{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-3_NA_2017-07-13_NA_AK_31_17_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:130717BAK31.17.0","court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2017-07-13","aktenzeichen":"AK 31/17","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nAK 31/17\nvom\n13. Juli 2017\nin dem Strafverfahren\ngegen\n\nwegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2017:130717BAK31.17.0\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts sowie des Angeschuldigten und seiner Verteidiger am 13. Juli 2017\ngemäß §§ 121, 122 StPO beschlossen:\n\nDie Untersuchungshaft hat fortzudauern.\n\nEine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesgerichtshof findet in drei Monaten statt.\n\nBis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem Oberlandesgericht Stuttgart übertragen.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Angeschuldigte wurde am 20. Dezember 2016 vorläufig festgenommen und befindet sich seitdem ununterbrochen in Untersuchungshaft, zunächst\naufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom\n15. Dezember 2016 (2 BGs 909/16), der später durch den Haftbefehl des\n5. Strafsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 12. Juni 2017 (5 - 2 StE\n5/17) ersetzt wurde.\n\n2 Gegenstand dieses Haftbefehls ist der Vorwurf, der heranwachsende\nAngeschuldigte habe sich in dem Zeitraum von Herbst 2012 bis zum Anfang\ndes Jahres 2014 in Syrien in drei Fällen als Mitglied an der Organisation\n\"Jabhat al-Nusra\" beteiligt, deren Zwecke und deren Tätigkeit darauf gerichtet\n\nseien, Mord (§ 211 StGB), Totschlag (§ 212 StGB), Kriegsverbrechen (§§ 8, 9,\n10, 11 und 12 VStGB) sowie Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den\nFällen der §§ 239a, 239b StGB zu begehen, und habe in zwei dieser Fälle tateinheitlich die tatsächliche Gewalt über Kriegswaffen ausgeübt, ohne dass der\nErwerb der tatsächlichen Gewalt auf einer Genehmigung nach dem Gesetz\nüber die Kontrolle von Kriegswaffen beruht habe oder eine Anzeige nach diesem Gesetz erstattet worden sei, strafbar gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1 und 2,\n§ 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2, § 22a Abs. 1 Nr. 6 KWKG, §§ 52, 53 StGB, §§ 1,\n105 JGG.\n\n3 Wegen dieser Tatvorwürfe hat der Generalbundesanwalt unter dem\n28. April 2017 vor dem Oberlandesgericht Stuttgart Anklage gegen den Angeschuldigten erhoben. Der 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts hält den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft für erforderlich.\n\nII.\n\n4 Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über\nsechs Monate hinaus liegen vor.\n\n5 1. Der Angeschuldigte ist der ihm mit dem Haftbefehl vom 12. Juni 2017\nzur Last gelegten Taten dringend verdächtig.\n\n6 a) Nach dem bisherigen Ermittlungsstand ist im Sinne eines dringenden\nTatverdachts von folgendem Sachverhalt auszugehen:\n\n7 aa) Die Vereinigung Jabhat al-Nusra wurde Ende 2011 von Abu\nMuhammad al-Jawlani und anderen syrischen Mitgliedern der seinerzeitigen\nOrganisation \"Islamischer Staat im Irak\" (ISI) im Auftrag deren Anführers Abu\nBakr al-Baghdadi in Syrien gegründet und sollte als Ableger der irakischen Organisation im Nachbarland operieren. Die Gründung wurde im Januar 2012 in\neinem im Internet veröffentlichten Video bekannt gegeben. Zwischen den beiden Gruppierungen kam es im April 2013 zum Bruch, als al-Baghdadi die Vereinigung der Teilorganisationen ISI und Jabhat al-Nusra im neu ausgerufenen\n\"Islamischen Staat im Irak und Großsyrien\" (ISIG) verkündete. Muhammad\nal-Jawlani wies dies als Anführer der Jabhat al-Nusra zurück, betonte die Eigenständigkeit seiner Gruppierung und legte den Treueid auf den Emir der\nKern-al-Qaida, Ayman al-Zawahiri, ab. Seitdem fungierte die Jabhat al-Nusra\nals Regionalorganisation von al-Qaida in Syrien.