{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:130717BIZR36.15.0","court":"BGH","senate":"1. Zivilsenat","decided":"2017-07-13","aktenzeichen":"I ZR 36/15","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nI ZR 36/15\nvom\n13. Juli 2017\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2017:130717BIZR36.15.0\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juli 2017 durch den\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Prof.\nDr. Koch, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen\n\nbeschlossen:\n\nDie Anhörungsrüge gegen das Senatsurteil vom 16. März 2017\nwird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\n1 I. Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist nicht begründet.\n\n1. Der Kläger rügt ohne Erfolg, der Senat habe seinen Anspruch auf\n2\nrechtliches Gehör verletzt, weil er seinen Vortrag nicht zur Kenntnis genommen\nund in Erwägung gezogen habe, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union bei einem System der indirekten Realisierung des\ngerechten Ausgleichs die Hersteller, Händler, Importeure und Business-Endnutzer jedenfalls nicht diejenigen sein dürften, die diese Belastung am Ende\ntatsächlich tragen müssten (EuGH, Urteil vom 9. Juni 2016 - C-470/14, GRUR\n2016, 687 Rn. 36 und 41 - EGEDA), und ein System, das nicht gewährleiste,\ndass die Kosten des gerechten Ausgleichs letztlich allein von den Nutzern von\nPrivatkopien getragen würden, mit dem Unionsrecht unvereinbar sei (EuGH,\nUrteil vom 22. September 2016 - C-110/15, GRUR 2017, 155 Rn. 33 = WRP\n\n2016, 1482 - Microsoft u.a./MIBAC u.a.; Schlussanträge des Generalanwalts\nWahl vom 4. Mai 2016 - C-110/15, juris Rn. 63).\n\nDer Senat hat sich mit dem Vorbringen des Klägers auseinandergesetzt,\n3\neiner Vergütungspflicht von „Business-Geräten“ stehe im Streitfall entgegen,\ndass es den Geräteherstellern hier nicht möglich gewesen sei, die Gerätevergütung einzupreisen und so auf den Endnutzer abzuwälzen (BGH, Urteil vom\n16. März 2017 - I ZR 36/15, WRP 2017, 826 Rn. 37 - Gesamtvertrag PCs). Er\nhat berücksichtigt, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union die Hersteller, Importeure und Händler nicht anstelle der Nutzer\nals eigentlichen Schuldnern des gerechten Ausgleichs mit einer Abgabe zugunsten der Rechtsinhaber belastet werden dürfen und daher die Möglichkeit\nhaben müssen, eine von ihnen für die Privatkopie zu entrichtende Abgabe in\nden Preis für die Überlassung der vergütungspflichtigen Anlagen, Geräte und\nMedien zur digitalen Vervielfältigung einfließen zu lassen (BGH, WRP 2017,\n826 Rn. 38 - Gesamtvertrag PCs, unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 21. Oktober 2010 - C-467/08, Slg. 2010, I-10055 = GRUR 2011, 50 Rn. 48 - Padawan/\nSGAE; Urteil vom 16. Juni 2011 - C-462/09, Slg. 2011, I-5331 = GRUR 2011,\n909 Rn. 23 und 29 - Stichting/Opus; Urteil vom 11. Juli 2013 - C-521/11, GRUR\n2013, 1025 Rn. 23 bis 25 = WRP 2013, 1169 - Amazon/Austro-Mechana I; Urteil vom 10. April 2014 - C-435/12, GRUR 2014, 546 Rn. 52 = WRP 2014, 682\n- ACI Adam/Thuiskopie). In den vom Kläger herangezogenen Entscheidungen\n„EGEDA“ und „Microsoft“ hat der Gerichtshof der Europäischen Union insoweit\nkeine abweichenden Grundsätze aufgestellt; vielmehr hat er darin lediglich die\nvon ihm bereits in früheren Entscheidungen entwickelten Grundsätze wiederholt\nund auf die entsprechenden - auch vom Generalanwalt und im Senatsurteil zitierten - Entscheidungen verwiesen.