{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:130717B5STR277.17.0","court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2017-07-13","aktenzeichen":"5 StR 277/17","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n5 StR 277/17\n\nvom\n13. Juli 2017\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung\n\nECLI:DE:BGH:2017:130717B5STR277.17.0\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts am 13. Juli 2017 gemäß § 349 Abs. 2\nund 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 28. Februar 2017 mit den zugehörigen Feststellungen im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer\nFreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die gegen das\nUrteil gerichtete Revision des Angeklagten führt mit der allgemeinen Sachrüge\nzur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs. Im Übrigen ist sie unbegründet\nnach § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Der Schuldspruch wird durch die Feststellungen getragen.\n\n3 Allerdings entspricht die Darstellung des DNA-Gutachtens in den Urteilsgründen in keiner Weise den Maßgaben der derzeitigen Rechtsprechung des\n\nBundesgerichtshofs (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 22. Februar 2017 – 5 StR\n606/16 Rn. 11 f., mit zahlreichen Nachweisen). Jedoch kann der Senat angesichts der vom Landgericht rechtsfehlerfrei als glaubhaft gewerteten Aussage\nder Nebenklägerin in Verbindung mit den diese Aussage bestätigenden rechtsmedizinischen Befunden und den weiteren Beweisanzeichen hier ausschließen,\ndass die Strafkammer ohne die Verwertung des molekulargenetischen Gutachtens zu einem Freispruch des die Tat nicht bestreitenden Angeklagten gelangt\nwäre (§ 337 Abs. 1 StPO).\n\n4 2. Demgegenüber hält der Strafausspruch rechtlicher Prüfung nicht\nstand.\n\n5 Das Landgericht hat der Strafzumessung den gemäß §§ 21, 49 Abs. 1\nStGB gemilderten Strafrahmen des § 177 Abs. 2 Satz 1 StGB in der zur Tatzeit\ngeltenden Fassung zugrunde gelegt. Es hat indessen nicht – wie geboten (vgl.\netwa BGH, Beschluss vom 4. April 2017 – 3 StR 516/16 Rn. 6 mwN) – geprüft,\nob unter Verbrauch des dem Angeklagten zugebilligten vertypten Strafmilderungsgrundes der verminderten Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB in Verbindung mit den allgemeinen Milderungsgründen ein Absehen von der Regelwirkung des § 177 Abs. 2 StGB a.F. möglich und dann sogar ein minder schwerer\nFall nach § 177 Abs. 5 StGB a.F. gegeben ist. Trotz der in Anbetracht des Tatbildes überaus milden Strafe kann der Senat nicht völlig ausschließen, dass das\nLandgericht nach der gebotenen Prüfung zur Annahme eines minder schweren\nFalles und danach zu einer geringeren Freiheitsstrafe gelangt wäre. Denn der in\n§ 177 Abs. 5 StGB a.F. bestimmte und hier anzuwendende (§ 2 Abs. 1, 3 StGB)\nStrafrahmen reichte nur bis zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren, wohingegen das Höchstmaß des nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmens\n\ndes § 177 Abs. 2 Satz 1 StGB a.F. elf Jahre und drei Monate Freiheitsstrafe\nbetrug.\n\n6 3. Durchgreifende rechtliche Bedenken gegen den Rechtsfolgenausspruch bestehen zudem, weil das Landgericht die Voraussetzungen der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) nicht geprüft hat, obwohl dies\nhier angezeigt gewesen wäre. Nach den Feststellungen des sachverständig\nberatenen Landgerichts leidet der Angeklagte an einer Alkoholabhängigkeit.\nGemäß den Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen widerstreitet\ndem nicht, dass der Angeklagte seit der Entlassung aus der letzten stationären\nBehandlung seiner Alkoholkrankheit Mitte Januar 2016 „nur noch gelegentlich“\nAlkohol getrunken hat (UA S. 4, 13). Die Tat hat er im Rausch begangen (Blutalkoholkonzentration von 2,9 ‰). Die von § 64 Satz 1 StGB geforderte Gefahr\nwird dabei nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in aller Regel allein schon durch eine hangbedingte schwere Gewalttat als Anlasstat hinreichend belegt (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 25. November 2014 – 5 StR\n509/14 Rn. 2 mwN).\n\n7 Auch über die Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt muss deshalb – unter Hinzuziehung eines Sachverständigen\n(§ 246a StPO) – neu verhandelt und entschieden werden.\n\n8 4. Für die neue Hauptverhandlung ist auf Folgendes hinzuweisen:\n\n9 Das angefochtene Urteil legt dem Angeklagten strafschärfend zur Last,\ner habe die Nebenklägerin der Gefahr einer Ansteckung mit einer sexuell übertragbaren Krankheit ausgesetzt (UA S. 14). Feststellungen dazu, dass der Angeklagte an einer solchen Krankheit leidet, waren jedoch nicht getroffen. Der\n\nSenat versteht diese missverständliche Formulierung in dem Sinne, dass das\nLandgericht insoweit auf die vom Täter erkannte Sicht des Opfers abstellen\nwollte. Gleiches gilt für die ebenfalls angesprochene Gefahr der Verursachung\neiner Schwangerschaft. Gegen beide Erwägungen wäre unter dieser Prämisse\nrechtlich nichts zu erinnern (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juli 1999 – 1 StR 216/99,\nNStZ 1999, 505, 506).\n\nMutzbauer Sander Dölp\n\nKönig Mosbacher","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-07-13/5-str-277-17","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 246a","ref_norm":"246a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-07-13/5-str-277-17","retrieved":"2026-10-24 07:56:21.376376+00:00"},"card":{"id":"bgh/2017-07-13/5-str-277-17","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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