{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:110717B5STR172.17.0","court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2017-07-11","aktenzeichen":"5 StR 172/17","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n5 StR 172/17\n\nvom\n11. Juli 2017\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Raubes u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2017:110717B5STR172.17.0\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 11. Juli 2017 gemäß § 349 Abs. 2\nund 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 9. Dezember 2016 jeweils mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben,\n\na) im Schuldspruch hinsichtlich der Tat II.15 der Urteilsgründe,\n\nb) im Ausspruch über die Jugendstrafe.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\neine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in 16 Fällen,\ndavon in drei Fällen im Versuch sowie in einem Fall in Tatmehrheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen versuchten Diebstahls mit Waffen in drei Fällen,\nwegen Raubes (Fall II.15 der Urteilsgründe), wegen (vorsätzlicher) Körperverletzung, wegen fahrlässiger Körperverletzung, wegen gewerbsmäßiger Hehlerei\nin zwei Fällen sowie wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in\n\nzwei Fällen unter Einbeziehung eines weiteren Urteils zu einer einheitlichen\nJugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet\nsich die Revision des Angeklagten mit verfahrens- und materiellrechtlichen Beanstandungen. Das Rechtsmittel ist mit der Sachrüge im Umfang der Aufhebung erfolgreich; im Übrigen ist es unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\n2 Der Schuldspruch im Fall II.15 der Urteilsgründe hält sachlich-rechtlicher\nPrüfung nicht stand, da ihm keine sie tragende rechtsfehlerfreie Beweiswürdigung zugrunde liegt.\n\n3 Das Tatgericht hat seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten auf eine Gesamtwürdigung der mit seinem tatsächlichen Erscheinungsbild übereinstimmende Täterbeschreibung des Geschädigten, die auch in den\nübrigen festgestellten Fällen typische Art und Weise der Tatbegehung durch\nKontaktaufnahme und unmittelbare körperliche Nähe (sog. Antanzen) sowie\n„insbesondere“ auf die Übereinstimmung der DNA des Angeklagten mit der auf\neinem am Tatort sichergestellten, vom Täter zuvor verlorenen Ohrhörer gesicherten DNA gestützt. Dabei hat es die Wahrscheinlichkeit nicht angegeben,\nmit der dem Angeklagten die gesicherte DNA-Spur zugeordnet werden kann.\nÜber deren Qualität wird ebenfalls nichts mitgeteilt. Dies genügt nicht den Anforderungen, die an die Darstellung des Ergebnisses einer molekulargenetischen Vergleichsuntersuchung gestellt werden (vgl. BGH, Beschluss vom\n22. Februar 2017 – 5 StR 606/16 mwN).\n\n4 Ob die Begehungsweise der Taten des Angeklagten und die vom Geschädigten gegebene Täterbeschreibung charakteristisch genug sind, um die\nFeststellung der Täterschaft des Angeklagten zu tragen, kann dahin stehen.\nDenn jedenfalls hat das Tatgericht sich maßgeblich auf die Übereinstimmung\nder DNA gestützt.\n\n5 Der Senat hebt auch die verhängte Jugendstrafe auf, da er nicht auszuschließen vermag, dass sich der Schuldspruch betreffend den Raub als\nschwerster Tat der abgeurteilten Tatserie auf die Bemessung der – im Übrigen\nallerdings überaus maßvollen – Jugendstrafe ausgewirkt hat.\n\nMutzbauer Sander Schneider\n\nDölp König","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-07-11/5-str-172-17","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-07-11/5-str-172-17","retrieved":"2026-10-24 07:56:21.125294+00:00"},"card":{"id":"bgh/2017-07-11/5-str-172-17","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. Strafsenat","date":"2017-07-11","dockets":["5 StR 172/17"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:110717B5STR172.17.0","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:110717B5STR172.17.0"},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 11.07.2017 – 5 StR 172/17","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-07-11/5-str-172-17","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 9. Dezember 2016 jeweils mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben,\n\na) im Schuldspruch hinsichtlich der Tat II.15 der Urteilsgründe,\n\nb) im Ausspruch über die Jugendstrafe.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\neine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:56:21.125294+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}