{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:110717B5STR202.17.0","court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2017-07-11","aktenzeichen":"5 StR 202/17","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n5 StR 202/17\n\nvom\n11. Juli 2017\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Brandstiftung u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2017:110717B5STR202.17.0\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 11. Juli 2017 gemäß § 349 Abs. 2\nund 4 StPO beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\nDresden vom 22. Dezember 2016 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte wegen vorsätzlicher\nBrandstiftung in vier Fällen, versuchter Brandstiftung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Sachbeschädigung,\nsowie wegen Sachbeschädigung in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zwei Monaten verurteilt ist.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Brandstiftung\nin neun Fällen, versuchter Brandstiftung in zwei Fällen, davon in einem Fall in\nTateinheit mit Sachbeschädigung, und wegen Sachbeschädigung in vier weiteren Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zwei Monaten\nverurteilt. Seine Revision führt mit der Sachrüge zu einer Korrektur des Schuldspruchs und zum Wegfall von fünf Einzelstrafen, bleibt indes im Übrigen erfolglos (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\n2 In den Fällen 4.1 und 4.2 sowie 5.1 bis 5.3 und 5.5 bis 5.7 der Urteilsgründe ist die Strafkammer zu Unrecht von Tatmehrheit ausgegangen. In diesen Fällen setzte der Angeklagte jeweils unmittelbar nacheinander vor demselben Haus (4.1 und 4.2) bzw. an derselben Straßenecke (5.1 bis 5.3) oder auf\ndemselben Parkplatz (5.5 bis 5.7) mehrere Pkw in Brand.\n\n3 Diese Handlungen sind bei der gebotenen natürlichen Betrachtungsweise jeweils als einheitliches zusammengehöriges Tun und damit rechtlich als\neine Tat anzusehen; denn eine natürliche Handlungseinheit ist anzunehmen,\nwenn zwischen einer Mehrheit gleichartiger strafrechtlich bedeutsamer Betätigungen ein derart unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, dass das gesamte Handeln des Täters objektiv auch für einen Dritten als\nein einheitliches zusammengehöriges Tun erscheint und die einzelnen Betätigungsakte auch durch ein gemeinsames subjektives Element miteinander verbunden sind (vgl. BGH, Beschluss vom 25. November 1992 – 3 StR 520/92,\nBGHR StGB vor § 1 natürliche Handlungseinheit, Entschluss, einheitlicher 7;\nUrteil vom 27. Juni 1996 – 4 StR 166/96, NStZ 1996, 493 f.). In den genannten\nFällen stehen die Taten in engstem räumlichem und zeitlichem Zusammenhang. Nach den Feststellungen ist davon auszugehen, dass sich der Angeklagte nach der nur wenige Sekunden in Anspruch nehmenden (UA S. 21) Brandlegung mit Hilfe von Brandbeschleuniger sofort dem nächsten Fahrzeug zuwandte. Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Brandlegungen jeweils auf einem einheitlichen Willensentschluss beruhten, zumal es dem Angeklagten „nicht darauf\nankam, ein bestimmtes Objekt zu zerstören, sondern darauf, sich durch das\nFeuer persönliche Erleichterung und die Aufmerksamkeit anderer Personen zu\nsichern“ (UA S. 29).\n\n4 Der Angeklagte ist damit der Brandstiftung in lediglich vier Fällen schuldig; der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab. § 265 Abs. 1 StPO\nsteht dem nicht entgegen, da sich der Angeklagte nicht anders als geschehen\nhiergegen hätte verteidigen können. Die Schuldspruchänderung führt zur Aufhebung und zum Wegfall der Einzelstrafaussprüche in den Fällen 4.1, 5.1 und\n5.2 sowie 5.6 und 5.7. Die in den Fällen 4.2, 5.3 und 5.5 verhängten Einzelstrafen bleiben bestehen. Die Gesamtfreiheitsstrafe kann trotz Wegfalls der genannten fünf Einzelstrafen aufrechterhalten bleiben. Angesichts der Einsatzstrafe von zwei Jahren und acht Monaten (Fall 5.5) sowie der verbleibenden Einzelfreiheitsstrafen von zweimal zwei Jahren (Fälle 5.3 und 5.4), einmal einem\nJahr und sechs Monaten (Fall 4.2), zweimal einem Jahr und zwei Monaten (Fälle 1 und 3.1), einmal einem Jahr (Fall 5.8) sowie sechs Monaten (Fall 2), drei\nMonaten und zwei Monaten (Fälle 3.2 und 3.3) kann der Senat ausschließen,\ndass das Landgericht unter Wegfall der genannten Einzelfreiheitsstrafen auf\neine mildere Strafe erkannt hätte. Der Gesamtunrechtsgehalt aller Taten ist\ndurch die abweichende Beurteilung der Konkurrenzen unverändert geblieben.\n\nMutzbauer Sander Schneider\n\nDölp König","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-07-11/5-str-202-17","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-07-11/5-str-202-17","retrieved":"2026-10-24 07:56:21.153633+00:00"},"card":{"id":"bgh/2017-07-11/5-str-202-17","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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