\n\n8 Ziel der Jabhat al-Nusra ist der Sturz des Assad-Regimes in Syrien, das\nsie durch einen islamischen Staat auf der Grundlage ihrer eigenen Interpretation der Scharia ersetzen will. Darüber hinaus erstrebt sie die \"Befreiung\" des\nhistorischen Großsyrien, das heißt Syriens einschließlich von Teilen der südlichen Türkei, des Libanon, Jordaniens, Israels und der palästinensischen Gebiete. Diese Ziele verfolgt die Jabhat al-Nusra mittels militärischer Operationen,\naber auch durch Sprengstoffanschläge, Selbstmordattentate, Entführungen,\ngezielte Tötungen von Angehörigen des syrischen Militär- und Sicherheitsapparates und nicht am Konflikt beteiligten Zivilisten. Insgesamt werden der Gruppierung allein bis Ende 2014 mehr als 1.500 Anschläge zugerechnet, bei denen\nmindestens 8.700 Menschen getötet wurden.\n\n9 Die Jabhat al-Nusra ist militärisch-hierarchisch organisiert. Ihr Anführer\nist weiterhin Muhammad al-Jawlani, dem ein aus fünf bis sechs Personen gebildeter Shura-Rat zugeordnet ist. Unterhalb dieser Führungsebene stehen die\nKommandeure der kämpfenden Einheiten, die ihrerseits untergliedert sind in\ndie vor Ort agierenden Kampfgruppen. Die Zahl der Kämpfer der Jabhat\nal-Nusra wird derzeit auf 4.000 bis 6.000 geschätzt. Ihre militärische Ausbildung\nerhalten diese in einem verzweigten Netz von Trainingslagern. Daneben gibt es\nHinweise auf sogenannte \"Scharia-Komitees\" in den von der Jabhat al-Nusra\nkontrollierten Gebieten, die religiöse Angelegenheiten regeln und den Aufbau\neines eigenen Justiz- und Verwaltungssystems vorantreiben. Für ihre Öffentlichkeitsarbeit bedient sie sich einer eigenen Medienstelle, über die sie im Internet Verlautbarungen, Operationsberichte und Anschlagsvideos verbreitet.\nDarüber hinaus unterhält sie ein Netzwerk von \"Korrespondenten\" in Syrien, die\nihre Berichte über Twitter-Kanäle veröffentlichen.\n\n10 Nach einer Videoverlautbarung von Muhammad al-Jawlani vom 28. Juli\n2016 hat sich die Jabhat al-Nusra nunmehr unter Loslösung von der Kern-al-Qaida in \"Jabhat Fath al-Sham\" umbenannt.\n\n11 bb) Der Angeschuldigte schloss sich in der ersten Hälfte des Jahres\n2012 in Syrien einer bewaffneten Miliz namens Katiba \"Owais Al Qorani\" an,\ndie der Mitangeschuldigte K. und andere Personen Ende 2011 mit dem\nZiel gegründet hatten, das Regime von Präsident Bashar al-Assad zu beseitigen und den syrischen Staat unter dem Recht der Scharia neu zu ordnen. Zu\neinem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Herbst 2012, jedenfalls aber vor November 2012, leistete der Emir der \"Owais Al Qorani\" für die gesamte Gruppe\nim Einverständnis mit dem Angeschuldigten den Treueid auf die terroristische\nVereinigung Jabhat al-Nusra. Ab diesem Zeitpunkt integrierte sich die Miliz mili-\n\ntärisch und strukturell in die Befehlshierarchie der Jabhat al-Nusra, was dem\nAngeschuldigten bekannt war.\n\n12 Im November 2012 nahm der Angeschuldigte mit der Katiba \"Owais Al\nQorani\" zusammen mit weiteren Einheiten der Jabhat al-Nusra und anderen\nKampfverbänden des syrischen Widerstands an der Schlacht um Dibsi Afnan,\neinen Vorort von Tabka, teil. Dem Angeschuldigten und seinen Mitkämpfern\ngelang es schließlich, die Streitkräfte der syrischen Armee zu verdrängen und\ndie Siedlung zu erobern.\n\n13 Nach der Schlacht bei Dibsi Afnan organisierte sich die Katiba \"Owais Al\nQorani\" neu, um mit der Erorberung der Stadt Tabka beginnen zu können. Der\nMitangeschuldigte K. erhielt die Befehlsgewalt über die Kämpfer der neu\nformierten Katiba \"Mohamed Ibn Abd Allah\" in der Region um die Städte Tabka\nund Raqqa sowie die notwendige Grundausstattung an Geld und Sturmgewehren samt Munition. Auch diese Einheit unterstand der Befehlsstruktur der Jabhat al-Nusra. Aufgabe des Angeschuldigten war es, neue Kämpfer für die Katiba \"Mohamed Ibn Abd Allah\" zu rekrutieren und auszubilden.\n\n14 Am 10. Februar 2013 eroberten der Angeschuldigte und andere Kämpfer\nder Katiba \"Mohamed Ibn Abd Allah\" gemeinsam mit weiteren Verbänden der\nJabhat al-Nusra die Stadt Tabka einschließlich des strategisch bedeutsamen\nEuphrat-Staudamms, im November 2013 außerdem das zweitgrößte Munitionsdepot des syrischen Regimes in der Nähe der Kleinstadt Mahin (Fall 1 der\nAnklageschrift).