{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:111017B2STR365.17.0","court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2017-10-11","aktenzeichen":"2 StR 365/17","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 365/17\n\nvom\n11. Oktober 2017\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht\ngeringer Menge u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2017:111017B2STR365.17.0\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts, zu Ziffer 2. auf dessen Antrag, und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Oktober 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 12. Mai 2017 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Verfall von Wertersatz in\nHöhe von 244,02 Euro angeordnet wurde. Die Anordnung\nentfällt.\n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum unerlaubten\nHandeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in\nnicht geringer Menge, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.\nAußerdem hat es den Verfall von Wertersatz in Höhe von 244,02 Euro angeordnet. Hiergegen richtet sich die auf die Sach- und eine Verfahrensrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat nur in dem aus der\n\nEntscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Die Verfahrensrüge bleibt aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift genannten Gründen ohne Erfolg.\n\n3 2. a) Schuld- und Strafausspruch sind aufgrund der Sachrüge nicht zu\nbeanstanden, jedoch ist die Anordnung des Wertersatzverfalls rechtsfehlerhaft;\ndies führt zur Aufhebung der Anordnung.\n\n4 Das Landgericht hat die Anordnung von Wertersatzverfall in Höhe des\nsichergestellten Geldbetrages mit der Begründung getroffen, die „von den Angeklagten jeweils durch die Taten erlangten Vorteile“ hätten, soweit es um den\nAngeklagten S. geht, ihrem Wert nach mindestens den Betrag von\n244,02 Euro erreicht. Dieser Geldbetrag war bei einer Durchsuchung seines\nHaftraums gefunden worden. Nach den Urteilsfeststellungen kam es jedoch\nnicht zu der beabsichtigten Honorierung der Beihilfehandlungen des Angeklagten „durch Zahlung eines Bargeldbetrages für sämtliche seiner Vermittlungstätigkeiten“. Insoweit sind die Voraussetzungen für die Anordnung eines Wertersatzverfalls gemäß § 73a StGB a.F. nicht festgestellt.\n\n5 Der Angeklagte hat zudem in der Hauptverhandlung auf die Rückzahlung\ndes sichergestellten Geldbetrages verzichtet, so dass dieser nicht mehr - auch\nnicht wertmäßig - im Vermögen des Angeklagten vorhanden ist. Auch deshalb\nist für die Anordnung des Verfalls von Wertersatz kein Raum (vgl. Senat, Beschluss vom 18. November 2015 - 2 StR 399/15, NStZ-RR 2016, 83).\n\n6 b) Hiernach besteht kein Bedarf für eine Zurückverweisung der Sache an\ndas Landgericht zur erneuten Entscheidung über den Verfall von Wertersatz.\nDie Anordnung hat vielmehr zu entfallen.\n\n7 3. Der geringe Erfolg des Rechtsmittels rechtfertigt es nicht, gemäß\n§ 473 Abs. 4 Satz 1 StPO von einer Auferlegung von Kosten abzusehen.\n\nAppl RiBGH Prof. Dr. Krehl ist wegen Eschelbach\nUrlaubs an der Unterschrift gehindert.\n\nAppl\n\nRiBGH Schmidt ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert.\n\nGrube Appl","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-10-11/2-str-365-17","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-10-11/2-str-365-17","retrieved":"2026-10-24 07:53:17.951058+00:00"},"card":{"id":"bgh/2017-10-11/2-str-365-17","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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