{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:130717BVZB89.16.0","court":"BGH","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2017-07-13","aktenzeichen":"V ZB 89/16","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nV ZB 89/16\nvom\n\n13. Juli 2017\n\nin der Abschiebungshaftsache\n\nECLI:DE:BGH:2017:130717BVZB89.16.0\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juli 2017 durch die\nVorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch\nund Weinland, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss\nder 8. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 13. Juni 2016 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen im Kostenpunkt\naufgehoben und dahin geändert, dass der Betroffene die Kosten\ndes Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Dolmetscherkosten\nzu tragen hat.\n\nDie Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt\n5.000 €.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Betroffene, ein serbischer Staatsangehöriger, reiste im Mai 1999\nerstmals in die Bundesrepublik ein. Sein Asylantrag wurde mit Bescheid vom\n6. Februar 2002 bestandskräftig abgelehnt. Nachdem er wegen verschiedener\nStraftaten verurteilt worden war, wies ihn die beteiligte Behörde mit Bescheid\nvom 9. April 2013 befristet für die Dauer von fünf Jahren aus der Bundesrepublik Deutschland aus, forderte ihn auf, das Bundesgebiet bis zum 30. April 2013\n\nzu verlassen, und drohte ihm die Abschiebung nach Serbien an. Einer für den\n23. Mai 2015 vorgesehenen Abschiebung entzog sich der Betroffene. Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht für die Zeit vom 3. Mai 2016\nbis zum 25. Juni 2016 Haft zur Sicherung der Abschiebung des Betroffenen\nangeordnet. Seine hiergegen gerichtete Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben.\nMit der Rechtsbeschwerde beantragt der Betroffene nach Ablauf der angeordneten Haftdauer die Feststellung, durch die Haftanordnung des Amtsgerichts\nund die Entscheidung des Beschwerdegerichts in seinen Rechten verletzt worden zu sein.\n\nII.\n\n2 Das Beschwerdegericht bejaht die formellen und materiellen Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungshaft. Etwaige Anhörungsfehler des\nAmtsgerichts seien jedenfalls aufgrund der erneuten Anhörung des Betroffenen\nam 10. Juni 2016 durch die Beschwerdekammer geheilt worden. Der Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen sei ausweislich des Empfangsbekenntnisses vom 8. Juni 2016 rechtzeitig geladen worden und habe deshalb die Möglichkeit gehabt, an dem Anhörungstermin teilzunehmen.\n\nIII.\n\n3 Die gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FamFG mit dem Feststellungsantrag\nnach § 62 FamFG statthafte und auch im Übrigen (§ 71 FamFG) zulässige\nRechtsbeschwerde ist - mit Ausnahme der von Amts wegen zu ändernden Kostenentscheidung des Beschwerdegerichts - unbegründet.\n\n4 1. Wie das Beschwerdegericht rechtfehlerfrei ausführt, war die Haftanordnung durch das Amtsgericht rechtmäßig. Entgegen der Auffassung der\n\nRechtsbeschwerde ist der Betroffene auch nicht durch die Aufrechterhaltung\nder Haft durch das Beschwerdegericht in seinen Rechten verletzt worden.\n\n5 a) Allerdings weist die Rechtsbeschwerde zutreffend darauf hin, dass einem Verfahrensbevollmächtigten die Möglichkeit eingeräumt werden muss, an\neinem Termin zur Anhörung des Betroffenen teilzunehmen. Der Grundsatz des\nfairen Verfahrens garantiert einem Betroffenen, sich zur Wahrung seiner Rechte\nin einem Freiheitsentziehungsverfahren von einem Bevollmächtigten seiner\nWahl vertreten zu lassen und diesen zu der Anhörung hinzuzuziehen (Senat,\nBeschluss vom 10. Juli 2014 - V ZB 32/14, FGPrax 2014, 228 Rn. 8; Beschluss\nvom 20. Mai 2016 - V ZB 140/15, InfAuslR 2016, 381 Rn. 6 und 20 mwN). Vereitelt das Gericht durch seine Verfahrensgestaltung eine Teilnahme des Bevollmächtigten an der Anhörung, führt dies ohne Weiteres zu der Rechtswidrigkeit der Haft bzw. - soweit es um das Verfahren vor dem Beschwerdegericht\ngeht - zur Rechtswidrigkeit der Aufrechterhaltung der Haft. Es kommt nicht darauf an, ob die Anordnung der Haft auf dem Fehler beruht (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Juli 2014 - V ZB 32/14, FGPrax 2014, 228 Rn. 7 f.; Beschluss\nvom 20. Mai 2016 - V ZB 140/15, InfAuslR 2016, 381 Rn. 13, Beschluss vom\n6. April 2017 - V ZB 59/16, juris Rn. 7).