\n\n15 Infolge der Schlacht um Tabka im Februar 2013 brachten die Angehörigen der Katiba \"Mohamed Ibn Abd Allah\" scharfe Waffen in ihren Besitz, auf\ndie der Angeschuldigte und andere Kämpfer jederzeit Zugriff hatten und die er\n\nbei Operationen der Einheit mit sich führte. Hierzu zählten Handgranaten,\nSchnellfeuergewehre vom Typ Kalaschnikow, Raketenwerfer, RPG-Maschinengewehre, ein Luftabwehrgeschütz vom Typ 23, ein gepanzertes Fahrzeug vom\nTyp BMP mit einem Geschütz des Kalibers 14,5 mm sowie drei Pickups mit auf\nder Ladefläche montierten Maschinengewehren vom Kaliber 13 oder 14 mm\n(Fall 3 der Anklageschrift).\n\n16 Die bei der Schlacht von Mahin im November 2013 erbeuteten Kriegswaffen samt Munition wurden an die Kämpfer der Einheiten verteilt. Der Angeschuldigte erhielt für seinen Einsatz 150 Handgranaten und drei Panzerfäuste.\nEinen Teil davon benutzte er im Rahmen seiner weiteren mitgliedschaftlichen\nBetätigung in der Jabhat al-Nusra (Fall 4 der Anklageschrift).\n\n17 b) Der dringende Tatverdacht beruht im Hinblick auf die terroristische\nVereinigung Jabhat al-Nusra auf den diesbezüglichen Auswerteberichten des\nBundeskriminalamtes und Gutachten des Sachverständigen Dr. S. . Hinsichtlich der dem Angeschuldigten zur Last gelegten Taten ergibt er sich im\nWesentlichen aus seinen eigenen Angaben, die durch sonstige Ermittlungsergebnisse, insbesondere durch die Auswertung von Telekommunikationsdaten, weitgehend bestätigt werden. Wegen der Einzelheiten wird auf den\nHaftbefehl und die Anklageschrift Bezug genommen.\n\n18 c) Danach hat sich der Angeschuldigte mit hoher Wahrscheinlichkeit als\nMitglied der Jabhat al-Nusra und damit einer ausländischen terroristischen Vereinigung betätigt, strafbar gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 129b Abs. 1\nSätze 1 und 2 StGB. Die ihm in den Fällen 1, 3 und 4 der Anklageschrift vorgeworfenen Taten stellen mitgliedschaftliche Beteiligungshandlungen dar.\n\n19 In den Fällen 3 und 4 der Anklageschrift ist der Angeschuldigte zudem\ndringend verdächtig, jeweils tateinheitlich die tatsächliche Gewalt über eine\nKriegswaffe ausgeübt zu haben, strafbar gemäß § 22a Abs. 1 Nr. 6 KWKG. Bei\nMaschinengewehren, vollautomatischen Gewehren, Panzerfäusten und Handgranaten handelt es sich um Kriegswaffen im Sinne des § 1 Abs. 1 KWKG\ni.V.m. der Kriegswaffenliste (Anlage zu § 1 Abs. 1 KWKG) Teil B Abschnitt V\nNr. 29 Buchst. a und c, Abschnitt IV Nr. 37, Abschnitt VII Nr. 46.\n\n20 Die den Fällen 3 und 4 der Anklageschrift zugrunde liegenden Handlungen, durch die der Angeschuldigte sich mitgliedschaftlich an der Jabhat\nal-Nusra beteiligte und zugleich das Kriegswaffendelikt beging, stehen sowohl\nuntereinander als auch zu den sonstigen mitgliedschaftlichen Beteiligungsakten\nin Tatmehrheit (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Juli 2015 - 3 StR 537/14, BGHSt\n60, 308, 311 f., 319 f.; vom 20. Dezember 2016 - 3 StR 355/16, juris Rn. 5).\n\n21 d) Deutsches Strafrecht ist anwendbar. Dies folgt hinsichtlich der Mitgliedschaft in der Jabhat al-Nusra aus § 129b Abs. 1 Satz 2 StGB (s. näher\nBGH, Beschluss vom 6. Oktober 2016 - AK 52/16, juris Rn. 33 ff.) und hinsichtlich der Kriegswaffendelikte aus § 7 Abs. 2 Nr. 2 StGB. Der Angeschuldigte\nhielt sich vor seiner Festnahme in Deutschland auf. Die Waffendelikte sind\nauch in Syrien mit Strafe bedroht: der Besitz von Waffen nach § 41 des Präsidialerlasses Nr. 51 vom 24. September 2011; der Besitz einer Waffe zu dem\nZweck, damit einen Terrorakt zu begehen, gemäß § 5 des syrischen Anti-Terror-Gesetzes Nr. 19 vom 28. Juni 2012. Ein Auslieferungsverkehr mit Syrien\nfindet derzeit nicht statt.\n\n22 e) Die nach § 129b Abs. 1 Sätze 2 und 3 StGB erforderliche Ermächtigung zur strafrechtlichen Verfolgung von Mitgliedern der Jabhat al-Nusra liegt\nvor.\n\n23 2. Es besteht, wie in dem Haftbefehl vom 12. Juni 2017 zu Recht ausgeführt ist, jedenfalls der Haftgrund der Schwerkriminalität (§ 112 Abs. 3 StPO);\ndenn der Angeschuldigte ist der Begehung von Straftaten nach § 129a Abs. 1,\n§ 129b Abs. 1 StGB dringend verdächtig.