{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:110517B2STR8.15.0","court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2017-05-11","aktenzeichen":"2 StR 8/15","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 8/15\nvom\n11. Mai 2017\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen besonders schweren Raubs u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2017:110517B2STR8.15.0\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Mai 2017 gemäß § 406a\nAbs. 2 Satz 2 StPO beschlossen:\n\n1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 12. Juni 2014 wird verworfen, auch soweit sie\nsich gegen die Adhäsionsentscheidungen richtet.\n\n2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und\ndie den Neben- und Adhäsionsklägern im Revisionsverfahren\nentstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hatte den Angeklagten durch Urteil vom 12. Juni 2014\nwegen besonders schweren Raubes und anderen Delikten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten und zugleich zur Zahlung\nvon Schmerzensgeldern in Höhe von 10.000 Euro an den Adhäsionskläger E.\nund in Höhe von 1.500 Euro an den Neben- und Adhäsionskläger T. verurteilt. Mit Beschluss vom 11. Juni 2015 hat der Senat die Revision des Angeklagten verworfen, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und den Strafausspruch richtete. Zugleich hat er die Entscheidung über die Revision gegen\ndie im vorbezeichneten Urteil getroffene Adhäsionsentscheidung sowie über die\nKosten des Rechtsmittels im Hinblick auf das mit Beschluss vom 8. Oktober\n2014 – 2 StR 137/14 u.a. (NStZ-RR 2015, 382) bei den anderen Strafsenaten\nund beim Großen Senat für Zivilsachen eingeleitete Anfrageverfahren zur Frage\nder Bemessung eines Schmerzensgeldes zurückgestellt und sie einer abschlie-\n\nßenden Entscheidung vorbehalten. Nach der Entscheidung der Vereinigten\nGroßen Senate des Bundesgerichtshofs vom 16. September 2016 – VGS 1/16\n(JR 2017, 179), bei dem der Senat mit Beschluss vom 14. April 2016 – 2 StR\n137/14 u.a. die Frage vorgelegt hatte, ob bei der Bemessung der billigen Entschädigung in Geld (§ 253 Abs. 2 BGB) die wirtschaftlichen Verhältnisse des\nSchädigers und des Geschädigten berücksichtigt werden dürfen und wenn ja,\nnach welchen Maßstäben, war nunmehr die gegen die Adhäsionsentscheidungen gerichtete Revision des Angeklagten zu verwerfen.\n\nI.\n\n2 Die Vereinigten Großen Senate haben entschieden, dass bei der Bemessung einer billigen Entschädigung in Geld nach § 253 Abs. 2 BGB (§ 847\nBGB aF) alle Umstände des Falles berücksichtigt und dabei die wirtschaftlichen\nVerhältnisse des Schädigers und des Geschädigten nicht von vornherein ausgeschlossen werden können (Vereinigte Große Senate, Beschluss vom\n16. September 2016 – VGS 1/16).\n\n3 Das Schmerzensgeld hat nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs rechtlich eine doppelte Funktion. Es soll dem Geschädigten einen\nangemessenen Ausgleich bieten für diejenigen Schäden, für diejenige Lebenshemmung, die nicht vermögensrechtlicher Art sind (Ausgleichsfunktion). Es soll\naber zugleich dem Gedanken Rechnung tragen, dass der Schädiger dem Geschädigten für das, was er ihm angetan hat, Genugtuung schuldet (Genugtuungsfunktion, st. Rspr.; grundlegend BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 6. Juli 1955 – GSZ 1/55, BGHZ 18, 149, 154 ff.; BGH,\nVI. Zivilsenat, Urteile vom 13. Oktober 1992 – VI ZR 201/91, BGHZ 120, 1, 4 f.;\nvom 29. November 1994 – VI ZR 93/94, BGHZ 128, 117, 120 f.).\n\n4 Dabei steht der Entschädigungs- oder Ausgleichsgedanke im Vordergrund. Im Hinblick auf diese Zweckbestimmung des Schmerzensgeldes bildet\ndie Rücksicht auf Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Leiden und Entstellungen die wesentlichste Grundlage bei der Bemessung der billigen Entschädigung. Für bestimmte Gruppen von immateriellen Schäden hat aber auch\ndie Genugtuungsfunktion, die aus der Regelung der Entschädigung für immaterielle Schäden nicht wegzudenken ist, eine besondere Bedeutung.\n\n5 Sie bringt insbesondere bei vorsätzlichen Taten eine durch den Schadensfall hervorgerufene persönliche Beziehung zwischen Schädiger und Geschädigtem zum Ausdruck, die nach der Natur der Sache bei der Bestimmung\nder Leistung die Berücksichtigung aller Umstände des Falles gebietet (BGH,\nGroßer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 6. Juli 1955 – GSZ 1/55, BGHZ\n18, 149, 157; VI. Zivilsenat, Urteil vom 16. Januar 1996 – VI ZR 109/95, VersR\n1996, 382).