\n\n6 b) Hier lässt sich jedoch nicht feststellen, dass das Beschwerdegericht\ndas Recht des Betroffenen auf ein faires Verfahren verletzt hat. Das Beschwerdegericht hat den Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen zwei Tage vor\nder anstehenden Anhörung über den Anhörungstermin unterrichtet und ihm\ndamit Gelegenheit eingeräumt, an der Anhörung teilzunehmen. Da der Verlegungsantrag des Verfahrensbevollmächtigten der Geschäftsstelle des Beschwerdegerichts erst am Tag der Anhörung um 10.20 Uhr vorgelegt worden\nist, die Anhörung jedoch um 10.30 Uhr in Ingelheim, und nicht an der Gerichtsstelle in Mainz um 10.30 Uhr stattfand, war dem Beschwerdegericht im Zeit-\n\npunkt der Anhörung der Verlegungsantrag des Bevollmächtigten nicht bekannt.\nDass der Antrag nach dem Vorbringen in der Rechtsbeschwerde bereits am\nVortag per Telefax um 14.18 Uhr bei der Wachtmeisterei des Landgerichts eingegangen war, vermag deshalb eine Beeinträchtigung des Rechts des Betroffenen auf Durchführung eines fairen Verfahrens nicht zu begründen.\n\n7 c) Die Nichtberücksichtigung des Verlegungsantrags verletzt den Betroffenen allerdings in seinem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs\ngemäß Art. 103 Abs. 1 GG. Ein Gericht verstößt gegen seine Pflicht, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung\nzu ziehen, wenn es einen - wie hier - ordnungsgemäß eingegangenen Schriftsatz nicht berücksichtigt; auf ein Verschulden des Gerichts kommt es dabei\nnicht an (vgl. BVerfG, NJW 2013, 925 Rn. 12 mwN). Letzteres beruht darauf,\ndass das Gericht insgesamt für die Einhaltung des Gebots des rechtlichen Gehörs verantwortlich ist (BVerfGE 48, 394, 395 f.; 53, 219, 222 f.). An der Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG ändert es deshalb nichts, dass der zur Entscheidung berufenen Beschwerdekammer im Zeitpunkt der Anhörung der Schriftsatz\nnicht vorlag.\n\n8 d) Dieser Verfahrensfehler des Beschwerdegerichts führt aber nicht zur\nRechtswidrigkeit der Aufrechterhaltung der Haft. Die Rechtsbeschwerde legt\nnicht dar, was der Betroffene im Falle der Verlegung des Anhörungstermins und\neiner Teilnahme seines Verfahrensbevollmächtigten an einer erneuten Anhörung noch vorgetragen hätte. Daher lässt sich bereits nicht feststellen, dass die\nBeschwerdeentscheidung auf dem Verfahrensmangel beruht (vgl. Senat, Beschluss vom 2. März 2017 - V ZB 138/16, juris Rn. 13).\n\n9 2. Erfolg hat die Rechtsbeschwerde nur insoweit, als das Beschwerdegericht im Rahmen seiner Kostenentscheidung nicht von der Erhebung von Dolmetscherkosten abgesehen hat. Dies ist nach der Rechtsprechung des Senats\n\nbei einem der deutschen Sprache nicht mächtigen Betroffenen regelmäßig geboten (vgl. Senat, Beschluss vom 4. März 2010 - V ZB 222/09, BGHZ 184, 323,\n333 f.; Beschluss vom 1. Juni 2017 - V ZB 56/16, juris Rn. 1). Nichts anderes\ngilt für den hier gegebenen Fall, dass der Betroffene erklärt, Deutsch zu verstehen und sich in Deutsch ausdrücken zu können, das Gericht aber vorsorglich\nfür Zweifelsfragen einen Dolmetscher beizieht. Eine Änderung auch der erstinstanzlichen Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil die Anhörung vor dem\nAmtsgericht ohne Dolmetscher durchgeführt worden ist.\n\n10 3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG).\n\nStresemann Schmidt-Räntsch Weinland\n\nGöbel Haberkamp\n\nVorinstanzen:\n\nAG Trier, Entscheidung vom 03.05.2016 - 35a XIV 5/16 -\nLG Mainz, Entscheidung vom 13.06.2016 - 8 T 118/16 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-07-13/v-zb-89-16","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-07-13/v-zb-89-16","retrieved":"2026-10-24 07:59:20.351642+00:00"},"card":{"id":"bgh/2017-07-13/v-zb-89-16","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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