\n\n24 Der Angeschuldigte hat im Falle seiner Verurteilung mit nicht unerheblichem Freiheitsentzug zu rechnen. Dem davon ausgehenden Fluchtanreiz stehen keine hinreichenden fluchthindernden Umstände entgegen. Der Angeschuldigte hat bereits bei seiner Vernehmung vom 5. Dezember 2016 angegeben, sich mit Ausreisegedanken zu tragen. So hat er ausgeführt, dass man ihn\nfreiwillig in die Türkei ausreisen lassen und abschieben solle, falls \"man ihn\nnach den Vernehmungen hier nicht haben möchte\". Er stehe zudem in telefonischem Kontakt zu seiner Mutter, die ihn aufgefordert habe, nach Syrien zurückzukehren. Schließlich liege er nachts wach und überlege, sich \"einfach ein\nTicket zu kaufen und in die Türkei zu fliegen\". Da der Angeschuldigte in\nDeutschland über keine sozialen Bindungen verfügt, die geeignet wären, ihn\nvon einer Flucht abzuhalten, besteht die Gefahr, dass die Ahndung der ihm zur\nLast gelegten Taten ohne seine weitere Inhaftierung vereitelt wird. Die Voraussetzungen des § 112 Abs. 3 StGB liegen somit auch bei der gebotenen restriktiven Auslegung der Vorschrift (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl.,\n§ 112 Rn. 37 mwN) vor.\n\n25 Vor diesem Hintergrund kommen weniger einschneidende Maßnahmen\nim Sinne des § 116 StPO nicht in Betracht.\n\n26 3. Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über\nsechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) liegen vor. Die besondere Schwierigkeit und der Umfang des Verfahrens haben ein Urteil bislang noch nicht zugelassen.\n\n27 Der Anklageerhebung unter dem 28. April 2017 gingen umfangreiche\nErmittlungen mit einer Vielzahl auszuwertender Beweismittel voraus. So wurden in dem Gesamtverfahren Rechtshilfeersuchen an die Vereinigten Staaten\nvon Amerika, die Niederlande und Frankreich gestellt, deren Beantwortung teilweise noch aussteht. Es waren zudem mehrere Mobiltelefone auszuwerten.\nNeben der Vernehmung zahlreicher Zeugen und der Auswertung verschiedener\nim Internet gesicherter Videos wurden hinsichtlich der örtlichen Verhältnisse in\nSyrien im Jahr 2013 in der Region um die Städte Raqqa und Tabka überdies\nAuswertungsaufträge an das Bundeskriminalamt und den Sachverständigen\nDr. S. vergeben.\n\n28 Nach dem Eingang der Anklageschrift beim Oberlandesgericht Stuttgart\nam 5. Mai 2017 verfügte der Vorsitzende des 5. Strafsenats des Oberlandesgerichts am 9. Mai 2017 deren Zustellung; er bestimmte zugleich eine Erklärungsfrist im Sinne des § 201 Abs. 1 Satz 1 StPO von einem Monat und veranlasste\ndie Übersetzung der Anklageschrift in die arabische Sprache. Für den Fall der\nEröffnung des Hauptverfahrens sind mit den Verfahrensbeteiligten bereits jetzt\nHauptverhandlungstermine ab Mitte September 2017 vereinbart.\n\n29 In Anbetracht dessen ist das Verfahren bislang mit der in Haftsachen\ngebotenen Beschleunigung geführt worden.\n\n30 4. Schließlich steht der weitere Vollzug der Untersuchungshaft auch\nnicht außer Verhältnis zu der Bedeutung der Sache und der im Falle einer Verurteilung zu erwartenden Strafe (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO).\n\nBecker Gericke Tiemann","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-07-13/ak-31-17","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 129b","ref_norm":"129b","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":2},{"jurabk":"KWKG 2016","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 112","ref_norm":"112","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239a","ref_norm":"239a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239b","ref_norm":"239b","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 120","ref_norm":"120","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 201","ref_norm":"201","n":1},{"jurabk":"VStGB","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"VStGB","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VStGB","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"VStGB","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"VStGB","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 112","ref_norm":"112","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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