{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:120417BXZR66.14.0","court":"BGH","senate":"10. Zivilsenat","decided":"2017-04-12","aktenzeichen":"X ZR 66/14","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n\nX ZR 66/14\nvom\n\n12. April 2017\n\nin der Patentnichtigkeitssache\n\nECLI:DE:BGH:2017:120417BXZR66.14.0\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. April 2017 durch die Richter Dr. Bacher und Dr. Grabinski, die Richterin Schuster, den Richter\nDr. Deichfuß und die Richterin Dr. Kober-Dehm\n\nbeschlossen:\n\nDie Anhörungsrüge gegen das Urteil vom 27. Oktober 2016 wird\nauf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.\n\nECLI:DE:BGH:2017:120417BXZR66.14.0\n\nGründe:\n\n1 I. Mit Urteil vom 27. Oktober 2016 hat der Senat die Berufung der\nKlägerin gegen die erstinstanzliche Abweisung der Klage zurückgewiesen. Mit\nihrer Anhörungsrüge macht die Klägerin geltend, die Entscheidung verletze ihren Anspruch auf rechtliches Gehör, insbesondere im Hinblick auf die Ausführungen zur Auslegung des Streitpatents und zur erfinderischen Tätigkeit.\n\n2 II. Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige\nAnhörungsrüge ist unbegründet.\n\n3 1. Die Gerichte sind verpflichtet, das tatsächliche und rechtliche Vorbringen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu\nziehen. Der verfassungsrechtlich gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) soll sicherstellen, dass die von den Gerichten zu treffenden Entscheidungen frei von materiell-rechtlichen Fehlern oder Verfahrensfehlern ergehen, welche ihren Grund darin haben, dass der Vortrag der Parteien nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidungsfindung nicht berücksichtigt worden ist (BVerfGE 60, 250, 252; BVerfGE 69, 141, 142 f.;\nBVerfGE 86, 133, 145 f.; BGH, Beschluss vom 27. Juni 2007 - X ZB 6/05,\nBGHZ 173, 47 Rn. 30 - Informationsübermittlungsverfahren II; Beschluss vom\n15. April 2010 - Xa ZB 10/09, GRUR 2010, 950 Rn. 11 - Walzenformgebungsmaschine; Beschluss vom 31. März 2015 - X ZR 79/13, juris). Damit ist jedoch\nkein Anspruch darauf verbunden, dass jedes Vorbringen ausdrücklich beschieden wird. Vielmehr ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das Gericht das\nvon ihm entgegengenommene Parteivorbringen in Erwägung gezogen hat,\nauch wenn es die von einer Partei daraus gezogenen rechtlichen Schlussfolgerungen nicht teilt (BGH, Beschluss vom 7. Juli 2011 - I ZB 68/10, GRUR 2012,\n314 Rn. 15 - Medicus.log). Geht das Gericht allerdings auf den wesentlichen\n\nKern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren\nvon besonderer Bedeutung ist, nicht ein, lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des\nGerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (BVerfGE 86,\n133, 146; BGHZ 173, 47 Rn. 31 - Informationsübermittlungsverfahren II).\n\n4 2. Nach diesen Grundsätzen hat der Senat den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör nicht verletzt.\n\n5 a) Die Klägerin rügt, der Senat habe ihr durch ein Privatgutachten\ngestütztes Vorbringen übergangen, wonach die Biegeumformung von Blech seit\nder Bronzezeit bekannt sei und auch heute ein Standardverfahren in der Konstruktion von Blechbauteilen darstelle, nicht zur Kenntnis genommen.\n\n6 Diese Rüge ist unbegründet.\n\n7 Wie auch die Klägerin im Ansatz nicht verkennt, hat der Senat die Ausführungen des Privatgutachters Prof. Dr.-Ing. W. ausdrücklich erwähnt\n(Rn. 33). Er hat insbesondere berücksichtigt, dass die Zahl der in Betracht\nkommenden Bearbeitungsverfahren insgesamt gering ist, und das Vorbringen\nder Klägerin als nicht stichhaltig angesehen, weil sich für den Fachmann dennoch keine Veranlassung ergab, das in Rede stehende Verfahren im Zusammenhang mit Futtermischwagen der in D2, D5 und D6 offenbarten Bauart in\nBetracht zu ziehen (Rn. 34).