{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:120617BXZR28.15.0","court":"BGH","senate":"10. Zivilsenat","decided":"2017-06-12","aktenzeichen":"X ZR 28/15","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nX ZR 28/15\nvom\n12. Juni 2017\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2017:120617BXZR28.15.0\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juni 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richter Gröning, Dr. Grabinski und\nHoffmann sowie die Richterin Dr. Kober-Dehm\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom\n27. Februar 2015 wird dieses Urteil im Kostenpunkt und insoweit\naufgehoben, als die Beklagten zu 1 bis 7 zur Zahlung von mehr\nals 267.210,45 € zuzüglich Zinsen sowie zur Zahlung von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten von mehr als 1.702,30 € zuzüglich Zinsen verurteilt worden sind. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nDer Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 327.961,87 €\nfestgesetzt.\n\nGründe:\n\nI. Die Klägerin begehrt von den Beklagten, den Erben des am\n1\n18. Dezember 1997 verstorbenen W. (Erblassers), einen\nAnteil an dem Verwertungserlös für verschiedene Grundstücke.\n\n2 Am 4. August 1994 verkaufte der Erblasser notariell beurkundet verschiedene Immobilienwerte an Grundstücken in P. zum Gesamtkaufpreis\nvon 800.000 DM an die I. gesellschaft\nmbH & Co. KG (I. ), ohne zugleich die Auflassung zu erklären. Mit notariellem Vertrag vom 6. Oktober 1995 schenkte der Erblasser im Wege der Abtretung die Hälfte seines Kaufpreisanspruchs aus dem Grundstückskaufvertrag\nbis zu einer maximalen Höhe von 800.000 DM dem Traditionsverein P.\ne.V. Nachdem die I. Eigentümer eines der ihr verkauften\nGrundstücke wurde, zahlte sie im Jahre 2000 an die Beklagten 430.000 DM,\nwovon später der Klägerin die Hälfte als Rechtsnachfolgerin des Traditionsvereins P. e.V. zugute kam. Im Jahre 2007 verlangte die\nI. von den Beklagten zu 1 bis 7 (künftig: die Beklagten) klageweise unter anderem die Auflassung der weiteren im Grundstückskaufvertrag aufgeführten Grundstücke.\n\nAm 25. Oktober 2007 schlossen die Parteien einen Vertrag, in dem sich\n3\ndie Klägerin damit einverstanden erklärte, dass die Beklagten sich gegen die\nbegehrte Auflassung der weiteren Grundstücke verteidigten und den Rücktritt\nvon dem Grundstückskaufvertrag durchsetzten, und sich verpflichtete, sich hälftig an den dadurch entstehenden Prozesskosten zu beteiligen. Im Erfolgsfalle\nsollten die Grundstücke freihändig veräußert und die Klägerin an dem Veräußerungserlös entsprechend den Maßgaben beteiligt werden, wie sie im Schenkungsvertrag vom 6. Oktober 1995 für den Kaufpreisanspruch gegen die I.\nbestimmt worden waren. Aufgrund dieser Vereinbarung leistete die Klägerin für die jeweils zu erwartenden Kosten insgesamt 36.983,86 € an die Beklagten.\n\nDie Klage der I. gegen die Beklagten wurde mit Urteil des Oberlandesgerichts Brandenburg vom 21. Oktober 2010 abgewiesen. Den Beklagten\n\nerwuchsen aus diesem Rechtsstreit Kostenerstattungsansprüche in Höhe von\n60.315,62 €. Im Jahre 2011 begehrten die Beklagten von der I. klageweise - soweit möglich - das lastenfreie Eigentum (Löschung von Vormerkungen) an den im Grundstückskaufvertrag aufgeführten Grundstücken sowie\nWertersatz für die übrigen Grundstücke. Dieser Rechtsstreit wurde durch einen\nVergleich beendet, nach dem die I. zum Ausgleich aller wechselseitigen\nAnsprüche an die Beklagten 650.000 € zahlte.