{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:130717BIZR35.15.0","court":"BGH","senate":"1. Zivilsenat","decided":"2017-07-13","aktenzeichen":"I ZR 35/15","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nI ZR 35/15\nvom\n13. Juli 2017\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2017:130717BIZR35.15.0\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juli 2017 durch den\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Prof.\nDr. Koch, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen\n\nbeschlossen:\n\nDie Anhörungsrüge gegen das Senatsurteil vom 16. März 2017\nwird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\n1 I. Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist nicht begründet.\n\n1. Die Klägerin rügt ohne Erfolg, der Senat habe ihren Anspruch auf\n2\nrechtliches Gehör verletzt, weil er ihren Vortrag nicht zur Kenntnis genommen\nund in Erwägung gezogen habe, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union bei einem System der indirekten Realisierung des\ngerechten Ausgleichs die Hersteller, Händler, Importeure und Business-Endnutzer jedenfalls nicht diejenigen sein dürften, die diese Belastung am Ende\ntatsächlich tragen müssten (EuGH, Urteil vom 9. Juni 2016 - C-470/14, GRUR\n2016, 687 Rn. 36 und 41 - EGEDA), und ein System, das nicht gewährleiste,\ndass die Kosten des gerechten Ausgleichs letztlich allein von den Nutzern von\nPrivatkopien getragen würden, mit dem Unionsrecht unvereinbar sei (EuGH,\n\nUrteil vom 22. September 2016 - C-110/15, GRUR 2017, 155 Rn. 33 = WRP\n2016, 1482 - Microsoft u.a./MIBAC u.a.; Schlussanträge des Generalanwalts\nWahl vom 4. Mai 2016 - C-110/15, juris Rn. 63).\n\nDer Senat hat sich mit dem Vorbringen der Klägerin auseinandergesetzt,\n3\ndie Erhebung der Vergütung bei Dritten setze voraus, dass diese die Möglichkeit zur Einpreisung und Weitergabe der Vergütung haben (BGH, Urteil vom\n16. März 2017 - I ZR 35/15, GRUR 2017, 684 Rn. 31 = WRP 2017, 815 - externe Festplatten). Er hat berücksichtigt, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union die Hersteller, Importeure und Händler nicht\nanstelle der Nutzer als eigentlichen Schuldnern des gerechten Ausgleichs mit\neiner Abgabe zugunsten der Rechtsinhaber belastet werden dürfen und daher\ndie Möglichkeit haben müssen, eine von ihnen für die Privatkopie zu entrichtende Abgabe in den Preis für die Überlassung der vergütungspflichtigen Anlagen,\nGeräte und Medien zur digitalen Vervielfältigung einfließen zu lassen (BGH,\nGRUR 2017, 684 Rn. 32 - externe Festplatten, unter Hinweis auf EuGH, Urteil\nvom 21. Oktober 2010 - C-467/08, Slg. 2010, I-10055 = GRUR 2011, 50 Rn. 48\n- Padawan/SGAE; Urteil vom 16. Juni 2011 - C-462/09, Slg. 2011, I-5331 =\nGRUR 2011, 909 Rn. 23 und 29 - Stichting/Opus; Urteil vom 11. Juli 2013\n- C-521/11, GRUR 2013, 1025 Rn. 23 bis 25 = WRP 2013, 1169 - Amazon/\nAustro-Mechana I; Urteil vom 10. April 2014 - C-435/12, GRUR 2014, 546\nRn. 52 = WRP 2014, 682 - ACI Adam/Thuiskopie). In den von der Klägerin herangezogenen Entscheidungen „EGEDA“ und „Microsoft“ hat der Gerichtshof\nder Europäischen Union insoweit keine abweichenden Grundsätze aufgestellt;\nvielmehr hat er darin lediglich die von ihm bereits in früheren Entscheidungen\nentwickelten Grundsätze wiederholt und auf die entsprechenden - auch vom\nGeneralanwalt und im Senatsurteil zitierten - Entscheidungen verwiesen.\n\n4 Entgegen der Ansicht der Klägerin sind die weiteren Ausführungen des\nSenatsurteils mit diesen Grundsätzen vereinbar. Der Senat hat zwar für den\nFall, dass die Hersteller, Importeure oder Händler damit rechnen mussten, dass\ndie Geräte oder Speichermedien vergütungspflichtig sind, angenommen, eine\nrückwirkende Geltendmachung und Durchsetzung des Vergütungsanspruchs\nsei auch dann nicht ausgeschlossen, wenn eine nachträgliche Weiterbelastung\nder Gerätevergütung durch Hersteller, Importeure oder Händler an den eigentlichen Vergütungsschuldner nicht mehr möglich sei (BGH, GRUR 2017, 684\nRn. 33 - externe Festplatten). Diese Annahme steht jedoch mit der vorgenannten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union in Einklang.