{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:110517U4STR554.16.0","court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2017-05-11","aktenzeichen":"4 StR 554/16","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n4 StR 554/16\n\nvom\n\n11. Mai 2017\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nwegen zu 1.: Verdachts der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge\n\nzu 2.: Verdachts des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht\ngeringer Menge\n\nECLI:DE:BGH:2017:110517U4STR554.16.0\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Mai 2017,\nan der teilgenommen haben:\n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof\nSost-Scheible,\n\nRichterin am Bundesgerichtshof\nRoggenbuck,\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Franke,\nDr. Quentin,\nDr. Feilcke\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwältin beim Bundesgerichtshof\nals Vertreterin des Generalbundesanwalts,\n\nRechtsanwalt – in der Verhandlung –\nals Verteidiger für den Angeklagten S. ,\n\nRechtsanwalt – in der Verhandlung –\nals Verteidiger für den Angeklagten O. ,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des\nLandgerichts Konstanz vom 8. Juni 2016 werden verworfen.\n\nDie Staatskasse trägt die Kosten dieser Rechtsmittel und\ndie durch sie entstandenen notwendigen Auslagen der Angeklagten.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten O. vom Vorwurf des gemeinschaftlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge in zwei Fällen und den Angeklagten S. vom Vorwurf der\nBeihilfe hierzu (in einem Fall) aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Die\nStaatsanwaltschaft beanstandet beide Freisprüche mit ihren auf die Sachrüge\ngestützten, vom Generalbundesanwalt nicht vertretenen Revisionen. Beide\nRechtsmittel haben keinen Erfolg.\n\nI.\n\n2 1. Die Staatsanwaltschaft hat den Angeklagten mit der unverändert zugelassenen Anklageschrift vom 8. Februar 2016 Folgendes zur Last gelegt:\n\n3 Am 1. Januar 2015 habe der Mitangeklagte A. durch Vermittlung\ndes Angeklagten O. auf der Grundlage eines zuvor mit diesem sowie mit unbekannten niederländischen Tatbeteiligten gefassten Tatentschlusses Räumlichkeiten im dritten Obergeschoss eines Fabrikgebäudes in T.\n\ngemietet, um dort gemeinsam eine Indoor-Cannabisplantage zu betreiben und\ndas so gewonnene Marihuana gewinnbringend weiterzuverkaufen. Die Plantage\nsei unter Leitung des Angeklagten O. errichtet worden. Spätestens Anfang Juni\n2015 sei erstmals Marihuana mittlerer Qualität im mehrfachen Kilogrammbereich mit einem durchschnittlichen Wirkstoffgehalt von etwa 7 % THC geerntet worden. Der Angeklagte S. habe die Mitangeklagten unterstützt,\nindem er am 12. März 2015 bei der Beseitigung eines Wasserschadens in der\nPlantage geholfen und dabei von deren Betrieb erfahren habe. Er habe gehandelt, um den Weiterbetrieb der Plantage zu ermöglichen. Ferner habe S.\nim Juni 2015 in dem Fabrikgebäude – nicht ausschließbar im Auftrag\nder Mitangeklagten – etwa drei Kilogramm Marihuana aus der ersten Ernte,\nverpackt in Styroporboxen, an den gesondert verfolgten L. in\nKenntnis der Tatsache übergeben, dass diese Betäubungsmittel zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt gewesen seien (Fall 1). Mitte September\n2015 sei aus einer weiteren Anpflanzung eine Ernte von mindestens 22 Kilogramm Marihuana mit einem THC-Gehalt von mindestens 14 % erzielt worden,\ndas zwischen dem Angeklagten O. , dem Mitangeklagten A. und den\nniederländischen Mittätern hätte aufgeteilt werden sollen (Fall 2). Von dieser\nErnte seien am 21. September 2015 in der Wohnung und im Keller des Mitangeklagten A. neben Utensilien zum BtM-Verkauf über sechs Kilogramm\nMarihuana polizeilich sichergestellt worden.