{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:130617BXZB12.16.0","court":"BGH","senate":"10. Zivilsenat","decided":"2017-06-13","aktenzeichen":"X ZB 12/16","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nX ZB 12/16\nvom\n\n13. Juni 2017\n\nin dem Rechtsbeschwerdeverfahren\n\nECLI:DE:BGH:2017:130617BXZB12.16.0\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juni 2017 durch den\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richter Gröning, Dr. Grabinski\nund Hoffmann sowie die Richterin Dr. Kober-Dehm\n\nbeschlossen:\n\nDer Antrag des Rechtsbeschwerdeführers auf Bewilligung von\nVerfahrenskostenhilfe zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens unter Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts wird abgelehnt.\n\nGründe:\n\n1 I. Der Anmelder hat am 4. Januar 2007 eine Erfindung betreffend eine\n\"Waschvorrichtung\" international angemeldet, die am 13. März 2008 veröffentlicht worden ist und beim Deutschen Patent- und Markenamt das Aktenzeichen\n11 2007 002 197.7 erhalten hat. Das Patentamt hat die Anmeldung wegen fehlender Patentfähigkeit zurückgewiesen, nachdem der Anmelder eine von der\nPrüfungsstelle vorgeschlagene Einschränkung des Hauptanspruchs abgelehnt\nhat. Die Beschwerde des Anmelders gegen den Zurückweisungsbeschluss ist\nerfolglos geblieben. Dagegen wendet sich der Anmelder mit der - vom Patentgericht nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde. Nach Einlegung und vor Begründung des Rechtsmittels hat sein Verfahrensbevollmächtigter das Mandat\nniedergelegt. Der Anmelder beantragt, ihm Verfahrenskostenhilfe zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu bewilligen und einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt beizuordnen.\n\n2 II. Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Rechtsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 130 Abs. 1 Satz 1 PatG, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Damit kann dem Anmelder auch ein Vertreter nicht beigeordnet werden (§ 133 PatG).\n\n3 Das Patentgericht hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, so dass\nnur die in § 100 Abs. 3 PatG genannten Mängel mit Erfolg gerügt werden können (BGH, Beschluss vom 10. August 2011 - X ZA 1/11, GRUR 2011, 1055\nRn. 3 - Formkörper mit Durchtrittsöffnungen). Es ist nicht ersichtlich, dass die\nVoraussetzungen für die im Streitfall allenfalls in Betracht kommenden Zulassungsgründe der Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 100 Abs. 3 Nr. 3 PatG)\nund des Fehlens einer hinreichenden Begründung des angefochtenen Beschlusses (§ 100 Abs. 3 Nr. 6 PatG) gegeben sind.\n\n4 1. Das Patentgericht hat dem Anmelder seine Auffassung zur fehlenden\nPatentfähigkeit des Anmeldegegenstands frühzeitig vor der mündlichen Verhandlung mitgeteilt und ihm mehrere Vorschläge für aus der Sicht des Patentgerichts schutzfähige Fassungen der Anmeldung unterbreitet, diese mit ihm in\nder mündlichen Verhandlung erörtert und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme\ngegeben. Anhaltspunkte dafür, dass das Patentgericht Vorbringen des Anmelders übergangen oder seine Entscheidung auf Erwägungen gestützt hat, zu\ndenen der Anmelder sich nicht hätte äußern können, liegen nicht vor, zumal der\nAnmelder sich in der Sache stets nur dahin geäußert hat, dass er an den ursprünglich eingereichten Schutzansprüchen festhalten wolle und diese nicht\neinschränken werde.\n\n5 2. Ebenso wenig liegt ein Begründungsmangel vor. Das Patentgericht\nhat, soweit es das Begehren des Anmelders zurückgewiesen hat, seine Entscheidung in allen Punkten begründet. Dass es zur Patentfähigkeit des Anmeldegegenstands lediglich im Rahmen von Hilfserwägungen für den Fall Stellung\ngenommen hat, dass das Begehren des Anmelders konkludent als Antrag auf\nErteilung des Patents in der ursprünglichen Fassung auszulegen sei, stellt keinen Begründungsmangel im Sinne des § 100 Abs. 3 Nr. 6 PatG dar.\n\nMeier-Beck Gröning Grabinski\n\nHoffmann Kober-Dehm\n\nVorinstanz:\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 21.06.2016 - 10 W(pat) 1/15 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-06-13/x-zb-12-16","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":4},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-06-13/x-zb-12-16","retrieved":"2026-10-24 08:01:31.318614+00:00"},"card":{"id":"bgh/2017-06-13/x-zb-12-16","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"10. 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