{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:120117B5STR520.16.0","court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2017-01-12","aktenzeichen":"5 StR 520/16","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n5 StR 520/16\n\nvom\n12. Januar 2017\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Betruges u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2017:120117B5STR520.16.0\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 12. Januar 2017 gemäß § 349\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 30. Juni 2016 mit den Feststellungen zur\nSchadenshöhe im Strafausspruch aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 43 Fällen und\nwegen versuchten Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren\nund neun Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten führt mit der Sachrüge zur Aufhebung des Strafausspruchs. Im Übrigen ist\nsie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Der Strafausspruch hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.\n\n3 a) Nicht zu Unrecht weist die Revision darauf hin, dass sich den Urteilsgründen nicht mit der notwendigen Klarheit entnehmen lässt, wie die Strafkammer den Betrugsschaden errechnet hat. Da es dem Angeklagten nach den\nFeststellungen ausschließlich darum gegangen ist, die mit dem Abschluss der\n\njeweiligen Verträge ertrogenen Mobiltelefone und Tablets zu verkaufen, hätte\nder Schadensberechnung deren Wert zugrunde gelegt werden müssen (vgl.\nBGH, Beschluss vom 7. Dezember 2010 – 3 StR 434/10, StraFo 2011, 238\nRn. 12 f.).\n\n4 aa) Bei den Taten 1 bis 21 könnte das Landgericht jedoch zumindest\nteilweise (auch) die Beträge herangezogen haben, die der Angeklagte während\nder Vertragslaufzeit für die Nutzung der Geräte geschuldet hat (vgl. z. B. Tat 4:\nvier Verträge, ein erlangtes Mobiltelefon, Schaden 1.250,83 €). Andererseits\nverstehen sich die geringen Beträge etwa bei den Taten 18 und 19 (jeweils vier\nVerträge mit vier erlangten Mobiltelefonen bei einem Schaden von 216 €) nach\nkeiner Berechnungsweise von selbst. Es hätte dem Landgericht oblegen, die\nGeräte sowie deren Wert im Einzelnen zu bezeichnen und zum Ausdruck zu\nbringen, ob und gegebenenfalls welche Abzüge es vorgenommen hat.\n\n5 bb) Hingegen könnten die Ausführungen zu den Taten 27 bis 47 dafür\nsprechen, dass insoweit zutreffend auf den Wert der Geräte abgestellt worden\nist. Allerdings hat das Landgericht hier nicht erkennbar erwogen, dass der Angeklagte jeweils die für zwei Monate aus den Verträgen geschuldeten Beträge\nim Voraus entrichtet hat (UA S. 14 f.). Die in den Monatsbeträgen enthaltenen\nAbschlagszahlungen für den Erwerb der Geräte wären im Einzelnen auszuweisen und in Abzug zu bringen gewesen. Es kann nicht gänzlich ausgeschlossen\nwerden, dass dann nach der von der Strafkammer vorgenommenen Staffelung\n(UA S. 24 f.) niedrigere Einzelstrafen und eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe\nverhängt worden wären.\n\n6 b) Der Senat hebt den Strafausspruch auch hinsichtlich der für sich genommen rechtsfehlerfrei bemessenen Einzelstrafen in den Fällen 25 und 26\nauf, um dem neuen Tatgericht eine in sich stimmige Strafzumessung zu ermöglichen.\n\n7 2. Es steht fest, dass in allen durch das Landgericht ausgeurteilten Vollendungsfällen ein Vermögensschaden im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB entstanden ist. Die Bestimmung der konkreten Schadenshöhe berührt den\nSchuldspruch deshalb nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 2. September 2015\n– 5 StR 186/15).\n\n8 3. Die Feststellungen – ausgenommen diejenigen zur Schadenshöhe –\nkönnen bestehen bleiben. Ergänzende Feststellungen sind möglich, soweit sie\ndiesen nicht widersprechen.\n\nMutzbauer Sander Dölp\n\nKönig Mosbacher","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-01-12/5-str-520-16","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-01-12/5-str-520-16","retrieved":"2026-10-24 07:56:19.368049+00:00"},"card":{"id":"bgh/2017-01-12/5-str-520-16","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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