\n\n8 Diese Beurteilung hängt nicht davon ab, ob das Verfahren ein seit der\nBronzezeit bekanntes Standardverfahren darstellt oder ob es als eines von wenigen überhaupt in Betracht kommenden Verfahren zum allgemeinen Fachwissen gehört. Soweit die Klägerin zwischen diesen Formulierungen inhaltliche\n\nUnterschiede erkennen will, betreffen diese nicht den für die Beurteilung des\nStreitfalls maßgeblichen Sachverhalt, sondern allenfalls die rechtliche Bedeutung, die diesem Sachverhalt zukommt. Dass der Senat hinsichtlich der zuletzt\ngenannten Frage zu einer anderen Beurteilung gelangt ist als die Klägerin, begründet keine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG.\n\n9 b) Die Klägerin rügt, der Senat habe ihren Vortrag übergangen, wonach es für die Mischfunktion allein auf die Form der Innenwand einschließlich\nder Leiteinrichtungen ankomme und dass diese bei den in D2, D5 und D6 offenbarten Mischwagen in gleicher Weise ausgestaltet sei wie bei dem vom\nStreitpatent geschützten Wagen.\n\n10 Diese Rüge ist ebenfalls unbegründet.\n\n11 Der Senat hat ausgeführt, dass das Streitpatent in Merkmalsgruppe 5\nnicht nur eine Krümmung der Wandung in den Zwickelbereichen vorsieht, sondern zugleich eine Vertiefung an der Außenseite (Rn. 15). Bei dieser Ausgangslage kommt der Frage, ob die Vertiefung an der Außenseite zur Verwirklichung\nder angestrebten Funktion erforderlich ist, keine ausschlaggebende Bedeutung\nzu. Entscheidend ist vielmehr, ob sie in den Entgegenhaltungen D2, D5 und D6\noffenbart ist. Dass letzteres zu verneinen ist, zieht auch die Klägerin nicht in\nZweifel.\n\n12 c) Die Klägerin macht geltend, in der mündlichen Verhandlung sei\nnicht deutlich geworden, dass es für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit\nauf eine Zusammenschau der Merkmalsgruppen 1 bis 4 des Patentanspruchs\nmit den Merkmalen der Gruppe 5 ankommen könne.\n\n13 Diese Rüge ist ebenfalls unbegründet.\n\n14 Dass die einzelnen Merkmale eines Patentanspruchs bei der Beurteilung\nder Frage der erfinderischen Tätigkeit grundsätzlich nicht isoliert betrachtet\nwerden dürfen, zieht auch die Klägerin nicht in Zweifel. Besondere Umstände,\naus denen die Klägerin hätte ableiten können, dass dies im Streitfall hinsichtlich\nder einzelnen Merkmale der Merkmalsgruppe 5 anders sein könnte, sind weder\naufgezeigt noch sonst ersichtlich.\n\nUnabhängig davon ergibt sich schon aus dem in der Anhörungsrüge\n15\nwiedergegebenen Vorbringen der Klägerin, dass diese den in Rede stehenden\nAspekt erkannt und zur Verwirklichung der genannten Merkmale in ihrer Gesamtheit vorgetragen hat. Der Senat hat dieses Vorbringen nicht übergangen,\nsondern als in der Sache unzutreffend angesehen, weil es entgegen der Auffassung der Klägerin für die Bejahung einer hinreichenden Veranlassung nicht\nausreicht, wenn in D2, D5 und D6 eine den Vorgaben des Streitpatents entsprechende Ausgestaltung der Innenseite offenbart ist. Darin liegt keine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG.\n\n16 d) Die Klägerin rügt, der Senat habe ihren Vortrag übergangen, dass\ndas Merkmal 5.4 bei den Futtermischwagen der D2, D5 und D6 automatisch\nund zwangsläufig von selbst gebildet werde, wenn bei einem dieser Mischwagen die Wandung gemäß den Merkmalen 5.1 und 5.2 in den Zwickelbereichen\nzur Bildung von Leiteinrichtungen nach innen gekrümmt werde, und dass es\nsich bei Merkmal 5.4 aus diesem Grund um ein Scheinmerkmal handle.\n\n17 Damit ist eine Gehörsverletzung nicht dargetan.\n\nDie Frage, welche Form sich ergibt, wenn bei den Mischwagen aus D2,\n18\nD5 und D6 die Wandung abweichend von der dort offenbarten Ausführungsform\nnach innen gekrümmt wird, wäre nur dann von Bedeutung, wenn der Fachmann\n\nVeranlassung gehabt hätte, diese Ausgestaltung in Betracht zu ziehen. Letzteres hat der Senat verneint.\n\n19 e) Die Klägerin rügt, der Senat habe ihren Vortrag übergangen, wonach eine Vertiefung an der Außenwand den Vorteil biete, zusätzliche Elemente\nanbringen zu können, ohne die Breite des Mischwagens zu erhöhen.\n\n20 Auch diese Rüge ist unbegründet.