\n\n4 Entgegen der Ansicht des Klägers sind die weiteren Ausführungen des\nSenatsurteils mit diesen Grundsätzen vereinbar. Der Senat hat zwar für den\nFall, dass die Hersteller, Importeure oder Händler damit rechnen mussten, dass\ndie Geräte oder Speichermedien vergütungspflichtig sind, angenommen, eine\nrückwirkende Geltendmachung und Durchsetzung des Vergütungsanspruchs\nsei auch dann nicht ausgeschlossen, wenn eine nachträgliche Weiterbelastung\nder Gerätevergütung durch Hersteller, Importeure oder Händler an den eigentlichen Vergütungsschuldner nicht mehr möglich sei (BGH, WRP 2017, 826\nRn. 38 - Gesamtvertrag PCs). Diese Annahme steht jedoch mit der vorgenannten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union in Einklang.\nMussten die Hersteller, Importeure oder Händler damit rechnen, dass die Geräte oder Speichermedien vergütungspflichtig sind, hatten sie die Möglichkeit,\neine von ihnen für die Privatkopie zu entrichtende Vergütung in den Preis der\nGeräte oder Speichermedien einfließen zu lassen. Sie können sich dann im\nFalle ihrer späteren Inanspruchnahme nicht mit Erfolg darauf berufen, jetzt sei\nes ihnen nicht mehr möglich, die Belastung durch die von ihnen zu entrichtende\nVergütung auf die Nutzer der Geräte oder Speichermedien abzuwälzen.\n\n2. Der Kläger rügt vergeblich, der Senat habe sich nicht mit seinem Vortrag auseinandergesetzt, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der\nEuropäischen Union die Vermutung einer ausgleichspflichtigen Nutzung bei\neiner Abgabe der Geräte und Medien an gewerbliche Abnehmer oder juristische Personen nicht Platz greife (EuGH, Urteil vom 5. März 2015 - C-463/12,\nGRUR 2015, 478 Rn. 47 = WRP 2015, 706 - Copydan/Nokia; EuGH, GRUR\n2017, 155 Rn. 36 ff. - Microsoft u.a./MIBAC u.a.; Schlussanträge des Generalanwalts Wahl vom 4. Mai 2016 - C-110/15, juris Rn. 45 f.) und die Rechtsprechung in anderen Mitgliedstaaten (unter anderem Österreich, Spanien und Italien) die nationalen Regelungen dementsprechend als nicht unionsrechtskon-\n\nform und damit ungültig angesehen oder in dem Sinne angewandt habe, dass\nbei einer Überlassung von Geräten oder Medien an gewerbliche Abnehmer\noder juristische Personen ein gerechter Ausgleich nicht zu entrichten sei; der\nSenat habe ferner seinen Vortrag nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen, dass es der Industrie nicht möglich sei, die erforderlichen\nNachweise für das Vorliegen eines Business-PC zu erbringen.\n\nDer Senat hat sich mit dem Vorbringen des Klägers auseinandergesetzt,\n6\nbei einer Überlassung von Geräten an Gewerbetreibende bestehe nach Unionsrecht keine Vergütungspflicht und dürfe deshalb auch keine widerlegliche\nVermutung gelten, dass solche Geräte zur Herstellung von Privatkopien verwendet würden (BGH, WRP 2017, 826 Rn. 35 - Gesamtvertrag PCs).