{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:130617B3STR494.16.0","court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2017-06-13","aktenzeichen":"3 StR 494/16","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 494/16\nvom\n13. Juni 2017\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\n3.\n\nwegen zu 1. und 3.: Wohnungseinbruchdiebstahls u.a.\nzu 2.: Diebstahls\n\nhier: Revisionen der Angeklagten M. und J.\n\nECLI:DE:BGH:2017:130617B3STR494.16.0\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 13. Juni 2017 gemäß\n§ 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog, § 357 Satz 1 StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten M. wird das Urteil des\nLandgerichts Koblenz vom 13. Juni 2016 - auch soweit es den\nAngeklagten L. betrifft - im jeweiligen Schuldspruch dahin\ngeändert, dass schuldig ist\n\na) der Angeklagte M. des Wohnungseinbruchdiebstahls in\nfünf Fällen, des versuchten Wohnungseinbruchdiebstahls in\nzwei Fällen und des versuchten Diebstahls;\n\nb) der Angeklagte L. des Wohnungseinbruchdiebstahls in\nzwei Fällen, des versuchten Wohnungseinbruchdiebstahls\nund des versuchten Diebstahls.\n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten M. und die\nRevision der Angeklagten J. werden verworfen;\njedoch wird der Schuldspruch betreffend die Angeklagte\nJ. dahin neu gefasst, dass sie des Diebstahls in drei\nFällen schuldig ist.\n\n3. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu\ntragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten M. wegen \"gemeinschaftlichen\" Wohnungseinbruchdiebstahls in fünf Fällen, jeweils in Tateinheit mit\n\"gemeinschaftlichem\" Diebstahl, wegen versuchten \"gemeinschaftlichen\" Wohnungseinbruchdiebstahls in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit versuchtem\n\"gemeinschaftlichen\" Diebstahl und wegen \"gemeinschaftlichen\" Diebstahls zu\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten, den nicht revidierenden Angeklagten L. wegen \"gemeinschaftlichen\" Wohnungseinbruchdiebstahls in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit \"gemeinschaftlichem\" Diebstahl, wegen versuchten \"gemeinschaftlichen\" Wohnungseinbruchdiebstahls in\nTateinheit mit versuchtem \"gemeinschaftlichen\" Diebstahl und wegen versuchten \"gemeinschaftlichen\" Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei\nJahren und vier Monaten sowie die Angeklagte J. wegen \"gemeinschaftlichen\" Diebstahls in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\neinem Jahr und neun Monaten verurteilt. Dagegen richten sich die jeweils auf\neine Verfahrensbeanstandung sowie die Rüge der Verletzung materiellen\nRechts gestützten Revisionen der Angeklagten M. und J. .\nDas Rechtsmittel des Angeklagten M. führt auf die Sachrüge - auch soweit\nes den nicht revidierenden Angeklagten L. betrifft - zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Schuldspruchänderung; im Übrigen ist es - ebenso\nwie die Revision der Angeklagten J. - unbegründet im Sinne\ndes § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 I. Revision des Angeklagten M.\n\n3 1. Die Verfahrensrüge dringt aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen nicht durch.\n\n4 2. Der Schuldspruch begegnet durchgreifenden Bedenken, soweit das\nLandgericht den Angeklagten M. tateinheitlich wegen (vollendeten bzw.\nversuchten) Wohnungseinbruchdiebstahls (§ 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB) und (vollendeten bzw. versuchten) Diebstahls (§§ 242, 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB)\nverurteilt hat. Die Strafkammer hat nicht bedacht, dass der sich aus dem gewerbsmäßigen Handeln des Angeklagten ergebende Erschwerungsgrund des\n§ 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB hinter den Qualifikationstatbestand des § 244\nAbs. 1 Nr. 3 StGB zurücktritt (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 3. April 1970\n- 2 StR 419/69, NJW 1970, 1279, 1280 (insoweit in BGHSt 23, 239 nicht veröffentlicht); vom 10. Oktober 1984 - 2 StR 470/84, BGHSt 33, 50, 53; Urteil vom\n11. März 2003 - 1 StR 507/02, NStZ-RR 2003, 186, 188). Der Senat hat den\nSchuldspruch entsprechend geändert (§ 354 Abs. 1 analog StPO) und die Entscheidung auf den nicht revidierenden Angeklagten L. erstreckt, weil dieser\nvon dem Rechtsfehler gleichermaßen betroffen ist (§ 357 Satz 1 StPO).\n\n5 Überdies hat der Senat die Schuldsprüche gegen die Angeklagten\nM. und L. berichtigt und die Kenntlichmachung der mittäterschaftlichen\nBegehungsweise (\"gemeinschaftlich\"), die nicht im Urteilstenor aufzuführen ist\n(BGH, Beschluss vom 28. Mai 2008 - 2 StR 214/08, juris Rn. 1), gestrichen.\n\n6 Die gegen die Angeklagten M. und L. ergangenen Strafaussprüche bleiben von der jeweiligen Schuldspruchänderung unberührt. Die strafschärfende Berücksichtigung der gewerbsmäßigen Tatbegehung ist aus\nRechtsgründen nicht zu beanstanden, weil das gesteigerte Unrecht eines\n\nWohnungseinbruchdiebstahls in keinem inneren Zusammenhang mit dem\nebenfalls gesteigerten Unrecht des gewerbsmäßigen Diebstahls steht (vgl. dazu BGH, Urteil vom 11. März 2003 - 1 StR 507/02, NStZ-RR 2003, 186, 188 f.).\n\n7 Im Übrigen hat die umfassende Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten M. ergeben.\n\n8 Der geringfügige Teilerfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu\nbelasten (§ 473 Abs. 4 StPO).\n\n9 II. Revision der Angeklagten J.\n\n10 Die Verfahrensrüge greift aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen nicht durch. Die umfassende Überprüfung des\nUrteils auf die Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Beschwer-\n\ndeführerin ergeben. Der Senat hat indes auch den diese Angeklagte betreffenden Schuldspruch dahin berichtigt, dass die mittäterschaftliche Begehungsweise nicht mehr im Urteilstenor zum Ausdruck kommt.\n\nBecker Schäfer RiBGH Gericke befindet sich\nim Urlaub und ist daher\ngehindert zu unterschreiben.\nBecker\n\nTiemann Hoch","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-06-13/3-str-494-16","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-06-13/3-str-494-16","retrieved":"2026-10-24 07:54:17.288975+00:00"},"card":{"id":"bgh/2017-06-13/3-str-494-16","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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