauffälliger Weise und wirtschaftlich erfolgreich am Geschäftsleben teilgenommen.\n\n8 Dagegen wendet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten\nzu 1 insoweit, als der Klage stattgegeben und die Widerklageanträge zu 1 und 2\nals unbegründet zurückgewiesen worden sind. Zur Begründung macht die\nNichtzulassungsbeschwerde geltend, das Berufungsgericht habe Art. 103\nAbs. 1 GG verletzt, indem es nicht von Amts wegen Beweis über die Prozessfähigkeit der Beklagten zu 1 erhoben und die Substantiierungsanforderungen\nbezüglich ihrer Geschäftsunfähigkeit in den Jahren 2000 und 2001 überspannt\nhabe.\n\n9 Während des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens hat das Amtsgericht A. durch Beschluss vom 24. Juni 2015 auf Antrag der Beklagten zu 1\ndas Insolvenzverfahren über deren Vermögen eröffnet. Dieser Beschluss ist\ndurch rechtskräftigen Beschluss des Amtsgerichts A. vom 12. Mai 2016\nwieder aufgehoben worden. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt,\nes hätten zur Geschäftsfähigkeit der Beklagten zu 1 keine sicheren Feststellungen getroffen werden können; die Beweislosigkeit gehe zu ihren Lasten.\n\n10 Die Klägerin hat in der Beschwerdeerwiderung die Klage in der Hauptsache für erledigt erklärt und zur Begründung ausgeführt, sie habe sich am\n15. Mai 2015 mit den Beklagten zu 2 und 3 sowie weiteren Angehörigen der\nBeklagten zu 1 außergerichtlich geeinigt. Die Verpflichtungen aus diesem Vergleich seien inzwischen erfüllt. Die Beklagte zu 1 hat der Erledigung der Hauptsache widersprochen, weil die Klage von vornherein unzulässig gewesen sei.\n\nII.\n\n11 1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die mögliche mangelnde Prozessfähigkeit der Beklagten zu 1 führt nicht\nzur Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde. Für den Streit über die\nProzessfähigkeit ist die davon betroffene Partei als prozessfähig anzusehen\n(vgl. BGH, Urteil vom 9. Januar 1996 - VI ZR 94/95, NJW 1996, 1059 und Beschluss vom 9. November 2010 - VI ZR 249/09, NJW-RR 2011, 284 Rn. 3).\n\n12 2. In der Sache führt die Nichtzulassungsbeschwerde in dem Umfang, in\ndem sie den angefochtenen Beschluss angreift, zur Zulassung der Revision\nnach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen\nRechtsprechung, weil der angefochtene Beschluss den Anspruch der Beklagten\nauf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Aus demselben Grund\nist er in diesem Umfang gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufzuheben und die Sache\nzur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Beklagten zu 1 auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt, indem es den Sachvortrag der Beklagten zu 1 zu konkreten Anhaltspunkten für eine Prozessunfähigkeit der Beklagten zu 1 übergangen und nicht zum Anlass genommen hat,\nvon Amts wegen zu ermitteln, ob Prozessunfähigkeit vorliegt.\n\n13 a) Die Prozessfähigkeit ist eine zwingende Prozessvoraussetzung. Bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass eine Partei prozessunfähig sein\nkönnte, hat deshalb das jeweils mit der Sache befasste Gericht von Amts wegen zu ermitteln, ob Prozessunfähigkeit vorliegt. Dabei ist es nicht an die förmlichen Beweismittel des Zivilprozesses gebunden, vielmehr gilt der Grundsatz\ndes Freibeweises. Verbleiben nach Erschöpfung aller erschließbaren Erkenntnisse hinreichende Anhaltspunkte für eine Prozessunfähigkeit, so gehen nach\nständiger Rechtsprechung etwa noch vorhandene Zweifel zu Lasten der betroffenen Partei (vgl. BGH, Beschluss vom 9. November 2010 - VI ZR 249/09,\nNJW-RR 2011, 284 Rn. 4 mwN).\n\n14 Geschäfts- und damit prozessunfähig ist, wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden, dauerhaften Zustand krankhafter Störung\nder Geistestätigkeit befindet. Ein solcher Zustand ist gegeben, wenn jemand\nnicht imstande ist, seinen Willen frei und unbeeinflusst von einer vorliegenden\nGeistesstörung zu bilden und nach zutreffend gewonnenen Einsichten zu handeln (vgl. Senat, Urteil vom 5. Dezember 1995 - XI ZR 70/95, WM 1996, 104).\n\n15 Um die Amtsprüfung nach § 56 Abs. 1 ZPO auszulösen, ist es nicht erforderlich, dass die Partei zu den Voraussetzungen des § 104 Nr. 2, § 105\nAbs. 2 BGB alle Einzelheiten vorträgt. Es genügt, dass nach ihrem Tatsachenvortrag die Möglichkeit nicht von der Hand zu weisen ist, dass sie prozessunfähig ist (BGH, Urteil vom 10. Oktober 1985 - IX ZR 73/85, WM 1986, 58, 59).\n\n16 Gemessen hieran hat die Beklagte zu 1 hinreichende Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass sie seit der Klageerhebung im Mai 2013 während des vorliegenden Rechtsstreits prozessunfähig gewesen ist. Dafür reichen die vorgelegten medizinischen Stellungnahmen des Chefarztes für Psychiatrie und Psychotherapie der Klinik vom 5. Januar 2006, 20. Januar 2010,\n\n25. März 2010 und 11. Mai 2010, in denen der Beklagten zu 1 eine Schizophrenie, Halluzinationen, Wahnvorstellungen, irrationale Gedanken und Handlungen\nbescheinigt werden, aus. Die Klägerin selbst ist in den Tatsacheninstanzen davon ausgegangen, dass die erheblichen psychischen Probleme der Beklagten\nzu 1 zwar nicht zur Zeit der streitgegenständlichen Rechtsgeschäfte in den Jahren 2000 bis 2001, offensichtlich aber in späterer Zeit zur Geschäftsunfähigkeit\ngeführt haben.\n\n17 b) Der Senat macht von der Möglichkeit, selbst Beweis über die Prozessunfähigkeit zu erheben (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 1985 - IX ZR\n73/85, WM 1986, 58, 59), keinen Gebrauch, sondern verweist, da für die Feststellung noch ausreichende tatsächliche Unterlagen fehlen, die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück.\n\nEllenberger Joeres Matthias\n\nMenges Dauber\n\nVorinstanzen:\nLG Aachen, Entscheidung vom 27.05.2014 - 10 O 227/13 -\nOLG Köln, Entscheidung vom 15.04.2015 - 13 U 82/14 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-02-14/xi-zr-283-16","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-02-14/xi-zr-283-16","retrieved":"2026-10-24 08:01:59.366433+00:00"},"card":{"id":"bgh/2017-02-14/xi-zr-283-16","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"11. 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