\n\n21 Der Senat hat sich bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit mit\nder Frage befasst, ob eine Herstellung durch Umformen der Wand konkrete\nVorteile bot, die dem Fachmann Veranlassung gegeben hätten, eine solche\nKonstruktion in Betracht zu ziehen (Rn. 34). Als solche Vorteile kommen im\nStreitfall die von der Klägerin geltend gemachten Kostenvorteile in Betracht. Der\nSenat hat das darauf bezogene Vorbringen für nicht durchgreifend erachtet und\nist deshalb zu dem Ergebnis gelangt, dass für den Fachmann kein Anlass bestand, das genannte Herstellungsverfahren in Betracht zu ziehen. Angesichts\ndessen ist die Frage, welche Vorteile der Fachmann hätte erkennen können,\nwenn er diesem Gedanken dennoch nähergetreten wäre, nicht entscheidungsrelevant.\n\n22 f) Die Klägerin rügt, der Senat habe ihren Vortrag zu dem Materialund Arbeitsaufwand bei der in D2, D5 und D6 offenbarten Konstruktion übergangen.\n\n23 Diese Rüge ist ebenfalls unbegründet.\n\nDer Senat ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die von der Klägerin angeführten Vorteile hinsichtlich Material- und Arbeitsaufwand nicht hinreichend groß\n\nsind, um dem Fachmann Anlass zu geben, die vom Streitpatent geschützte\nKonstruktion in Betracht zu ziehen (Rn. 34). Damit hat er das Vorbringen der\nKlägerin nicht unberücksichtigt gelassen, sondern lediglich eine abweichende\nrechtliche Schlussfolgerung daraus gezogen. Darin liegt keine Verletzung von\nArt. 103 Abs. 1 GG.\n\n25 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nBacher Grabinski Schuster\n\nDeichfuß Kober-Dehm\n\nVorinstanz:\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 30.06.2014 - 4 Ni 18/12 (EP) -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-04-12/x-zr-66-14","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 321a","ref_norm":"321a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-04-12/x-zr-66-14","retrieved":"2026-10-24 08:01:30.880132+00:00"},"card":{"id":"bgh/2017-04-12/x-zr-66-14","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"10. Zivilsenat","date":"2017-04-12","dockets":["X ZR 66/14"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:120417BXZR66.14.0","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:120417BXZR66.14.0"},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 12.04.2017 – X ZR 66/14","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-04-12/x-zr-66-14","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Anhörungsrüge gegen das Urteil vom 27. Oktober 2016 wird\nauf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.\n\nECLI:DE:BGH:2017:120417BXZR66.14.0","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GG/103","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"103","label":"Art 103 GG","mentions":4},{"id":"ZPO/97","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"97","label":"§ 97 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/321a","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"321a","label":"§ 321a ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[{"position":1,"court":"BPatG","court_id":"bpatg","court_as_stated":"BPatG","date":"2014-06-30","docket":"4 Ni 18/12 (EP)","decision_type":"Urteil","ecli":null,"id":"bpatg/2014-06-30/4-ni-18-12-ep","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-06-30/4-ni-18-12-ep","is_this_decision":false,"is_held":true},{"position":2,"court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","date":"2016-10-27","docket":"X ZR 66/14","decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:271016UXZR66.14.0","id":"bgh/2016-10-27/x-zr-66-14","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-10-27/x-zr-66-14","is_this_decision":false,"is_held":true},{"position":3,"court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","date":"2017-04-12","docket":"X ZR 66/14","decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:120417BXZR66.14.0","id":"bgh/2017-04-12/x-zr-66-14","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-04-12/x-zr-66-14","is_this_decision":true,"is_held":true}],"has_records":true,"note":"As the courts' records state it (getProceeding). No outcome is given."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T08:01:30.880132+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}