\nMussten die Hersteller, Importeure oder Händler damit rechnen, dass die Geräte oder Speichermedien vergütungspflichtig sind, hatten sie die Möglichkeit,\neine von ihnen für die Privatkopie zu entrichtende Vergütung in den Preis der\nGeräte oder Speichermedien einfließen zu lassen. Sie können sich dann im\nFalle ihrer späteren Inanspruchnahme nicht mit Erfolg darauf berufen, jetzt sei\nes ihnen nicht mehr möglich, die Belastung durch die von ihnen zu entrichtende\nVergütung auf die Nutzer der Geräte oder Speichermeiden abzuwälzen.\n\n2. Die Klägerin rügt vergeblich, der Senat habe sich nicht mit ihrem Vortrag auseinandergesetzt, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der\nEuropäischen Union die Vermutung einer ausgleichspflichtigen Nutzung bei\neiner Abgabe der Geräte und Medien an gewerbliche Abnehmer oder juristische Personen nicht Platz greife (EuGH, Urteil vom 5. März 2015 - C-463/12,\nGRUR 2015, 478 Rn. 47 = WRP 2015, 706 - Copydan/Nokia; EuGH, GRUR\n2017, 155 Rn. 36 ff. - Microsoft u.a./MIBAC u.a.; Schlussanträge des Generalanwalts Wahl vom 4. Mai 2016 - C-110/15, juris Rn. 45 f.) und die Rechtsprechung in anderen Mitgliedstaaten (unter anderem Österreich, Spanien und\n\nItalien) die nationalen Regelungen dementsprechend als nicht unionsrechtskonform und damit ungültig angesehen oder in dem Sinne angewandt habe, dass\nbei einer Überlassung von Geräten oder Medien an gewerbliche Abnehmer\noder juristische Personen ein gerechter Ausgleich nicht zu entrichten sei.\n\nDer Senat ist davon ausgegangen (BGH, GRUR 2017, 684 Rn. 39 - externe Festplatten), dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union die unterschiedslose Anwendung der Vergütung für Privatkopien auf Anlagen, Geräte und Medien zur digitalen Vervielfältigung, die nicht\nprivaten Nutzern überlassen werden und eindeutig anderen Verwendungen als\nder Anfertigung von Privatkopien vorbehalten sind, mit der Richtlinie unvereinbar ist (EuGH, GRUR 2011, 50 Rn. 52 und 53 - Padawan/SGAE; GRUR 2013,\n1025 Rn. 28 - Amazon/Austro-Mechana I; EuGH, GRUR 2015, 478 Rn. 47 und\n50 - Copydan/Nokia), es mit der Richtlinie aber in Einklang steht, für den Fall,\ndass diese Geräte oder Trägermaterialien nicht eindeutig anderen Verwendungen als der Anfertigung von Privatkopien vorbehalten sind, eine widerlegbare\nVermutung für eine vergütungspflichtige Nutzung aufzustellen (vgl. EuGH,\nGRUR 2011, 50 Rn. 54 und 55 - Padawan/SGAE; GRUR 2013, 1025 Rn. 41 bis\n43 - Amazon/Austro-Mechana I).\n\nDer Senat hat ausgeführt, dass nach diesen Vorgaben eine solche Vermutung nicht nur dann aufgestellt werden darf, wenn die Geräte oder Medien\nnatürlichen Personen überlassen werden, sondern grundsätzlich auch dann,\nwenn sie - wie im Streitfall - gewerblichen Zwischenhändlern überlassen werden, weil eine solche Überlassung nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge keine Weiterveräußerung an Endnutzer ausschließt, die die Geräte oder Medien\nzur Vornahme vergütungspflichtiger Vervielfältigungen verwenden (BGH,\n\nGRUR 2017, 684 Rn. 39 - externe Festplatten). Nach der Rechtsprechung des\nGerichtshofs der Europäischen Union ist es zulässig, Hersteller oder Importeure, die Geräte oder Speichermedien mit dem Wissen an Gewerbetreibende verkaufen, dass sie von diesen weiterverkauft werden sollen, ohne aber Kenntnis\ndavon zu haben, ob es sich bei den Endabnehmern um private oder gewerbliche Kunden