{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-1_NA_2017-10-11_1_StR_305_17_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:111017B1STR305.17.0","court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2017-10-11","aktenzeichen":"1 StR 305/17","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n1 StR 305/17\n\nvom\n11. Oktober 2017\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung\n\nECLI:DE:BGH:2017:111017B1STR305.17.0\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts am 11. Oktober 2017 gemäß § 349\nAbs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 9. Januar 2017 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren\nund neun Monaten verurteilt.\n\n2 Dagegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf Verfahrensbeanstandungen und die ausgeführte Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel führt bereits auf sachlich-rechtliche Fehler hin zur Aufhebung einschließlich\nder vom Landgericht getroffenen Feststellungen. Auf die Verfahrensrügen\nkommt es daher nicht an.\n\n3 1. Die vom Tatgericht getroffenen Feststellungen zum Schuldspruch wegen Vergewaltigung (§ 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB aF; § 177 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1\nStGB) beruhen auf einer lückenhaften und deshalb durchgreifend rechtsfehlerhaften Beweiswürdigung.\n\n4 a) Lückenhaft ist die Würdigung der Beweise insbesondere dann, wenn\ndas tatrichterliche Urteil nicht erkennen lässt, dass der Tatrichter alle Umstände, die geeignet sind, die Entscheidung zu Gunsten oder zu Ungunsten des\nAngeklagten zu beeinflussen, in seine Überlegungen einbezogen und dabei\nnicht nur isoliert gewertet, sondern in eine umfassende Gesamtwürdigung\neingestellt hat (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 13. Juli 2017 – 3 StR 188/17\nmwN).\n\n5 b) Solche Lücken enthält das angefochtene Urteil.\n\n6 aa) Das Landgericht hat folgende Feststellungen zum Kerngeschehen\nder Vergewaltigung vor allem auf die als glaubhaft bewerteten Angaben der\nNebenklägerin gestützt:\n\n7 Nachdem die Nebenklägerin und ihre Freundin, die Zeugin M. , den\nAngeklagten und dessen Begleiter in einer Diskothek kennengelernt, dort\ngemeinsam getanzt sowie Alkohol konsumiert hatten, verlor die Nebenklägerin\nihre Freundin aus den Augen und suchte diese. Mit der unzutreffenden\nBehauptung, die Zeugin M. sei bereits mit seinen Begleitern in ein Hotel\nvorgefahren, konnte der Angeklagte die Nebenklägerin veranlassen, ebenfalls\nmit einem Taxi zu diesem Hotel zu fahren. In dem zunächst angefahrenen Hotel\nder Kette „ O. “ wollte der Portier den 500-Euro-Schein des Angeklagten aber nicht wechseln, so dass er sich gemeinsam mit der Nebenklägerin\nzu einem anderen Hotel dieser Kette, dem späteren Tatort, fahren ließ. Nach\nEintreffen bezahlte der Angeklagte ein Zimmer in bar für eine Nacht im Voraus.\nDie Nebenklägerin dachte sich zunächst nichts dabei, dass weder die Zeugin\nM. noch die Begleiter des Angeklagten sich dort befanden. Im Anschluss an\nzunächst einvernehmlich ausgetauschte Küsse wurde der Angeklagte zudringlich. Auf einmal, ohne dass sich die Nebenklägerin daran erinnern konnte, wie\n\nes dazu gekommen war, war sie nackt und der Angeklagte versuchte vaginal\nmit seinem Penis in sie einzudringen. Im weiteren Verlauf des Geschehens kam\nes mehrfach zu ungeschütztem Vaginalverkehr, obwohl die Nebenklägerin immer wieder versuchte, den Angeklagten wegzustoßen und ihren Körper wegzudrehen.