{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-1_NA_2017-07-12_1_StR_240_17_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:120717B1STR240.17.0","court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2017-07-12","aktenzeichen":"1 StR 240/17","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n1 StR 240/17\n\nvom\n12. Juli 2017\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen gewerbsmäßigen Schmuggels\n\nECLI:DE:BGH:2017:120717B1STR240.17.0\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Juli 2017 gemäß\n§ 44 Satz 1, § 46 Abs. 1, § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:\n\n1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung\nder Revision gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg\nvom 30. Januar 2017 wird als unzulässig verworfen.\n\n2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nGründe:\n\n1 1. Das Landgericht hat den Angeklagten, einen türkischen Staatsangehörigen, wegen gewerbsmäßigen Schmuggels in zwei tatmehrheitlichen Fällen\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt und\ndieses Urteil in der Sitzung vom 30. Januar 2017 in dessen Anwesenheit verkündet. Im Anschluss daran hat es den Verurteilten entsprechend § 35a Satz 1\nund 3 StPO belehrt. Die Belehrung wurde ihm in Anwesenheit seines Verteidigers durch eine Dolmetscherin in die türkische Sprache übersetzt.\n\n2 Danach wurde der bis dahin in Untersuchungshaft befindliche Angeklagte auf freien Fuß gesetzt und er verließ ohne weitere Erklärung das Gerichtsgebäude, um am nächsten Tag in die Türkei zurück zu fliegen. Mit seinem Verteidiger hatte er in der Folge zunächst keinen Kontakt mehr.\n\n3 Erst am 20. Februar 2017 meldete er sich telefonisch bei seinem Verteidiger, fragte, ob das schriftlich abgefasste Urteil bereits vorliege, und teilte mit,\ndass er beabsichtige, hiergegen Rechtsmittel einzulegen. Mit Schriftsatz vom\n27. Februar 2017 hat sein Verteidiger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand\ngegen die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist beantragt und gleichzeitig\nRevision eingelegt.\n\n4 Mit Schreiben vom 6. Juli 2017 hat der Verurteilte sich selbst dahingehend geäußert, dass er die Belehrung des Vorsitzenden bezüglich der einwöchigen Revisionsfrist und deren Übersetzung in die türkische Sprache überhaupt nicht verstanden habe.\n\n5 2. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision ist unzulässig.\n\n6 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist demjenigen zu gewähren, der\nohne Verschulden verhindert war, eine Frist einzuhalten (§ 44 Satz 1 StPO).\nDer Antrag ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses zu stellen\n(§ 45 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die für die Gewährung der Wiedereinsetzung erforderlichen Angaben sind ebenso wie ihre Glaubhaftmachung Zulässigkeitsvoraussetzungen des Antrags (BGH, Beschlüsse vom 24. Juli 2012 – 1 StR\n341/12; vom 7. Juni 2013 – 1 StR 232/13; vom 14. Januar 2015 – 1 StR\n573/14, NStZ-RR 2015, 145 f. und vom 21. November 2016 – 1 StR 526/16 [in\nNStZ-RR 2017, 48 nur redaktioneller Leitsatz] mwN). Darzulegen und glaubhaft\nzu machen sind auch diejenigen Umstände, aus denen sich ergibt, dass der\nAntragsteller ohne eigenes Verschulden gehindert war, die versäumte Rechtsmittelfrist einzuhalten (BGH, Beschlüsse vom 14. Januar 2015 – 1 StR 573/14,\nNStZ-RR 2015, 145 f. und vom 21. November 2016 – 1 StR 526/16 [in NStZ-RR 2017, 48 nur redaktioneller Leitsatz] mwN; vgl. auch BeckOK StPO/\n\nCirener, 27. Edition, § 45 Rn. 6; Maul in KK-StPO, 7. Aufl., § 45 Rn. 6). Dazu\ngehört der Vortrag eines Lebenssachverhalts, der das fehlende Verschulden an\nder Säumnis belegt und Alternativen ausschließt, die der Wiedereinsetzung\nsonst entgegenstehen (BeckOK StPO/Cirener aaO).