handelt, zur Zahlung einer Privatkopievergütung zu verpflichten,\nsofern diese Hersteller oder Importeure im Falle des Nachweises, dass die in\nRede stehenden Geräte oder Speichermedien an andere als natürliche Personen zu eindeutig anderen Zwecken als zur Vervielfältigung zum privaten Verkauf geliefert worden sind, von der Zahlung der Vergütung befreit werden und\nein Anspruch auf Erstattung einer gleichwohl geleisteten Privatkopievergütung\nbesteht, der durchsetzbar ist und die Erstattung der gezahlten Vergütung nicht\nübermäßig erschwert (vgl. BGH, GRUR 2017, 684 Rn. 41 - externe Festplatten,\nunter Hinweis auf EuGH, GRUR 2013, 1025 Rn. 31 und 37 - Amazon/Austro-Mechana I; GRUR 2015, 478 Rn. 45 und 55 - Copydan/Nokia).\n\nDemnach hat sich der Senat mit dem Vorbringen der Klägerin und der insoweit maßgeblichen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union befasst. Das rechtliche Gehör der Klägerin ist nicht deshalb verletzt, weil der\nSenat ihrer Rechtsauffassung nicht gefolgt und in Übereinstimmung mit der\nRechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union davon ausgegangen ist, dass die Vermutung einer ausgleichspflichtigen Nutzung grundsätzlich\nauch bei einer Abgabe von Geräten oder Medien an gewerbliche Zwischenhändler aufgestellt werden darf. Die Rechtsprechung in anderen Mitgliedstaaten\ngeht gleichfalls davon aus, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen\nGerichtshofs bei einer Überlassung von Geräten oder Medien an gewerbliche\n\nZwischenhändler ein gerechter Ausgleich zu entrichten sein kann (vgl. öOGH,\nUrteil vom 21. Februar 2017 - 4 Ob 62/16, MMR 2017, 388 Rn. 46 und 59).\n\n3. Die Klägerin macht ohne Erfolg geltend, der Senat habe ihr Vorbringen\n9\nnicht zur Kenntnis genommen und nicht in Erwägung gezogen, dass der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH, GRUR 2013, 1025 Rn. 36 - Amazon/\nAustro-Mechana I; GRUR 2015, 478 Rn. 47 und 55 - Copydan/Nokia; GRUR\n2017, 155 Rn. 36 f. - Microsoft u.a./MIBAC u.a.) nationale Systeme, die die Realisierung des gerechten Ausgleichs über eine Inanspruchnahme der Hersteller,\nImporteure und Händler vorsähen, nur dann als mit der Richtlinie 2001/29/EG\nvereinbar ansehe, wenn ein transparentes, einfach zu handhabendes Rückerstattungssystem bestehe, das keine übermäßige Erschwernis mit sich bringe,\nund nationale Regelungen in anderen Mitgliedstaaten deswegen als mit dem\nUnionsrecht unvereinbar angesehen habe oder diese Regelungen von den nationalen Gerichten für nichtig erklärt worden seien.\n\nDer Senat hat sich mit dem Vorbringen der Klägerin auseinandergesetzt,\n10\nHersteller und Importeure von Speichermedien, die - wie die Klägerin - lediglich\nüber einen indirekten Vertrieb verfügten, also die Speichermedien ausschließlich Zwischenhändlern überließen und die Endabnehmer der Speichermedien\nnicht kennten, dürften nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union jedenfalls nur dann mit einer Speichermedienvergütung belastet\nwerden, wenn ein Rückerstattungssystem bestehe (BGH, GRUR 2017, 684\nRn. 38 - externe Festplatten).\n\n11 Der Senat hat angenommen, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs\nder Europäischen Union sei es nur dann zulässig, Hersteller oder Importeure,\ndie Geräte oder Speichermedien mit dem Wissen an Gewerbetreibende verkaufen, dass sie von diesen weiterverkauft werden sollen, ohne aber Kenntnis davon zu haben, ob es sich bei den Endabnehmern um private oder gewerbliche\nKunden handelt, zur Zahlung einer Privatkopievergütung zu verpflichten, wenn\ndiese Hersteller oder Importeure im Falle des Nachweises, dass die in Rede\nstehenden Geräte oder Speichermedien an andere als natürliche Personen zu\neindeutig anderen Zwecken als zur Vervielfältigung zum privaten Verkauf geliefert worden sind, von der Zahlung der Vergütung befreit werden und ein Anspruch auf Erstattung einer gleichwohl geleisteten Privatkopievergütung besteht, der durchsetzbar ist und die Erstattung der gezahlten Vergütung nicht\nübermäßig erschwert (vgl. BGH, GRUR 2017, 684 Rn. 41 - externe Festplatten,\nunter Hinweis auf EuGH, GRUR 2013, 1025 Rn. 31 und 37 - Amazon/Austro-Mechana I; GRUR 2015, 478 Rn. 45 und 55 - Copydan/Nokia).