\n\n4 2. Das Landgericht hat den Mitangeklagten A. , der die insoweit\ngegen ihn erhobenen Tatvorwürfe im Wesentlichen bestritten, die eine Tatbeteiligung ihrerseits in Abrede nehmenden Mitangeklagten O. und S.\nhingegen belastet hat, im Zusammenhang mit dem Betrieb der Plantage und\nder Feststellung zumindest einer Ernte im September 2015 wegen unerlaubten\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit\n\nBesitz von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und\nsechs Monaten sowie – wegen der von ihm eingeräumten Aufbewahrung weiterer 193 Gramm Marihuana zum Eigenkonsum in einem Gartenhäuschen in\nK. – wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu\neiner Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt und daraus eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten gebildet. Diese Verurteilung ist\nnach Rücknahme der Revision des Angeklagten A. inzwischen rechtskräftig. Die Angeklagten O. und S. hat es aus tatsächlichen Gründen freigesprochen, da es sich von deren Tatbeteiligung nicht zu überzeugen\nvermocht hat.\n\nII.\n\n5 Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Sachrüge hat\nkeinen Rechtsfehler zum Vorteil der Angeklagten ergeben. Die von der Staatsanwaltschaft beanstandete Beweiswürdigung hält rechtlicher Nachprüfung\nstand.\n\n6 1. Die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Deshalb\nist es vom Revisionsgericht regelmäßig hinzunehmen, wenn der Angeklagte\nfreigesprochen wird, weil der Tatrichter Zweifel an dessen Täterschaft nicht zu\nüberwinden vermag. Der Beurteilung durch das Revisionsgericht unterliegt insoweit nur, ob dem Tatrichter bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte\nErfahrungssätze verstößt. Rechtlich zu beanstanden sind die Beweiserwägungen ferner dann, wenn sie erkennen lassen, dass das Gericht überspannte Anforderungen an die zur Verurteilung erforderliche Überzeugungsbildung gestellt\n\nund dabei nicht beachtet hat, dass eine absolute, das Gegenteil denknotwendig\nausschließende und von niemandem anzweifelbare Gewissheit nicht erforderlich ist, sondern ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit genügt, das vernünftige und nicht bloß auf denktheoretische Möglichkeiten\ngegründete Zweifel nicht zulässt (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteil vom 13. November 1997 – 4 StR 363/97, NStZ 1998, 265, 266 mwN).\n\n7 2. Gemessen daran ist die Beweiswürdigung des Landgerichts aus\nRechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\n8 a) Nach der aus den Urteilsgründen ersichtlichen Beweislage kam der\ndie Angeklagten O. und S. belastenden Aussage des Mitangeklagten A. eine maßgebliche Bedeutung zu. Dies hat das Landgericht erkannt\nund dessen Angaben, insbesondere zur Einbindung des Angeklagten O. als\nHaupttäter in das gesamte Tatgeschehen – während er, A. , nur geringfügige Hilfsdienste in dessen Auftrag geleistet habe –, unter besonderer Berücksichtigung einzelner Aussageinhalte und der Aussageentstehung einer eingehenden Prüfung unterzogen.\n\n9 aa) Dass es – mit ausführlicher Begründung – die Angaben des Mitangeklagten A. schon für sich genommen als in sich widersprüchlich, teilweise\nwiderlegt und deshalb insgesamt wenig glaubhaft bewertet hat, hält sich in dem\ndem Tatrichter durch § 261 StPO eröffneten Spielraum bei der Würdigung der\nBeweise. Dies gilt unter anderem für die von der Strafkammer mit nachvollziehbaren Erwägungen als utopisch und völlig unrealistisch bewerteten Angaben\ndes A. zu dem ihm angeblich zugesagten Schweigegeld in Gestalt von\nsechs bis acht Kilogramm Marihuana aus der Ernte, die ersichtlich dazu dienten, die Herkunft einer solchen Menge Marihuana in seiner Wohnung zu erklä-\n\nren. Vor dem Hintergrund der Ergebnisse der kriminaltechnischen Untersuchung durfte die Strafkammer ferner die Angaben des Mitangeklagten A.\nin einem wesentlichen Punkt, nämlich zur Herkunft einer ihm gehörenden und in\neinem Gartenhäuschen aufbewahrten weiteren Marihuanamenge, als widerlegt\nansehen.