\n\nDabei ist er davon ausgegangen (BGH, WRP 2017, 826 Rn. 36 - Gesamtvertrag PCs), dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union die unterschiedslose Anwendung der Vergütung für Privatkopien auf Anlagen, Geräte und Medien zur digitalen Vervielfältigung, die nicht\nprivaten Nutzern überlassen werden und eindeutig anderen Verwendungen als\nder Anfertigung von Privatkopien vorbehalten sind, mit der Richtlinie unvereinbar ist (EuGH, GRUR 2011, 50 Rn. 52 und 53 - Padawan/SGAE; GRUR 2013,\n1025 Rn. 28 - Amazon/Austro-Mechana I; EuGH, GRUR 2015, 478 Rn. 47 und\n50 - Copydan/Nokia), es mit der Richtlinie aber in Einklang steht, für den Fall,\ndass diese Geräte oder Trägermaterialien nicht eindeutig anderen Verwendungen als der Anfertigung von Privatkopien vorbehalten sind, eine widerlegbare\nVermutung für eine vergütungspflichtige Nutzung aufzustellen (vgl. EuGH,\nGRUR 2011, 50 Rn. 54 und 55 - Padawan/SGAE; GRUR 2013, 1025 Rn. 41 bis\n43 - Amazon/Austro-Mechana I).\n\n8 Der Senat hat ausgeführt, dass nach diesen Vorgaben eine solche Vermutung nicht nur dann aufgestellt werden darf, wenn die Geräte oder Medien\nnatürlichen Personen überlassen werden, sondern grundsätzlich auch dann,\nwenn sie einem gewerblichen Abnehmer überlassen werden (BGH, WRP 2017,\n826 Rn. 36 - Gesamtvertrag PCs). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs\nder Europäischen Union ist es zulässig, Hersteller oder Importeure, die Geräte\noder Speichermedien mit dem Wissen an Gewerbetreibende verkaufen, dass\nsie von diesen weiterverkauft werden sollen, ohne aber Kenntnis davon zu haben, ob es sich bei den Endabnehmern um private oder gewerbliche Kunden\nhandelt, zur Zahlung einer Privatkopievergütung zu verpflichten, sofern diese\nHersteller oder Importeure im Falle des Nachweises, dass die in Rede stehenden Geräte oder Speichermedien an andere als natürliche Personen zu eindeutig anderen Zwecken als zur Vervielfältigung zum privaten Verkauf geliefert\nworden sind, von der Zahlung der Vergütung befreit werden und ein Anspruch\nauf Erstattung einer gleichwohl geleisteten Privatkopievergütung besteht, der\ndurchsetzbar ist und die Erstattung der gezahlten Vergütung nicht übermäßig\nerschwert (vgl. EuGH, GRUR 2013, 1025 Rn. 31 und 37 - Amazon/Austro-Mechana I; GRUR 2015, 478 Rn. 45 und 55 - Copydan/Nokia).\n\nDie Vermutung, dass Geräte, die nicht eindeutig anderen Verwendungen\n9\nals der Anfertigung von Privatkopien vorbehalten sind, für vergütungspflichtige\nNutzungen verwendet werden, kann durch den Nachweis entkräftet werden,\ndass mit Hilfe dieser Geräte allenfalls in geringem Umfang tatsächlich Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG angefertigt worden sind oder nach dem\nnormalen Gang der Dinge angefertigt werden (BGH, WRP 2017, 826 Rn. 36\n- Gesamtvertrag PCs). Diesen Nachweis haben die Hersteller oder Importeure\nder Geräte zu erbringen. Würde bei einer Überlassung von zur Anfertigung von\nPrivatkopien geeigneten und bestimmten Geräten an andere als natürliche Per-\n\nsonen den Rechtsinhabern die Darlegungs- und Beweislast dafür auferlegt,\ndass diese Geräte für die Anfertigung von Privatkopien genutzt werden, wäre\nnicht gewährleistet, dass sie einen gerechten Ausgleich für den ihnen entstandenen Schaden erhalten (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 2011\n- I ZR 59/10, GRUR 2012, 705 Rn. 42 = WRP 2012, 954 - PC als Bild- und\nTonaufzeichnungsgerät). Dies widerspräche der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, wonach der Mitgliedstaat, der die Privatkopieausnahme in sein nationales Recht einführt, eine wirksame Erhebung des gerechten Ausgleichs gewährleisten muss (EuGH, GRUR 2011, 909 Rn. 34\n- Stichting/Opus).