\n\nDer Senat hat ausgeführt, im Streitfall komme es nicht darauf an, ob der\n12\nnach nationalem Recht bestehende Anspruch auf Erstattung einer ohne\nRechtsgrund geleisteten Vergütung - wie nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union erforderlich - die Erstattung der gezahlten\nVergütung nicht übermäßig erschwere. Da der Anspruch der Beklagten auf eine\nnachträgliche Entrichtung der Speichermedienvergütung gerichtet sei, erfasse\ner von vornherein keine Speichermedien, die nachweislich nicht zur Anfertigung\nvon Privatkopien verwendet worden seien, so dass sich die Frage einer Rückerstattung überzahlter Vergütungen nicht stellte (BGH, GRUR 2017, 684 Rn. 42\n- externe Festplatten).\n\n13 4. Die Klägerin macht weiter ohne Erfolg geltend, der Senat habe bei\nseiner Annahme, ihr seien die Forderungen der Beklagten bekannt gewesen\noder ihr hätten diese Forderungen im Hinblick auf die Verhandlungen zwischen\nder ZPÜ und den Industrieverbänden seit dem Ende des Jahres 2007 bekannt\nsein müssen, ihr Vorbringen nicht berücksichtigt, sie sei jedenfalls bis Mai 2008\nnicht Mitglied des BITKOM und bis Juli 2011 nicht Mitglied des IM gewesen.\n\nDer Senat hat seine Beurteilung, die Klägerin könne sich nicht mit Erfolg\n14\ndarauf berufen, sie habe weder gewusst noch wissen können, dass die von ihr\nim Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2010 in Deutschland\nhergestellten oder nach Deutschland eingeführten und im Inland in Verkehr gebrachten Festplatten vergütungspflichtige Speichermedien seien, in erster Linie\nund selbständig tragend damit begründet, dass es sich bei diesen Festplatten\nzweifellos um Speichermedien handelt, deren Typ zur Vervielfältigung von Audiowerken und audiovisuellen Werken zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch benutzt wird (BGH, GRUR 2017, 684 Rn. 35 - externe Festplatten). Bereits aus diesem Grund musste der Klägerin deren Vergütungspflichtigkeit bekannt sein. Seiner weiteren Begründung, der Klägerin sei darüber hinaus im\nHinblick auf die zwischen der Beklagten und den Industrieverbänden seit dem\nEnde des Jahres 2007 bis in das Jahr 2011 geführten Verhandlungen über den\nAbschluss eines Gesamtvertrags zur Vergütung der hier in Rede stehenden\nFestplatten bekannt gewesen oder ihr hätte bekannt sein müssen, dass die\nVerwertungsgesellschaften für diese Festplatten eine Vergütung fordern (BGH,\nGRUR 2017, 684 Rn. 35 - externe Festplatten), steht das Vorbringen der Klägerin nicht entgegen, sie sei jedenfalls bis Mai 2008 nicht Mitglied des BITKOM\nund bis Juli 2011 nicht Mitglied des IM gewesen.\n\n15 5. Die Klägerin rügt vergeblich, der Senat habe bei der Zurückweisung ihres Einwands, sie habe die Höhe der für die Festplatten zu zahlenden Vergütung nicht kennen können, ihr Vorbringen nicht berücksichtigt, externe Festplatten seien nach altem Recht nicht Gegenstand des gerechten Ausgleichs gewesen, weshalb die Übergangsregelung des § 27 UrhWG für diese Medien daher\nnicht gegolten habe, und der erst im Jahr 2010 veröffentlichte Tarif für PCs mit\neingebauter Festplatte habe nicht maßgeblich auf die eingebaute Festplatte\noder deren Speicherkapazität abgestellt.