\n\n10 bb) Maßgeblich fällt bei der Würdigung der Angaben des Mitangeklagten\nA. ins Gewicht, dass das Landgericht, was in den Urteilsgründen nachvollziehbar belegt wird, aus dem ausgewerteten SMS-Verkehr objektive Anhaltspunkte für eine Täterschaft des Angeklagten O. beim Betrieb der Indoor-Plantage und für eine Beteiligung des Angeklagten S. zumindest als\nGehilfe nicht abzuleiten vermocht hat. Diese Kommunikation wurde nach dem\nErgebnis der Auswertung lediglich zwischen A. und den unbekannten\nniederländischen Mittätern geführt und betraf wesentliche Umstände der Tatdurchführung; weder der Angeklagte O. noch der Angeklagte S.\nwurden dort erwähnt. Dass die Kommunikationsinhalte entgegen den Angaben\ndes A. eher dessen bestimmende Rolle während des Tatgeschehens\nbelegen, nicht aber eine Einbindung der Angeklagten O. und S. als\nMittäter bzw. Gehilfen, ist eine naheliegende, jedenfalls mögliche und damit\nrechtsfehlerfreie tatrichterliche Schlussfolgerung, die das Landgericht durch\nebenfalls nachvollziehbare Schlussfolgerungen aus weiteren Beweisanzeichen\n(Aussagen der Zeugen H. , B. und F. ) noch weiter abgestützt hat.\n\n11 cc) Soweit die Beschwerdeführerin die Würdigung der Angaben des Mitangeklagten A. durch das Landgericht beanstandet, beschränkt sie sich\nim Wesentlichen auf den Versuch, die tatrichterliche Beweiswürdigung durch\neine eigene zu ersetzen. Damit wird indes kein Rechtsfehler aufgezeigt, zumal\ndie Strafkammer auch die Umstände der Aussageentstehung – Angaben des\n\nAngeklagten A. erst in einem späteren Stadium des Ermittlungsverfahrens nach Belehrung gemäß § 31 BtMG und anwaltlicher Beratung – mit dem\nihr zukommenden Gewicht in ihre Erwägungen einbezogen hat. Mit einem möglichen Motiv für eine Falschbelastung, nämlich dem Bemühen um eine Abwälzung der Verantwortung für die Tat und um eine Verharmlosung seines eigenen\nTatbeitrags, hat sie sich dabei, anders als die Beschwerdeführerin meint, umfassend und nachvollziehbar auseinandergesetzt.\n\n12 b) Die weitere Beweiswürdigung mit Blick auf den Angeklagten O. lässt\nferner nicht besorgen, dass das Landgericht Beweisumstände zu dessen Vorteil, die sich nach Sachlage aufdrängten oder jedenfalls nahelagen, außer Acht\ngelassen hat. Es hat insbesondere die in der Tatörtlichkeit festgestellte Spurenlage, die sich auch mit der bestreitenden Einlassung des Angeklagten in Einklang bringen ließ, ebenso in den Blick genommen wie den Umstand, dass der\nAngeklagte O. mit dem Mitangeklagten A. Baumaterialien erwarb, die\nallerdings nicht nur im gesamten Gebäude in T. , sondern\nauch in der Wohnung des A. in V. Verwendung fanden.\nDass die Strafkammer auch nach der gebotenen Gesamtwürdigung dieser und\nweiterer, insgesamt zutreffend als mehrdeutig eingeschätzter Beweisanzeichen\nletzte Zweifel an einer Täterschaft des Angeklagten O. nicht zu überwinden\nvermocht hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\n13 c) Der Freispruch des Angeklagten S. genügt auch im Übrigen dem vorgenannten rechtlichen Maßstab.\n\n14 aa) Ausgehend davon, dass der Anklagevorwurf gegen S.\nmaßgeblich darauf gestützt war, dass dieser in den Räumen der Indoor-Plantage Wasser- und Elektro-Installationsarbeiten vorgenommen sowie bei der Be-\n\nseitigung des Wasserschadens geholfen und deshalb spätestens seit Mitte\nMärz 2015 vom Betrieb der Plantage gewusst habe, hat das Landgericht zunächst die den Angeklagten belastenden Beweisanzeichen umfassend aufgelistet, insbesondere\n\n– dass er in einem Baumarkt ein Gerät zum Verbinden von Rohren ausgeliehen habe,\n\n– dass er Elektrosicherungen eines bestimmten Typs erworben habe,\n\n– dass er sich häufig und regelmäßig auf dem Fabrikgelände in T.