\n\nDemnach hat sich der Senat mit dem Vorbringen des Klägers und der insoweit maßgeblichen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union befasst. Das rechtliche Gehör des Klägers ist nicht deshalb verletzt, weil der\nSenat seiner Rechtsauffassung nicht gefolgt und in Übereinstimmung mit der\nRechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union davon ausgegangen ist, dass die Vermutung einer ausgleichspflichtigen Nutzung grundsätzlich\nauch bei einer Abgabe von Geräten oder Medien an gewerbliche Abnehmer\naufgestellt werden darf. Die Rechtsprechung in anderen Mitgliedstaaten geht\ngleichfalls davon aus, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bei einer Überlassung von Geräten oder Medien an gewerbliche Zwischenhändler ein gerechter Ausgleich zu entrichten sein kann (vgl. öOGH, Urteil vom 21. Februar 2017 - 4 Ob 62/16, MMR 2017, 388 Rn. 46 und 59).\n\n3. Der Kläger rügt ohne Erfolg, der Senat habe sich in seiner Entscheidung nicht mit seinem Vorbringen eines kartellrechtswidrigen Verhaltens der\nBeklagten auseinandergesetzt.\n\n12 Der Senat hat den Einwand des Klägers berücksichtigt, die Festsetzung\nder Vergütung durch das Oberlandesgericht verstoße gegen Art. 102 AEUV,\nweil die Beklagten ihre marktbeherrschende Stellung für ein preismissbräuchliches Verhalten ausnutzten, indem sie eine im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten und im Verhältnis zum wirtschaftlichen Wert der erbrachten Leistung\nüberhöhte Vergütung forderten, darüber hinaus verstoße die vom Oberlandesgericht festgesetzte Erstattungsregelung für Brenner gegen § 19 Abs. 2 Nr. 1\nGWB, weil danach PC-Herstellern, die ihre Brenner über deutsche Vorlieferanten kauften, anders als anderen PC-Herstellern die Vergütung nicht erstattet\nwerde (BGH, WRP 2017, 826 Rn. 63 - Gesamtvertrag PCs). Er hat ausgeführt,\ndie Festsetzung des Inhalts des Gesamtvertrags und insbesondere die Festsetzung von Art und Höhe der Vergütung durch das Oberlandesgericht nach billigem Ermessen (§ 16 Abs. 4 Satz 3 UrhWG) verstoße schon deshalb nicht gegen europäisches oder deutsches Kartellrecht, weil das Oberlandesgericht nicht\nAdressat der kartellrechtlichen Regelungen sei. Darin, dass die beklagten Verwertungsgesellschaften die Festsetzung eines Gesamtvertrags durch das Oberlandesgericht nach billigem Ermessen beanspruchten, liege keine missbräuchliche Ausnutzung ihrer marktbeherrschenden Stellung (BGH, WRP 2017, 826\nRn. 64 - Gesamtvertrag PCs). Da die vom Kläger aufgeworfenen kartellrechtlichen Fragen nicht entscheidungserheblich waren, war die Sache nicht - wie\nvom Kläger angeregt - an den Kartellsenat (§ 94 GWB) abzugeben.\n\n13 II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nBüscher Schaffert Koch\n\nSchwonke Feddersen\n\nVorinstanz:\nOLG München, Entscheidung vom 15.01.2015 - 6 Sch 15/12 WG -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-07-13/i-zr-36-15","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 94","ref_norm":"94","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 321a","ref_norm":"321a","n":1},{"jurabk":"AEUV","ref":"Art 102","ref_norm":"102","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-07-13/i-zr-36-15","retrieved":"2026-10-24 07:57:12.713050+00:00"},"card":{"id":"bgh/2017-07-13/i-zr-36-15","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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