\n\n8 bb) Der Einlassung des Angeklagten, es habe lediglich einvernehmlichen\nGeschlechtsverkehr gegeben, ist das Landgericht nicht gefolgt, sondern hat die\nAussagen der Nebenklägerin zugrunde gelegt. Die beweiswürdigenden Erwägungen, mit denen das Landgericht von zum Kerngeschehen des mehrfachen,\ndurch Gewalt erzwungenen Vaginalverkehrs glaubhaften Angaben ausgeht,\nhalten rechtlicher Prüfung nicht stand. Bei der Beurteilung des Wahrheitsgehalts dieser Aussagen hat das Landgericht sich aufdrängende Umstände nicht\nerkennbar bedacht und nicht in die gebotene Gesamtwürdigung eingestellt.\n\n9 Ausweislich der Beweiswürdigung lag für die Nebenklägerin der ausschlaggebende Grund zur Erstattung der Strafanzeige gegen den Angeklagten\nin dem Umstand, dass dieser sie durch Vortäuschen, ihre Freundin sei bereits\nin dem Hotel und sie würden sie dort treffen, aus der Diskothek weg und in das\nHotel gelockt habe (UA S. 73). Als Kriterium für die Glaubwürdigkeit der\nNebenklägerin und die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zum eigentlichen Tatgeschehen hat das Landgericht maßgeblich auf die Konstanz der Angaben über\ndie Fahrt von der Diskothek bis zu dem zweiten „ O. “ abgestellt (UA\nS. 69 und 70). Es gebe keinen Grund dafür, dass die Nebenklägerin sich die\nKomplikation der fehlenden Bereitschaft des Portiers im ersten Hotel, einen\n500-Euro-Schein anzunehmen, ausgedacht habe (UA S. 70).\n\n10 Das Landgericht hat sich bei der Bewertung der Glaubhaftigkeit der Aussage der Nebenklägerin nicht näher damit befasst, dass die Angaben über das\nvon der Nebenklägerin selbst als wesentliches Motiv für die Anzeigeerstattung\ngenannte Locken in das Hotel mit dem Versprechen, die Zeugin M. dort zu\ntreffen, in sich widersprüchlich sind. Ausweislich der im Urteil dargelegten Aussage der Nebenklägerin hat der Angeklagte ihr schon bei dem Vorschlag, in ein\nHotel zu fahren, eine „ O. -Karte“ gezeigt. Bereits dies gab Anlass, näher\nzu erwägen, wie damit der erfolglose Versuch zu vereinbaren ist, in dem ersten\nangefahrenen Hotel ein Zimmer anzumieten. Erst recht hätte es vertiefter Erörterung für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der Aussagen der Nebenklägerin\nbedurft, welche nachvollziehbare Grundlage es für sie gegeben haben sollte,\nvon der Anwesenheit der Zeugin M. in dem zweiten angefahrenen „\nO. “ ausgehen zu können. Denn nach den sonst getroffenen Feststellungen\nund der zugrundeliegenden Beweiswürdigung kann der Zeugin M. die\nAnmietung eines Zimmers in einem anderen als dem zunächst mit dem Taxi\nangefahrenen Hotel nicht bekannt gewesen sein. Angesichts der von der\nNebenklägerin dem Wunsch, die Zeugin M. wieder zu treffen, beigelegten\nBedeutung für ihre Bereitschaft, dem Angeklagten in ein Hotel zu folgen, genügt\ndie Erwägung, die Nebenklägerin sei trotz des geschilderten Ablaufs nicht misstrauisch geworden, nicht dem Gebot, alle für die Beweiswürdigung bedeutsamen Umstände in diese einzubeziehen.