\n\nDer Senat hat dieses Vorbringen der Klägerin berücksichtigt, aber nicht\n16\nfür durchgreifend erachtet. Darin liegt keine Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf rechtliches Gehör. Der Senat hat den Vortrag der Klägerin, sie habe\ndie Höhe der für die Festplatten zu zahlenden Vergütung nicht kennen können,\nbereits deshalb als nicht durchgreifend erachtet, weil der Klägerin die gesetzlichen Kriterien des § 54a UrhG zur Ermittlung der Vergütungshöhe bekannt waren (BGH, GRUR 2017, 684 Rn. 36 - externe Festplatten). Den Einwand der\nKlägerin, für die hier in Rede stehenden Festplatten habe kein Tarif und kein\nnach § 27 Abs. 1 Satz 1 UrhWG als Tarif weitergeltender Gesamtvertrag bestanden, hat er als unerheblich angesehen, weil sich die Klägerin hinsichtlich\nder Höhe der Vergütung auch an den nach altem Recht in der Anlage zu § 54d\nAbs. 1 UrhG aF gesetzlich bestimmten Vergütungssätzen oder an den bestehenden Tarifen für PCs mit eingebauter Festplatte hätte orientieren können\n(BGH, GRUR 2017, 684 Rn. 36 - externe Festplatten). Da hinreichender Grund\nfür die Annahme bestand, dass für Vervielfältigungen, die mit PCs oder anderen Geräten auf externen Festplatten vorgenommen werden, eine Vergütung in\nvergleichbarer Höhe wie für Vervielfältigungen anfällt, die mit PCs auf eingebauten Festplatten vorgenommen werden (BGH, GRUR 2017, 684 Rn. 36\n\n- externe Festplatten), kam es für eine Orientierung an den Tarifen für PCs mit\neingebauter Festplatte nicht darauf an, ob diese Tarife auf die eingebaute Festplatte oder deren Speicherkapazität abstellten.\n\n6. Die Klägerin macht ohne Erfolg geltend, der Senat habe sich in seiner\n17\nEntscheidung nicht mit ihrem Vorbringen eines kartellrechtswidrigen Verhaltens\nder Beklagten auseinandergesetzt.\n\nDer Senat hat den Einwand der Klägerin, es fehle gemäß § 134 BGB an\n18\neiner wirksamen Anspruchsgrundlage für die mit der Widerklage erhobenen\nAnsprüche, weil das Verhalten der Beklagten in mehrfacher Hinsicht gegen\ndeutsches und europäisches Kartellrecht verstoße, berücksichtigt (BGH, GRUR\n2017, 684 Rn. 48 - externe Festplatten). Er hat ausgeführt, dass es für die Frage, ob die Beklagte von der Klägerin eine Speichermedienvergütung fordern\nkann und wie hoch diese gegebenenfalls ist, nicht darauf ankommt, ob der Tarif\nder Beklagten wegen Verstoßes gegen Kartellrecht gemäß § 134 BGB unwirksam ist, weil Grundlage der von der Beklagten geltend gemachten Ansprüche\nnicht der Tarif, sondern allein die gesetzliche Regelung in § 54 Abs. 1, § 54b\nAbs. 1 UrhG ist (BGH, GRUR 2017, 684 Rn. 49 - externe Festplatten). Er hat\nferner darauf hingewiesen, dass in der gerichtlichen Geltendmachung eines\ngesetzlichen Anspruchs durch eine Verwertungsgesellschaft kein Missbrauch\neiner marktbeherrschenden Stellung liegt (BGH, GRUR 2017, 684 Rn. 50 - externe Festplatten). Da die von der Klägerin aufgeworfenen kartellrechtlichen\nFragen nicht entscheidungserheblich waren, war die Sache nicht - wie von der\nKlägerin angeregt - an den Kartellsenat (§ 94 GWB) abzugeben.\n\n19 II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nBüscher Schaffert Koch\n\nSchwonke Feddersen\n\nVorinstanz:\n\nOLG München, Entscheidung vom 15.01.2015 - 6 Sch 2/13 WG -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-07-13/i-zr-35-15","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":2},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 54a","ref_norm":"54a","n":1},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 54b","ref_norm":"54b","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 94","ref_norm":"94","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 321a","ref_norm":"321a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-07-13/i-zr-35-15","retrieved":"2026-10-24 07:57:12.670817+00:00"},"card":{"id":"bgh/2017-07-13/i-zr-35-15","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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