{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:130617B3STR202.17.0","court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2017-06-13","aktenzeichen":"3 StR 202/17","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 202/17\n\nvom\n13. Juni 2017\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2017:130617B3STR202.17.0\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Juni 2017 gemäß\n§§ 46, 346 Abs. 2 StPO beschlossen:\n\nDie Anträge des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der\nRevision gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom\n20. Dezember 2016 sowie auf gerichtliche Entscheidung gegen\nden Beschluss des Landgerichts Lüneburg vom 15. März 2017,\nmit dem die Revision des Angeklagten gegen das vorbenannte Urteil als unzulässig verworfen worden ist, werden auf seine Kosten\nverworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu Freiheitsstrafe verurteilt. Mit am 15. März 2017 erlassenem Beschluss\ngemäß § 346 Abs. 1 StPO hat es die hiergegen eingelegte Revision des Angeklagten mit der Begründung als unzulässig verworfen, die Revisionsanträge\nseien nicht in der durch § 345 Abs. 2 StPO vorgeschriebenen Form fristgemäß\nangebracht worden; der Beschluss ist der Pflichtverteidigerin Rechtsanwältin\nM. am 17. März 2017 zugestellt worden.\n\n2 Gegen diesen Beschluss hat der Angeklagte mit am 24. März 2017 beim\nLandgericht eingegangenem eigenhändigen Schreiben \"Beschwerde\" eingelegt. Mit \"für Rechtsanwältin M. \" unterzeichnetem Anwaltsschriftsatz, eingegangen beim Landgericht am selben Tag, ist die Wiedereinsetzung in den\nvorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision\n\nbeantragt und zugleich mitgeteilt worden, eine Begründung des Antrags werde\n\"kurzfristig nachgeholt\"; weiter ist angegeben, es werde \"beantragt werden, das\nUrteil im Rechtsfolgenausspruch aufzuheben\", und die Verletzung sachlichen\nRechts gerügt.\n\n3 Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgeführt:\n\n\"Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision ist bereits deshalb unzulässig, weil es entgegen § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO an jeglichem Vortrag\nzum Grund der Fristversäumnis fehlt. Außerdem ist entgegen § 45\nAbs. 2 Satz 2 StPO die versäumte Prozesshandlung nicht (innerhalb der\nAntragsfrist) rechtswirksam nachgeholt worden, denn die Revision ist\nnicht formgerecht im Sinne des § 345 Abs. 2 StPO begründet worden.\nDer Anwaltsschriftsatz vom 24. März 2017 ist nicht von der Pflichtverteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin M. , sondern 'für\nRechtsanwältin M. ' unterzeichnet. Der Pflichtverteidiger kann seine\nBefugnisse indes nicht wirksam übertragen; Anhaltspunkte dafür, dass\nder Unterzeichner des Schriftsatzes als allgemeiner Vertreter der Pflichtverteidigerin gemäß § 53 Abs. 2 BRAO tätig geworden ist, sind nicht ersichtlich (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Februar 2017 - 3 StR 554/16\nmwN).\n\nDie 'Beschwerde' gegen den Beschluss des Landgerichts vom 15. März\n2017 ist gemäß § 300 StPO als Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO auszulegen. Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet, da die Revision nicht in einer den Anforderungen gemäß § 345 StPO genügenden Weise begründet worden ist.\"\n\n4 Dem schließt sich der Senat an.\n\nBecker Schäfer Spaniol\n\nBerg Hoch","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-06-13/3-str-202-17","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 300","ref_norm":"300","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-06-13/3-str-202-17","retrieved":"2026-10-24 07:54:17.250529+00:00"},"card":{"id":"bgh/2017-06-13/3-str-202-17","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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