\n\n11 Eine umfassende Beurteilung des Realbezugs und der Zuverlässigkeit\nder Angaben der Nebenklägerin war zudem deshalb geboten, weil ihre Darstellung des Kerngeschehens der Tat in dem Hotelzimmer wenig detailreich ist und\ndie Nebenklägerin gerade auch in Bezug auf die Ereignisse dort Erinnerungslücken aufweist. Soweit das Landgericht beweiswürdigend von einem sehr individuellen Geschehen durch den mehrfachen Wechsel zwischen Festhalten und\n\nLoslassen der Nebenklägerin durch den Angeklagten ausgeht, findet dieser\nSchluss keine ausreichende Grundlage in den dargelegten Inhalten der Aussagen der Nebenklägerin. Diese hat sich bereits, gegebenenfalls noch durch ihre\nAlkoholisierung erklärbar (vgl. UA S. 64 f.), nicht an den eigentlichen Beginn\ndes Vergewaltigungsgeschehens erinnern können. Die zur Erzwingung des angegebenen mehrfachen vaginalen Geschlechtsverkehrs durch den Angeklagten\neingesetzte Gewalt wird von der Nebenklägerin bezüglich der konkreten Art der\nAnwendung in pauschaler Weise beschrieben. Ausweislich der Wiedergabe in\nden Urteilsgründen hat er die Nebenklägerin „überall festgehalten, an den\nArmen, den Handgelenken und den Beinen“, zum Teil habe der Angeklagte sie\nauch „von hinten aufs Bett gedrückt“ (UA S. 20). Dabei kann es sich bereits\nnach dem Aussageinhalt nicht um ein einheitliches Geschehen handeln. In zeitlicher Hinsicht vermochte die Nebenklägerin die Vorgänge jedoch nicht einzuordnen (UA S. 21). Sie konnte sich zudem weder daran erinnern, ob der Angeklagte ein von ihr beschriebenes Würgen am Hals eingesetzt hat, um mit\nseinem Penis in sie einzudringen, noch daran, ob der Angeklagte auch auf weitere Arten als vaginal ein Eindringen versucht hat. Angesichts dieser Umstände\nhätte es für die rechtlich gebotene lückenlose Beweiswürdigung einer umfassenden Würdigung aller indiziell bedeutsamen Aspekte bedurft, um von der\ndurch das Tatgericht angenommenen Konstanz der Angaben der Nebenklägerin zum Kerngeschehen auf die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen dazu schließen\nzu können.\n\n12 In die erforderliche Gesamtwürdigung hätte das Landgericht zudem die\nAngaben der Zeugin M. über das Verhalten der Nebenklägerin in der Tatnacht einbeziehen müssen. Die Zeugin hat angegeben, sie habe die Nebenklägerin, die sie schon lange kenne, noch nie so „willig“ gesehen, normalerweise\nsei die Nebenklägerin nicht so, dass sie mit jemanden mitgehe (UA S. 30). Vor\n\ndem Hintergrund des vom Angeklagten angegebenen einvernehmlichen\nGeschlechtsverkehrs und der vorstehend aufgezeigten Umstände in der\nAussage der Nebenklägerin zum Kerngeschehen war eine Berücksichtigung\nder Einschätzung der Zeugin M. bei der Würdigung der Glaubhaftigkeit der\nAussage der Nebenklägerin rechtlich geboten.\n\n13 2. Die lückenhafte Beweiswürdigung, auf der die Verurteilung insgesamt\nberuht, führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils einschließlich der\ngetroffenen Feststellungen. Der Rechtsfehler wirkt sich notwendig auf diese aus\n(§ 353 Abs. 2 StPO).\n\n14 3. Der Senat weist im Hinblick auf die sich aus § 267 Abs. 1 Satz 1,\n§ 261 StPO ergebenden Anforderungen an tatrichterliche Urteile darauf hin,\ndass die Beweiswürdigung keine umfassende Dokumentation der Beweisaufnahme enthalten, sondern lediglich belegen soll, warum bestimmte bedeutsame\nUmstände so festgestellt worden sind (st. Rspr.; siehe nur BGH, Beschluss vom\n25. Juli 2017 – 3 StR 111/17 mwN). Insbesondere ist es nicht veranlasst, die\nInhalte von Zeugenaussagen in ihren Einzelheiten mitzuteilen, auf die es für\n\ndie Beweiswürdigung des Tatgerichts nicht ankommt. Das gilt erst recht, wenn\ndie Urteilsgründe die breit wiedergegebenen Zeugenaussagen als in der\nBeweiswürdigung nicht berücksichtigt oder nicht verwertet bezeichnen.\n\nGraf Jäger Bellay\n\nCirener Radtke","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-10-11/1-str-305-17","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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