{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:140217BANWZ.BRFG.1.17.0","court":"BGH","senate":"Senat für Anwaltssachen","decided":"2017-02-14","aktenzeichen":"AnwZ (Brfg) 1/17","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nAnwZ (Brfg) 1/17\n\nvom\n\n14. Februar 2017\n\nin der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache\n\nwegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft\n\nECLI:DE:BGH:2017:140217BANWZ.BRFG.1.17.0\n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Präsidentin des\nBundesgerichtshofs Limperg, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Remmert\nsowie den Rechtsanwalt Dr. Kau und die Rechtsanwältin Merk\n\nam 14. Februar 2017\nbeschlossen:\n\nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das\nam 30. September 2016 verkündete Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Kläger ist seit dem 27. März 1997 als Rechtsanwalt zugelassen. Mit\nBescheid vom 22. April 2016 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers\nwegen Vermögensverfalls. Die Klage gegen den Widerrufsbescheid ist erfolglos\ngeblieben. Nunmehr beantragt der Kläger die Zulassung der Berufung gegen\ndas Urteil des Anwaltsgerichtshofs.\n\nII.\n\n2 Der Antrag ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft\nund auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch ohne Erfolg.\n\n3 1. Ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Anwaltsgerichtshofs (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht.\n\n4 a) Der Anwaltsgerichtshof hat allerdings nicht feststellen können, dass\nder Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der Widerrufsverfügung bereits im Verzeichnis gemäß § 882b ZPO eingetragen war. Denn es konnte nicht ausgeschlossen werden, dass die Eintragung zwar veranlasst, aber noch nicht vorgenommen worden war. Der Anwaltsgerichtshof hat den Vermögensverfall des\nKlägers jedoch tragend aus Schuldtiteln sowie aus Vollstreckungsmaßnahmen\ngegen ihn hergeleitet. Dieses Vorgehen entspricht der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 29. Juli 2016 - AnwZ (Brfg)\n60/15, juris Rn. 7), nach welcher offene Forderungen, Titel und Vollstreckungsmaßnahmen Beweisanzeichen für einen Vermögensverfall sind. Im Zeitpunkt\nder Widerrufsverfügung bestanden neben den Steuerrückständen offene Forderungen des Versorgungswerkes, des Bundesverwaltungsamtes und der Krankenkasse. Zutreffend hat der Anwaltsgerichtshof insoweit nicht auf die Höhe der\nVerbindlichkeiten im Einzelnen abgestellt. Die Zahlungs- und Räumungsklage\naus dem Jahr 2012 hat er lediglich als historische Tatsache berücksichtigt, nicht\njedoch angenommen, dass insoweit noch Forderungen offen gestanden hätten.\n\n5 b) Soweit der Anwaltsgerichtshof auf die weitere Entwicklung unmittelbar\nnach Erlass der angefochtenen Widerrufsverfügung abgestellt hat, liegt darin\nkein Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats,\n\nnach welcher der Zeitpunkt der Widerrufsverfügung maßgeblich ist (BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff.). Der\nAnwaltsgerichtshof hat aus dieser Entwicklung vielmehr lediglich Rückschlüsse\nauf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers im maßgeblichen Zeitpunkt\nder Widerrufsverfügung gezogen.\n\n6 2. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 112e Satz 2,\n§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).\n\n7 a) Der Kläger bittet um Prüfung der Frage, ob und inwieweit die zuständige Rechtsanwaltskammer im Rahmen der Widerrufsentscheidung ihre Prognosekriterien dafür darlegen müsse, dass der Rechtsanwalt seine finanziellen\nVerhältnisse in absehbarer Zeit nicht ordnen könne. Das Gericht müsse die tatsächlichen Annahmen, welche die Widerrufsstelle ihrer Entscheidung zugrunde\ngelegt habe, überprüfen können, was nur der Fall sei, wenn die Prognosekriterien offengelegt würden. Eine insoweit unzulängliche Begründung lasse sich\nnicht durch nachträgliche Erwägungen heilen.\n\n8 b) Damit ist der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung schon\nnicht hinreichend dargelegt. Zur schlüssigen Darlegung dieses Zulassungsgrundes gehören Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit\nder aufgeworfenen Rechtsfrage sowie ihre Bedeutung für eine unbestimmte\nVielzahl von Fällen oder ihre Auswirkung auf die Allgemeinheit; begründet werden muss auch, warum ein korrigierendes Eingreifen des Berufungsgerichts\nerforderlich ist (BGH, Beschluss vom 6. Februar 2012 - AnwZ (Brfg) 42/11, juris\nRn. 25). Daran fehlt es.\n\n9 c) Die vom Kläger aufgeworfene Frage ist überdies in der Rechtsprechung des erkennenden Senats geklärt. Steht der Vermögensverfall des\nRechtsanwalts aufgrund der gesetzlichen Vermutung des § 14 Abs. 2 Nr. 7\nHalbsatz 2 BRAO fest, muss er zur Widerlegung der Vermutung ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und Verbindlichkeiten vorlegen und konkret darlegen, dass seine Vermögensverhältnisse nachhaltig geordnet sind (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 29. Dezember 2016 - AnwZ (Brfg)\n36/16, juris Rn. 5 mwN). Lassen Indizien wie offene Forderungen, Titel und\nVollstreckungshandlungen den Schluss auf einen Vermögensverfall des\nRechtsanwalts zu, ist der Rechtsanwalt kraft seiner Mitwirkungslast gemäß § 32\nSatz 1 BRAO, § 26 Abs. 2 VwVfG bereits im Widerrufsverfahren gehalten darzulegen, ob und wie er die gegen ihn gerichteten Forderungen tilgen kann (vgl.