{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:110717B5STR282.17.1","court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2017-07-11","aktenzeichen":"5 StR 282/17","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n5 StR 282/17\n\nvom\n11. Juli 2017\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2017:110717B5STR282.17.1\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 11. Juli 2017 gemäß § 349 Abs. 2\nund 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 9. Februar 2017 im Rechtsfolgenausspruch mit\nden zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\neine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in Tateinheit mit\n(besonders) schwerem Raub zu einer Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt\nund seine Unterbringung in der Entziehungsanstalt angeordnet. Einbezogen\nwurde ein Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 17. Februar 2016, mit dem\ngegen den Angeklagten wegen Straftaten, welche er als Erwachsener begangen hatte, eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verhängt worden war. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im\nÜbrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\n2 Während der Schuldspruch ohne den Angeklagten benachteiligenden\nRechtsfehler ist, kann der Rechtsfolgenausspruch nicht bestehen bleiben.\n\n3 Die Jugendkammer hat zwar rechtsfehlerfrei das Urteil des Amtsgerichts\nTiergarten vom 17. Februar 2016 in seine Entscheidung einbezogen (vgl. BGH,\nUrteil vom 2. Mai 1990 – 2 StR 64/90, BGHSt 37, 34). Dem angefochtenen Urteil ist jedoch weder ausdrücklich noch in seinem Gesamtzusammenhang zu\nentnehmen, dass die Jugendkammer die gemäß § 5 Abs. 3, § 105 Abs. 1 JGG\ngebotene Prüfung vorgenommen hat, ob von Jugendstrafe wegen der Unterbringung des Angeklagten in der Entziehungsanstalt abgesehen werden kann.\nDies ist rechtsfehlerhaft und führt zur Aufhebung des Ausspruchs über die Jugendstrafe. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht, hätte es\ndiese Frage geprüft, zu einer anderen Entscheidung gelangt wäre.\n\n4 Zwar betrifft der Rechtsfehler unmittelbar nur die Verhängung der Jugendstrafe. Wegen des durch § 5 Abs. 3 JGG vorgegebenen sachlichen Zusammenhangs zwischen Strafe und Unterbringung hebt der Senat aber den\nRechtsfolgenausspruch insgesamt auf (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom\n26. Mai 2009 – 4 StR 134/09, NJW 2009, 2694).\n\nMutzbauer Sander Schneider\n\nRiBGH Dölp ist infolge König\nUrlaubs an der Unterschriftsleistung gehindert.\nMutzbauer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-07-11/5-str-282-17","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-07-11/5-str-282-17","retrieved":"2026-10-24 07:56:21.182471+00:00"},"card":{"id":"bgh/2017-07-11/5-str-282-17","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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