\naufgehalten habe,\n\n– dass er bei der polizeilichen Durchsuchung der Plantagenräumlichkeiten zu seiner Frau gesagt habe: „Kann nichts dafür, habe nur das\nElektrische der Plantage gemacht“.\n\n15 Die Bewertung dieser Indizien dahin, sie seien schon für sich genommen\nmit Blick auf den gegen den Angeklagten erhobenen Tatvorwurf wenig gewichtig, beruht auf möglichen und daher vom Revisionsgericht hinzunehmenden\nSchlussfolgerungen. Denn die Strafkammer hat sich in diesem Zusammenhang\nu.a. mit sachverständiger Hilfe die Überzeugung verschafft, dass das vom Angeklagten S. entliehene Gerät für die Verbindung der in der Plantagenanlage verbauten Rohre technisch ungeeignet war und die von ihm erworbenen Sicherungen zwar in bestimmten Gebäudeteilen Verwendung fanden,\nnicht aber in der Plantage. Als tatsachenfundiert erweist sich auch der vom\nLandgericht erwogene Umstand, die häufige Anwesenheit des Angeklagten in\n\ndem Gebäude in T. sei vor dem Hintergrund von dessen\nHausmeistertätigkeit für den Vermieter, also seinen Vater bzw. dessen Firma,\nerklärlich, jedenfalls könne dem Angeklagten seine dahingehende Einlassung\nnicht widerlegt werden. Die Auffassung des Landgerichts, die Äußerung des\nAngeklagten gegenüber seiner Ehefrau sei mehrdeutig und daher nicht notwendigerweise als ihn belastend zu interpretieren, stellt angesichts der umfassend bedachten Gesamtumstände, unter denen sie gefallen ist, ebenfalls eine\nmögliche Wertung dar. Es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts zu prüfen, ob\neine andere Auslegung nähergelegen hätte.\n\n16 bb) Die Urteilsgründe lassen insoweit auch nicht besorgen, dass die zuvor erwähnten Beweiserwägungen zum Vorteil des Angeklagten lückenhaft\nsind, weil sich das Landgericht auf deren bloß isolierte Betrachtung beschränkt\nhätte.\n\n17 Vielmehr hat es eine Reihe weiterer gewichtiger Beweisanzeichen in seine Erwägungen mit einbezogen und diese ohne Rechtsfehler sämtlich als entlastend bewertet. Dazu gehört, dass sich das Landgericht schon von dem behaupteten Wasserschaden im dritten Stock des Gebäudes, also in den Räumen\nder Plantage, bei dessen Beseitigung der Angeklagte von der Plantage Kenntnis erlangt haben soll, mit tragfähiger Begründung nicht zu überzeugen vermocht, sondern einen solchen Schaden allenfalls für das darunter liegende\nStockwerk als erwiesen angesehen hat. Trotz noch von der Strafkammer angeordneter Nachermittlungen konnten in den Räumlichkeiten der Plantage auch\nkeine DNA-Spuren des Angeklagten S. gefunden werden. Ferner\nhat das Landgericht berücksichtigt, dass Styroporboxen wie diejenigen, in denen das für den gesondert verfolgten L. , der sich auf § 55\nStPO berufen hat, bestimmte Rauschgift der Anklage zufolge verpackt gewesen\n\nund diesem von S. übergeben worden sein soll, im gesamten Gebäude für unterschiedliche Zwecke Verwendung fanden.\n\n18 cc) Das Landgericht hat auch eine – angesichts der eingehenden Erörterung der Einzelindizien – ausreichende Gesamtwürdigung vorgenommen, die\nnicht besorgen lässt, den Angeklagten S. belastende Beweisanzeichen könnten aus dem Blick geraten sein.\n\n19 d) Die verbleibenden Zweifel an der Täterschaft der Angeklagten beruhen danach insgesamt nicht auf intuitiven, von einer Überspannung der Anforderungen an den Tatnachweis geleiteten Bedenken, sondern auf einer rational\nvermittelbaren Grundlage. Darauf, ob der Senat in gleicher Lage wie das Tatgericht die Beweise für einen Tatnachweis für ausreichend gehalten hätte oder\nnicht, kommt es nicht an.\n\nSost-Scheible Roggenbuck Franke\n\nQuentin Feilcke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-05-11/4-str-554-16","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-05-11/4-str-554-16","retrieved":"2026-10-24 07:55:21.184211+00:00"},"card":{"id":"bgh/2017-05-11/4-str-554-16","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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