\nBGH, Beschluss vom 6. Februar 2012 - AnwZ (Brfg) 42/11, juris Rn. 20). Von\neinem Vermögensverfall kann in diesem Fall nur dann nicht mehr ausgegangen\nwerden, wenn der Rechtsanwalt sich in Vergleichs- und Ratenzahlungsvereinbarungen mit seinen Gläubigern zur ratenweisen Tilgung seiner Verbindlichkeiten verpflichtet hat, diesen Ratenzahlungen nachkommt und währenddessen\nkeine (weiteren) Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn eingeleitet werden\n(BGH, Beschluss vom 29. Dezember 2016 - AnwZ (Brfg) 36/16, juris Rn. 7).\nDiese Voraussetzungen hat der Rechtsanwalt auch dann darzulegen, wenn es\nnicht um die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung des § 14 Abs. 2 Nr. 7\nHalbsatz 2 BRAO geht, sondern um die Entkräftung eines Indizienbeweises\n(vgl. etwa BGH, Beschluss vom 15. Juli 2015 - AnwZ (Brfg) 13/15, juris Rn. 6).\n\n10 3. Dem Anwaltsgerichtshof ist schließlich kein Verfahrensfehler unterlaufen, auf welchem sein Urteil beruhen kann (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2\nNr. 5 VwGO).\n\n11 a) Der Kläger beanstandet eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), weil die im Urteil des Anwaltsgerichtshofs\nerwähnte Zahlungs- und Räumungsklage aus dem Jahre 2012 weder in der\nWiderrufsverfügung erwähnt worden noch Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sei. Er trägt vor, gegebenenfalls \"widerlegend Stellung genommen\" zu haben. Damit ist die Rüge nicht ordnungsgemäß ausgeführt. Die\nEntscheidungserheblichkeit des Vorbringens, an welchem der Kläger gehindert\nworden sein will, kann aufgrund seines Vortrags nicht beurteilt werden.\n\n12 b) Der Kläger rügt weiter eine Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes gemäß § 86 Abs. 1 VwGO. Er meint, der Anwaltsgerichtshof hätte von Amts\nwegen die Höhe der Steuerrückstände im Zeitpunkt der Widerrufsverfügung\naufklären müssen. Auch diese Rüge ist indes nicht ausreichend ausgeführt. Im\nAntrag auf Zulassung der Berufung wegen eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz muss substantiiert dargelegt werden, hinsichtlich welcher\ntatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet\nund erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der\nunterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären.\nWeiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem\nAnwaltsgerichtshof auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht\ndie bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus\nhätten aufdrängen müssen (BGH, Beschluss vom 29. Juli 2016 - AnwZ (Brfg)\n60/15, juris Rn. 19 mwN).\n\n13 Der Kläger legt nicht dar, auf eine weitere Aufklärung des Sachverhalts\nhingewirkt oder einen Beweisantrag (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 29. Juli\n2016 - AnwZ (Brfg) 60/15, juris Rn. 22 mwN) gestellt zu haben. Er trägt auch\nnicht vor, zu welchem Ergebnis die nicht näher bezeichneten Ermittlungsmaßnahmen geführt hätten. Dass im Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung keine\nRückstände mehr bestanden hätten, behauptet er nicht. Seiner Darstellung\nnach kann lediglich nicht ausgeschlossen werden, dass gegebenenfalls eine\nandere Entscheidung getroffen worden wäre. Das reicht nicht. Überdies wäre\nder Kläger selbst schon im Widerrufsverfahren gemäß § 32 Satz 1 BRAO, § 26\nAbs. 2 VwVfG gehalten gewesen, bei der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken und ihm bekannte Tatsachen und Beweismittel mitzuteilen. Diese Mitwirkungslast setzt sich im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof fort (vgl. BGH,\nBeschluss vom 6. Februar 2012 - AnwZ (Brfg) 42/11, juris Rn. 20). Der Hinweis\nauf den Amtsermittlungsgrundsatz vermag die fehlende oder unzulängliche\nMitwirkung nicht zu ersetzen.\n\nIII.\n\n14 Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154\nAbs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.\n\nLimperg Lohmann Remmert\n\nKau Merk\n\nVorinstanz:\nAGH Hamm, Entscheidung vom 30.09.2016 - 1 AGH 31/16 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-02-14/anwz-brfg-1-17","cited_norms":[{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 112e","ref_norm":"112e","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":2},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":2},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 112c","ref_norm":"112c","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 194","ref_norm":"194","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 882b","ref_norm":"882b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-02-14/anwz-brfg-1-17","retrieved":"2026-10-24 07:51:13.877620+00:00"},"card":{"id":"bgh/2017-02-14/anwz-brfg-1-17","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Senat für Anwaltssachen","date":"2017-02-14","dockets":["AnwZ (Brfg) 1/17"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:140217BANWZ.BRFG.1.17.0","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:140217BANWZ.BRFG.1.17.0"},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 14.02.2017 – AnwZ (Brfg) 1/17","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-02-14/anwz-brfg-1-17","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das\nam 30. 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