\n\nDie Klägerin hat von den Beklagten zu 1 bis 7 die Hälfte der diesen erstatteten Prozesskosten (30.157,81 €) sowie von sämtlichen Beklagten\n- einschließlich der Beklagten zu 8 - die Zahlung der Differenz zwischen dem\nmit der Schenkung vereinbarten Höchstbetrag von 800.000 DM und den bereits\nim Jahre 2000 erhaltenen 215.000 DM, mithin 299.105,75 € (≙ 585.000 DM)\nbegehrt. Die Beklagten haben demgegenüber hilfsweise aufgerechnet mit einem Anspruch auf Rückerstattung der im Jahre 2000 geleisteten 215.000 DM,\nmit einem Anspruch auf hälftige Erstattung ihrer Rechtsanwaltskosten aus dem\nim Jahre 2011 gegen die I. angestrengten Rechtsstreit (LG Potsdam\n1 O 302/11) in Höhe von 27.442,12 €, mit einem Anspruch auf hälftige Erstattung der Gerichtskosten für den Rechtsstreit vor dem Landgericht Potsdam mit\ndem Aktenzeichen 6 O 240/11 in Höhe von 1.414 € sowie mit einem Anspruch\nauf hälftige Erstattung von weiteren Prozessführungskosten in Höhe von\n41.437,04 €.\n\nDas Landgericht hat die Klage aufgrund der Aufrechnungen abgewiesen.\n6\nAuf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht der Klage gegen die\nBeklagten in Höhe von 297.368,29 € stattgegeben. Gegen die Nichtzulassung\nder Revision wenden sich die Beklagten mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde.\n\n7 II. Die zulässige Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, soweit\nsie sich gegen die Zuerkennung eines Zahlungsanspruchs der Klägerin in Höhe\nvon 299.105,75 € aus der Vereinbarung vom 25. Oktober 2007 sowie gegen die\nAberkennung des zur Aufrechnung gestellten Anspruchs auf Erstattung von\nGerichtskosten in Höhe von 1.414 € für den Rechtsstreit 6 O 240/11 wendet, da\ndie Rechtssache insoweit weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine\nEntscheidung des Revisionsgerichts erfordert; von einer näheren Begründung\nwird abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO).\n\nIII. Im Übrigen ist die Beschwerde begründet und führt gemäß § 544\n8\nAbs. 7 ZPO wegen der Aberkennung des hilfsweise zur Aufrechnung gestellten\nErstattungsanspruchs in Höhe von 27.442,12 € und wegen der Zuerkennung\neiner Forderung der Klägerin im Zusammenhang mit diesem Verfahren in Höhe\nvon 2.715,71 € insoweit zur Aufhebung des Berufungsurteils.\n\n1. In dem vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Tatbestand\n9\ndes erstinstanzlichen Urteils wird unter anderem die hilfsweise Aufrechnung der\nBeklagten mit einem Anspruch auf hälftige Erstattung von Rechtsanwaltskosten\nin Höhe von 27.442,12 € für den Rechtsstreit vor dem Landgericht Potsdam\n(Az.: 1 O 302/11) dargestellt. In den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils hingegen wird zur Berechnung der Klageforderung im Hinblick auf die\nhilfsweise zur Aufrechnung gestellten Positionen ausgeführt, der Klägerin stehe\nhinsichtlich dieses Verfahrens eine Forderung gegen die Beklagten in Höhe von\n2.715,71 € zu.\n\n2. Dies rügt die Nichtzulassungsbeschwerde mit Erfolg. Die angefochtene Entscheidung verletzt in entscheidungserheblicher Weise den Anspruch\nder Beklagten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG).\n\n11 a) Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht unter\nanderem, das tatsächliche und rechtliche Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und auf seine sachlich-rechtliche und verfahrensrechtliche Entscheidungserheblichkeit zu prüfen (st. Rspr., BVerfG, Beschluss vom 19. Mai\n1992 - 1 BvR 986/91, BVerfGE 86, 133; BGH, Beschlüsse vom 15. April 2010\n- Xa ZB 10/09, GRUR 2010, 950; vom 12. April 2011 - X ZB 1/10, GRUR 2011,\n656; vom 16. Juni 2011 - X ZB 3/10, GRUR 2011, 851; vom 28. November\n2012 - X ZB 6/11, GRUR 2013, 318 Rn. 9).