{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-5_NA_2017-05-11_5_StR_133_17_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:110517B5STR133.17.0","court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2017-05-11","aktenzeichen":"5 StR 133/17","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n5 StR 133/17\n\nvom\n11. Mai 2017\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\n\nECLI:DE:BGH:2017:110517B5STR133.17.0\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Mai 2017 gemäß\n§ 349 Abs. 2, Abs. 4 und § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 20. Dezember 2016\n\na) in der Einziehungsentscheidung dahingehend neu gefasst, dass über das sichergestellte Kraftfahrzeug hinaus\nfolgende Gegenstände eingezogen werden:\n\n29,48 g Kokain, 8.046,72 g Amphetamin, 6.560,27 g Marihuana, 6.150,20 g Coffein, 2 Feinwaagen der Marke\nSteinbach, 2 Feinwaagen der Marke Beuren, 1 Feinwaage der Marke Ciatronic, 1 Vakuumiergerät der Marke\nCaso VC 100, 1 Karton „eurobox Art. Nr. 586“ mit 465\nKunststoffschalen Inhalt, 1 Karton „eurobox Art. Nr. 595“\nmit 470 Kunststoffdeckeln Inhalt, 2 Cuttermesser, 1 Löffel, 5 Tüten (50 cm lang), 6 Tüten (60 cm lang), 16 weitere Tüten sowie 3 Packungen Gefrierbeutel der Marke\nToppits.\n\nb) im Ausspruch über den erweiterten Verfall von\n10.205 Euro aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren\nverurteilt. Das mit der Sachrüge begründete Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist es aus den Gründen\nder Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet.\n\n2 1. Die im Urteil ausgesprochene Einziehungsentscheidung „die sichergestellten Betäubungsmittel und die zur Veräußerung der Betäubungsmittel benötigten Gegenstände (Waagen und Verpackungsmaterialien) werden eingezogen“ ist insoweit fehlerhaft. Nach ständiger Rechtsprechung müssen einzuziehende Gegenstände im Tenor so genau angegeben werden, dass bei allen Beteiligten und den Vollstreckungsbehörden Klarheit über den Umfang der Einziehung besteht (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Januar 2017 – 5 StR 531/16). Im\nvorliegenden Fall bedarf es allerdings insoweit keiner Zurückverweisung. Die\nUrteilsgründe enthalten die erforderlichen Angaben (UA S. 22), so dass der\nSenat entsprechend § 354 Abs. 1 StPO die Einziehungsentscheidung nachholen kann.\n\n3 2. Die Entscheidung über den erweiterten Verfall von 10.205 Euro hält\nrechtlicher Überprüfung nicht stand. Das Tatgericht hat die auch im Zusammenhang mit den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Angeklagten\nbelangvolle Härtevorschrift des § 73c StGB überhaupt nicht in den Blick genommen.\n\nMutzbauer Sander Schneider\n\nDölp Mosbacher","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-05-11/5-str-133-17","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73c","ref_norm":"73c","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (CE-BGH) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-05-11/5-str-133-17","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","retrieved":"2026-10-24 07:56:20.704116+00:00"}}