\n\n7 Diesen Anforderungen genügt weder das Wiedereinsetzungsgesuch\nvom 27. Februar 2017 noch der Schriftsatz vom 6. Juli 2017 einschließlich der\ndarin durch den Verteidiger mitgeteilten E-Mail des Angeklagten selbst.\n\n8 a) Der Antrag vom 27. Februar 2017 legt keinen Sachverhalt dar, aus\ndem sich eine seitens des Angeklagten unverschuldete Säumnis ergibt. Er lässt\nbereits nicht deutlich erkennen, dass der Angeklagte seinen Verteidiger mit der\nEinlegung eines Rechtsmittels gegen das Urteil beauftragt hatte, was aber für\neine unverschuldete Säumnis des Angeklagten erforderlich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Januar 2015 – 1 StR 573/14, NStZ-RR 2015, 145, 146;\nBeckOK StPO/Cirener aaO § 44 Rn. 24a mwN). Ausweislich des Wiedereinsetzungsgesuchs hatte der Angeklagte einen solchen Auftrag zwar vor dem letzten\nTermin zur mündlichen Verhandlung für den Fall einer Verurteilung erteilt. Zeitlich danach hat der bis dahin bestreitende Angeklagte aber „nach Vorbereitung\ndurch den Unterzeichner“ (seinem Verteidiger) ein Teilgeständnis in dem Termin zur Hauptverhandlung abgelegt, in dem auch das Urteil verkündet worden\nist. Angesichts der gegenüber dem Zeitpunkt der behaupteten Beauftragung\nerheblich veränderten Sachlage war der Angeklagte gehalten, sich zu vergewissern, dass sein Verteidiger den vor dem Teilgeständnis erteilten Rechtsmittelauftrag auch tatsächlich erfüllen würde (vgl. BGH, Beschluss vom 23. September 2015 – 4 StR 364/15, NStZ 2017, 172 f.). Dazu verhält sich der Antrag\nnicht. Vielmehr spricht der weitere Vortrag gerade dafür, dass sich der Angeklagte nach der Urteilsverkündung und seiner unmittelbar nachfolgenden Aus-\n\nreise in die Türkei jedenfalls bis zum 20. Februar 2017 gar nicht mehr um die\nRevisionseinlegung gekümmert hat.\n\n9 Auch wenn ein Angeklagter seinen Verteidiger grundsätzlich hinsichtlich\nder zugesagten Einlegung von Rechtsmitteln und deren Begründung nicht zu\nüberwachen braucht (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Januar 2016 – 1 StR\n435/15, wistra 2016, 163), bestand wegen der dargelegten Veränderung der\nSituation hier die Obliegenheit des Angeklagten zu einer Klarstellung gegenüber seinem Verteidiger, gegen das verkündete Urteil Rechtsmittel einzulegen.\nDass er dem nachgekommen wäre, ergibt sich aus dem Antrag ebenfalls nicht.\n\n10 b) Soweit sich der Angeklagte selbst in der genannten E-Mail vom 6. Juli\n2017 darauf beruft, die Belehrung des Vorsitzenden bezüglich der einwöchigen\nFrist zur Einlegung der Revision und deren Übersetzung in die türkische Sprache überhaupt nicht verstanden zu haben, zeigt dies abgesehen von der Nichteinhaltung der Wochenfrist aus § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO ebenfalls keinen\nSachverhalt auf, aufgrund dessen der Angeklagte unverschuldet an der Einhaltung der Revisionseinlegungsfrist gehindert gewesen wäre. Ohne nähere Darlegungen dazu, warum er die Übersetzung in seine Muttersprache nicht verstanden habe, ist den in § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO geregelten Begründungsanforderungen nicht genügt (dazu OLG Oldenburg, Beschluss vom 18. Januar\n2008 – 1 Ws 41/08, NStZ-RR 2008, 150; siehe auch Maul in KK-StPO aaO\n§ 45 Rn. 7).\n\n11 Da der Angeklagte ausweislich der Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs vom 27. Februar 2017 bereits ab dem 20. Februar 2017 Kenntnis von\nder Fristversäumnis hatte, wäre der Schriftsatz vom 6. Juli 2017 auch als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der\nFrist aus § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO unzulässig.\n\n12 3. Die Revision des Angeklagten ist ebenfalls unzulässig. Die Frist aus\n§ 341 Abs. 1 StPO ist versäumt.\n\nRaum Graf Radtke\n\nBär Hohoff","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-07-12/1-str-240-17","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 341","ref_norm":"341","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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