\n\nb) Mit der Annahme, der Klägerin (nicht den Beklagten) stehe hinsichtlich des genannten Verfahrens eine Forderung in Höhe von 2.715,71 € gegen\ndie Beklagten zu, lässt das Berufungsgericht den von den Beklagten gehaltenen Vortrag zu den ihnen entstandenen außergerichtlichen Kosten, deren hälftige Erstattung sie hilfweise mit der Aufrechnung begehrt haben, ungeprüft.\n\nDie Annahme des Berufungsgerichts, nicht den Beklagten, sondern der\n13\nKlägerin stehe aus dem vor dem Landgericht Potsdam geführten Rechtsstreit\neine solche Forderung zu, beruht weder auf Feststellungen des Berufungsurteils oder des erstinstanzlichen Urteils noch auf wiedergegebenem Parteivortrag\nzu den Parteien in diesem Rechtsstreit entstandenen Kosten. Die Angabe im\nBerufungsurteil, der Betrag stehe der Klägerin \"nach deren auch in der Berufungsverhandlung unwidersprochen gebliebener Darstellung\" für dieses Verfahren zu, lässt eine Tatsachengrundlage nicht erkennen. Die Annahme, der Klägerin stehe eine Forderung aus diesem Verfahren in Höhe von 2.715,71 € zu,\nsteht vielmehr in Widerspruch zu dem Vortrag der Beklagten, ihnen seien im\n\nZusammenhang mit diesem Verfahren Rechtsanwaltskosten in Höhe von\n54.884,23 € entstanden, deren hälftige Erstattung (= 27.442,12 €) die Klägerin\nschulde. Wenn das Berufungsgericht diesen Vortrag sowie die darauf gestützte\nHilfsaufrechnung nicht berücksichtigt und statt dessen zu einem gänzlich anderen Ergebnis hinsichtlich der Kosten dieses Verfahrens gelangt, lässt dies nur\nden Schluss zu, dass es den Vortrag der Beklagten bei der Entscheidungsfindung nicht zur Kenntnis genommen hat.\n\n3. Das Berufungsurteil ist demnach aufzuheben, soweit es die Beklagten zu einer Zahlung von mehr als 267.210,45 € nebst Zinsen sowie zu einer\nZahlung von vorgerichtlichen, den Streitfall betreffenden Rechtsanwaltskosten\nvon mehr als 1.702,30 € nebst Zinsen verurteilt hat, die angefallen wären, wenn\ndie Klägerin nur jene Hauptsumme beansprucht hätte.\n\nDer Zahlungsanspruch der Klägerin aus der Vereinbarung vom\n15\n25. Oktober 2007 in Höhe von 299.105,75 € ist in Höhe der bereits vom Berufungsgericht berücksichtigten Prozesskosten von (5.199,47 + 36.237,57 =)\n41.437,04 €, von denen die darauf geleistete Zahlung der Klägerin in Höhe von\n36.983,86 €, jedoch nicht der vom Berufungsgericht als Forderung der Klägerin\nberücksichtigte Betrag von 2.715,71 € abzuziehen ist, durch Aufrechnung erloschen. Steht den Beklagten der weiterhin zur Aufrechnung gestellte Anspruch\n\nauf hälftige Erstattung von außergerichtlichen Kosten des Verfahrens vor dem\nLandgericht Potsdam 1 O 302/11 in Höhe von 27.442,12 € zu, verbleibt eine\nbegründete Klageforderung in Höhe von 267.210,45 €.\n\nMeier-Beck Richter am Bundesgerichtshof Gröning Grabinski\nkann wegen Urlaubsabwesenheit nicht\nunterschreiben.\nMeier-Beck\n\nHoffmann Kober-Dehm\n\nVorinstanzen:\nLG Bonn, Entscheidung vom 11.04.2014 - 1 O 165/13 -\nOLG Köln, Entscheidung vom 27.02.2015 - 19 U 75/14 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-06-12/x-zr-28-15","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-06-12/x-zr-28-15","retrieved":"2026-10-24 08:01:31.285624+00:00"},"card":{"id":"bgh/2017-06-12/x-zr-28-15","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"10. 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