\n\n6 Bei der Bemessung der billigen Entschädigung in Geld stehen deshalb\ndie Höhe und das Maß der Lebensbeeinträchtigung ganz im Vordergrund. Daneben können aber auch alle anderen Umstände berücksichtigt werden, die\ndem einzelnen Schadensfall sein besonderes Gepräge geben, wie etwa der\nGrad des Verschuldens des Schädigers, im Einzelfall aber auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Geschädigten oder diejenigen des Schädigers (Vereinigte Große Senate, Beschluss vom 16. September 2016 – VGS 1/16 – juris,\nRn. 55). Ein mit zu berücksichtigender Umstand kann dabei die Verletzung einer \"armen\" Partei durch einen vermögenden Schädiger etwa bei einem außergewöhnlichen \"wirtschaftlichen Gefälle\" sein (Vereinigte Große Senate, Beschluss vom 16. September 2016 – VGS 1/16 – juris, Rn. 57). Indem der\n(Tat-)Richter im ersten Schritt alle Umstände des Falles in den Blick nimmt,\ndann die prägenden Umstände auswählt und gewichtet, dabei gegebenenfalls\n\nauch die (wirtschaftlichen) Verhältnisse der Parteien zueinander in Beziehung\nsetzt, ergibt sich im Einzelfall, welche Entschädigung billig ist (Vereinigte Große\nSenate, Beschluss vom 16. September 2016 – VGS 1/16 – juris, Rn. 56, 70).\n\n7 Zur Überprüfung seiner Entscheidung durch das Revisionsgericht ist der\nTatrichter regelmäßig gehalten, die für die Schmerzensgeldbemessung prägenden einzelnen Umstände, im Regelfall vor allem die Höhe und das Maß der Lebensbeeinträchtigung, in seiner Entscheidung zu benennen, im Rahmen einer\nsich daran anschließenden Gesamtwürdigung gegeneinander abzuwägen und\ndaraus ein den einzelnen Fall gerecht werdendes Schmerzensgeld festzusetzen. Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen von Schädiger und\nGeschädigtem und Ausführungen zu deren Einfluss auf die Bemessung der\nbilligen Entschädigung sind dabei nur geboten, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse dem Einzelfall ein besonderes Gepräge geben und deshalb bei der\nEntscheidung ausnahmsweise berücksichtigt werden mussten (Vereinigte\nGroße Senate, Beschluss vom 16. September 2016 – VGS 1/16 – juris, Rn. 72).\n\n8 Für die Überprüfung eines Ausspruchs über die Zuerkennung eines\nSchmerzensgeldes im Adhäsionsverfahren gilt danach Folgendes:\n\n9 Die Nichtberücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse von Angeklagten und Tatopfer stellt entgegen der bisherigen Rechtsprechung der Strafsenate des Bundesgerichtshofs regelmäßig keinen Rechtsfehler dar. Ausnahmsweise ist eine Berücksichtigung vonnöten, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse dem Fall ein \"besonderes Gepräge\" geben. Dies ist etwa bei einem\nwirtschaftlichen Gefälle anzunehmen. Ausführungen dazu, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse dem Fall kein besonderes Gepräge geben, sind regelmäßig\nnicht erforderlich.\n\n10 Hat der Tatrichter die wirtschaftlichen Verhältnisse von Angeklagtem\noder Tatopfer, ohne dass diese dem Fall ihr besonderes Gepräge geben,\ngleichwohl bei der Bemessung des Schmerzensgeldes berücksichtigt, stellt dies\nregelmäßig einen Rechtsfehler dar, bei dem anhand der tatrichterlichen Erwägungen im Einzelfall zu prüfen ist, ob die angefochtene Adhäsionsentscheidung\ndarauf zum Nachteil des Angeklagten beruhen kann. Die Berücksichtigung\nschlechter finanzieller Verhältnisse des Angeklagten wird sich regelmäßig nicht\nzu seinem Nachteil ausgewirkt haben, hingegen liegt es nahe, dass die Einbeziehung einer wirtschaftlich schlechten Situation des Tatopfers zu einer Erhöhung des Schmerzensgeldes geführt und sich nachteilig ausgewirkt hat.\n\nII.\n\n11 Nach diesen Maßstäben begegnen die Adhäsionsentscheidungen des\nangefochtenen Urteils zwar rechtlichen Bedenken; sie enthalten aber keinen\nden Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler.\n\n12 Bei der Schmerzensgeldbemessung hat das Landgericht sich nicht nur\nan dem Ausmaß des begangenen Tatunrechts und den Folgen für die Opfer\norientiert, sondern auch die \"desolaten wirtschaftlichen Verhältnisse\" des Angeklagten anspruchsmindernd berücksichtigt (UA S. 67 f.). Dies ist zwar bedenklich, da ein wirtschaftliches Gefälle zwischen Angeklagtem und Tatopfern nicht\nfestgestellt ist. Der Angeklagte ist dadurch aber nicht beschwert.\n\nAppl Krehl Eschelbach\n\nZeng Grube","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-05-11/2-str-8-15","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 406a","ref_norm":"406a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-05-11/2-str-8-15","retrieved":"2026-10-24 07:53:16.225670+00:00"},"card":{"id":"bgh/2017-05-11/2-str-8-15","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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