{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-5_NA_2017-12-13_5_StR_388_17_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:131217U5STR388.17.0","court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2017-12-13","aktenzeichen":"5 StR 388/17","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n5 StR 388/17\n\nvom\n\n13. Dezember 2017\n\nin dem Sicherungsverfahren\n\ngegen\n\nECLI:DE:BGH:2017:131217U5STR388.17.0\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Dezember 2017, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mutzbauer,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDölp,\nProf. Dr. König,\nDr. Berger,\nProf. Dr. Mosbacher\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 28. April 2017 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die dem Beschuldigten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus abgelehnt. Die hiergegen\ngerichtete und mit der Sachrüge geführte Revision der Staatsanwaltschaft, die\nvom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, ist unbegründet.\n\n2 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts traf der bislang nur wegen\neiner Sachbeschädigung zu einer niedrigen Geldstrafe vorgeahndete Beschuldigte im August 2015 in den frühen Morgenstunden in Dresden auf die ihm bis\ndahin unbekannte Passantin Re. . Er näherte sich ihr von hinten, drehte\nsie herum und versuchte, ihren Rock zu zerreißen, um mit ihr den ungeschützten Geschlechtsverkehr durchführen zu können. Als sich die Geschädigte wehrte, stieß er sie zu Boden, um sein Vorhaben fortzusetzen, und berührte auch ihr\n\nbedecktes Geschlechtsteil, um hieraus Lustgewinn zu erzielen. Ein Passant zog\nden Beschuldigten von der jungen Frau weg, die Verletzungen am Kopf, dem\nEllenbogen und einem Finger erlitt.\n\n3 Zu einem zweiten Vorfall kam es im Dezember 2016. Der Beschuldigte\nrauchte in einem Einkaufszentrum trotz Rauchverbots. Als er daraufhin von Sicherheitsmitarbeitern und zwei Kunden festgehalten wurde, um seine Personalien wegen eines Hausverbots aufzunehmen, begann er, um sich zu schlagen.\nDeshalb zu Boden gedrückt warf er im Fallen zwei Getränkedosen in Richtung\nder Mitarbeiter, die niemanden trafen. Ob der Wurf gezielt gegen Personen gerichtet war, ließ sich nicht feststellen.\n\n4 Im Januar 2017 riss der Beschuldigte schließlich den Telefonhörer eines\nöffentlichen Münzfernsprechers ab, wodurch ein Schaden von knapp 300 Euro\nentstand.\n\n5 Bei allen drei Vorfällen war jedenfalls die Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten aufgrund einer chronisch-produktiven, auch negativ-symptomatischen paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie aufgehoben.\n\n6 2. Nach den Feststellungen des insoweit sachverständig beratenen\nLandgerichts besteht keine Wahrscheinlichkeit höheren Grades, dass der Beschuldigte wieder eine vergleichbar schwere Tat wie die Sexualstraftat vom August 2015 begeht. Zu erwartende Taten im Ausmaß der übrigen Vorfälle seien\nnicht erheblich genug, um eine Unterbringung des Beschuldigten zu rechtfertigen.\n\n7 3. Die Revision der Staatsanwaltschaft deckt keinen Rechtsfehler auf.\n\n8 a) Das Landgericht ist von einem zutreffenden rechtlichen Maßstab ausgegangen. Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß\n§ 63 StGB darf nur angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der\nUnterzubringende bei der Begehung der Anlasstat auf Grund eines psychischen\nDefekts schuldunfähig (§ 20 StGB) oder vermindert schuldfähig (§ 21 StGB)\nwar und die Tatbegehung hierauf beruht. Daneben muss eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades bestehen, der Täter werde infolge seines fortdauernden\nZustands in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen, durch welche die\nOpfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet\nwerden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird; die zu erwartenden Taten müssen schwere Störungen des Rechtsfriedens besorgen lassen.\nDie notwendige Prognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung\nder Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und des von ihm begangenen\nAnlassdelikts zu entwickeln; sie muss sich auch darauf erstrecken, welche\nrechtswidrigen Taten von dem Beschuldigten drohen und wie ausgeprägt das\nMaß der Gefährdung ist. Neben der sorgfältigen Prüfung dieser Anordnungsvoraussetzungen ist das Tatgericht auch verpflichtet, die wesentlichen Gesichtspunkte in den Urteilsgründen so umfassend darzustellen, dass das Revisionsgericht in die Lage versetzt wird, die Entscheidung nachzuvollziehen (st. Rspr.;\nvgl. nur BGH, Beschluss vom 22. August 2017 – 3 StR 249/17 mwN).\n\n9 b) Diesen Anforderungen wird das Urteil gerecht. Das Landgericht hat\nbei seiner Gefährlichkeitsprognose die Besonderheiten der Erkrankung des Beschuldigten, seine bisherige Delinquenz seit Krankheitsausbruch und seine Lebensumstände in den Blick genommen. Zutreffend ist es davon ausgegangen,\ndass eine hohe Wahrscheinlichkeit der krankheitsbedingten Begehung von\n\nStraftaten geringeren Gewichts die schwerwiegende Maßregel des § 63 StGB\nnicht rechtfertigen kann. Dass es mit sachverständiger Hilfe nach umfassender\nPrüfung zu dem Schluss gekommen ist, erhebliche Straftaten wie diejenige vom\nAugust 2015 seien nicht höhergradig wahrscheinlich, lässt unabhängig von der\nrechtlichen Bewertung der dem Beschuldigten zur Last gelegten Taten Rechtsfehler nicht erkennen.\n\nMutzbauer Dölp König\n\nBerger Mosbacher","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-12-13/5-str-388-17","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-12-13/5-str-388-17","retrieved":"2026-10-24 07:56:23.498366+00:00"},"card":{"id":"bgh/2017-12-13/5-str-388-17","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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